Option 1: Basisszenario: Der ZSA-Beschluss bleibt unverändert, aber die Vertragsverletzungsverfahren werden verschärft.
Option 2: Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen:
Es könnten Musterklauseln ausgearbeitet werden; dabei könnte präzisiert werden, welche Folgen deren Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen für die Bewertung durch die Kommission hätten.
Option 3: obligatorische Ex-ante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission:
Die Mitgliedstaaten könnten verpflichtet werden, die Kommission frühzeitig über laufende Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen zu informieren und ihr den Abkommensentwurf zur Ex-ante-Prüfung zu unterbreiten.
Option 4: Recht der Kommission auf Teilnahme als Beobachterin an Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen:
Im Rahmen des derzeitigen ZSA-Beschlusses können die Mitgliedstaaten „die Kommission um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen“. Die Mitgliedstaaten könnten aber auch verpflichtet werden, die Kommission zu ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.
Option 5: Aushandlung von EU-Abkommen im Energiebereich durch die Kommission:
Durch eine obligatorische vorherige Notifizierung wären im Voraus die Prüfung und Erörterung der Frage möglich, ob ein EU-Abkommen (ausschließlich oder geteilt) ein geeigneteres Mittel zur Erreichung eines bestimmten Ziels wäre.
Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichste, effizienteste und angemessenste Lösung Option 3 ist.
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