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Document 52016PC0756

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

COM/2016/0756 final - 2016/0372 (NLE)

Brüssel, den 1.12.2016

COM(2016) 756 final

2016/0372(NLE)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

{SWD(2016) 379}
{SWD(2016) 382}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Der Kontext des Pakets wird detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt(COM(2016) 757). Die Kommission hat bei der Ausarbeitung dieses Pakets von Vorschlägen im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung eine Prüfung der regulatorischen Eignung der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA), die für die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen durch Unternehmen an Verbraucher gilt, sowie der Änderungen der Vorschriften hinsichtlich des Orts der Erbringung dieser Dienstleistungen aus dem Jahr 2015 durchgeführt. Die Prüfung der regulatorischen Eignung hat ergeben, dass die Anforderung der Vorschriften aus dem Jahr 2015, zwei Beweismittel für die Bestimmung des Standorts der Kunden vorzulegen, für KMU und Kleinstunternehmen besonders aufwendig ist.

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 soll dieses Problem ab 2018 behoben werden, indem ein Unternehmen mit grenzübergreifenden innergemeinschaftlichen Umsätzen aus Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen bis 100 000 EUR nur ein Beweismittel vorlegen muss.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“). In diesem Artikel ist festgelegt, dass der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission die für die Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, da das festgestellte Problem (hoher Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU) durch eine in der geltenden Verordnung festgelegte Anforderung verursacht wird. Mit dem Vorschlag wird diese Anforderung vereinfacht und damit eindeutig ein Mehrwert gegenüber dem erzielt, was auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da er nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinausgeht. Wie bei der Prüfung der Subsidiarität festgestellt, können die Mitgliedstaaten die Probleme und die Ursachen dieser Probleme ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der damit verbundenen Rechtsakte nicht lösen. Der Vorschlag ist insofern verhältnismäßig, als er eine bedeutende Vereinfachung für KMU und Kleinstunternehmen mit sich bringt. Diese Vereinfachung birgt kein unangemessenes Risiko für die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten, da der Gesamtumsatz der Unternehmen, die von dieser Vereinfachung profitieren, auf lediglich 0,3 % des gesamten grenzübergreifenden Umsatzes mit den betroffenen Dienstleistungen veranschlagt wird.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Der Kontext des Pakets wird detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM(2016) 757).

Bei der Konsultation der Interessenträger wurde festgestellt, dass die Änderungen der Vorschriften hinsichtlich des Orts der Erbringung elektronischer Dienstleistungen aus dem Jahr 2015, wonach zwei Beweismittel zur Bestimmung des Orts des Dienstleistungsempfängers vorgelegt werden müssen, für KMU und Kleinstunternehmen besonders aufwendig ist. Hierfür müssen Systeme entwickelt und Investitionen in Einzelhandelssoftware getätigt werden, die in keinem Verhältnis zum Umfang des grenzübergreifenden Umsatzes stehen. Die Vereinfachung der Beweisanforderungen ergänzt die Einführung eines Schwellenwerts von 10 000 EUR für grenzübergreifende Umsätze im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der Teil dieses Pakets ist. Durch die Einführung eines Schwellenwerts für den grenzübergreifenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU im Jahr 2018 werden 6500 Unternehmen von dem geltenden KEA-System ausgenommen, was bei diesen Unternehmen zu Einsparungen von durch Rechtsvorschriften verursachten Kosten in Höhe von 13 Mio. EUR führen könnte. Die Einführung vereinfachter Beweisanforderungen im Jahr 2018 wird weiteren 1000 Unternehmen zugutekommen. Die Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass die Anforderung eines einzigen Beweismittels kein unangemessenes Risiko für die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten darstellt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zum Vorschlag für die Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die Auswirkungen des Gesamtpakets auf den Haushalt werden im Einzelnen in der Begründung zum Vorschlag für eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie dargelegt (COM(2016) 757). Die Anpassung an den neuen Schwellenwert infolge dieser Änderung dürfte keine Kosten bei den Steuerverwaltungen verursachen und könnte die Prüfung der betroffenen Unternehmen vereinfachen. Wie vorstehend dargelegt dürfte infolge dieser Änderung kein unangemessenes Risiko für die Mehrwertsteuereinnahmen insgesamt bestehen, da diese nur 0,3 % der gesamten grenzübergreifenden Umsätze betrifft.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die in Artikel 24b Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 festgelegte Anforderung, wonach der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige zwei einander nicht widersprechende Beweismittel für den Ort erbringen muss, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, ist äußerst aufwendig für Unternehmen, insbesondere für KMU. Dies liegt daran, dass es sich angesichts ihrer Geschäftsabläufe und Umsätze nicht lohnt, in kostspielige technologische Lösungen zu investieren, mit denen sie zwei Arten von Beweismitteln für den Ort des Dienstleistungsempfängers liefern könnten. Der vorliegende Vorschlag sieht daher vor, dass ein Beweismittel ausreichend ist, wenn der unter Artikel 24b Buchstabe d fallende jährliche Gesamtwert der Lieferungen ohne Mehrwertsteuer 100 000 EUR nicht übersteigt. Diese Vereinfachung sollte bereits ab 1. Januar 2018 gelten, da hierfür keine Änderungen des IT-Systems für die Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer (KEA) erforderlich sind.

2016/0372 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 3 , insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 4 enthält detaillierte Bestimmungen zur Vermutung bezüglich des Orts des Dienstleistungsempfängers, um den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige zu bestimmen.

(2)Die Bewertung der Anforderungen an die Anwendung dieser Vermutungen hat gezeigt, dass es für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt, unter bestimmten Umständen sehr aufwendig sein kann, zwei einander nicht widersprechende Beweismittel für den Ort zu vorzulegen, an dem sein Kunde ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(3)Dieser Aufwand ist für kleine und mittlere Unternehmen besonders hoch. Die Anforderung, nur ein Beweismittel vorzulegen, sollte die Verpflichtungen für solche Unternehmen vereinfachen, deren innergemeinschaftliche Lieferungen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegen.

(4)Die Vereinfachung der Anforderung an den Nachweis des Orts des Dienstleistungsempfängers ergänzt die in Artikel 1 der Richtlinie [...]/EU 5 des Rates vorgenommenen Änderungen der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 24b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„Wenn der Gesamtwert der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d, die ein Steuerpflichtiger am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seiner festen Niederlassung in einem Mitgliedstaat an Personen erbringt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, ohne Mehrwertsteuer 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt, so gilt die Vermutung, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung eines Beweismittels gemäß Artikel 24f der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird.

Wenn in einem Kalenderjahr der in Absatz 2 festgelegte Schwellenwert erreicht wird, so gilt dieser Absatz ab diesem Zeitpunkt und so lange nicht mehr, bis die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen wieder erfüllt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(5) Richtlinie [...]/EU vom [...] zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen.
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