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Document 52016PC0649

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll

COM/2016/0649 final - 2016/0317 (NLE)

Brüssel, den 10.10.2016

COM(2016) 649 final

2016/0317(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem Gremium zu vertreten ist, das durch ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und einem Drittstaat eingesetzt wurde. Er betrifft in erster Linie die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf die Annahme einer Liste von Schiedsrichtern für die Beilegung von Streitigkeiten in Handelsfragen.

Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wurde seit dem 1. September 2014 und bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten teilweise vorläufig angewendet. Mit dem Beschluss (EU) 2016/839 vom 23. Mai 2016 1 hat der Rat den Abschluss des Abkommens genehmigt und nach Artikel 464 Absatz 2 des Abkommens trat es am 1. Juli 2016 in Kraft.

Mit dem Abkommen wurde der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ geschaffen, der die Durchführung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) überwacht und diesbezügliche Fragen klärt. Wie in Artikel 404 des Abkommens vorgesehen, muss der Ausschuss eine Schiedsrichterliste aufstellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Streitbeilegungsmechanismus zu gewährleisten.

Dieser Vorschlag ersetzt den Vorschlag der Kommission COM(2015)390 final 2 . Die Ersetzung ist erforderlich, weil zwei der von der Republik Moldau vorgeschlagenen Schiedsrichter die Bedingungen nach Artikel 404 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr erfüllen. Die Republik Moldau hat zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, die die Bedingungen nach Artikel 404 Absatz 2 des Abkommens erfüllen, und die Europäische Kommission empfiehlt dem Rat, die beiden Kandidaten zu akzeptieren. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag dem Umstand Rechnung getragen, dass das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens die gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft durchgeführt. Damit sollen die erforderlichen institutionellen Instrumente geschaffen werden, damit die Union und die Republik Moldau bilateralen Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Abkommens effektiv begegnen können. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Ansatz der Union bezüglich der im Rahmen von Freihandelsabkommen mit anderen Handelspartnern vereinbarten oder umgesetzten Streitbeilegungsdisziplinen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und ergänzt diese.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Rechtsgrundlage

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen eingesetzten Ausschüssen vertritt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik als ausschließliche Zuständigkeit der Union definiert. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Republik Moldau umzusetzen.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die Annahme durch einen Ratsbeschluss vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Konsultationen der Interessenträger entfallen bei diesem Vorschlag.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die bei Streitigkeiten im Rahmen von Handelsabkommen der Union als Schiedsrichter agieren können, die Beiträge der Mitgliedstaaten der letzten Jahre berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag betrifft die Durchführung institutioneller Aspekte des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau, insbesondere des Titels V über Handel und Handelsfragen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Union. Das Abkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten; seine Durchführung befindet sich in einem sehr frühen Stadium.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau unterliegt nicht den REFIT-Verfahren, es verursacht KMU keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Republik Moldau überprüft. Die Europäische Kommission hat sich zudem verpflichtet, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht zur Umsetzung von Titel V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) vorzulegen, in dem auch die Elemente dieses Vorschlags anzusprechen sind.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll ein Standpunkt der Union bezüglich der Durchführung des Handelsabschnitts des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau angenommen werden. Titel V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) umfasst unter anderem Kapitel 14 (Streitbeilegung), in dem ein Mechanismus für die Beilegung von handelsbezogenen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Handelsabschnitts des Abkommens vorgesehen ist. Das Schiedsverfahren des Kapitels 14 sieht vor, dass die Beschwerdeführerin zur Lösung einer bilateralen Streitigkeit um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen kann. In Artikel 404 des Abkommens werden die Regeln für die Zusammensetzung des Schiedspanels festgesetzt. Gemäß dem Abkommen ist eine Liste qualifizierter Personen aufzustellen, die als Schiedsrichter dienen können. Mithin gab es Gespräche mit der Regierung der Republik Moldau über den Entwurf einer Liste von Schiedsrichtern, die willens und in der Lage sind, als Mitglied eines Schiedspanels zu dienen; die Liste enthält fünf von der Union vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten, fünf von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten und fünf Drittstaatsangehörige, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Diese Liste wird herangezogen, wenn die Einsetzung eines Schiedspanels erforderlich ist.

2016/0317 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 3 (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss sich der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens auf eine Liste von Personen einigen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen.

(3)Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens wurden mit der Regierung der Republik Moldau Gespräche über den Entwurf einer Liste von Schiedsrichtern geführt, die als Mitglied eines Schiedspanels dienen sollen; die Liste enthält fünf von der Union vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten, fünf von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten und fünf Drittstaatsangehörige, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können.

(4)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretende Standpunkt bezüglich der Annahme der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 28.
(2) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1469533573883&uri=CELEX:52015PC0390  
(3) Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).
Top

Brüssel, den 10.10.2016

COM(2016) 649 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll


Entwurf

Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“

vom ... 2016

zur Aufstellung der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“    

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 404 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit 15 Personen aufstellen, die in bilateralen Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen –

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Personen, die für die Zwecke des Artikels 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits als Schiedsrichter dienen können, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Assoziationsausschusses

in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Anhang

Liste der Schiedsrichter nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens

Von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichter

1.Mihail BURUIANĂ

2.Procop BURUIANA

3.Octavian CAZAC

4.Lilia GRIBINCEA

5.Viorel RUSU

Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter

1.Jacques BOURGEOIS

2.Claus–Dieter EHLERMANN

3.Pieter Jan KUIJPER

4.Giorgio SACERDOTI

5.Ramon TORRENT

Vorsitzende

1.Leora BLUMBERG (Südafrika)

2.William DAVEY (Vereinigte Staaten)

3.Merit JANOW (Vereinigte Staaten)

4.Helge SELAND (Norwegen)

5.David UNTERHALTER (Südafrika)

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