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Document 52016PC0548

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES on subjecting the new psychoactive substance methyl 2-[[1-(cyclohexylmethyl)-1H-indole-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoate (MDMB-CHMICA) to control measures

    COM/2016/0548 final - 2016/0262 (NLE)

    Brüssel, den 31.8.2016

    COM(2016) 548 final

    2016/0262(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    on subjecting the new psychoactive substance methyl 2-[[1-(cyclohexylmethyl)-1H-indole-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoate (MDMB-CHMICA) to control measures


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Der Beschluss 2005/387/JI des Rates über den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 1 sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit der Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen innerhalb der Union vor.

    Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde am 15. April 2016 ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europols vorgelegt. Auf Ersuchen der Kommission und von 13 Mitgliedstaaten erbat der Rat am 26. Mai 2016 gemäß Artikel 6 Absatz 1 des oben genannten Ratsbeschlusses eine Bewertung der Risiken, die die Verwendung und die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz MDMB-CHMICA sowie der Handel damit bergen, sowie Angaben über eine mögliche Beteiligung der organisierten Kriminalität und über etwaige Folgen der für diese Substanz eingeführten Kontrollmaßnahmen.

    Die Risiken von MDMB-CHMICA wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses bewertet. Am 28. Juli 2016 übermittelte der Vorsitz des Wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission und dem Rat den Risikobewertungsbericht. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung lauten:

    MDMB-CHMICA wird als synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist eingestuft; dabei handelt es sich um eine vielfältige chemische Gruppe, die auch als synthetische Cannabinoide bezeichnet wird. Die Substanz ist seit mindestens August 2014 auf dem Drogenmarkt in der Europäischen Union verfügbar und wurde bisher in 23 Mitgliedstaaten entdeckt.

    Durch die hohe Wirksamkeit von MDMB-CHMICA und die sehr unterschiedlichen Mengen der Verbindung in „Legal-High-Produkten“ besteht eine hohe akute Vergiftungsgefahr. Acht Mitgliedstaaten haben insgesamt 28 Todesfälle und 25 akute Vergiftungen im Zusammenhang mit MDMB-CHMICA gemeldet.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates unterbreitet die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts entweder eine Initiative, die die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen zum Ziel hat, oder einen Bericht, in dem sie begründet, warum sie dies nicht für erforderlich hält. Laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13 ist das Europäische Parlament vor Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates anzuhören.

    Angesichts der Ergebnisse des Risikobewertungsberichts liegen nach Auffassung der Kommission berechtigte Gründe für eine Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz vor. Dem Risikobewertungsbericht zufolge kann die akute Toxizität von MDMB-CHMICA die Gesundheit des Einzelnen in hohem Maße schädigen. In mehreren Berichten wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Gewaltbereitschaft und Aggression als Folgen der Einnahme auftreten können.

    2.ZWECK DES VORSCHLAGS

    Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, MDMB-CHMICA den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind.

    2016/0262 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 2 , insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3 ,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz MDMB-CHMICA verfasst und der Kommission und dem Rat am 28. Juli 2016 vorgelegt.

    (2)MDMB-CHMICA wird als synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist eingestuft; dabei handelt es sich um eine vielfältige chemische Gruppe, die auch als synthetische Cannabinoide bezeichnet wird. Synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten wirken ähnlich wie
    Δ
    9-Tetrahydrocannabinol (THC), der hauptsächliche psychoaktive Wirkstoff von Cannabis. Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen, sind: der hauptsächliche aktive Wirkstoff von Cannabis, Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und zwei synthetische Cannabinoide, Naphtalin-1-yl(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon (JWH-018) und 1-(5-Fluoropentyl)-1H-indol-3-yl]-(naphthalin-1-yl)-methanon (AM-2201).

    (3)Durch die hohe Wirksamkeit von MDMB-CHMICA und die sehr unterschiedlichen Mengen der Verbindung in „Legal-High-Produkten“ besteht eine hohe akute Vergiftungsgefahr.

    (4)MDMB-CHMICA ist seit mindestens August 2014 auf dem Drogenmarkt in der Europäischen Union verfügbar und wurde bisher in 23 Mitgliedstaaten entdeckt. Typischerweise wird es als „Legal-High-Produkt“ gekennzeichnet in Headshops sowie im Internet als „legaler“ Ersatz für Cannabis verkauft. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass MDMB-CHMICA in Form von sogenanntem Bulk Powder von in China ansässigen Chemieunternehmen produziert wird. Es wird in die Union importiert, wo es entweder weiterverarbeitet und in Rauchmischungen für den Handel abgepackt oder in Pulverform verkauft wird. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass MDMB-CHMICA innerhalb der Union hergestellt wird.

    (5)MDMB-CHMICA wird typischerweise eingenommen, indem eine Kräutermischung geraucht wird, die entweder als fertiges „Legal-High-Produkt“ im Handel erworben wird oder in selteneren Fällen selbst hergestellt wird. Bei Produkten im Handel wird für gewöhnlich nicht angegeben, dass das Produkt MDMB-CHMICA oder andere synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten enthält. Deshalb ist anzunehmen, dass viele Personen, die MDMB-CHMICA konsumieren, sich nicht darüber bewusst sind, dass sie die Substanz zu sich nehmen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sich diese Konsumenten nicht über die Dosis bewusst sind, die sie zu sich nehmen. Das Herstellungsverfahren kann auch dazu führen, dass die Substanz ungleichmäßig in dem pflanzlichen Material verteilt ist, was zur Folge haben kann, dass es in manchen Produkten Stellen gibt, die eine hohe Cannabinoidkonzentration aufweisen, wodurch die Gefahr einer akuten Vergiftung und von Massenvergiftungen erhöht wird.

    (6)Die verfügbaren Daten zeigen, dass MDMB-CHMICA von Cannabiskonsumenten, „Psychonauten“ und Personen, die sich regelmäßig Drogentests unterziehen müssen (unter anderem inhaftierte Personen), verwendet wird.

    (7)Obwohl keine spezifischen Informationen über mögliche Auswirkungen von MDMB-CHIMICA auf das unmittelbare soziale Umfeld oder die Gesellschaft insgesamt vorliegen, weisen mehrere Berichte darauf hin, dass Gewaltbereitschaft und Aggression als Folgen des Konsums auftreten können. Darüber hinaus lässt der Nachweis von MDMB-CHIMICA in Fällen des Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss auf das Potenzial für weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit schließen.

    (8)Acht Mitgliedstaaten haben insgesamt 28 Todesfälle und 25 akute Vergiftungen im Zusammenhang mit MDMB-CHMICA gemeldet. Sollten Erhältlichkeit und Konsum von MDMB-CHMICA zunehmen, könnte das erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der Gesellschaft haben.

    (9)Es gibt nur wenige Hinweise auf eine potenzielle Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von MDMB-CHMICA innerhalb der Union.

    (10)MDMB-CHMICA ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Es gehört jedoch zu den Substanzen, die für eine Überprüfung durch den für Drogenabhängigkeit zuständigen 38. Expertenausschuss der WHO (ECDD) in Betracht gezogen werden, der Empfehlungen für die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen bezüglich der von ihm als angemessen erachteten Kontrollmaßnahmen abgibt.

    (11)MDMB-CHMICA wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere Zwecke verwendet wird.

    (12)Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu MDMB-CHMICA vorliegen und dass weitere Forschung notwendig ist. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für MDMB-CHMICA einzuführen.

    (13)Da zehn Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, MDMB-CHMICA Kontrollmaßnahmen unterworfen haben und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken zu schützen.

    (14)Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften so bald wie möglich, jedoch spätestens [ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses], die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 beschriebene neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
    (2) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
    (3) ABl. C  vom , S. .
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