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Document 52016PC0468

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2016/0468 final - 2016/0225 (COD)

Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 468 final

2016/0225(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Union arbeitet auf eine integrierte, nachhaltige und ganzheitliche Migrationspolitik hin, die auf Solidarität und gerechter Aufteilung der Verantwortlichkeiten basiert und sowohl in ruhigen Zeiten als auch bei Krisen wirksam funktionieren kann. Die Europäische Migrationsagenda 1 bildet die Grundlage für die kontinuierlichen Bemühungen der Kommission, sowohl die unmittelbaren als auch die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer wirksamen und umfassenden Steuerung der Migrationsströme zu bewältigen.

Die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ist einer der Wege, der internationalen Schutz benötigenden Vertriebenen angeboten werden kann, damit sie legal und sicher in die Mitgliedstaaten einreisen können und so lange Schutz erhalten, wie sie ihn benötigen. Zugleich dient sie der internationalen Solidarität und der Teilung der Verantwortlichkeiten mit Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, sowie der Migrationssteuerung und dem Krisenmanagement.

Die Neuansiedlung ist fester Bestandteil des übergeordneten Ziels, denjenigen Schutz zu bieten, die ihn benötigen, und gleichzeitig die Schutzsuchenden von der Nutzung irregulärer und gefährlicher Routen abzuhalten, sodass die Schleusernetze nicht mehr von dieser Situation profitieren können. Sie ist auch als Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen zu verstehen, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, denn die Neuansiedlung soll zur Entlastung dieser Länder beitragen.

Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) werden 2017 weltweit voraussichtlich mehr als 1,19 Millionen Menschen einer Neuansiedlung bedürfen, während 2015 lediglich rund 80 000 Neuansiedlungen erfolgten. Das UNHCR hat die Union und ihre Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren nachdrücklich dazu aufgefordert, in größerem Umfang Verpflichtungen zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege nachhaltiger Neuansiedlungsprogramme einzugehen, unter anderem indem sie die 2012 von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und fünf auf dem Gebiet des Flüchtlingsschutzes aktiven Nichtregierungsorganisationen eingeleitete Kampagne unterstützen, die darauf abzielt, bis 2020 jährlich 20 000 Personen neu anzusiedeln 2 .

Wie in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa 3 angekündigt,  will die Kommission ausgehend von den bisherigen Erfahrungen einen stärker strukturierten, harmonisierten und dauerhaften Rahmen für Neuansiedlungen in der gesamten Union schaffen. Ein solcher als Richtschnur für künftige Neuansiedlungsbemühungen der Union dienender Rahmen ist notwendig, denn der Umstand, dass derzeit kein solideres gemeinsames Konzept vorliegt, beeinträchtigt die Fähigkeit der Union, ihre politischen Ziele zu erreichen. Zwar werden in der EU seit vielen Jahren Neuansiedlungen vorgenommen, doch bislang beruhen alle derartigen Initiativen auf nationalen oder multilateralen Programmen oder sie wurden ad hoc durchgeführt.

Im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) und anschließend im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) wurden auf Unionsebene verschiedene Aspekte der Neuansiedlung festgelegt, um insbesondere durch Aufstellung gemeinsamer Neuansiedlungsprioritäten gezielte finanzielle Anreize zu schaffen. Ergänzt wurden diese Anstrengungen durch die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und des European Resettlement Network.

Ausgehend von den im EU-Rahmen bislang durchgeführten Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und den mit nationalen Neuansiedlungsprogrammen gesammelten Erfahrungen soll mit diesem Legislativvorschlag ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, um durch ein gemeinsames, harmonisiertes Konzept, das an eine einheitliche Vorgehensweise gekoppelt ist, die Neuansiedlungspolitik der Union zu unterstützen. Dies würde die Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken verringern und der Union eine stärkere Position verschaffen, um ihre Ziele auch auf internationaler Ebene durchzusetzen. Die Union sollte in der Lage sein, in internationalen Gremien geschlossen aufzutreten und mit einer einheitlichen Zusage auf globale Neuansiedlungsinitiativen zu reagieren. Die damit verbundene größere Sichtbarkeit der EU-Anstrengungen könnte auch die internationalen Partner der EU dazu bewegen, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen, während die Mitgliedstaaten ihre kollektiven Neuansiedlungsbemühungen schrittweise verstärken würden.

Der Vorschlag zielt speziell auf Folgendes ab: Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, das Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, eine sichere und legale Einreise in die Union ermöglicht und sie damit auch vor der Ausbeutung durch Schleusernetze schützt und verhindert, dass sie ihr Leben riskieren, um nach Europa zu gelangen; Beitrag zur Verringerung des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten; Teilung der Schutzverantwortung mit Ländern, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, und Leistung eines Beitrags zur Entlastung dieser Länder; gemeinsamer Beitrag der Union zu den globalen Neuansiedlungsbemühungen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit und ergänzt die nachstehend aufgeführten, auf EU-Ebene ergriffenen Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen.

Die am 20. Juli 2015 von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen Schlussfolgerungen 4 sehen vor, gemeinsam mit assoziierten Staaten 22 504 Personen, die unzweifelhaft Schutz benötigen, neu anzusiedeln; Grundlage hierfür ist die von der Kommission verabschiedete Empfehlung für ein europäisches Neuansiedlungssystem 5 , in der die Neuansiedlung von 20 000 Personen gefordert wird. Die Kommission berichtet regelmäßig über die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen, insbesondere im Rahmen der Fortschrittsberichte über die Umverteilung und Neuansiedlung 6 .

Am 15. Dezember 2015 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen 7 , um gegenüber der Türkei Solidarität zu beweisen und mit dem Land die Verantwortung für den Schutz von Personen zu teilen, die aufgrund des Konflikts in Syrien in der Türkei Zuflucht gesucht haben. Zahlreiche Elemente dieser Empfehlung sind in die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 eingeflossen. In der Erklärung EU-Türkei wurde vereinbart, dass für jeden von den griechischen Inseln in die Türkei rückgeführten Syrer ein anderer Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt wird, wobei die VN-Kriterien für die Schutzbedürftigkeit berücksichtigt werden.

Am 21. März 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland vor 8 . Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 54 000 ursprünglich für die Umsiedlung vorgesehene Plätze zu nutzen, um Syrer aus der Türkei durch Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder über andere legale Wege aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Rahmen die Zahl der Syrer, die sie aus der Türkei in ihrem Hoheitsgebiet neu ansiedeln, von der Zahl der umzusiedelnden Antragsteller abziehen. Die Zahl dieser neu angesiedelten Personen käme zu den Verpflichtungen im Rahmen der Schlussfolgerungen zur Neuansiedlung vom 20. Juli 2015 hinzu.

Die vorgeschlagene Verordnung ist eine wesentliche Komponente des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und steht vollauf im Einklang mit dem am 4. Mai 2016 vorgelegten ersten Paket an Vorschlägen zu dessen Reform, das die Vorschläge für die Neufassung der Dublin-III-Verordnung 9 und der Eurodac-Verordnung 10 und einen Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union 11 umfasst, sowie mit dem zweiten Paket an Legislativvorschlägen, das die Reform der Asylverfahrensrichtlinie 12 , der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen 13 und der Asylanerkennungsrichtlinie 14 betrifft.

Durch den im Vorschlag für die Reform der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird die Zahl der Personen berücksichtigt, die internationalen Schutz benötigen und tatsächlich von den Mitgliedstaaten neu angesiedelt wurden. Bei der Berechnung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird die Zahl der neu angesiedelten Personen der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz hinzugerechnet. Damit wird die Bedeutung der Bemühungen um die Schaffung legaler und sicherer Wege nach Europa anerkannt.

Um die Übereinstimmung mit dem Asyl-Besitzstand sicherzustellen, sollte den für die Neuansiedlung ausgewählten Personen internationaler Schutz gewährt werden. Dementsprechend sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald sich die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden. Darüber hinaus wäre es angebracht, die Verordnung XXXX/XX/EU [Neufassung der EURODAC-Verordnung] zu ändern, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Daten der neu angesiedelten Personen im EURODAC-System speichern können, wodurch sie als Personen behandelt würden, die internationalen Schutz beantragen, auch wenn sie in den Mitgliedstaaten keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten eine eventuelle Sekundärmigration von neu angesiedelten Personen aus dem Staat der Neuansiedlung in andere Mitgliedstaaten feststellen.

[Die Asylagentur der Europäischen Union] wird bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens ebenfalls eine Rolle spielen, da die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union bei der Asylagentur um Unterstützung bei der Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und bei der Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen nachsuchen können.

Erfolg oder Misserfolg der Neuansiedlung hängen auch von der frühzeitigen, wirksamen und erfolgreichen Integration der neu angesiedelten Personen ab. Hierzu soll unter anderem der am 7. Juni 2016 vorgelegte Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen 15 einen Beitrag leisten. Zu den Prioritäten des Plans gehören Maßnahmen im Vorfeld von Ausreise und Ankunft, die sich sowohl an die aus Drittstaaten eintreffenden Personen als auch an die Gesellschaft des Aufnahmelandes richten. Solche Maßnahmen können allen helfen, die aus unterschiedlichsten Gründen rechtmäßig in die EU ziehen; sie sind jedoch besonders wichtig für die Vorbereitung der Neuansiedlung schutzbedürftiger Personen.

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angewandt werden.

Für den Ausbau der diplomatischen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migrationssteuerung ist die Mobilisierung verschiedener Strategien und Instrumente der Union besonders wichtig. Wie in der Mitteilung der Kommission über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda 16 angekündigt, will die Kommission im Rahmen eines kohärenten und maßgeschneiderten Engagements, bei dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in koordinierter Weise handeln, neue Partnerschaften mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern schließen. Dieser Partnerschaftsrahmen soll unter anderem die Schutzbedürftigen in den Herkunfts- und Transitländern besser unterstützen und echte Perspektiven auf Neuansiedlung in der EU schaffen, um Menschen von irregulären und gefährlichen Routen abzuhalten und Menschenleben zu retten. Dieser Legislativvorschlag ist ein direkter Beweis für die Entschlossenheit der EU, den am stärksten unter Migrationsdruck stehenden Ländern zu helfen und durch die Schaffung alternativer, legaler Wege Menschen von gefährlichen Routen abzubringen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen der Union und die Rettung von Menschenleben sowie die Gewährleistung einer starken Asylpolitik und einer neuen Politik für legale Migration.

Der vorliegende Vorschlag soll ebenfalls einen Beitrag zum Ziel der Stärkung der Asylpolitik der Union leisten und ist als Teil der umfassenderen Strategie auf EU-Ebene zu sehen, mit der ein stabiles und wirksames System für eine dauerhafte Migrationssteuerung in der Zukunft geschaffen werden soll.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Er soll zur Bewältigung des Zustroms von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die um internationalen Schutz nachsuchen, beitragen, indem in Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten legale Wege zu internationalem Schutz eröffnet werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, einen Neunsiedlungsrahmen der Union zu schaffen, der auf gemeinsamen Verfahren für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus ausgewählten Drittstaaten, in die sie bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beruht, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Der Vorschlag stützt sich daher auf die Buchstaben d (gemeinsame Verfahren) und g (Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern) des Artikels 78 Absatz 2 AEUV. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage findet das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung.

Unterschiede im Geltungsbereich

Nach Maßgabe des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Das Vereinigte Königreich und Irland können dem Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Vorschlag oder eine Initiative vorgelegt wurde, mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchten, bzw. sie können jederzeit nach ihrer Annahme mitteilen, dass sie die Maßnahme anzunehmen wünschen.

Nach Maßgabe des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Dänemark kann den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es sämtliche einschlägigen Maßnahmen, die auf der Grundlage von Titel V AEUV angenommen wurden, in vollem Umfang anwenden will.

Die Europäische Gemeinschaft hat Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein im Wege von Abkommen als assoziierte Staaten in den „Dublin/Eurodac-Acquis“ einbezogen. Der vorliegende Vorschlag stellt keine Weiterentwicklung des „Dublin/Eurodac-Acquis“ dar, weshalb die assoziierten Staaten nicht verpflichtet sind, der Kommission mitzuteilen, ob sie diese Verordnung nach deren Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat annehmen. Die assoziierten Staaten können allerdings beschließen, sich freiwillig an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Rahmen für die Neuansiedlung in der Union zu beteiligen.

Subsidiarität

Wenn die Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten zu einem gewissen Grad harmonisiert werden, ist es unwahrscheinlicher, dass für die Neuansiedlung in Betracht kommenden Personen die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat verweigert wird und in einem anderen nicht. Eine solche Harmonisierung würde der Union auch generell mehr Einfluss bei strategischen und politischen Dialogen und hinsichtlich der Teilung der Verantwortlichkeiten mit Drittstaaten verleihen, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde. Diese Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Neuansiedlungsrahmens der Union besser auf Unionsebene zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Eine Verordnung geht in Form und Inhalt nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vorschlags notwendige Maß hinaus. Der Vorschlag soll insbesondere Folgendes bewirken: a) Verringerung der Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren, b) Ermöglichung der legalen und sicheren Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, c) Verringerung der Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und damit auch des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten, d) Entlastung von Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, als Zeichen der Solidarität mit diesen Ländern, e) Beitrag zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittstaaten und f) wirksame Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten.

Inhaltlich baut der Vorschlag auf den bestehenden Neuansiedlungsinitiativen im EU-Rahmen und den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten auf, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei.

Wahl des Instruments

Es wurde die Form einer Verordnung gewählt, um eine Vereinheitlichung des Neuansiedlungsverfahrens zu erreichen, die mit der Vereinheitlichung des Asylverfahrens in Einklang steht, für das ebenfalls ein Verordnungsvorschlag vorgelegt wird. Eine Verordnung, die auf den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten, insbesondere den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei aufbaut, erlaubt eine stärkere Vereinheitlichung dieser Neuansiedlungspraktiken als dies im Rahmen einer Richtlinie möglich wäre, die nicht unmittelbar gilt und bei der Form und Methode der Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Eine solche stärkere Vereinheitlichung wird zu größeren Synergien bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union führen. Sie soll zudem für eine Neuansiedlung in Betracht kommende Personen davon abhalten, die Neuansiedlung in einem bestimmten Mitgliedstaat abzulehnen, und der Sekundärmigration neu angesiedelter Personen entgegenwirken. Außerdem sollen die jährlichen Neuansiedlungspläne der Union und die gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union, die für die praktische Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union von entscheidender Bedeutung sind, von den Organen der Union angenommen werden, sodass eine Verordnung das geeignete Instrument ist.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Im Rahmen des 6. Forums für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen am 6. April 2016 fanden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten sowie mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem EASO statt. Grundlage der Gespräche mit diesen Interessenträgern war ein Diskussionspapier, das ihnen im Vorfeld der Sitzung zugeleitet wurde.

Alle Teilnehmer der Veranstaltung waren sich darin einig, dass verstärkte Anstrengungen nötig sind, um sichere und legale Wege des Zugangs zu internationalem Schutz in der Union zu schaffen, die eine gefährliche und irreguläre Einreise überflüssig machen. Zahlreiche Interessenträger hoben hervor, dass es zu den Verantwortlichkeiten der Union gehört, bei den globalen Neuansiedlungsbemühungen eine herausragende Rolle zu übernehmen. Zudem forderten sie eine stärkere Koordinierung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten.

Während einige Interessenträger einen für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Rahmen auf der Grundlage einer einheitlichen Neuansiedlungszusage der Union und eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines gerechten Verteilungsschlüssels befürworteten, sprachen sich andere für freiwillige Zusagen seitens der Mitgliedstaaten aus.

Es bestand Einigkeit darüber, dass die Neuansiedlung unter bestimmten Umständen auf politischer Ebene und bei Politikdialogen mit Drittstaaten als Mittel der Einflussnahme eingesetzt werden kann, eventuell auch im Rahmen gezielter maßgeschneiderter Strategien.

Eine Reihe von Interessenträgern verwies auf die Diskussionen über die Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei und stellte Überlegungen dazu an, wie einige Elemente der Standardverfahren in ein gemeinsames Neuansiedlungskonzept der Union integriert werden könnten. Zwar befürworteten einige Mitgliedstaaten zwecks Kostensenkung die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Durchführung gemeinsamer Auswahlmissionen, doch sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten auch unter dem Aspekt der Sicherheitsüberprüfungen gegen gemeinsame Vorkehrungen aus.

Zahlreiche Interessenträger verwiesen darauf, dass dem UNHCR eine besondere Rolle bei diesem Prozess zukommt, insbesondere was die Identifizierung von Personen anbelangt, die für eine Neuansiedlung in Betracht kommen. Die Möglichkeit, dass auch andere Akteure, wie zum Beispiel EASO und IOM, eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung übernehmen, stieß ebenfalls auf Zustimmung.

Alle Mitgliedstaaten betonten die Bedeutung der Bereitstellung von Unionsmitteln zur Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen.

Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag berührt nicht das Recht auf Asyl und den Schutz vor Zurückweisung nach den Artikeln 18 bzw. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“). Die Notwendigkeit der Förderung und Wahrung der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie in den Artikeln 24, 7 und 8 der Charta garantiert, wurde bei der Ausarbeitung des Neuansiedlungsrahmens der Union gebührend berücksichtigt, insbesondere bei der Festlegung der Zulassungskriterien für die Neuansiedlung nach Artikel 5 und bei dem Neuansiedlungsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 des Vorschlags.

In diesem Zusammenhang wird bei der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen besondere Bedeutung beigemessen werden.

Ebenso sollte unter Berücksichtigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung ein geschlechtersensibler Ansatz verfolgt werden.

Der Vorschlag wahrt darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da er den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, bei der Berücksichtigung sozialer oder kultureller Bindungen oder anderer Merkmale, die eine Integration im Teilnehmerstaat erleichtern könnten, eine Diskriminierung vorzunehmen, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen für die Anwendung einer gezielten Neuansiedlungsreglung der Union und der Zulassungskriterien nach Artikel 5 Buchstaben a und b eine unterschiedliche Behandlung erforderlich ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für jede auf der Grundlage dieses Vorschlags neu angesiedelte Person haben Mitgliedstaaten, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) beteiligen, Anspruch auf 10 000 EUR aus dem Unionshaushalt. Die maximale Gesamtzahl der jährlich in der Union neu anzusiedelnden Personen wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten des Rates festgelegt, mit denen jährliche Neuansiedlungspläne der Union aufgestellt werden.

Das Haushaltsjahr 2017 ist als Übergangsjahr zwischen der Neuansiedlungsregelung im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 (Neuansiedlung von 22 504 Personen, die unzweifelhaft Schutz benötigen, im Rahmen multilateraler und nationaler Regelungen gemeinsam mit assoziierten Staaten) und dem Inkrafttreten dieses Vorschlags zu sehen. Daher dürften die Auswirkungen auf den Haushalt 2017 niedriger als in den folgenden Jahren ausfallen.

5.WEITERE ELEMENTE

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen, um jährlich eine bestimmte Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten neu anzusiedeln.

Er soll die Union in die Lage versetzen, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, eine legale und sichere Einreise zu ermöglichen, die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von internationalen Schutz benötigenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und einen Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen zu leisten.

In diesem Legislativvorschlag werden die wesentlichen Elemente dieses Rahmens festgelegt, wie die gemeinsamen Regeln der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen durch Neuansiedlung, einschließlich der Regeln für die Zulassungskriterien und die Ausschlussgründe, die Standardverfahren für alle Phasen des Neuansiedlungsprozesses, der den neuangesiedelten Personen zu gewährende Status, die Beschlussfassungsverfahren zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Rahmens und die finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung des Vorschlags wird der Rat per Durchführungsrechtsakt jährliche Neuansiedlungspläne der Union festlegen, während die Kommission per Durchführungsrechtsakt gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union annehmen wird.

Hauptelemente des Vorschlags:

Neuansiedlung

„Neuansiedlung“ bedeutet die Aufnahme von internationalen Schutz benötigenden Drittstaatsangehörigen, die aus oder innerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Das Gleiche gilt für internationalen Schutz benötigende Staatenlose, die aus oder innerhalb des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vertrieben wurden.

Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll

In den Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union und der jährlichen Neuansiedlungspläne der Union berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Spezifizierung der Region oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, eine Reihe von Faktoren: die Lage der schutzbedürftigen Personen, die Länder, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen sollte, und die Zahl der Personen, die in oder innerhalb bestimmter Regionen oder Drittstaaten vertrieben wurde. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage wird für die Kommission dabei sein, inwieweit die Drittstaaten im Bereich Migration und Asyl wirksam mit der Union zusammenarbeiten. Maßstab für eine solche Zusammenarbeit sollte sein, welche Anstrengungen ein Drittstaat unternimmt, um die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu senken, die von seinem Hoheitsgebiet aus die Grenze zur Union irregulär übertreten, inwieweit er mit der Union bei der Rückübernahme und Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zusammenarbeitet, und inwieweit er sich unter anderem durch die Entwicklung eines wirksamen Asylsystems darum bemüht, die Kapazitäten für die Aufnahme und den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen, auszubauen.

Neu anzusiedelnde Personen

Dieser Legislativvorschlag enthält die Zulassungskriterien (Artikel 5) und die Ausschlussgründe (Artikel 6) für die möglicherweise neu anzusiedelnden Personen. Beide Bestimmungen müssen zusätzlich zu der Anforderung, dass die betreffende Person unter die jeweilige mit einem Durchführungsrechtsakt der Kommission angenommene gezielte Neuansiedlungsregelung der Union fällt, eingehalten werden. Dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährung internationalen Schutzes.

(a)Zulassungskriterien

Die Möglichkeit der Neuansiedlung steht Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder aufgrund stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass sie tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, in ein anderes Land geflohen sind oder innerhalb ihres eigenen Landes auf der Flucht sind.

Für die Neuansiedlung im Rahmen der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union kommen Personen in Betracht, die in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: gefährdete Frauen und Mädchen, gefährdete Kinder und Jugendliche, einschließlich unbegleiteter Kinder, Überlebende von Gewalt und/oder Folter, auch wenn diese aus Gründen des Geschlechts angewandt wurde, Personen mit medizinischen Bedürfnissen oder Behinderungen, Personen mit rechtlichem und/oder physischem Schutzbedarf sowie sozioökonomisch benachteiligte Personen. Personen, die familiäre Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben bzw. von ihnen abhängig sind, kommen ebenfalls in Betracht. Durch die Einbeziehung sozioökonomisch benachteiligter Personen und von Personen mit familiären Bindungen sind die Kategorien weiter gefasst als die klassischen Neuansiedlungskategorien, die üblicherweise in den vom UNHCR übermittelten Dossiers angewandt werden. Sie entsprechen vielmehr dem Ansatz, der im Rahmen der Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei vereinbart wurde.

(b)Ausschluss

Die Mitgliedstaaten sollten keine Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen neu ansiedeln, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen oder in den Anwendungsbereich eines verbindlichen Ausschlussgrundes fallen.

Die verbindlichen Ausschlussgründe umfassen: a) die Ausschlussgründe der Anerkennungsverordnung 17 – die Ausschlussgründe, die für subsidiären Schutz in Betracht kommende Personen gelten, gelten auch für Personen, die für eine Anerkennung als Flüchtling in Betracht kommen; b) die Gründe für die Einreiseverweigerung an der Grenze 18 , c) die Gründe für die Nichtverlängerung oder Aberkennung eines Aufenthaltstitels im Einklang mit der Anerkennungsverordnung.

Ausgeschlossen werden zudem Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben, oder sich dort irregulär aufgehalten haben. Von der Neuansiedlung ausgeschlossen werden auch Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union oder im Zuge der Durchführung bestehender Neuansiedlungsinitiativen der Union neu angesiedelt wurden. Ausgeschlossen werden zudem Drittstaatsangehörige und Staatenlose, denen ein Mitgliedstaat in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung die Neuansiedlung verweigert hat.

Der fakultative Ausschlussgrund besagt, dass Mitgliedstaaten die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verweigern können, wenn auf ersten Anschein einer der Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können einander vor Anwendung der Ausschlussgründe konsultieren.

Standardverfahren für die Neuansiedlung

In diesem Vorschlag werden gemeinsame Standardverfahren festgelegt, die auf den bestehenden Neuansiedlungsinitiativen im EU-Rahmen und den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten aufbauen, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte zwei Formen von Standardverfahren für die Neuansiedlung gestatten: ein Regelverfahren und ein Eilverfahren. In jeder gezielten Neuansiedlungsreglung der Union wird festgelegt, welches der beiden Standardverfahren bei der Umsetzung der Regelung zur Anwendung kommt.

(a)Regelverfahren

Das Regelverfahren entspricht den üblicherweise von den Mitgliedstaaten angewandten Neuansiedlungsstandards und -praktiken. Es beruht auf einer im Drittstaat durchgeführten umfassenden Bewertung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt sind, und beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten dem neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vorzugsweise den Flüchtlingsstatus oder aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennen. Das Verfahren sollte innerhalb von acht Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen registriert haben, so rasch wie möglich durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann um vier Monate verlängert werden.

Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

Die Mitgliedstaaten identifizieren die Personen, für die sie das Neuansiedlungsverfahrens durchführen wollen entweder auf der Grundlage eines vom UNHCR bzw. gegebenenfalls von der [Asylagentur der Europäischen Union] oder anderen einschlägigen internationalen Einrichtungen übermittelten Dossiers oder aber eigenständig, ohne dass ein Dossier übermittelt worden wäre. Beruht die Identifizierung der Person auf einem von einer dieser Stellen übermittelten Dossier, können die Mitgliedstaaten diese darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Anforderungen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union erfüllen und in eine der Schutzbedürftigkeitskategorien nach Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i fallen. Im Falle eines vom UNHCR übermittelten Dossiers können die Mitgliedstaaten das UNHCR zusätzlich ersuchen, umfassen zu bewerten, ob die in dem Dossier genannten Personen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 erfüllen.

Nach der Registrierung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die sie das Neuansiedlungsverfahren durchführen wollen, bewerten die Mitgliedstaaten, ob diese Personen die Zulassungskriterien nach Artikel 5 erfüllen. Sie bewerten außerdem, ob diese Personen nach den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gründen auszuschließen sind.

Im Falle einer positiven Entscheidung erkennen die Mitgliedstaaten den neu anzusiedelnden Personen die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zu. Sobald sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, hat die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach den Artikeln 13 und 19 der [Anerkennungsverordnung].

Im Anschluss an eine positive Entscheidung schlagen die Mitgliedstaaten vor, alle erforderlichen Vorkehrungen für die Ausreise der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu treffen und bieten zur Erleichterung der raschen, reibungslosen und wirksamen Integration in die Aufnahmegesellschaft vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm an.

Alle für die Zwecke der Neuansiedlungsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten sollten ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden. Diese Speicherdauer wird als erforderlich erachtet, damit die Mitgliedstaaten wie im vorliegenden Vorschlag vorgesehen jene Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von der Neuansiedlung ausschließen können, die bereits in den letzten fünf Jahren von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder die in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben.

Sobald sich eine Person, für die eine positive Neuansiedlungsentscheidung getroffen wurde, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, sollten die Bestimmungen über den Inhalt des internationalen Schutzes nach dem Asyl-Besitzstand Anwendung finden, einschließlich der in der Dublin-Verordnung 19 und der durch die Anerkennungsrichtlinie 20 geänderten Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte enthaltenden Vorschriften zur Verhinderung der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen.

Die Neuansiedlung sollte der bevorzugte Weg für die Erlangung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein und nicht zu einem zusätzlichen Asylverfahren führen. Die Beantragung von internationalem Schutz durch Personen, die im Rahmen des Regelverfahrens neu angesiedelt wurden und bei denen umfassend bewertet wurde, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen und für subsidiären Schutz in Betracht kommen, wäre somit unzulässig.

(b)Eilverfahren

Das Eilverfahren entspricht dem Ansatz, der im Rahmen der Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei vereinbart wurde. Es kommt zur Anwendung, wenn spezifische humanitäre Gründe vorliegen oder dringender rechtlicher oder physischer Schutzbedarf besteht, sodass eine zügige Aufnahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren sollte innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen registriert haben, so rasch wie möglich durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann um zwei Monate verlängert werden. Dabei sollte das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entsprechen, während hinsichtlich des internationalen Schutzbedarfs der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen lediglich bewertet werden sollte, ob sie für subsidiären Schutz in Betracht kommen, ohne dass bewertet wird, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

Anders als beim Regelverfahren sollten Personen, die im Rahmen des Eilverfahrens ohne Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft neu angesiedelt werden, mit Aufnahme im Mitgliedstaat der Neuansiedlung das Anrecht haben, internationalen Schutz zu beantragen. Für die Prüfung eines solchen Antrags sollte der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem die Person neu angesiedelt wurde. Die Asylverfahrensrichtlinie sollte vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats nicht anwenden 21 .

(c)Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren

Es sollte eine gewisse Flexibilität gegeben sein, damit das Standardverfahren zur Berücksichtigung spezifischer Umstände in dem Drittstaat, aus dem die Neuansiedlung im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union erfolgen soll, angepasst werden kann. Durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 11 kann die Kommission erforderlichenfalls das Verfahren um nicht wesentliche Elemente ergänzen.

Beschlussfassungsverfahren

Dieser Vorschlag schafft einen Rahmen, der für eine strukturierte Umsetzung der Neuansiedlungszusagen der Union sorgen soll. Um auf Fluktuationen bei den Migrationsströmen und Veränderungen bei den internationalen Gegebenheiten reagieren zu können, wurde jedoch darauf verzichtet, bei variablen Elementen, wie etwa dem Umfang der Neuansiedlungen und den spezifischen Drittstaaten oder Regionen, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, Vorgaben zu machen.

(a)Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

Unter dem Vorsitz der Kommission wird ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung eingerichtet, der politische Orientierungshilfe für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union gibt.

Dem Ausschuss werden Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angehören. Im Ausschuss werden auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz vertreten sein, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung der jährlichen Neuansiedlungsregelung der Union mitzuwirken. [Die Asylagentur der Europäischen Union], das UNHCR und die IOM (Internationale Organisation für Migration) können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.

(b)Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union

Der Rat wird ermächtigt, per Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen jährlichen Neuansiedlungsplan der Union für das folgende Jahr aufzustellen, in dem die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen und die Zahl der im Rahmen dieser Gesamtzahl von den einzelnen Mitgliedstaaten anzusiedelnden Personen festgelegt werden. Der Jahresplan sollte auch die allgemeinen geografischen Prioritäten für die Neuansiedlung enthalten. Im Rahmen der Annahme dieser Rechtsakte sollte der Rat umfassend die Beratungen berücksichtigen, die im Rahmen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung über die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union geführt werden.

Da die Zahl der in den Mitgliedstaaten neu angesiedelten Personen für den Haushaltsplan der Union relevant ist, wird die Kommission ihren Vorschlag für den jährlichen Neuansiedlungsplan der Union zusammen mit ihrem Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen, in dem die finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden. Der Rat sollte in der Lage sein, schnell zu reagieren und innerhalb von zwei Monaten einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen. Diesem Vorschlag ist kein Finanzbogen beigefügt. Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden von der Gesamtzahl der Personen abhängen, die jährlich neu angesiedelt werden.

(c)Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union

Die Kommission wird ermächtigt, jährlich eine oder mehrere gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen. Dies sollte so bald wie möglich nach der Annahme des jährlichen Neuansiedlungsplans durch den Rat geschehen. Die Neuansiedlungsregelung sollte mit dem Neuansiedlungsplan in Einklang stehen und die Beratungen im Rahmen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen. Die Kommission kann für den durch einen Neuansiedlungsrahmen der Union abgedeckten Zeitraum eine oder mehrere gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union erlassen.

Für jede gezielte Neuansiedlungsregelung der Union legt die Kommission zusammen mit einer ausführlichen Begründung folgende Angaben vor: die genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen als Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, die Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die Beschreibung der Zielgruppe(n) von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, das spezifische geografische Gebiet, aus dem die Neuansiedlung erfolgen soll. Das spezifische geografische Gebiet kann einen oder mehrere Drittstaaten umfassen. Die spezifischen geografischen Prioritäten für die Neuansiedlung werden nach Artikel 4 des Legislativvorschlags festgelegt, unter Berücksichtigung des jährlichen Neuansiedlungsplans und mit Blick auf die mögliche Rolle der Neuansiedlung im Rahmen der maßgeschneiderten Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der besseren Migrationssteuerung entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda 22 .

Für jede gezielte Neuansiedlungsregelung der Union werden auch das Anfangsdatum, die Laufzeit und das anzuwendende Neuansiedlungsverfahren bestimmt. Das Regelverfahren sollte der Normalfall sein, es sei denn, humanitäre Gründe oder ein dringender rechtlicher oder physischer Schutzbedarf rechtfertigen das Eilverfahren.

Zusammenarbeit

Die Neuansiedlung ist ein partnerschaftliches Unterfangen, bei dem der Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, einschließlich mit den Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung erfolgt, wesentliche Bedeutung zukommt. Dabei könnte auch geprüft werden, ob eine Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, die Neuansiedlungen aus derselben Region wie Mitgliedstaaten vornehmen, Synergien bewirken könnte. Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Staaten, wird das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen im Rahmen dieses Vorschlags spielen.

Im Einklang mit [der neuen Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] kann die [Asylagentur der Europäischen Union] die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie deren technische Zusammenarbeit koordiniert, sie bei der Durchführung von gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union unterstützt und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen erleichtert.

Was die praktische Abwicklung, insbesondere die Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise, ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie die Reise- und sonstigen Vorkehrungen anbelangt, können die Mitgliedstaaten auch andere Partner wie beispielsweise die IOM oder zivilgesellschaftliche Organisationen um Hilfe ersuchen.

Assoziierte Staaten

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung der jährlichen Neuansiedlungspläne der Union mitzuwirken. Sofern sie ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten mitzuwirken, werden ihre Vertreter eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen. Bei einer solchen Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.

Finanzielle Unterstützung

Mitgliedstaaten, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) beteiligen, haben für jede von ihnen neu angesiedelte Person – unabhängig davon, ob das Regelverfahren oder das Eilverfahren angewandt wurde – Anspruch auf 10 000 EUR aus dem Unionshaushalt. Die Mitgliedstaaten erhalten diese Mitteln nur dann, wenn die Neuansiedlung über den Neuansiedlungsrahmen der Union erfolgt. Neuansiedlungen im Rahmen nationaler Neuansiedlungsregelungen, die nicht in den Unionsrahmen eingebunden sind, werden nicht aus dem Unionshaushalt unterstützt.

Evaluierung und Überprüfung

Zwecks Überprüfung dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit über deren Anwendung Bericht. Der Zeitpunkt der Überprüfung des vorliegenden Legislativvorschlags sollte der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) angepasst sein, da zwischen beiden Rechtsakten ein enger Zusammenhang besteht.

In die Evaluierung fließen die von den Mitgliedstaaten wöchentlich an die Asylagentur der Europäischen Union übermittelten Informationen über die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen ein.    

2016/0225 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 24 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 10. Oktober 2014 zufolge gilt es nicht nur, „den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sondern es sollten alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise [zur Neuansiedlung] beitragen“ 25 .

(2)In ihrer Mitteilung über eine Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 26 legte die Kommission die Notwendigkeit dar, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schutzbedürftigen Menschen durch Neuansiedlung Schutz gewähren zu können.

(3)Am 8. Juni 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine europäische Neuansiedlungsregelung 27 an die Mitgliedstaaten, die sich auf einen Schlüssel für die gerechte Verteilung schutzbedürftiger Personen stützt. Im Anschluss daran beschlossen die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihren Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 die Neuansiedlung von 22 504 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten, durch multilaterale und nationale Regelungen 28 . Die Plätze für die Neuansiedlung wurden zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Dublin-Staaten gemäß den im Anhang zu den Schlussfolgerungen vereinbarten Zusagen verteilt.

(4)Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen 29 an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten syrische Flüchtlinge, die internationalen Schutz benötigen, aufnehmen sollen. Gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 wird die Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aktiviert, sobald die irregulären Grenzüberquerungen zwischen der Türkei und der EU enden oder zumindest ihre Anzahl erheblich und nachhaltig zurückgegangen ist. Die Mitgliedstaaten werden auf freiwilliger Basis einen Beitrag zu dieser Regelung leisten.

(5)Gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 sollten alle neuen irregulären Migranten, die ab dem 20. März 2016 von der Türkei aus auf die griechischen Inseln gelangen, in die Türkei rückgeführt werden. Für jeden von den griechischen Inseln in die Türkei rückgeführten Syrer sollte unter Berücksichtigung der VN-Kriterien für die Schutzbedürftigkeit ein anderer Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt werden. Im Mai 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten und assoziierten Dublin-Staaten auf Standardverfahren zur Umsetzung dieser Neuansiedlungsregelung.

(6)Am 6. April 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und die Erleichterung legaler Wege nach Europa 30 an, in der sie ihre Absicht ankündigte, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, das als Rahmen für die Neuansiedlungspolitik der EU und als gemeinsames Konzept für die sichere und legale Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU dienen soll.

(7)Am 12. April 2016 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration 31 , in der es hervorhob, dass Bedarf an einem dauerhaften, EU-weiten Neuansiedlungsprogramm besteht, das – unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der EU Schutz suchen – die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.

(8)Aufbauend auf den bestehenden Initiativen sollte ein stabiler und verlässlicher Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, der zur Neuansiedlung von Personen dient, die internationalen Schutz benötigen, und mithilfe jährlicher Neuansiedlungspläne und gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union umgesetzt wird, die die wirksame Erfüllung konkreter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

(9)Ein solcher Rahmen ist ein notwendiger Bestandteil einer gut gesteuerten Migrationspolitik und leistet einen Beitrag zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren, zur Eröffnung sicherer und legaler Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, zur Verringerung der Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und damit auch des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten, zur Entlastung von Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, im Zeichen der Solidarität mit diesen Ländern, zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittländern und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten.

(10)Um die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen und um die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union zu unterstützen, sollten die Regionen oder Drittländer, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, in eine maßgeschneiderte Zusammenarbeit zur verbesserten Migrationssteuerung gemäß der Kommissionsmitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda 32 eingebunden werden.

(11)Zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren sollte neben gemeinsamen Standardverfahren, Zulassungskriterien und Ausschlussgründen auch ein gemeinsamer Schutzstatus für neu angesiedelte Personen festgelegt werden.

(12)Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei, aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen.

(13)Beide Verfahren sollten folgende Phasen umfassen: Identifizierung, Registrierung, Bewertung und Entscheidung.

(14)Es sollte ein Regelverfahren festgelegt werden, das eine umfassende Bewertung dessen ermöglicht, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen.

(15)Auch ein Eilverfahren sollte festgelegt werden, bei dem das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entspricht. Allerdings sollte sich beim Eilverfahren die Bewertung dessen, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen, auf eine Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für subsidiären Schutz beschränken und keine Bewertung der Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft umfassen.

(16)Das Neuansiedlungsverfahren sollten so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, keinen Grund haben, auf irreguläre Weise in die Europäische Union einzureisen, um dort Schutz zu suchen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine vollständige und hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Fristen sollten dem Zeitaufwand entsprechen, der zur Durchführung der verschiedenen beim Regel- und beim Eilverfahren vorgesehenen Bewertungen erforderlich ist.

(17)Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Neuansiedlungsverfahrens erhoben werden, sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung gespeichert werden. Angesichts der Tatsache, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bereits von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben, von der Neuaussiedlung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen werden sollen, sollte dieser Zeitraum als notwendiger Zeitraum für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, erachtet werden.

(18)Darüber, welches Neuansiedlungsverfahren anzuwenden ist, sollte im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union entschieden werden. So kann das Eilverfahren entweder aus humanitären Gründen oder im Falle eines dringenden rechtlichen oder physischen Schutzbedarfs gerechtfertigt sein.

(19)Es besteht kein subjektives Recht auf Neuansiedlung.

(20)Damit die Vorschriften, die für das im Rahmen gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union jeweils anzuwendende Verfahren gelten, ergänzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung des Verfahrens an die Verhältnisse in dem Drittland, aus dem die Neuansiedlung erfolgen soll, zu erlassen – diese Anpassung schließt unter anderem die Bestimmung der Rolle des Drittlands im Rahmen des Verfahrens ein. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind 33 . Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(21)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, die Modalitäten für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Neuansiedlungsplan, den Anteil der Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie die allgemeinen geografischen Prioritäten festlegen kann.

(22)Diese Befugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Höchstzahl der neu anzusiedelnden Personen und die geografischen Prioritäten ausgeübt werden. Die Kommission sollte ihren Vorschlag gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorgelegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen. Die Kommission und der Rat sollten die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen.

(23)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollte die Kommission ermächtigt werden, gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen und dabei sowohl die genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen (als Anteil an der Gesamtzahl) als auch die Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaats im Einklang mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 34 , ausgeübt werden. Da die gezielten Neuansiedlungsregelungen beträchtliche Auswirkungen haben, sollte bei ihrer Festlegung das Prüfverfahren angewandt werden. Die Kommission sollte bestrebt sein, so bald wie möglich nach Annahme des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union – und bei Bedarf während der Laufzeit des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union – gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen. Die Kommission sollte die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen.

(24)Im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union sollte festgelegt werden, welches Standardverfahren bei der Umsetzung zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus sollte zur Erleichterung der Umsetzung gegebenenfalls auch lokale Kooperationsregelungen geschaffen werden.

(25)Neu angesiedelten Personen sollte internationaler Schutz gewährt werden. Dementsprechend sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald sich die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden; dies schließt auch die Vorschriften zur Verhinderung von Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen, ein.

(26)Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates und für die Zwecke der Berechnung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Neufassung) 35 , der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz die Zahl der tatsächlich in einem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen hinzugerechnet werden.

(27)Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union spielen. Neben dem UNHCR sollten auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) aufgefordert werden, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu unterstützen.

(28)[Die Asylagentur der Europäischen Union] sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union unterstützen.

(29)Ein Hochrangiger Ausschuss für die Neuansiedlung sollte eingerichtet werden, um umfassende Konsultationen mit allen Interessenträgern über die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu ermöglichen.

(30)Die Neunansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollten durch eine angemessene Finanzierung aus dem Unionshaushalt unterstützt werden. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Umsetzung der Neuansiedlungsregelungen sind Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 erforderlich.

(31)Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, beispielsweise Regelungen, die eine Erhöhung der Zahl der Neuansiedlungsplätze, die im Rahmen der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union nach dieser Verordnung geschaffen werden, vorsehen, die über den Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der gemäß dem Neuansiedlungsplan der Union neu anzusiedelnden Personen hinausgeht.

(32)Die Komplementarität mit laufenden Initiativen im Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen im Unionsrahmen sollte gewährleistet werden.

(33)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.

(34)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (allgemeine Datenschutzverordnung) erfolgen.

(35)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch [die Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 sowie mit der [Verordnung (EU) XXXX/XX (Asylagentur-Verordnung) 38 ] und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

(36)Die Anwendung dieser Verordnung sollte gleichzeitig mit der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds überprüft werden.

(37)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

ODER

(37)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

ODER

(38)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37a)Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

ODER

(39)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(37a)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(40)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen.

Artikel 2
Neuansiedlung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Neuansiedlung“ die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

Artikel 3
Neuansiedlungsrahmen der Union

Es wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen.

Er umfasst Vorschriften über die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Der Neuansiedlungsrahmen der Union

(a)ermöglicht die legale und sichere Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

(b)trägt dazu bei, die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und

(c)leistet einen Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen.

Artikel 4
Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll

Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union und den in den Artikeln 7 und 8 genannten Durchführungsrechtakten erfolgen soll, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

(a)die Zahl der Personen, die in einen Drittstaat bzw. innerhalb eines Drittstaates vertrieben wurden und internationalen Schutz benötigen, und jede Weiterreise dieser Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

(b)die Komplementarität mit der finanziellen und technischen Hilfe für die Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurden;

(c)die allgemeinen Beziehungen der Union zu dem Drittstaat oder den Drittstaaten, aus dem bzw. aus denen die Neuansiedlung erfolgt, sowie zu Drittstaaten insgesamt;

(d)die wirksame Zusammenarbeit des Drittstaates mit der Union im Bereich Migration und Asyl unter anderem in Bezug auf

(i) die Verringerung der Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die von diesem Drittstaat aus die Grenze irregulär überqueren und so in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangen;

(ii) die Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung der Konzepte des „ersten Asylstaates“ und des „sicheren Drittstaates“ bei der Rückführung von Asylbewerbern, die aus diesem Drittstaat kommen oder eine Verbindung zu diesem Drittstaaten haben und durch irregulären Grenzübertritt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sind;

(iii) den Ausbau der Kapazitäten für die Aufnahme und den Schutz von Personen, die sich in diesem Drittstaaten aufhalten und internationalen Schutz benötigen, unter anderem durch die Schaffung eines wirksamen Asylsystems, oder

(iv) die verstärkte Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, unter anderem durch den Abschluss und die wirksame Umsetzung von Rückübernahmeabkommen;

(e)der Umfang und Inhalt der von Drittstaaten eingegangenen Neuansiedlungsverpflichtungen.

Artikel 5
Zulassungskriterien

Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können zu gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 zugelassen werden:

(a)(i) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. außerhalb des Teils dieses Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden oder aufgrund dieser Furcht den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen wollen, und Staatenlose, die sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes bzw. des Teil des Landes, in dem sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben wollen;

(ii) Drittstaatsangehörige, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder außerhalb des Teil des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden – oder Staatenlose, die sich außerhalb des Landes ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder außerhalb des Teils des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden –, bei denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen;

(b)Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

i) schutzbedürftige Personen:

gefährdete Frauen und Mädchen,

gefährdete Kinder und Jugendliche, einschließlich unbegleiteter Kinder,

Überlebende von Gewalt und/oder Folter, die unter anderem aufgrund des Geschlechts ausgeübt wurde,

Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen,

Personen mit medizinischen Bedürfnissen oder Behinderungen oder

sozioökonomisch benachteiligte Personen;

ii) Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten:

der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der gemäß dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält, für das neu anzusiedelnde minderjährige Kind verantwortlich ist;

die Geschwister der neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen;

neu anzusiedelnde Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer schweren Behinderung oder ihres hohen Alters von der Hilfe eines ihrer Kinder oder eines ihrer Elternteile abhängig sind, sofern die familiären Bindungen bereits im Herkunftsland bestanden haben, das Kind oder der Elternteil in der Lage ist, für die abhängige Person zu sorgen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch nach einer solchen Betreuung schriftlich kundtun;

(c)Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nicht unter Artikel 1D der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 fallen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge („UNHCR“) betrifft;

(d)Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie anwesend sind oder ihren Aufenthalt genommen haben, nicht als Personen anerkannt werden, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. damit gleichwertige Rechte und Pflichten haben.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit der Personen gemäß Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden kann.

Artikel 6
Ausschlussgründe

1.Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose werden von den gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 ausgeschlossen:

(a)Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht,

i) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, welche ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,

ii) dass sie eine schwere Straftat begangen haben,

iii) dass sie sich Handlungen haben zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

(b)Personen, bei den berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des Mitgliedstaats, der für die Prüfung der Neuansiedlungsakte zuständig ist, darstellen, und zwar auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat den für die Prüfung der Neuansiedlungsakte zuständigen Mitgliedstaat aufgefordert hat, diesen anderen Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Neuansiedlungsakte in Bezug auf bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose oder bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu konsultieren, und dieser andere Mitgliedstaat aus diesen Gründen Einwände gegen die Neuansiedlung dieser Personen erhoben hat;

(c)Personen, die im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;

(d)Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten haben oder irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben;

(e)Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung, den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 (11097/15), der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, der Empfehlung der Kommission C(2015) 9490 vom 15. Dezember 2015 oder einer nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt wurden und

(f)Personen, denen die Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung die Neuansiedlung gemäß diesem Absatz verweigert haben.

Buchstabe a findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

2.Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können auch dann von gezielten Neuansiedlungsregelungen nach Artikel 8 ausgeschlossen werden, wenn auf ersten Anschein einer der Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt.

Artikel 7
Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union

1.Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll.

2.Der jährliche Neuansiedlungsplan der Union enthält

(a)die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen,

(b)Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie

(c)die allgemeinen geografischen Prioritäten.

Artikel 8
Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union

1.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union, die mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union nach Artikel 7 im Einklang stehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Jede gezielte Neuansiedlungsregelung der Union muss mindestens Folgendes umfassen:

(a)ausführliche Begründung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union;

(b)genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der maximalen Gesamtzahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union;

(c)Angabe der Regionen oder Drittstaaten, aus denen gemäß Artikel 4 die Neuansiedlung erfolgen soll;

(d)sofern erforderlich Regelungen für die lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – mit Unterstützung durch die [Asylagentur der Europäischen Union] im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 – sowie mit Drittstaaten und dem UNHCR oder anderen Partnern;

(e)Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die die gezielte Neuansiedlungsregelung der Union gilt;

(f)Festlegung des anzuwendenden Verfahrens – Regelverfahren nach Artikel 10 oder Eilverfahren nach Artikel 11 –, gegebenenfalls unter Angabe der Modalitäten für die Identifizierung und Bewertung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sowie des Zeitrahmens für Entscheidung über die Neuansiedlung;

(g)Zeitpunkt, an dem die gezielte Neuansiedlungsregelung wirksam wird, sowie deren Laufzeit.

Artikel 9
Einwilligung

Die Neuansiedlungsverfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 gelten für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Neuansiedlung eingewilligt haben und diese Einwilligung nicht nachträglich zurückgezogen oder die Neuansiedlung in einem bestimmten Mitgliedstaat abgelehnt haben.

Artikel 10
Regelverfahren

1.Bei der Umsetzung einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union nehmen die Mitgliedstaaten eine Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor und bewerten, ob diese Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Anwendungsbereich einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union fallen.

Die Mitgliedstaaten können unter anderem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit folgenden Bindungen oder Bedürfnissen den Vorzug geben:

(a)familiären Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten;

(b)sozialen oder kulturellen Bindungen oder sonstigen Merkmalen, die die Integration im teilnehmenden Mitgliedstaat erleichtern können, wobei es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung geben darf und Unterschiede in der Behandlung, die für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 1 erforderlich sind, unberührt bleiben;

(c)besonderen Schutzbedürfnissen oder Benachteiligungen.

2.Nach der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfassen die Mitgliedstaaten folgende Informationen über diejenigen Personen, bei denen sie beabsichtigen, das Neuansiedlungsverfahren durchzuführen:

(a)Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Angaben,

(b)Abdruck aller Finger und Gesichtsbild von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,

(c)Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und

(d)Tag und Ort der Registrierung sowie die Behörde, die die Registrierung vorgenommen hat.

Zusätzliche für die Anwendung der Absätze 3 und 4 erforderliche Daten können ebenfalls zum Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden.

3.Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 2 die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgeschlossen sind.

Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.

4.Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 3 so bald wie möglich, jedoch nicht später als acht Monate nach ihrer Registrierung. Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist von acht Monaten um maximal vier Monate verlängern.

5.Die Mitgliedstaaten bewahren die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung fünf Jahre lang auf.

Nach Ablauf dieses Zeitraums löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.

6.Im Falle einer ablehnenden Entscheidung erfolgt keine Neuansiedlung der betreffenden Person.

7.Im Falle einer positiven Entscheidung

(a)erkennt der Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft oder, sofern er für subsidiären Schutz in Betracht kommt, den subsidiären Schutzstatus zu. Die Mitgliedstaaten setzen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von dieser Entscheidung in Kenntnis. Sobald sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, hat die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach den Artikeln 13 und 19 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Anerkennungsverordnung];

(b)bietet der Mitgliedstaat an, Reisevorkehrungen, einschließlich ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit, zu treffen, und sorgt für die kostenlose Überstellung in sein Hoheitsgebiet; dieses Angebot umfasst gegebenenfalls auch die Erleichterung der Ausreise aus dem Drittstaat, aus dem der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aufgenommen wird;

(c)bietet der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm an, dass beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaaten umfassen kann.

8.Für die Zwecke der Durchführung des Regelverfahrens können die Mitgliedstaaten vor der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen das UNHCR oder gegebenenfalls [die Agentur der Europäischen Union für Asyl] oder einschlägige internationale Gremien ersuchen, ihnen Dossiers über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu übermitteln, bei denen diese Stellen umfassend bewertet haben,

(a)ob sie in den Anwendungsbereich der jeweiligen gezielten Neuansiedlungsregelung Union und

(b)in eine der in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i des Artikel 5 genannten Kategorien der Schutzbedürftigkeit fallen.

Die Mitgliedstaaten können das UNHCR auch darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, über die es Dossiers an die Mitgliedstaaten übermittelt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können ferner darum ersuchen, dass unter anderem die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c berücksichtigt werden.

9.Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 zu erlassen, um durch Ergänzung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Elemente das Neuansiedlungsverfahren erforderlichenfalls an die Verhältnisse in dem Drittland anzupassen, aus dem die Neuansiedlung erfolgt.

Artikel 11
Eilverfahren

Sieht der Durchführungsrechtsakt der Kommission, mit dem eine gezielte Neuansiedlungsregelung der Union angenommen wird, ein Eilverfahren vor, so gehen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 wie folgt vor:

(1)Sie bewerten nicht, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Anforderungen nach Artikel 5 Buchstabe a Ziffer i erfüllen;

(2)sie ersuchen das UNHCR nicht um Bewertung, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen;

(3)sie entscheiden so bald wie möglich und nicht später als vier Monate nach der Registrierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 über die Neuansiedlung; im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist von vier Monaten um maximal zwei Monate verlängern;

(4)sie erkennen den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zu.

Der gemäß Nummer 4 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus gilt als aufgehoben, sobald über den Antrag der betreffenden Person auf internationalen Schutz endgültig entschieden wurde.

Artikel 12
Operative Zusammenarbeit

1.Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.

2.[Die Asylagentur der Europäischen Union] kann die Mitgliedstaaten unterstützen, unter anderem durch Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen ihnen, durch Unterstützung bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union und durch Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen im Einklang mit der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die EU-Asylagentur) 39 ].

3.Bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der EU und insbesondere bei der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie beim Treffen von Reise- und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von Partnern gemäß den Regelungen für lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit unterstützt werden, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d getroffen werden.

Artikel 13
Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

1.Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung wird eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Vertreter [der Asylagentur der Europäischen Union], des UNHCR und der IOM (Internationale Organisation für Migration) können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken.

2.Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung führt die Kommission. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, mindesten jedoch einmal jährlich, zusammen.

3.Die Kommission konsultiert den Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union.

Artikel 14
Ausübung übertragener Befugnisse

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 40 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16
Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 17
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ,Neuansiedlungʻ die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Drittstaat, in den bzw. innerhalb dessen sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren“;

(b)Die folgenden Buchstaben aa und bb werden eingefügt:

„aa) ,Neuansiedlungsrahmen der Unionʻ den gemäß der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen)] eingerichteten Neuansiedlungsrahmen der Union;

ab) ,gezielte Neuansiedlungsregelung der Unionʻ eine gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen)] festgelegte Neuansiedlungsregelung der Union.“

(3)Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union    

1.Zusätzlich zu der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten für jede im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung neu angesiedelte Person einen Pauschalbetrag von 10 000 EUR.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag wird den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auf der Grundlage der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung ihrer überarbeiteten nationalen Programme zugewiesen.

3.Jeder Mitgliedstaat, dem ein Betrag gemäß Absatz 1 zugewiesen wurde, gibt im Rahmen seiner Rechnungslegung gemäß Artikel der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Zahl der Personen an, die für eine Unterstützung aus diesen Mitteln in Betracht kommt Übertragungen dieser Mittel auf andere Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms sind nicht möglich, es sei denn, sie werden von der Kommission durch Änderung des nationalen Programms ausdrücklich genehmigt.

4.Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist.

5.Die vor dem [Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen)] erfolgten Mittelzuweisungen bleiben unberührt.“

(4)Der Ausdruck „Neuansiedlungsprogramm der Union“ wird durch den Ausdruck „Neuansiedlungsrahmen der Union“ ersetzt.

(5)Anhang III wird gestrichen.

Artikel 18
Evaluierung und Überprüfung

1.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der [Asylagentur der Europäischen Union] neben den der [Asylagentur der Europäischen Union] wöchentlich gemäß Artikel 22 Absatz 3 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung)] übermittelten Informationen über die Anzahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen die zur Erstellung ihres Berichts nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.

3.Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020 unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts.

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM(2015) 240 final.
(2) Amnesty International, CCME, ECRE, ICMC und Save me.
(3) COM(2016) 197 final.
(4) 11097/15.
(5) C(2015) 3560 final.
(6) Siehe Bericht, der am 13. Juli angenommen werden soll.
(7) C(2015) 9490.
(8) COM(2016) 171 final.
(9) COM(2016) 270 final.
(10) COM(2016) 272 final.
(11) COM(2016) 271 final.
(12) COM(2016) xxx final.
(13) COM(2016) xxx final.
(14) COM(2016) xxx final.
(15) COM(2016) 377 final.
(16) COM(2016) 385 final.
(17) Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).
(18) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex).
(19) Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung).
(20) Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsrichtlinie).
(21) Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylverfahrensrichtlinie).
(22) COM(2016) 385 final.
(23) ABl. C , , S. .
(24) ABl. C , , S. .
(25) Schlussfolgerungen des Rates zu „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme“, Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 10. Oktober 2014.
(26) COM(2015) 240 final.
(27) C(2015) 3560 endg.
(28) 11097/15.
(29) C(2015) 9490.
(30) COM(2016) 197 final. 
(31) 2015/2095(INI).
(32) COM(2016) 377 final.
(33) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(34) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(35) COM(2016) 270 final.
(36) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(37) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(38) ABl. L … vom …, S. … .
(39) ABl. L … vom …, S. … .
(40) ABl. L 123 vom 12.5.2016 S. 1
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