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Document 52016PC0384

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

COM/2016/0384 final - 2016/0181 (NLE)

Brüssel, den 10.6.2016

COM(2016) 384 final

2016/0181(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat sich im Laufe des Jahres 2015 insbesondere aufgrund der Verhängung und Verlängerung des russischen Einfuhrverbots und des Rückgangs der Einfuhren nach China, dem weltweit größten Importeur von Milcherzeugnissen, verschlechtert. Gleichzeitig ist das Angebot an Milch in den wichtigsten Milchausfuhrgebieten allgemein gestiegen.

Die Milcherzeugung nimmt insbesondere in der Union zu, da angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung und der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt in die Milcherzeugungskapazität investiert wurde. Die Milchlieferungen in der Union haben im Jahr 2015 um 2,5 % zugenommen, was mehr als 3,5 Mio. Tonnen Rohmilch zusätzlich entspricht. Die erzeugten Überschussmengen von Milch müssen zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet werden. In der Tat hat im Jahr 2015 die Erzeugung von Magermilchpulver um 8,1 % und von Butter um 4,7 % zugenommen. Nach Schätzungen der GD AGRI ist für 2016 in der EU mit einem weiteren Anstieg der Milchanlieferungen um 1,4 % zu rechnen.

Infolgedessen sind die Preise für Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als sie auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sanken, zurückgegangen. Auch die Preise für Butter stehen unter Abwärtsdruck, liegen aber noch über dem Interventionspreis.

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt (50 000 Tonnen für Butter und 109 000 Tonnen für Magermilchpulver). Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Interventionsmechanismen erhalten bleibt, hat der Rat beschlossen, die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2016 heraufzusetzen.

Die ursprüngliche mengenmäßige Beschränkung für Magermilchpulver von 109 000 Tonnen wurde am 31. März 2016 erreicht. In Erwartung des obengenannten Ratsbeschlusses wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen rund 27 000 Tonnen Magermilchpulver angekauft wurden.

Seit der Wiederaufnahme des Ankaufs zum Festpreis im Rahmen der verdoppelten Obergrenze lagen die wöchentlich angekauften Mengen Magermilchpulver wesentlich höher als zu Beginn des Jahres. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die neue Obergrenze schnell erreicht.

Aus denselben Überlegungen, die dem ersten Beschluss des Rates zugrunde lagen, sollte die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis daher erneut heraufgesetzt werden. Die mengenmäßige Beschränkung für Butter braucht nicht heraufgesetzt zu werden, da für Butter bislang kein Angebot eingegangen ist.

Da es möglich ist, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung automatisch ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf ausgelöst wird, ist es notwendig, dass die im Rahmen dieses Verfahrens angekauften Mengen nicht berücksichtigt werden, so dass sie von der neuen verfügbaren Obergrenze nicht abgezogen werden.

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht mit dem Grundgedanken der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang, da er darauf abzielt, die Märkte zu stabilisieren und einen angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung zu gewährleisten.

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Entfällt

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt

Grundrechte

Entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind auf die Differenz zwischen dem Festpreis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates und dem Preis beschränkt, der im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt worden wäre. Unter den derzeitigen Umständen (und angesichts der bisherigen Erfahrungen) ist davon auszugehen, dass letzterer auf einem Niveau nahe dem Festpreis festgesetzt worden wäre, so dass die tatsächlichen Auswirkungen auf den Haushalt unerheblich wären.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt

2016/0181 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Während die weltweite Importnachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt konstant blieb, hat die Erzeugung in der Union und anderen wichtigen Ausfuhrgebieten erheblich zugenommen.

(2)Die Milcherzeugung in der Union nimmt stetig zu, da in der Union angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung und der positiven mittelfristigen Aussichten auf dem Weltmarkt in die Milcherzeugungskapazität investiert wurde. Die erzeugten Überschussmengen von Milch werden zu langfristig lagerfähigen Erzeugnissen wie z. B. Butter und Magermilchpulver verarbeitet.

(3)Infolgedessen sind die Preise für Magermilchpulver in der Union in den Jahren 2014 und 2015, als sie auf das Niveau des Preises der öffentlichen Intervention sanken, zurückgegangen.

(4)In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 1 sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

(5)Die ursprüngliche, mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis von 109 000 Tonnen wurde am 31. März 2016 erreicht.

(6)Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und das Vertrauen in die Wirksamkeit des Mechanismus der öffentlichen Intervention erhalten bleibt, wurden mit der Verordnung (EU) 2016/591 des Rates 2 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2016 verdoppelt.

(7)Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/591 wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen rund 27 000 Tonnen Magermilchpulver angekauft wurden.

(8)Seit der Wiederaufnahme des Ankaufs zum Festpreis im Rahmen der neuen mengenmäßigen Beschränkung lagen die wöchentlich angekauften Mengen Magermilchpulver wesentlich höher als zu Beginn des Jahres. Es wird daher erwartet, dass die neue mengenmäßige Beschränkung schnell erreicht wird.

(9)Sollte vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden, empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass etwaige im Rahmen dieses Verfahrens angekaufte Mengen bei der Festsetzung der verfügbaren Mengen für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden.

(10)Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 350 000 Tonnen Magermilchpulver. Im Fall, dass vor dem [Datum des Inkrafttretens] ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird, werden die im Rahmen dieses Verfahrens angekauften Mengen nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

FS/16/CM/aj 2770087
agri.ddg2.c.3(2016) 2751015

6.142.2016.1

DATUM: 11.5.2016

1.

HAUSHALTSLINIE:

05 02 12 02

MITTELANSATZ:

(in Mio. EUR)

17,0

2.

TITEL:

Entwurf einer VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.

ZIELE:

Mit diesem Verordnungsentwurf werden die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2016 heraufgesetzt.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12-MONATS-ZEITRAUM




(Mio. EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR

2016

(Mio. EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR

2017

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN ZU LASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    SONSTIGE

-

-

-

-

-

-

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENE MITTEL DER EU
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

2018

2019

2020

2021

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE:

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

JA

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRS MÖGLICH?

JA

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN?

NEIN

ANMERKUNGEN:

Es wird vorgeschlagen, die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis erneut heraufzusetzen (350 000 Tonnen anstatt 218 000 Tonnen). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die jetzige Obergrenze erreicht wird und der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen müsste, in dessen Rahmen der Höchstankaufspreis festgesetzt wird. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit Ausschreibungen ist davon auszugehen, dass die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Ankaufspreise auf einem Niveau sehr nahe dem Festpreis festgesetzt würden, so dass die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags im Vergleich zum Ankauf im Wege einer Ausschreibung unerheblich sein dürften.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
(2) Verordnung (EU) 2016/591 des Rates vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 3).
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