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Document 52016PC0354

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

    COM/2016/0354 final - 2016/0163 (NLE)

    Brüssel, den 1.6.2016

    COM(2016) 354 final

    2016/0163(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

    Mit einem am 9. Februar 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zu verlängern, um auf Holzerzeugnisse weiter das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) anzuwenden. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 23. März 2016 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    Allgemeiner Kontext

    Gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ersuchte Rumänien 2009 um die Ermächtigung, unter anderem auf die Lieferung von Holzerzeugnissen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Nach diesem Verfahren wird die Mehrwertsteuer vom steuerpflichtigen Empfänger der Lieferung geschuldet. Zu diesen Holzerzeugnissen gehören insbesondere Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand.

    Dieser Antrag wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates 1 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates 2 in Bezug auf Holzerzeugnisse bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

    Nun ersucht Rumänien erneut um die Verlängerung der abweichenden Regelung bezüglich der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung der genannten Holzerzeugnisse.

    Laut dem von Rumänien vorgelegten Bericht, der zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Maßnahme übermittelt wurde, hat die Bestimmung, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Lieferung der genannten Holzerzeugnisse geschuldet wird, Steuerhinterziehung und -umgehung in diesem Sektor verhindert, da sich letzterer durch zahlreiche kleine Wiederverkäufer und Zwischenhändler kennzeichnet, die schwer zu kontrollieren sind. Eine weitere Verlängerung um einen befristeten Zeitraum erscheint daher gerechtfertigt, da die Maßnahme offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten hatte.

    Allerdings sollte eine erneute Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen hierfür weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2019 zu genehmigen und von Rumänien die Vorlage eines weiteren Berichts zu verlangen, in dem die Wirksamkeit der Maßnahme bewertet und das Betrugsrisiko im Holzsektor eingeschätzt wird, falls über dieses Datum hinaus ein weiterer Verlängerungsantrag erwogen würde.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung in einem bestimmten Sektor – im Verhältnis.

    Wahl des Instruments

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Des Weiteren ist ein Beschluss des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag stützt sich auf einen von Rumänien vorgelegten Antrag und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag für einen Beschluss zielt auf die Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung im Holzsektor ab und dürfte somit positive Auswirkungen haben, da durch den Beschluss die vormals in diesem Holzsektor angewandten Betrugsmuster weiterhin verhindert werden. Die Nichtverlängerung der Maßnahme würde nach Aussage Rumäniens unausweichlich zum Wiederaufleben dieser Betrugsmuster führen.

    Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Folgen jedoch in jedem Fall begrenzt sein.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Ausnahmeregelung endet automatisch am 31. Dezember 2019.

    2016/0163 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 3 , insbesondere auf Artikel 395,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

    (2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates 4 und dem darauf folgenden Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates 5 wurde Rumänien ermächtigt, eine abweichende Regelung anzuwenden, um zu bestimmen, dass im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Empfänger übertragen wird.

    (3)Mit einem am 9. Februar 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die Maßnahme über den 31. Dezember 2016 hinaus anzuwenden.

    (4)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 23. März 2016 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (5)Vor der Ermächtigung, auf die Lieferung von Holz das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, gab es am rumänischen Holzmarkt wegen der Marktsituation und der auf diesem Markt tätigen Unternehmen Probleme. Laut dem von Rumänien vorgelegten Bericht, der zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Maßnahme übermittelt wurde, hat die Bestimmung, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, Steuerhinterziehung und -umgehung in diesem Sektor verhindert; sie ist daher nach wie vor gerechtfertigt.

    (6)Die Maßnahme steht im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze in einem Sektor, in dem es erhebliche Probleme hinsichtlich Steuerhinterziehung oder -umgehung gibt.

    (7)Die Maßnahme dürfte nach Ansicht der Kommission keine nachteiligen Auswirkungen auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten haben.

    (8)Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2019 befristet sein.

    (9)Für den Fall, dass Rumänien eine weitere Verlängerung über 2019 hinaus als nötig erachtet, sollte der Kommission spätestens bis zum 1. April 2019 ein neuer Bericht zusammen mit dem Verlängerungsantrag vorgelegt werden.

    (10)Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

    (11)Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU wird wie folgt geändert:

    a) In Artikel 1 wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt;

    b) in Artikel 3 wird das Datum „1. April 2016“ durch das Datum „1. April 2019“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 27).
    (2) Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 31).
    (3) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
    (4) Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 27).
    (5) Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 31).
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