EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.5.2016
COM(2016) 280 final
ANHANG
des
VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Kosovo vom [Datum] zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER Stabilitäts- und AssoziationsRAT –
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 126, 127, 129 und 131,
in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. April 2016 in Kraft getreten ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf hoher politischer Ebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in Brüssel abgehalten. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung des Kosovo in Belgien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.
Artikel 5
Schriftverkehr
Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.
Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, an den Europäischen Auswärtigen Dienst und an die Vertretung des Kosovo in Belgien.
Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt.
Artikel 6
Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.
Artikel 7
Tagesordnung
1.Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 5 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
2.Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 8
Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
–die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,
–die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,
–die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.
Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Hinterlegungsstelle für die Dokumente der Assoziation dient. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger zugeleitet.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
1.Unbeschadet des Artikels 5 des Abkommens fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
2.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 128 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Artikel 10
Sprachen
Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die verbindlichen Sprachen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 11
Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.
Artikel 12
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
1.Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern der EU einerseits und aus Vertretern des Kosovo andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
2.Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
3.Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
4.Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Geschehen zu …
Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats
Der/die Vorsitzende
ANHANG I
des
Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Kosovo* vom [Datum]
Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.
Artikel 5
Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
Artikel 6
Tagesordnung
1.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
2.
Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von beiden Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 128 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, werden diese Rechtsakte gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates erlassen.
Artikel 9
Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzungen ausrichtet.
Artikel 10
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.