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Document 52016PC0280

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES establishing the position to be taken on behalf of the European Union within the Stabilisation and Association Council established by the Stabilisation and Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and Kosovo*, of the other part, concerning a Decision of the Stabilisation and Association Council adopting its rules of procedure

COM/2016/0280 final - 2016/0146 (NLE)

Brüssel, den 23.5.2016

COM(2016) 280 final

2016/0146(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

establishing the position to be taken on behalf of the European Union within the Stabilisation and Association Council established by the Stabilisation and Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and Kosovo*, of the other part, concerning a Decision of the Stabilisation and Association Council adopting its rules of procedure


BEGRÜNDUNG

Am 1. April 2016 ist das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits in Kraft getreten.

Der mit Artikel 126 des genannten Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Durchführung des Abkommens und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

In Artikel 127 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt. Nach Artikel 129 des Abkommens werden in dieser Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festgelegt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV wird der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu genehmigen.

Zur Information des Rates wird der Entwurf der Geschäftsordnung für die einschlägigen Unterausschüsse und Arbeitsgruppen in einem separaten Dokument beigefügt.

2016/0146 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo 1* andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(2)In Artikel 127 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(3)In Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt wird.

(4)In Artikel 129 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist ebenfalls vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Ausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen kann.

(5)Nach Artikel 131 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union wird in dem nach Artikel 126 des Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates den Standpunkt vertreten, dass die Annahme seiner Geschäftsordnung zu befürworten ist.

Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten nehmen an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates als Teil der Delegation der Europäischen Union teil. Unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Geschäftsordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission die dafür erforderlichen Informationen.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) *Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
Top

Brüssel, den 23.5.2016

COM(2016) 280 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist


Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Kosovo vom [Datum] zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER Stabilitäts- und AssoziationsRAT –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 126, 127, 129 und 131,

in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. April 2016 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf hoher politischer Ebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in Brüssel abgehalten. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung des Kosovo in Belgien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.



Artikel 5

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, an den Europäischen Auswärtigen Dienst und an die Vertretung des Kosovo in Belgien.

Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt.

Artikel 6

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 7

Tagesordnung

1.Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 5 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2.Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 8

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Hinterlegungsstelle für die Dokumente der Assoziation dient. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger zugeleitet.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Unbeschadet des Artikels 5 des Abkommens fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

2.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 128 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 10

Sprachen

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die verbindlichen Sprachen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 11

Kosten

Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 12

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

1.Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern der EU einerseits und aus Vertretern des Kosovo andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

2.Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

3.Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

4.Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Geschehen zu …

   Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats

   Der/die Vorsitzende



ANHANG I
des
Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU - Kosovo* vom [Datum]

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.



Artikel 6

Tagesordnung

1.    Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2.    Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von beiden Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 128 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, werden diese Rechtsakte gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates erlassen.

Artikel 9

Kosten

Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzungen ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

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Brüssel, den 23.5.2016

COM(2016) 280 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist


nur zur Information der Kommission

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2016 des Stabilisierungs- und Assoziationsausschusses EU – Kosovo* vom [Tag, Monat] 2016 zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits, insbesondere auf Artikel 130,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Es werden die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppen eingesetzt, die in Anhang I aufgeführt sind. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt.

Geschehen zu … am [Tag Monat] 2016.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Der/die Vorsitzende



Anhang I

System multidisziplinärer Unterausschüsse

Bezeichnung

Themen

Artikel des SAA

1 Handel, Industrie, Zoll und Steuern

Freier Warenverkehr

Artikel 20

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 21-25.

Handelsfragen

Artikel 36-49.

Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht

Artikel 80

Industrielle Zusammenarbeit

Artikel 99

KMU

Artikel 100

Tourismus

Artikel 101

Zoll

Artikel 104

Steuern

Artikel 105

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 3

Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 4

2. Landwirtschaft und Fischerei

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 26, 28 29, 33, 34 und 37

Fischereierzeugnisse

Art. 31 und 32 der Anhänge IV & V

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 27, Protokoll Nr. 1

Wein

Art. 30 und Protokoll Nr. 2

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

Artikel 35

Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit

Artikel 102

Zusammenarbeit im Fischereibereich

Artikel 103

3. Binnenmarkt und Wettbewerb

Niederlassungsrecht

Artikel 50-54.

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 55-60.

Sonstige Fragen des Titels V des SAA

Artikel 61-73.

Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften

Artikel 74

Wettbewerb

Artikel 75-76.

Geistiges und gewerbliches Eigentum

Artikel 77-78.

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 79

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Artikel 96

Verbraucherschutz

Artikel 81

4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik

Laufende Zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 64-66.

Wirtschaftspolitik

Artikel 94

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel 95

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Artikel 98

Finanzielle Zusammenarbeit

Artikel 121-125.

5. Recht, Freiheit und Sicherheit

Ausbau der Institutionen und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit

Artikel 83

Grundrechte, einschließlich Nichtdiskriminierung und Datenschutz

Artikel 4 und 83

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

Artikel 84

Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration

Artikel 85-86.

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

Artikel 87-88.

Geldwäsche

Artikel 89

Drogen

Artikel 90

Terrorismusbekämpfung

Artikel 92

Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Artikel 91

6. Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Artikel 82

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Artikel 106

Allgemeine und berufliche Bildung

Artikel 107

Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 108

Information und Kommunikation

Artikel 105

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Artikel 109

Informationsgesellschaft

Artikel 110

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Artikel 111

Information und Kommunikation

Artikel 112

Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 118

7. Verkehr, Energie, Umwelt und Regionalentwicklung

Verkehr

Artikel 113

Energie

Artikel 114

Umwelt

Artikel 115

Klimawandel

Artikel 116

Katastrophenschutz

Artikel 117

Regionale und lokale Entwicklung

Artikel 119

System der Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppe

Themen

Artikel des SAA

Arbeitsgruppe für die Reform der öffentlichen Verwaltung

Reform der öffentlichen Verwaltung

Artikel 120

Arbeitsgruppe für die Normalisierung der Beziehungen

Sichtbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen des Kosovo zu Serbien und wirksame Zusammenarbeit mit der GSVP Mission der EU

Artikel 5



Anhang II

Mandat der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen EU – Kosovo*

Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung (PAR) und die Arbeitsgruppe für die Normalisierung der Beziehungen setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes und - im Fall der Arbeitsgruppe für die Normalisierung - aus Vertretern des Kosovo zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen für die Reform der öffentlichen Verwaltung und für die Normalisierung der Beziehungen eingeladen.

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission oder - im Falle der Arbeitsgruppe zur Normalisierung - des Europäischen Auswärtigen Dienstes, und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen wahr.

Alle die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zu übermitteln.

Sitzungen

Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppen treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der jeweiligen Sitzung des Unterausschusses oder der Arbeitsgruppe werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Tagesordnung und Unterlagen

Der Vorsitz und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 30 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den Sekretären spätestens 35 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist.

Nach der Einigung auf die vorläufige Tagesordnung für die jeweilige Sitzung und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung legt der Sekretär des Kosovo dem Sekretär der Europäischen Kommission oder - im Falle der Arbeitsgruppe für die Normalisierung der Beziehungen - dem Sekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes die notwendigen schriftlichen Unterlagen zu den in der vorläufigen Tagesordnung vereinbarten Punkten vor.

Wird die in Absatz 3 genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Sitzung automatisch ohne weitere Mitteilung abgesagt.

Themen

Die Unterausschüsse erörtern die in der Tabelle „System multidisziplinärer Unterausschüsse“ aufgeführten Themen aus den unter das Abkommen fallenden Bereichen. Im Rahmen aller Themen werden die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die das Kosovo im Einklang mit den im Abkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

Die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung erörtert Fragen im Zusammenhang mit der Reform der öffentlichen Verwaltung und schlägt mögliche Schritte vor. Die Arbeitsgruppe zur Normalisierung erörtert Fragen im Zusammenhang mit der sichtbaren und nachhaltigen Verbesserung der Beziehungen des Kosovo zu Serbien und der wirksamen Zusammenarbeit mit der GSVP-Mission der EU vor Ort, und schlägt mögliche Schritte vor.

Protokoll

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt und anschließend genehmigt. Der Sekretär des Unterausschusses bzw. der Arbeitsgruppe übermittelt dem Sekretär des Ausschusses eine Abschrift des Protokolls.

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen nicht öffentlich.

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