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Document 52016PC0226

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt in Bezug auf die zu verabschiedenden Beschlüsse der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die zentralen Dienste

COM/2016/0226 final - 2016/0118 (NLE)

Brüssel, den 22.4.2016

COM(2016) 226 final

2016/0118(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt in Bezug auf die zu verabschiedenden Beschlüsse der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die zentralen Dienste


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeines

Am 8. Dezember 2015 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2015/2394 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie die zentralen Dienste. Die Beschlüsse über die zentralen Dienste sollten von der Ständigen Kommission von Eurocontrol am 9. Dezember 2015 getroffen werden, damit Eurocontrol mit Blick auf die zeitnahe Einführung neuer „Europäischer Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste“ (EAGDCS) die Finanzierungsmodalitäten, Auftragsvergabe und technischen Spezifikationen hätte ausarbeiten können.

Da die Union in der Ständigen Kommission nicht zugelassen ist, sollte der Ratsbeschluss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die in der Ständigen Kommission vertreten sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Dem Beschluss des Rates zufolge sollte die Union den Standpunkt einnehmen, dass Eurocontrol den Beschluss über die zentralen Dienste verschieben sollte, da keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses vorlagen. Zudem hätte ein solcher Beschluss weiteren Tätigkeiten von Eurocontrol vorgreifen und sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union – insbesondere in Bezug auf die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) – auswirken können.

Da Eurocontrol derzeit mit der Entwicklung von 18 verschiedenen zentralen Diensten befasst ist, erstreckte sich der Standpunkt der Union nicht nur auf die EAGDCS, sondern auf alle zentralen Dienste, die möglicherweise umgesetzt werden sollen, da alle in ähnlicher Weise mit der Tätigkeit der Union auf diesem Gebiet, vor allem mit SESAR, in Zusammenhang stehen.

Am 9. Dezember 2015 fasste die Ständige Kommission von Eurocontrol aufgrund des vorstehend erläuterten Standpunkts der Union keinen Beschluss über die EAGDCS. Stattdessen wurde vereinbart, dass Eurocontrol die Überarbeitung des Beschlusses über die zentralen Dienste in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten fortsetzen und darüber hinaus eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung und des Betriebs der EAGDCS vorlegen sollte.

Am 9. Februar 2016 legten die Eurocontrol-Agentur und die Branchenvertreter einen gemeinsam unterzeichneten überarbeiteten Vorschlag für die EAGDCS vor, in dem beide Parteien darauf hinwiesen, dass die geforderte wirtschaftliche Folgenabschätzung den Durchführbarkeitsstudien zu entnehmen sei, die der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) Ende 2015 übermittelt wurden. Diese Studien enthalten allerdings nur oberflächliche Kosten-Nutzen-Analysen, so dass eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zentralisierung der EAGDCS noch vorzulegen ist.

Außerdem hat die Eurocontrol-Agentur die Möglichkeit, der Ständigen Kommission von Eurocontrol vorzuschlagen, diesen neuen Beschluss über die EAGDCS in einem schriftlichen Verfahren anzunehmen.

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates bezieht sich auf die EAGDCS. Es wird vorgeschlagen, im Hinblick auf die Entwicklung eines Demonstrationsprojekts die Zusammenarbeit zwischen der Eurocontrol-Agentur und den Flugsicherungsorganisationen der Eurocontrol-Vertragsstaaten sowie mit dem Netzmanager grundsätzlich fortzusetzen. In dem Vorschlag werden allerdings drei wichtige Bedingungen genannt, die ein solcher Beschluss enthalten sollte.

Erstens sind bei der Entwicklung des Demonstrationsprojekts die technischen Arbeiten vollumfänglich zu berücksichtigen, die vom gemeinsamen Unternehmen SESAR durchgeführt wurden. Damit soll eine mangelnde Abstimmung zwischen den laufenden und etwaigen künftigen Arbeiten der beiden Organisationen zur Entwicklung einschlägiger zentraler Dienste vermieden werden.

Zweitens ist die Einbeziehung der EASA zu gewährleisten, da dieser die Zertifizierung sämtlicher zentral bereitgestellter Dienste und die Aufsicht über diese Dienste obliegt, bevor diese in Betrieb genommen werden können. Damit soll eine mangelnde Abstimmung in diesem Bereich vermieden werden, so dass gewährleistet ist, dass die Einnahmen aus den Streckengebühren, aber auch aus den Unionsmitteln möglichst effizient eingesetzt werden.

Schließlich sollte dieser Beschluss so formuliert sein, dass kein Einfluss auf die Auftragsvergabe, den Einsatz und den Betrieb dieser Dienste im Binnenmarkt genommen wird. Mit Blick auf eine möglichst große Kosteneffizienz sollten die EU-Vergabevorschriften im Hinblick auf diese Dienste, die im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Europäischen Luftraum bereitgestellt werden, eingehalten werden.

Die vorstehend genannten Bedingungen gelten als wesentlich. Angesichts ihrer Art und ihres Umfangs dürften sie auch für die Standpunkte der Union zu künftigen Beschlüssen von Eurocontrol auf dem Gebiet der zentralen Dienste relevant sein. Die Kommission wird diese Fragen immer dann im Einzelnen prüfen, wenn ein neuer Vorschlag notwendig wird.

Hintergrund zur Entwicklung zentraler ATM-Dienste

Die Arbeiten der Eurocontrol-Agentur zum Thema zentrale Dienste sind seit ihren Anfängen Ende 2012 erheblich vorangekommen. Die Eurocontrol-Agentur wurde von der Ständigen Kommission im Februar 2014 ermächtigt, ein schrittweises Vorgehen bei der Bewertung und Demonstration der betrieblichen, technischen und finanziellen Realisierbarkeit dieser möglichen zentralen Dienste unter Anerkennung der unterschiedlichen Ausgereiftheit dieser Dienste einzuleiten. Seitdem hat die Eurocontrol-Agentur eine Reihe von Workshops abgehalten und Einsatzkonzepte (CONOPS) für mehrere zentrale Dienste entwickelt. Sie hat eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse erstellt und von einem unabhängigen Berater bestätigen lassen – auch wenn die Einzelheiten dieser Kosten-Nutzen-Analyse nicht öffentlich nachprüfbar waren.

2.RECHTLICHE ASPEKTE

Angesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Vorlage eines überarbeiteten Vorschlags für die EAGDCS, und nach Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 9 AEUV wird vorgeschlagen, einen neuen im Namen der Union einzunehmenden Standpunkt bezüglich der Beschlüsse, die die Ständige Kommission von Eurocontrol zu zentralen Diensten verabschieden wird, anzunehmen.

2016/0118 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt in Bezug auf die zu verabschiedenden Beschlüsse der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die zentralen Dienste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In dem Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates vom 8. Dezember 2015 wurde der Standpunkt der Union zu einem Beschluss festgelegt, der von der Ständigen Kommission von Eurocontrol am 9. Dezember 2015 verabschiedet werden sollte, damit Eurocontrol mit Blick auf die zeitnahe Einführung neuer „Europäischer Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste“ (EAGDCS) die Finanzierungsmodalitäten, Auftragsvergabe und technischen Spezifikationen hätte ausarbeiten können.

(2)Die Union vertrat den Standpunkt, dass ein Beschluss von Eurocontrol über diese Dienste verschoben werden sollte, da ihr keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses vorlagen und ein solcher Beschluss künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol hätte vorgreifen und sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union auswirken können.

(3)Aufgrund des vorstehend erläuterten Standpunkts der Union verabschiedete die Ständige Kommission von Eurocontrol am 9. Dezember 2015 keinen Beschluss über die EAGDCS und ersuchte die Eurocontrol-Agentur, die Überarbeitung des Vorschlags in enger Zusammenarbeit mit den Branchenvertretern fortzusetzen und eine Bewertung der wirtschaftlichen Kosten der EAGDCS vorzulegen.

(4)Am 9. Februar 2016 legten die Eurocontrol-Agentur und die Branchenvertreter einen überarbeiteten und von beiden Seiten unterstützten Vorschlag für die EAGDCS vor und verwiesen darauf, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Kosten den bereits vorhandenen Durchführbarkeitsstudien zu entnehmen sei.

(5)Die Eurocontrol-Agentur hat die Möglichkeit, der Ständigen Kommission von Eurocontrol vorzuschlagen, diesen neuen Beschluss über die EAGDCS in einem schriftlichen Verfahren anzunehmen.

(6)Der Beschluss bezieht sich auf die Entwicklung eines Demonstrationsprojekts für die EAGDCS. Er hat Rechtswirkungen, da er Situationen regelt, die unter EU-Recht fallen, und auf die er sich je nach Inhalt konkret auswirken kann. Er wirkt sich möglicherweise auf den Nutzen aus, der sich aus den technischen Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR zu den Data-Link-Diensten ergibt, zudem birgt er das Risiko einer fehlenden Abstimmung im Bereich Zertifizierung und Aufsicht, die in den Aufgabenbereich der EASA fallen, wodurch die Gefahr besteht, dass die Einnahmen aus den Streckengebühren und den Unionsmitteln ineffizient ausgegeben werden und sich die Kosteneffizienz entsprechender Einführungstätigkeiten der Union im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt verringert.

(7)Angesichts der Vorteile, die von der Entwicklung eines Demonstrationsprojekts zu erwarten sind, sollte ein Beschluss, der die entsprechende Zusammenarbeit begünstigt, grundsätzlich unterstützt werden. Allerdings sollte der Beschluss Bedingungen enthalten, mit denen die Interessen der Union in Bezug auf die vorstehenden Punkte gewahrt werden.

(8)Daher sollte der im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt besteht darin, die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der Eurocontrol-Agentur, den Flugsicherungsorganisationen der Eurocontrol-Vertragsstaaten und dem Netzmanager bei der Entwicklung eines Demonstrationsprojekts für die Europäischen Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste (EAGDCS) im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt zu unterstützen, worunter auch die Entwicklung geeigneter Verwaltungsstrukturen und Finanzierungsmodalitäten sowie die Ausarbeitung einer umfassenden Bewertung der wirtschaftlichen Folgen fallen. Bei diesem Beschluss ist allerdings zu gewährleisten, dass

     das Ergebnis der technischen Arbeiten vollumfänglich berücksichtigt wird, die das gemeinsame Unternehmen SESAR zu Data-Link-Diensten durchgeführt hat,

     die Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses in Zusammenarbeit mit der EASA durchgeführt werden, sofern sie sich auf die vorbereitenden Arbeiten der EASA für künftige Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten für die EAGDCS beziehen, und

     eine etwaige Auftragsvergabe in Bezug auf die EAGDCS sowie deren Einsatz und Betrieb hiervon unbeeinflusst bleiben.

Die Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

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