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Document 52016PC0068

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist

    COM/2016/068 final - 2016/040 (NLE)

    Brüssel, den 16.2.2016

    COM(2016) 68 final

    2016/0040(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Die Republik Moldau hat am 17. Juli 2013 beantragt, dem Übereinkommen beizutreten, und der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 2 eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    Die EU und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

    Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 3 eingesetzte Zoll-Unterausschuss einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt wird, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. Der Standpunkt, den die EU im Zoll-Unterausschuss einnimmt, sollte vom Rat festgelegt werden.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Beschlusses des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Die Mitgliedstaaten der EU wurden in der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Ursprungsfragen vom 30. September 2015 über den Entwurf eines Beschlusses des Rates unterrichtet.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

    2016/0040 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 4 (im Folgenden das „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. II“).

    (2)Der größte Teil des Titels „Handel und Handelsfragen“ des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (3)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 5 (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

    (4)Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 6 eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    (5)Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

    (6)Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, das Protokoll Nr. II durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

    (7)Daher sollte der von der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Zoll-Unterausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (2) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.
    (3) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
    (4) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
    (5) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (6) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.
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    Brüssel, den 16.2.2016

    COM(2016) 68 final

    ANHANG

    Anhang

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist


    Entwurf

    BESCHLUSS Nr. .... DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom

    zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Der ZOLL-Unterausschuss der EU-Republik Moldau —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 , insbesondere auf Artikel 144 Absatz 2,

    gestützt auf das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Artikel 144 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. II des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll Nr. II“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau vorsieht.

    (2)Der größte Teil des Titels „Handel und Handelsfragen“ des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (3)Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. II kann der mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    (4)Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

    (5)Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 3 eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    (6)Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

    (7)Das Protokoll Nr. II sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem ….

    Geschehen zu …

       Für den Zoll-Unterausschuss

       Der Vorsitzende

    Anhang

    Protokoll Nr. II

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 1

    Anwendbare Ursprungsregeln

    1.    Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 4 (im Folgenden das „Übereinkommen“) anwendbar.

    2.    Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

    Artikel 2

    Streitbeilegung

    1.    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

    2.    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 3

    Änderung des Protokolls

    Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 4

    Rücktritt vom Übereinkommen

    1.    Sofern die Europäische Union oder die Republik Moldau dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Moldau unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

    2.    Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zulässig ist.

    Artikel 5

    Übergangsbestimmungen – Kumulierung

    Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

    (1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
    (2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (3) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.
    (4) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
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