EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.2.2016
COM(2016) 68 final
2016/0040(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Die Republik Moldau hat am 17. Juli 2013 beantragt, dem Übereinkommen beizutreten, und der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Die EU und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzte Zoll-Unterausschuss einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt wird, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. Der Standpunkt, den die EU im Zoll-Unterausschuss einnimmt, sollte vom Rat festgelegt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Beschlusses des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Mitgliedstaaten der EU wurden in der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Ursprungsfragen vom 30. September 2015 über den Entwurf eines Beschlusses des Rates unterrichtet.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.
2016/0040 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. II“).
(2)Der größte Teil des Titels „Handel und Handelsfragen“ des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(3)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
(4)Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(5)Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.
(6)Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, das Protokoll Nr. II durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.
(7)Daher sollte der von der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Zoll-Unterausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin