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Document 52016JC0051

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

JOIN/2016/051 final - 2016/0367 (NLE)

Brüssel, den 28.11.2016

JOIN(2016) 51 final

2016/0367(NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der vorliegende gemeinsame Vorschlag betrifft den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

Der Rat hatte am 10. Oktober 2011 einen Beschluss 1 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits angenommen. Die im Dezember 2011 aufgenommenen Verhandlungen wurden am 5. März 2015 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen wurde am XXX unterzeichnet. Bis zu seinem Inkrafttreten werden bestimmte Teile des Abkommens, die von der EU und Australien einvernehmlich festgelegt wurden, im Einklang mit Artikel 61 des Abkommens vorläufig angewendet.

Der Europäische Auswärtige Dienst und die Kommissionsdienststellen waren in den Verhandlungsprozess eingebunden. Die Mitgliedstaaten wurden im Laufe des Verhandlungsprozesses im Rahmen der Sitzungen der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates konsultiert. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Die Hohe Vertreterin und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Abkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Abkommen zum Abschluss vorgelegt werden kann. Dieser gemeinsame Vorschlag betrifft den Rechtsakt über den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.

Das Abkommen wird in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Australien beitragen, einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie z. B. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Sicherheit in der Welt. Das Abkommen beruht auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, die die Grundlage für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bilden.

2.    RECHTLICHE ASPEKTE

2.1    Ziel und Inhalt des Abkommens

Zweck dieses Abkommens ist es, „eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen, einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln.“ (Artikel 1 des Abkommens).

Der Inhalt des Abkommens stützt sich auf drei Säulen:

politische Zusammenarbeit in außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Terrorismusbekämpfung, Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt und Zusammenarbeit in multilateralen Foren. Das Abkommen enthält verbindliche politische Klauseln, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen. Diese Klauseln stehen im Einklang mit den Standardklauseln ähnlicher Abkommen, die die EU unterzeichnet hat;

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, einschließlich wirtschaftspolitischer Dialog, Förderung von Handels- und Investitionsfragen, und in sektoralen Wirtschafts- und Handelsfragen wie Landwirtschaft, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, öffentliches Beschaffungswesen und Rechte des geistigen Eigentums;

sektorale Zusammenarbeit, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Migration und Asyl, Tourismus, Forschung und Innovation, Bildung und Kultur, konsularischer Schutz, Schutz personenbezogener Daten, Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität und justizielle Zusammenarbeit.

2.2    Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses

Die Wahl der Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.

Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss, es sei denn, dass die für sie jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind 2 .

Das Abkommen hat Zielsetzungen und umfasst Komponenten in den Bereichen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, gemeinsamen Handelspolitik und Entwicklungszusammenarbeit. Diese Komponenten des Abkommens sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist.

Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat in Fällen, in denen die Übereinkunft durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schafft, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft. Gemäß Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV beschließt der Rat einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist ein Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist. Das Abkommen schafft zudem einen institutionellen Rahmen durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

Die Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sollten daher Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 207 AEUV und Artikel 212 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV sein. Es sind keine weiteren Bestimmungen als Rechtsgrundlage erforderlich 3 .

2.3. Notwendigkeit des vorgeschlagenen Beschlusses

Nach Artikel 216 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

In den Verträgen ist der Abschluss von Übereinkünften wie dem Rahmenabkommen vorgesehen und zwar in Artikel 37 EUV sowie in Artikel 207 AEUV und in Artikel 212 Absatz 1 AEUV.

2.4.    Sonstige rechtliche Aspekte

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen.

Das Abkommen sieht zudem einen Aussetzungsmechanismus vor. Im Falle eines besonders ernsten und schweren Verstoßes gegen die wesentlichen Elemente des Abkommens kann das Abkommen ausgesetzt oder gekündigt werden, oder es können im Einklang mit den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Abkommen sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf solche Abkommen auswirken.

Nach seinem Inkrafttreten wird das Abkommen einen kohärenten, rechtlich bindenden Gesamtrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Australien schaffen.

2016/0367 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss 2016/XXX/EU des Rates wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am XXX unterzeichnet und bis zu seinem späteren Abschluss im Einklang mit Artikel 61 des Abkommens vorläufig angewandt.

(2)Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Terrorismusbekämpfung sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierter Kriminalität und Korruption.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 56 des Abkommens.

Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 14657/11 des Rates und Beschluss 14658/11 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
(2) (Rechtssache C-490/10, Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union, ECLI: EU:C:2012:525 Randnummer 46).
(3) (Rechtssache C-377/12 Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union, ECLI: EU: C: 2014:1903).
Top

Brüssel, den 28.11.2016

JOIN(2016) 51 final

ANHANG

des

Gemeinsamen Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits


Rat der

Europäischen Union

Brüssel, den 5. Juli 2016

(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:

2016/0113 (NLE)

9776/16

COASI 110

ASIE 41

AUS 3

WTO 151

COCON 14

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Betr.:

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

RAHMENABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union

und ihren Mitgliedstaaten einerseits

UND AUSTRALIEN ANDERERSEITS

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,


DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,


DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

   einerseits und

AUSTRALIEN

   andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –


IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,

IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer langjährigen, für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen durch die Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 26. Juni 1997 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Australien sowie im Zuge der Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit von 2003 erzielt wurden,

IN ANERKENNUNG der Neubelebung des Engagements und der Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union auf der Grundlage des am 29. Oktober 2008 angenommenen Partnerschaftsrahmens Australien-Europäische Union,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN),

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,


UNTER BEKUNDUNG ihres Eintretens für die Schaffung von Rahmenbedingungen, die der Steigerung des bilateralen Handels und der Investitionen förderlich sind,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Willens, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren,

IN ANERKENNUNG des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung und Innovation,

UNTER BEKUNDUNG ihres Willens, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Australien geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Wissenschaft, Luftverkehrsdienste, Wein, Sicherheit von Verschlusssachen, Konformitätsbewertungsverfahren für industrielle Erzeugnisse und Austausch von Fluggastdaten,


UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Australien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


TITEL I

ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Zweck des Abkommens

(1)    Zweck dieses Abkommens ist es,

a)    eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen,

b)    einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und

c)    die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln.

(2)    In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu intensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehungen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.


ARTIKEL 2

Grundlagen der Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehungen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu intensivieren.

(2)    Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten zum Ausdruck kommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.

(5)    Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz auf der Grundlage dieses Abkommens.


(6)    Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT
IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Politischer Dialog

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog zu verstärken.

(2)    Der politische Dialog zielt darauf ab,

a)    die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und

b)    gemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln.

(3)    Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)    Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,


b)    Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, einschließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,

c)    regelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik, internationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden,

d)    sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und

e)    gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem australischen Parlament und dem Europäischen Parlament.

ARTIKEL 4

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie,
zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein,

a)    Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien,

b)    gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und


c)    eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.

ARTIKEL 5

Krisenbewältigung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten.

(2)    Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen, einschließlich der möglichen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungsoperationen.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten auf die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union hin.

ARTIKEL 6

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.


(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstigen einschlägigen Abkommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, in vollem Umfang umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(3)    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)    alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und solche Instrumente zu fördern,

b)    ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst,

c)    die Umsetzung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats fördern,

d)    in multilateralen Gremien und bei Ausfuhrkontrollregelungen zusammenarbeiten, um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen,

e)    bei Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Sicherheit, Sicherheit und Nichtverbreitung sowie Sanktionen zusammenarbeiten und sich abstimmen und

f)    gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen austauschen.


(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu pflegen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 7

Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte, die von Australien und von der Union und/oder von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden oder denen sie jeweils beigetreten sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.


(4)    Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, sich darum zu bemühen, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags miteinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten.

(5)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu gewährleisten, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und die wirksame Durchsetzung der vom VN-Sicherheitsrat im Einklang mit der VN-Charta verhängten Waffenembargos zu gewährleisten.

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Ziele des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten und vereinbaren zu diesem Zweck,

a)    weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts zu ergreifen und die Ratifizierung und Umsetzung der damit zusammenhängenden Instrumente (wie des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs) zu erwägen,


b)    weiterhin den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut zu fördern, unter anderem durch einen Erfahrungsaustausch mit anderen Ländern über die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen Maßnahmen und

c)    die Integrität des Römischen Statuts durch den Schutz seiner Grundprinzipien zu wahren, auch durch den Verzicht auf den Abschluss von Nichtüberstellungsabkommen (sogenannter „Artikel-98-Abkommen“) mit Drittstaaten, und andere dazu anzuhalten, ebenfalls darauf zu verzichten.

ARTIKEL 9

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich der VN-Charta, internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.

(2)    Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den Überprüfungen der Umsetzung dieser Strategie kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten, insbesondere durch:

a)    Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht,


b)    Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

c)    Ermittlung von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit, unter anderem bei der Verhinderung der Rekrutierung und der Radikalisierung und bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie im Rahmen von Partnerschaften mit Drittstaaten,

d)    soweit möglich und angebracht Unterstützung von regionalen Initiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage der uneingeschränkten Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit,

e)    Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,

f)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln und

g)    Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit gegebenenfalls zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten.


(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Arbeitsgruppen eng zusammenzuarbeiten.

(5)    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Beamtenebene einen regelmäßigen Dialog über Terrorismusbekämpfung zu führen.

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Organisationen und Gremien einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustausch sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 11

Internationale Sicherheit und Cyberraum

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.


TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN
GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE

ARTIKEL 12

Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länderebene.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern.

(3)    Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,

a)    einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit zu führen,

b)    einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern,


c)    Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um durch die Förderung von Synergien zwischen ihren Programmen stärker zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen, eine bessere Arbeitsteilung zu fördern und die Wirksamkeit vor Ort zu steigern und

d)    auf der Grundlage einvernehmlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien gegebenenfalls im Namen der jeweils anderen Seite Maßnahmen der delegierten Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen.

ARTIKEL 13

Humanitäre Hilfe

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.


TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

ARTIKEL 14

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.

ARTIKEL 15

Dialog und Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und Investitionen

(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten.

(2)    Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit auf hoher Ebene in handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, nichttarifäre Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, die Transparenz zu erhöhen und das multilaterale Handelssystem zu fördern.


(3)    Der Dialog über Handels- und Investitionsfragen umfasst

a)    einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird,

b)    Dialoge über den Handel mit Agrarprodukten und deren Vermarktung sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und

c)    einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen.

(4)    Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, über Investitionen und handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken, einschließlich über Regulierungsfragen mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen.

(5)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen aus. Nach diesem Abkommen sind die künftige Aushandlung und der Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien, das die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Abkommens ergänzt und erweitert, weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.

(6)    Die Vertragspartien erkennen die Bedeutung der Handelsliberalisierung als Motor des weltweiten Wirtschaftswachstums sowie die Notwendigkeit zur Fortsetzung der Handelsliberalisierung im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf WTO-Ebene zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.


ARTIKEL 16

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:

a)    Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,

b)    Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und

c)    Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.

ARTIKEL 17

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.


(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.

ARTIKEL 18

Technische Handelshemmnisse

(1)    Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Handels zentrale Bedeutung hat.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen zusammenzuarbeiten.


ARTIKEL 19

Gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und Tierschutzfragen

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) zu intensivieren, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).

(2)    Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des SPS-Übereinkommens und der einschlägigen internationalen Normen des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen aus, um ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem sie

a)    in von den Vertragsparteien festzulegenden geeigneten Gremien regelmäßig zusammentreffen, um einen Meinungsaustausch über SPS- und tierschutzrelevante Rechtsvorschriften, die Umsetzungs-, Kontroll- und Zertifizierungssysteme und Überwachungsverfahren zu führen und sich aus der Anwendung der SPS-Maßnahmen ergebende Fragen zu behandeln,

b)    bestrebt sind, Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei anzuwenden, einschließlich durch die Anwendung der Grundsätze der Regionalisierung,


c)    im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen

i)    schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten anerkennen,

ii)    das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der ausführenden Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon überprüfen und

d)    Informationen über SPS- und Tierschutzfragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, wie Sofortmaßnahmen und neu auftretende Krankheiten und Schädlinge, sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse austauschen.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, in Tierschutzfragen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten bei SPS- und Tierschutzfragen auch auf Ebene der einschlägigen multilateralen Rahmen zusammen, wie der WTO, der Codex-Alimentarius-Kommission, dem IPPC und der OIE.

ARTIKEL 20

Zoll

Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.


ARTIKEL 21

Geistiges Eigentum

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, durch geeignete Formen der Zusammenarbeit Informationen und Erfahrungen über Fragen der Verwaltung, des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auszutauschen.

ARTIKEL 22

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.


ARTIKEL 23

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulierungsrahmen zu fördern.

ARTIKEL 24

Finanzdienstleistungen

Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

ARTIKEL 25

Steuern

(1)    Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken – und verpflichten sich, diese anzuwenden.


(2)    Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der guten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich in den zuständigen internationalen Gremien, um die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.

ARTIKEL 26

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie nach Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und kommen zu diesem Zweck überein, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken, um die Regelungsqualität und -effizienz und die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis zu fördern.

ARTIKEL 27

Rohstoffe

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung und -nutzung zu fördern.


(2)    Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in Rohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.

(3)    Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)    Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,

b)    den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und

c)    bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.

(4)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen zusammen.

ARTIKEL 28

Handel und nachhaltige Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Ausbau der internationalen Handels- und Investitionsströme auf eine Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und sind bestrebt zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.


(2)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass sie davon absehen sollten, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(4)    Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, einschließlich mit Blick auf in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.

ARTIKEL 29

Unternehmenszusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.

(2)    Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    Förderung des Technologietransfers,


b)    Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,

c)    Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und

d)    Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.

(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.

ARTIKEL 30

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.

ARTIKEL 31

Tourismus

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union und Australien zu fördern.


TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 32

Rechtliche Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem internationalen Privatrecht und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Förderung eines Umfelds zukommt, das den internationalen Handel, internationale Investitionen und die Mobilität der Menschen erleichtert. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit unter anderem durch die Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung internationaler Übereinkünfte wie derjenigen zu intensivieren, die im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung internationaler zivilrechtlicher und privater handelsrechtlicher Streitigkeiten gegebenenfalls im Einklang mit den geltenden internationalen Instrumenten zu erleichtern und zu unterstützen.

(3)    Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu könnten gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen australischen Behörden und Eurojust gehören.


ARTIKEL 33

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien leisten. Diese Zusammenarbeit kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

ARTIKEL 34

Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammenzuarbeiten.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.

(3)    Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service an.



(4)    Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und effizienter Überprüfungsmechanismen ein.

(5)    Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungsmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

ARTIKEL 35

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Minimierung der Schäden für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften zu gewährleisten, die von illegalen Drogen angerichtet werden. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an, den Handel mit und die Nachfrage nach illegalen Drogen zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, die Erholung von der Drogensucht zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei der wirksamen Bekämpfung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, fortzusetzen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.


(3)    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Hinblick auf neue psychoaktive Substanzen zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen.

ARTIKEL 36

Bekämpfung der Cyberkriminalität

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.

(3)    Die Vertragsparteien fördern die Anwendung des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität als weltweiter Norm bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf allen geeigneten Ebenen.


ARTIKEL 37

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) entsprechen.

ARTIKEL 38

Migration und Asyl

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl, Partizipation und Diversität zu intensivieren.

(2)    Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von Informationen über Handlungsansätze in Bezug auf irreguläre Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Migranten, Grenzmanagement, Visen, Biometrie und Dokumentensicherheit einschließen.


(3)    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

a)    rückübernimmt Australien seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen,

b)    rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Australiens aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen, und

c)    versehen die Mitgliedstaaten und Australien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

(4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommen zwischen Australien und der Europäischen Union. Dazu gehört auch die Prüfung geeigneter Vorkehrungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.


ARTIKEL 39

Konsularischer Schutz

(1)    Australien stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Australien vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Australien konsularischen Schutz 1 ausüben können.

(2)    Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Australiens konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaats ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Australiens in der Union an Orten, an denen Australien oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.

(3)    Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.

(4)    Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.


ARTIKEL 40

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, im Einklang steht.

(2)    Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Informationssicherheit und Privatsphäre oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION
UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 41

Wissenschaft, Forschung und Innovation

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation unterstützend oder ergänzend zum Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu verstärken.


(2)    Durch die verstärkte Zusammenarbeit wird unter anderem Folgendes angestrebt:

a)    Bewältigung wichtiger gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen für Australien und die Union, wie sie vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss für Wissenschaft und Technik nach Artikel 5 des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geprüft und vereinbart werden,

b)    Einbeziehung eines breiten Spektrums öffentlicher und privatwirtschaftlicher Innovationsakteure, einschließlich KMU, mit dem Ziel, die Nutzung der Ergebnisse der kooperativen Forschung zum beiderseitigen kommerziellen und/oder gesellschaftlichen Nutzen zu fördern,

c)    weitere Stärkung der Möglichkeiten für die Teilnahme von Forschern aus Australien und der Union an Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei, unter anderem durch:

i)    umfassende Information über Programme und Teilnahmemöglichkeiten,

ii)    rechtzeitige Information über neu entstehende strategische Prioritäten,

iii)    Prüfung der Möglichkeiten für die Nutzung und Stärkung von Kooperationsmechanismen wie Partnerschaftsprojekten (Twinning) und gemeinsamen und koordinierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und

d)    Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Australien und der Union bei der Initiierung regionaler und internationaler Kooperationsvorhaben im Bereich Forschung und Innovationen und bei der Teilnahme daran.


(3)    Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften die Beteiligung des privaten und des öffentlichen Sektors sowie der Zivilgesellschaft in ihren jeweiligen Gebieten an Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit.

(4)    Die verstärkte Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle Bereiche der zivilen Forschung und Innovation einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf

a)    Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse und Förderung von Schlüsseltechnologien, einschließlich der Weltraumforschung,

b)    Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) und Austausch von Informationen über Fragen wie Zugang, Management, Finanzierung und Priorisierung von Forschungsinfrastrukturen und

c)    Stärkung der Mobilität von Forschern zwischen Australien und der Union.

ARTIKEL 42

Informationsgesellschaft

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.


(2)    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

a)    Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,

b)    Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,

c)    Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,

d)    Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien, sowie Informationsaustausch und

e)    Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren, unter anderem als nichttarifäres Handelshemmnis.


TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR

ARTIKEL 43

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in einer wissensgestützten Wirtschaft leistet und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und in damit verbundenen Fragen der Jugendpolitik haben.

(2)    Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur Fortsetzung des Dialogs über die allgemeine und berufliche Bildung zwischen der EU und Australien und zur Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Diese Zusammenarbeit betrifft sämtliche Bildungssektoren und kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

a)    Mobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen, Lehrkräften und Jugendarbeitern,

b)    gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Australien im Hinblick auf die Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal,


c)    institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how sowie wirksamer Verbindungen zwischen Bildung, Forschung und Innovation und

d)    Unterstützung politischer Reformen durch Dialog, Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die Transparenzinstrumente der Union.

ARTIKEL 44

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.

(2)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.

(3)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und Kunstwerken zwischen Australien und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.

(4)    Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus den Vertragsparteien.


(5)    Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.

(6)    Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.

(7)    Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des ASEM insbesondere durch die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) zu fördern.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG,
ENERGIE UND VERKEHR

ARTIKEL 45

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)    Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.


(2)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf

a)    Führung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene,

b)    Beteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren,

c)    Förderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und

d)    Förderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie

i)    Um- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften,

ii)    Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,

iii)    Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,


iv)    Chemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung,

v)    Wasserpolitik und

vi)    Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.

ARTIKEL 46

Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

a)    Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen,


b)    Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen,

c)    Austausch von Fachwissen und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,

d)    Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums,

e)    gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien,

f)    gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und

g)    Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens.

(2)    Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegen.


ARTIKEL 47

Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenbewältigung als Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele.

ARTIKEL 48

Energie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarkts bei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Wirtschaftswachstum an, tragen zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele bei, arbeiten bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima zusammen und sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Berecih mit folgenden Zielen zu verstärken:

a)    Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicherheit,

b)    Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich,


c)    Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

d)    Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte,

e)    Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen der bestehenden multilateralen Energieforen,

f)    Förderung der Entwicklung und Nutzung sauberer, diversifizierter, kosteneffizienter und nachhaltiger Energietechnologien, unter anderem erneuerbare und emissionsarme Energietechnologien,

g)    Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -endverbrauch und

h)    Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energieexploration und -erzeugung.

ARTIKEL 49

Verkehr

(1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.


(2)    Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

a)    Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken,

b)    Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Ausweitung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie mit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,

c)    Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis,

d)    Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene Verkehrsfragen,

e)    Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen und

f)    Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien.


ARTIKEL 50

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern.

(2)    Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.

ARTIKEL 51

Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor ihre Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.


ARTIKEL 52

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zu fördern, im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Regelungen sowie multilateraler Gremien wie der Ernährungs- und Landwirtschafts-organisation der Vereinten Nationen Informationen auszutauschen, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu unterstützen, das Konzept des ökosystembasierten Bewirtschaftung umzusetzen und die Forschung-szusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Meeresnutzung und Fischereiwirtschaft zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten mit den folgenden Zielen zusammen:

a)    Förderung der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung wirksamer Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter der Zuständigkeit der RFO oder Regelungen, deren Vertragsparteien sie sind;

b)    Sicherstellung der multilateralen Bewirtschaftung – innerhalb der jeweiligen RFO – von weit wandernden Fischbeständen in ihrem gesamten Lebensraum,

c)    Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene und

d)    Unterstützung – nach besten Kräften – des Beitritts zu regionalen Fischereiorganisationen in den Fällen, in denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei kooperierende Nichtvertragspartei ist.


(3)    Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog in Verbindung mit anderen Treffen auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.

ARTIKEL 53

Beschäftigung und Soziales

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann einen Austausch in folgenden Bereichen umfassen: Beschäftigungspolitik, regionaler und sozialer Zusammenhalt, soziale Integration, Systeme der sozialen Sicherheit, Arbeitsbeziehungen, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Förderung der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.


(4)    Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form einvernehmlich vereinbarter spezifischer Programme, Projekte und Initiativen sowie eines Dialogs zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

ARTIKEL 54

Gesundheit

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.

TITEL IX

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 55

Andere Abkommen oder Vereinbarungen

(1)    Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen.


(2)    Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund für die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umständen halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestimmungen dieser anderen Abkommen.

ARTIKEL 56

Gemischter Ausschuss

(1)    Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)    Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren.

(3)    Der Gemischte Ausschuss

a)    fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,


b)    verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien,

c)    ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,

d)    führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,

e)    legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest,

f)    sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,

g)    bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 57,

h)    prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen und

i)    fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.

(4)    Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.


(5)    Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz tätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.

ARTIKEL 57

Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten

(1)    Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit, der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommt, ergreifen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei so rasch wie möglich Konsultationen über Meinungsverschiedenheiten aufzunehmen, die bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vorlegen. Zum Zwecke der zügigen und gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheit legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhaltes erforderlich sind.


(3)    In einem besonders dringenden Fall befasst eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit und legt sämtliche zur gründlichen Prüfung der Situation notwendigen Informationen vor, um eine zügige und für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Ist der Gemischte Ausschuss auf der Ebene hoher Beamter nicht in der Lage, die Angelegenheit innerhalb von bis zu 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses zu regeln, so wird die Angelegenheit den Ministern zur dringlichen Prüfung während eines weiteren Zeitraums von 15 Tagen vorgelegt.

(4)    Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird, kann eine Vertragspartei beschließen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Abkommen, einschließlich der Aussetzung oder Kündigung des Abkommens, zu ergreifen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall auch als Grund für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen außerhalb dieses Abkommens im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder nach dem allgemeinen Völkerrecht dienen kann. In der Union wäre für den Aussetzungsbeschluss Einstimmigkeit erforderlich. In Australien würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens gefasst werden.

(5)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass jeder Beschluss über geeignete Maßnahmen nach Absatz 4 hinreichend begründet sein muss. Der Beschluss wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und mit Artikel 55 Absatz 2 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang stehen müssen.


(6)    Wird eine Maßnahme nach Absatz 4 ergriffen, so wird sie aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung beseitigt wurden. Die Vertragspartei, die Absatz 4 anwendet, überprüft laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für den Beschluss war, und nimmt die Maßnahme zurück, sobald dies angebracht ist.

(7)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens der Begriff „besonders dringender Fall“ einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikeln 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 durch eine der Vertragsparteien bedeutet, der zu einer Situation führt, die eine sofortige Reaktion der anderen Vertragspartei erfordert. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es sich bei einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 um einen Verstoß ausgewöhnlicher Art handeln müsste, der eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt.

(8)    Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall als gleichwertig angesehen werden könnte, so bemühen sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.


TITEL Х

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 58

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.

ARTIKEL 59

Finanzielle Zusammenarbeit

(1)    Bei der Durchführung von Hilfsprogrammen im Rahmen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)    Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden der Union und Australiens Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften aus und führen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen.


(3)    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen australischen Behörden können eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.

ARTIKEL 60

Offenlegung von Informationen

(1)    Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.

(2)    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung

a)    Folgendes beeinträchtigen:

i)    die öffentliche Sicherheit,

ii)    nachrichtendienstliche, verteidigungspolitische oder militärische Belange,

iii)    die internationalen Beziehungen,

iv)    die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,


v)    die Privatsphäre oder

vi)    legitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten oder

b)    oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

(3)    Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.

(4)    Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

ARTIKEL 61

Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung

(1)    Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.


(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 können Australien und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Australien und die Union einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommen notwendig sind.

(3)    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

ARTIKEL 62

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.


ARTIKEL 63

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Australiens andererseits.

ARTIKEL 64

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(1) Australien kann der Verwendung des Begriffs „konsularischer Schutz“ anstelle des Begriffes „konsularische Aufgaben“ in diesem Artikel zustimmen, vorausgesetzt, dass der erstgenannte Begriff die Aufgaben gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG abdeckt und dass diese Aufgaben auch die Bereitstellung von Pässen und/oder Reisedokumenten in Notfällen umfassen.
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