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Document 52016IR0009

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

ABl. C 17 vom 18.1.2017, p. 20–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/20


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

(2017/C 017/05)

Berichterstatter:

Luc VAN DEN BRANDE (BE/EVP)

Präsident des Verbindungsbüros Flandern-Europa (VLEVA)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

MFR-Überprüfung: allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Ansicht, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) in erster Linie ein politisches Instrument für die Ermittlung und Verwirklichung europäischer strategischer Ziele ist und seine Überprüfung hauptsächlich eine politische und keine technische Debatte darstellt, da er die Grundlage für die Funktionsweise der Europäischen Union bildet;

2.

unterstreicht die Bedeutung des MFR, durch den die langfristigen Ausgaben vorhersehbar werden und im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Politiken getätigt werden können. Diese übergreifenden Grundsätze sind für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere Empfänger von EU-Mitteln von zentraler Bedeutung;

3.

stellt fest, dass der MFR für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung ist, da sie bei der Umsetzung der politischen Ziele der EU eine zentrale Rolle spielen; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Regionen und Gemeinden — direkt und/oder indirekt — an der Verwaltung und Verwendung von 75 % der Mittel des EU-Haushalts beteiligt sind;

4.

bedauert, dass die Obergrenzen im derzeitigen MFR erstmals niedriger als im vorhergehenden MFR ausfallen, so dass die EU gezwungen ist, mehr Verantwortung mit weniger Finanzmitteln zu übernehmen; bekräftigt seine Besorgnis über die Obergrenzen des MFR, wie er es bereits in früheren Stellungnahmen betont hat (1);

5.

wiederholt, dass die Wirksamkeit der europäischen Politik von der angemessenen Anwendung des Grundsatzes der Multi-Level-Governance abhängt, der als allgemeiner, für die Verwaltung der Strukturfonds geltender Grundsatz angesehen wird (2) und demzufolge alle Regierungs- und Verwaltungsebenen — je nach Zuständigkeit — wirksam zusammenarbeiten, um die politischen Ziele zu erreichen; warnt in diesem Zusammenhang vor einer Verringerung der geteilten Programmverwaltung und vor Versuchen, die Mittel auf europäischer Ebene zentral zu verwalten; betont, dass für die Wirksamkeit der Maßnahmen der Europäischen Union auch ein ortsbezogener Ansatz entscheidend ist, der verschiedene Regierungsebenen, Wirtschaftszweige und Interessenvertreter einbezieht, um gemeinsam Probleme zu lösen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet auftreten;

6.

stellt fest, dass die EU mit einem kontinuierlichen Absinken des Investitionsniveaus konfrontiert ist, was zu einer Investitionslücke führt, die nach den Schätzungen der Kommission bis zu 370 Mrd. EUR unter der historischen Norm liegt; unterstützt die Bemühungen der Kommission, auch über eine engere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft mit dem Ziel einer verstärkten Mobilisierung privater Investitionen, d. h. durch die Investitionsoffensive für Europa und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), einen Beitrag zum Schließen dieser Lücke zu leisten;

7.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Herbst 2016 einen Legislativvorschlag für einen verstärkten EFSI nach 2018 vorzulegen, der insbesondere auf die Synergien zwischen den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) abzielen sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, klare Additionalitätskriterien für EFSI-Projekte festzulegen und die geografische Unausgewogenheit bei den EFSI-Projekten sowie den Mangel an grenzübergreifenden Projekten und an nachhaltigen Infrastruktur-Investitionen in den Bereichen Breitband, Energieeffizienz und Verkehr anzugehen; betont ferner, dass im Rahmen einer Überprüfung des MFR eine Aufstockung von Haushaltslinien, die voraussichtlich die finanzielle Grundlage für einen verstärkten EFSI (EFSI 2.0) bieten, eine unabdingbare Voraussetzung ist;

8.

hält eine Prüfung für notwendig, ob durch eine Anpassung der Investitionsklausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, unter bestimmten Bedingungen von ihrem mittelfristigen Zielen bzw. vom vereinbarten Konsolidierungspfad im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) abzuweichen, mehr Investitionen ausgelöst werden können. Als Investitionen kommen u. a. nationale Ausgaben für von der EU kofinanzierte Projekte in den Bereichen Struktur- und Kohäsionspolitik einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des EFSI in Frage;

9.

begrüßt die Bemühungen, stärkere private Investitionen zu fördern und diese an öffentliche Investitionen zu koppeln, um Wachstum und Arbeitsplätze in den europäischen Regionen und lokalen Gebietskörperschaften zu schaffen;

10.

weist darauf hin, dass der gegenwärtige MFR bereits seine Grenzen erreicht hat, denn es werden in einigen Bereichen Obergrenzen ausgeschöpft und so viele Flexibilitätsinstrumente wie derzeit möglich genutzt;

11.

betont die Notwendigkeit einer umfassenden Halbzeitüberprüfung des MFR. Eine echte Halbzeitüberprüfung sowohl der MFR-Obergrenzen als auch der spezifischen Bestimmungen der MFR-Verordnung ist dringend erforderlich. Dabei gilt es, die Erkenntnisse der Überprüfung zu berücksichtigen und die EU mit einem tragfähigen Haushaltsrahmen für ihre politischen Prioritäten und Herausforderungen auszustatten;

12.

weist darauf hin, dass neue Prioritäten ermittelt werden sollten und die Institutionen Verantwortung für die Gewährleistung der Finanzierung neuer Aufgaben übernehmen müssen — entweder indem Politikbereiche festgelegt werden, die nicht länger zu den Prioritäten der Union gehören, oder indem eine Anpassung der MFR-Obergrenzen nach oben vereinbart wird;

13.

erinnert die Institutionen daran, dass knappe Ressourcen nicht zu einer Verringerung der gemeinsamen Prioritäten der EU führen sollten;

14.

fordert die Institutionen auf, die MFR-Überprüfung so schnell wie möglich abzuschließen, um der Kommission genügend Zeit für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zum MFR für die Zeit nach 2020 zu lassen, die sie bis zum 1. Januar 2018 vorlegen soll;

MFR-Überprüfung: besondere Bemerkungen

15.

hat zwar Verständnis für dringende Zwänge, warnt jedoch im Vorfeld davor, dass die Nutzung bestimmter Finanzierungsmechanismen und Treuhandfonds nicht als Vorwand dienen darf, um EU-Initiativen (teilweise) außerhalb des EU-Haushalts zu belassen — und somit der demokratischen Kontrolle durch das Europäische Parlament zu entziehen — und ihre Verwaltung den Mitgliedstaaten zu übertragen;

Politische Prioritäten und Herausforderungen für die zweite Hälfte des MFR

16.

betont, dass in der zweiten Hälfte des MFR besonderes Augenmerk auf folgende politische Prioritäten und Herausforderungen gelegt werden sollte, die sich direkt oder indirekt auf das Wohlergehen der Bürger Europas auswirken:

Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit: Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wurde ohne eine Überprüfung der MFR-Obergrenzen eingerichtet; stattdessen wurden hierfür bestehende Programme umgewidmet (Kürzung der Mittel von „Horizont 2020“ um 2,2 Mrd. EUR sowie jener der Fazilität „Connecting Europe“ um 2,8 Mrd. EUR); eine Überprüfung des MFR sollte die Kürzungen bei diesen Programmen im Zusammenhang mit dem EFSI ausgleichen;

Erzielung größerer Synergien zwischen den EU-Programmen, um öffentliche und private Investitionen in den Regionen und Städten zu fördern, insbesondere mit Blick auf das EU-Ziel des territorialen Zusammenhalts. Er bekräftigt seine Forderung nach einer ganzheitlichen territorialen Vision für die städtischen und ländlichen Gebiete als einander ergänzende funktionale Räume;

Bewältigung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit: Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen muss folglich mindestens bis 2020 fortgesetzt werden. Dabei sollte der Schwerpunkt auf der Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt liegen;

Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt;

Bekämpfung der Ursachen für Destabilisierung und externe Krisen;

Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise: Die in der Rubrik 3 des gegenwärtigen MFR verfügbaren Mittel reichen nicht aus, um dieses Problem in den nächsten Jahren zu bewältigen. Die jeweiligen Obergrenzen im MFR sollten erhöht werden, um die Aufnahme und Integration der Migranten zu gewährleisten, die hauptsächlich in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stattfindet; der neue MFR bietet Gelegenheit, die Haushaltsmittel für die Umsetzung der Prioritäten der Europäischen Migrationsagenda aufzustocken;

Gewährleistung innerer Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus: Eine Erhöhung der MFR-Obergrenzen für Rubrik 3 könnte daher erwogen werden;

Förderung des sozialen Schutzes in Verbindung mit dem Ziel, die soziale Dimension der WWU zu verwirklichen. Der Sozialschutz ist eine unabdingbare Voraussetzung für den sozialen Frieden und für das Wirtschaftswachstum in den einzelnen Ländern;

Bewältigung der demografischen Herausforderungen, insbesondere durch ein besseres Nachvollziehen von Ausgaben mit demografischem Bezug vor allem im Rahmen der ESIF und des EFSI;

Bewältigung der verschiedenen Krisen, mit denen die europäischen Landwirte seit Beginn des laufenden MFR konfrontiert werden;

Ausgleich von Haushaltskürzungen im Zusammenhang mit dem EFSI

17.

stellt fest, dass „Horizont 2020“ und die Fazilität „Connecting Europe“ symptomatisch für Fehlentwicklungen im EU-Haushalt stehen: Ungeachtet der Haushaltskürzungen zugunsten des neu eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) besteht eine große Kluft zwischen den Zielen und den für den gesamten Programmplanungszeitraum 2014-2020 verfügbaren Ressourcen;

18.

stellt andererseits fest, dass die durch „Horizont 2020“ und die Fazilität „Connecting Europe“ finanzierten Projekte einen erheblichen europäischen Mehrwert darstellen;

19.

hält es für verfrüht, zu bewerten, ob die Einrichtung des EFSI zu dem möglichen vollständigen Finanzierungsverlust für europäische Forschungs- und Infrastrukturprojekte geführt hat;

20.

bekräftigt, dass „Horizont 2020“ und die Fazilität „Connecting Europe“ durch das jährliche Haushaltsverfahren gestärkt werden müssen, um einen möglichst starken Ausgleich für die in den EFSI-Verhandlungen vereinbarten Kürzungen zu schaffen und es zu ermöglichen, dass deren erst vor zwei Jahren vereinbarten Ziele erreicht werden können;

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

21.

begrüßt es, dass die Europäischen Kommission und die Haushaltsbehörde bereits 2014 und 2015 eine vorgezogene Mittelbereitstellung für die gesamte Mittelausstattung der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche vorgenommen haben, denn dadurch wurde ein eindeutiges Signal für die entscheidende Bedeutung der gesamten Initiative für Jugendliche in den am schlimmsten betroffenen Gebieten gesetzt;

22.

ruft — nach einer umfassenden Bewertung der Leistungsfähigkeit und anschließenden Anpassungen zur Beseitigung bestehender Umsetzungshemmnisse, darunter ab 2017 auch die Bereitstellung neuer Mittel für Verpflichtungen — zur Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche auf;

23.

fordert die Institutionen auf, ihre in den Verhandlungen über den EU-Haushalt für 2016 eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und ruft die Europäische Kommission auf, Lehren aus den Ergebnissen der Bewertung der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche zu ziehen und gegebenenfalls Vorschläge für die Fortsetzung der Initiative bis zum Jahr 2020 zu unterbreiten;

24.

fordert die Kommission im Gefolge der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf, bei der Überprüfung des MFR eine außerordentliche Initiative zur Förderung der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu fördern;

Flexibilität

25.

spricht sich für eine Flexibilität des MFR und der jährlichen Haushaltspläne aus, um auf unerwartete Ereignisse oder auf neue Herausforderungen reagieren zu können, warnt jedoch vor übertriebenen Erwartungen in diesem Bereich. Mehr Flexibilität ist keine Lösung für unzureichende finanzielle Ressourcen zur Erreichung der europäischen Ziele;

26.

fordert die Europäische Kommission auf, sämtliche Flexibilitätsbestimmungen der MFR-Verordnung mit dem Ziel zu prüfen, jegliche Hindernisse zu beseitigen, die ihrem umfassenden Nutzen im Weg stehen könnten, und so ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern;

27.

weist die Europäische Kommission und die Haushaltsbehörde erneut darauf hin, dass es verschiedene — in ihrer Komplexität und Machbarkeit unterschiedliche — Optionen gibt, die angemessen — vorurteilsfrei und sachlich — erörtert werden müssen;

28.

betont, dass bei der Bewertung der Optionen für eine größere Flexibilität und Vorhersehbarkeit der Grundsatz von Treu und Glauben und die Stabilität der Rahmenbedingungen für die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer gewahrt bleiben und zugleich frühere, von einzelnen Kategorien getätigte Neuzuweisungen berücksichtigt werden müssen;

29.

ist der Ansicht, dass die oben genannten Optionen folgende Punkte umfassen könnten:

eine größere Flexibilität bei der Neuzuweisung von Mitteln, ursprünglich zwischen den einzelnen Instrumenten und zwischen den einzelnen Haushaltslinien;

Vereinfachung der Nutzung des Flexibilitätsinstruments im Sinne von Ziffer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013, da seine Nutzung durch die Beschlussfassungsverfahren behindert wird;

ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung und Anhebung der Ausgabenobergrenze, um unvorhergesehenen Umständen oder einer Änderung der politischen Prioritäten Rechnung zu tragen;

Anpassung der MFR-Obergrenzen für Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen nach oben, damit sie die politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der EU widerspiegeln;

als letztes Mittel Ausweitung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben von derzeit 0,03 % des BIP auf einen höheren Prozentsatz;

30.

weist den Rat darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen für die spezifischen Instrumente (Flexibilitätsinstrument, EU-Solidaritätsfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Soforthilfereserve) — ebenso wie die Mittel für Verpflichtungen — über die MFR-Zahlungsobergrenzen hinaus berechnet werden sollten;

31.

stellt fest, dass die Zuweisungen kohäsionspolitischer Mittel nicht geeignet sind, um die derzeitigen Krisen mit der ausreichenden Flexibilität entschieden bekämpfen zu können, wobei dies unter anderem die Folge der langfristigen Planung der Mittelzuweisungen, ihres Schwerpunktes auf Strukturinvestitionen und der thematischen Konzentration ist; fordert die Kommission auf, Lösungen für dieses Problem vorzuschlagen, die außerhalb des Haushaltsrahmens für die Kohäsionspolitik liegen;

32.

auch wenn vorab zugewiesene nationale Mittelzuweisungen — einschließlich derjenigen im Rahmen der Kohäsionspolitik — nicht durch die Halbzeitüberprüfung verringert werden können, fordert der Ausschuss die Europäische Kommission doch auf, in ihrem Vorschlag einen genauen Algorithmus über die Art und Weise vorzulegen, wie die kohäsionspolitischen Mittelzuweisungen in diesem Jahr im Einklang mit Artikel 7 der MFR-Verordnung angepasst werden und wie sich dies auf die bestehenden Flexibilitätsmechanismen auswirken wird (3);

Zahlungsrückstände

33.

stellt fest, dass, falls sich diese Befürchtungen bewahrheiten, der MFR 2014-2020 zu weiteren Lücken im EU-Haushalt führen wird (4); aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen wird die Kommission nicht imstande sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist eine besonders besorgniserregende Tendenz (5);

34.

unterstreicht, dass sich die Zahlungsrückstände negativ auf die Regionen und verschiedenen Interessenträger als Begünstigte des EU-Haushalts auswirken, mit Gefahren wie Investitionsverlust, Rückgang der Tätigkeiten, Rückzug aus Projekten, kurzfristige Darlehen und Verzögerungen bei der Durchführung der operationellen Programme; weist darauf hin, dass dies wegen der geringen finanziellen Nachhaltigkeit zudem das Interesse potentieller Anspruchsberechtigter an der Nutzung dieser Hilfen einschränkt;

35.

warnt vor den gegenwärtigen Zahlungsrückständen und den allzu optimistischen Annahmen der Europäischen Kommission hinsichtlich eines Rückgangs der Rückstände Ende 2016;

36.

weist darauf hin, dass eines der Elemente, die zu einem Rückgang der Rückstände beitragen, die Ausschöpfungsrate der kohäsionspolitischen Programme während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ist. Die Ausschöpfungsrate beträgt momentan ca. 88,9 % (Schlussrechnungen nicht enthalten) und wird auch nach der tatsächlichen Begleichung sämtlicher Schlussrechnungen 100 % sicherlich nicht erreichen. Ein wichtiger Teil der kohäsionspolitischen Programme wird daher aufgehoben werden, was sich wiederum negativ auf den wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt der EU auswirken wird;

37.

befürchtet, dass einige Aspekte in der zweiten Hälfte des MFR wahrscheinlich zu erneuten Zahlungsrückständen führen und daher die Zahlungen an sämtliche Interessenträger gefährden oder verzögern werden. Hierzu zählen: Die derzeitigen Zahlungsobergrenzen werden ab 2018 aufgrund des Ausgleichs infolge der Mobilisierung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2014 weiter verringert; Teile der Mittel für Zahlungen von 2014 und 2015 werden für die Begleichung der Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit genutzt; vorgezogene Zahlungen an Griechenland in Höhe von 2 Mrd. EUR aus dem ESIF in den Jahren 2015 und 2016 ohne eine Erhöhung der Mittel für Zahlungen, dabei ist kein Ausbau der Zahlungen im Rahmen zusätzlicher Verpflichtungen im Bereich der Migration vorgesehen;

38.

zeigt sich besorgt über die verzögerte Verabschiedung der operationellen ESIF-Programme und über die Gefahr eines neuen Zahlungsrückstands unbeglichener Rechnungen in der zweiten Hälfte — und insbesondere am Ende — des MFR; fordert deshalb die Europäische Kommission auf, einen Zahlungsplan für die Kohäsionspolitik bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorzulegen, um zu gewährleisten, dass genügend Mittel für die Ausführung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen;

39.

fordert die Abschaffung der Rückgabe des Überschusses an die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten und den Abzug von dem für das Folgejahr vorgesehenen Beitrag der Mitgliedstaaten zum EU-Haushaltsplan;

Ein auf Ergebnisse und wirtschaftspolitische Steuerung ausgerichteter Haushalt

40.

stellt fest, dass es den Institutionen bei den Verhandlungen über den derzeitigen MFR nicht gelungen ist, die möglichen Auswirkungen unvorhergesehener Krisen zu bewerten, und dass sie eine größere Flexibilität in den MFR hätten aufnehmen sollen. Eine Antwort auf diese Frage könnte — neben einer größeren Flexibilität — eine faktengestützte und leistungsorientierte Haushaltsplanung sein;

41.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zur Vorstellung des „ergebnisorientierten Haushalts“, der auf die Fragen abzielt, wie und in welchen Bereichen die Haushaltsmittel ausgegeben und wie die Ausgaben bewertet und die Ergebnisse vermittelt werden, auch um Kriterien für die Gewährung von Prämien für diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen vorzusehen, die die Mittel am effizientesten verwalten;

42.

ruft die Europäische Kommission zu einer verbesserten Finanzberichterstattung auf. Dies bedeutet insbesondere eine aktuelle, regelmäßige und standardisierte Berichterstattung auf der Grundlage der einschlägigen Schlüsseldaten für alle MFR-Instrumente bzw. -Haushaltslinien;

43.

argumentiert, dass die EU-Ausgaben enger mit den wirtschaftspolitischen Herausforderungen der Mitgliedstaaten und der wirtschaftspolitischen Koordinierung der EU verknüpft werden sollten; fordert die Europäische Kommission auf, eine wirksamere Verbindung zwischen den EU-Mitteln und der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU zu gewährleisten, um Investitionen besser auf wirtschafts-, beschäftigungs- und fiskalpolitische Erfordernisse abzustimmen. Dieser Ansatz sollte im Vorhinein und in Bezug auf die kohäsionspolitischen Ergebnisse angemessen analysiert werden, damit die Regionen und ihre Bewohner nicht die Leidtragenden der makroökonomischen Politik der Mitgliedstaaten sind und die Folgen der nationalen Maßnahmen tragen müssen;

Europäischer Mehrwert

44.

weist darauf hin, dass das Konzept des europäischen Mehrwerts weiterhin angemessen zu erörtern ist und dabei die besonderen Belange und Interessen der europäischen Regionen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden müssen;

45.

regt an, dass gemeinsame Evaluierungsstandards entwickelt werden, die für die Messung des europäischen Mehrwerts von aus dem EU-Haushalt kofinanzierten, ergebnisbasierten Vorhaben genutzt werden. Subsidiarität sollte ein klares Kriterium zur Bewertung eines solchen Mehrwerts sein, da es EU-Investitionen gibt, die wegen ihres Umfangs besser über EU-weite Programme getätigt werden sollten, während bei anderen durch die Verwaltung auf lokaler oder regionaler Ebene eine bessere Wirkung erzielt werden könnte. Diese Standards, anhand derer der Mehrwert der einzelnen EU-Programme verglichen wird, könnten außerdem als Grundlage oder Begründung für künftige Maßnahmen und für die Zuweisung von Finanzmitteln zwischen den einzelnen Programmen und für eine stärker zielgerichtete Politik dienen; empfiehlt der Europäischen Kommission, den Ausschuss der Regionen zu diesem Konzept zu konsultieren;

46.

stellt fest, dass bei den Verhandlungen über den nächsten MFR die ewige Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission hinsichtlich der direkten oder der geteilten Verwaltung der Programme wieder aufflammen wird. Während die Mitgliedstaaten hauptsächlich für nationale Vorabzuweisungen plädieren, da diese einfacher zu verwalten sind, werden die Belange und die Handlungsbefugnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt werden müssen. Andererseits wird der europäische Mehrwert nur durch die strenge Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips zu erreichen sein; stellt abschließend fest, dass sich die Programme mit geteilter Verwaltung für ein gebündeltes Vorgehen als richtiger Ansatz erwiesen haben;

47.

schlägt vor, dass sich der Umfang der nationalen Kofinanzierungssätze nicht nur nach den Finanzierungskapazitäten der Mitgliedstaaten, sondern auch nach dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der betreffenden Region und nach dem Beitrag der EU-Ausgaben zu den übergeordneten Zielen der Union und ihrem europäischen Mehrwert richten sollte: höhere EU-Kofinanzierungssätze für europäische Prioritäten und niedrigere EU-Kofinanzierungssätze für hauptsächlich nationale Prioritäten;

48.

plädiert für die Aufwertung der makroregionalen Strategien und der europäischen territorialen Zusammenarbeit als Instrument für die Zusammenarbeit funktional tätiger Gebiete über Verwaltungsgrenzen hinweg und zur Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse der EU-Bürger und der Unternehmen;

Der MFR für den Zeitraum nach 2020

Dauer des nächsten MFR

49.

stellt im Einklang mit den 2011 (6) und 2012 (7) verabschiedeten AdR-Stellungnahmen zum MFR 2014-2020 und zum EU-Haushalt 2014 (8) die deutliche Präferenz für einen verlängerten Haushaltszeitraum von zehn Jahren mit einer obligatorischen gründlichen Halbzeitüberprüfung nach den ersten fünf Jahren fest;

50.

ist der Ansicht, dass diese Option am besten zu einem mehrjährigen Programmplanungszeitraum passen würde, da sie einerseits mehr Stabilität und Vorhersehbarkeit insbesondere für gemeinsam verwaltete Programme im Bereich der Kohäsionspolitik und der ländlichen Entwicklung bietet, und andererseits genügend Flexibilität im Falle einer Halbzeitüberprüfung bliebe;

51.

stellt fest, dass die bevorzugten 5 + 5 Jahre für den MFR hervorragend zu der Mandatsperiode des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Europäischen Ausschusses der Regionen passen und zu einer verstärkten demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht des nächsten MFR führen würden;

Eigenmittel

52.

ist der Auffassung, dass die Reform der Eigenmittel für eine demokratische und rechenschaftspflichtige Verwaltung der europäischen Mittel wesentlich ist, und bedauert, dass in diesem Bereich keine erheblichen Fortschritte erzielt wurden;

53.

fordert die Einführung neuer Eigenmittel im nächsten MFR, wodurch die auf der Grundlage des BNE berechneten Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt größtenteils unnötig würden. Dies muss im Rahmen der MFR-Revision bedacht werden, um den Weg für die politische Unterstützung der neuen Eigenmittelinitiativen zu ebnen, damit sie rechtzeitig im nächsten MFR angewandt werden können;

54.

unterstreicht die zentrale Bedeutung der hochrangigen Gruppe zu den Eigenmitteln und fordert eine angemessene Beteiligung der nationalen Parlamente sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den bevorstehenden Beratungen über die neuen Eigenmittel der EU;

Einheitlichkeit des Haushaltsplans

55.

fordert, dass die geltenden besonderen Instrumente — wie der Europäische Entwicklungsfonds, die Reserve für Soforthilfen, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union und das Flexibilitätsinstrument — in den MFR einbezogen werden, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht des EU-Haushalts zu gewährleisten;

56.

stellt fest, dass die EU ihren Schwerpunkt auf den tatsächlichen Bedarf und nicht auf die Obergrenze von 1 % des BNE legen sollte, die einer der Hauptgründe dafür ist, warum die Mitgliedstaaten „Satelliteninstrumente“ außerhalb des EU-Haushalts und außerhalb der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments schaffen, um die Herausforderungen anzugehen, die mit einem solch unterfinanzierten Haushalt nicht zu bewältigen sind;

Finanzinstrumente

57.

fordert, dass die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im aktuellen MFR gründlich analysiert wird, ehe die Europäische Kommission ihren Vorschlag für den nächsten MFR vorlegt. Obwohl ihre einzigartige Rolle bei der Mobilisierung privater Investitionen und der Schaffung von Wachstum und Beschäftigung nicht geleugnet werden kann, gibt es mehrere Bereiche, in denen ihre Verwendung schon aufgrund der fehlenden Marktchancen nicht so leistungsfähig ist;

58.

betont die Notwendigkeit, das richtige Gleichgewicht zwischen den herkömmlichen Zuschüssen und innovativen Finanzierungsinstrumenten zu finden. Dies bedeutet, Finanzinstrumente, die sich in der Praxis als nützlich erweisen, stärker zu nutzen, und Alternativen vorzuschlagen, wenn das Gegenteil der Fall ist. Generell sollte die Nutzung von Finanzinstrumenten für die Mitgliedstaaten fakultativ bleiben, insbesondere im Falle der kohäsionspolitischen Programme. Eine angemessene Kombination aus Zuschüssen mit niedrigeren EU-Kofinanzierungssätzen für hauptsächlich nationale Prioritäten und höhere EU-Kofinanzierungssätze für europäische und regionale Prioritäten, dem verstärkten Einsatz leistungsfähiger Finanzierungsinstrumente und der Schwerpunktsetzung auf dem europäischen Mehrwert kann offenbar bei der Beantwortung der Frage helfen, wie der EU-Haushalt effizienter werden kann und wie mit weniger Ressourcen mehr Ergebnisse erzielt werden können;

Vereinfachung der Verfahren

59.

kommt zu dem Ergebnis, dass die entscheidende Herausforderung für die EU heute nicht der Mangel an Ideen und Lösungen ist, sondern die Schwerfälligkeit und die starren Entscheidungsprozesse. Eine Vereinfachung der Verfahren und eine größere Flexibilität müssen daher der erste Aspekt sein, über den bei der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen MFR entschieden wird;

60.

begrüßt die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Haushaltsordnung für den EU-Gesamthaushaltsplan und ist zur Kooperation bereit, um Vorschläge für die Vereinfachung der Verfahren auf der Grundlage der in diesem Bereich ermittelten Probleme zu formulieren;

Besondere Punkte

61.

betont die Notwendigkeit, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen bei der Schaffung der neuen Generation der europäischen Struktur- und Investitionsfonds Maßnahmen zur Ergänzung des BIP aufzunehmen, so wie es auch in der jüngst verabschiedeten AdR-Stellungnahme zum Thema „Indikatoren für die territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus“ ausgeführt ist;

62.

ist der Ansicht, dass im nächsten MFR der ländlichen und lokalen Entwicklung größere Aufmerksamkeit gebührt und dazu Maßnahmen zugunsten der dünn besiedelten Gebiete festzulegen sind, da Investitionen in lokale und ländliche Programme das wirtschaftliche und soziale Gefüge lebendig halten und nachweislich einen Multiplikatoreffekt haben; dabei ist den Regionen bei der Verwaltung der Investitionen eine grundlegende Rolle einzuräumen. Er weist darauf hin, dass — auch wenn einiges darauf hindeutet, dass die Rendite in den Gebieten in Randlage eventuell höher ist als in zentralen Gebieten — wirtschaftliche Effizienz als einziges Kriterium für Entscheidungen über die Verteilung von Finanzmitteln nicht ausreicht, sondern dass politische und soziale Kriterien unerlässlich sind. Ebenso müssen die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik stärker genutzt und besser integriert werden — in dem Bewusstsein ihres anerkannten Mehrwertes für eine gemeinsame europäische Identität;

63.

möchte auf die Bedeutung der LIFE-Programme und ihrer angemessene Finanzierung im neuen MFR verweisen. Das LIFE-Programm ist ein wichtiges Instrument zur Finanzierung und Mobilisierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und -projekten, die auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden und einen europäischen Mehrwert haben. Im Rahmen des LIFE-Programms durchgeführte Projekte fungieren nachweislich als wichtiger Katalysator bei der Mobilisierung anderer EU-Mittel;

64.

ist der Auffassung, dass den Folgen des demografischen Wandels in der Europäischen Union größere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den MFR für die Zeit nach 2020 zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen zu nutzen, wobei die demografische Situation und ihre Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene bei der Konzipierung neuer Instrumente und bei politischen Entscheidungen berücksichtigt werden sollten;

65.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im EU-Haushalt nicht weniger als 20 verschiedene EU-Instrumente zur Finanzierung der lokalen Entwicklung gibt. Die Bestimmungen über die integrierte lokale Entwicklung und den gemeinsamen strategischen Rahmen der bestehenden ESIF-Verordnungen reichen eindeutig nicht aus, um Überschneidungen zu vermeiden und eine wirklich integrierte Finanzierung zwischen den fünf ESI-Fonds zu gewährleisten. Daher sollten folgende Möglichkeiten geprüft werden:

ein vereinfachtes und stärker konsolidiertes EU-Finanzierungsinstrument speziell für die regionale und lokale Entwicklung,

eine bessere Befähigung der lokalen Gemeinschaften zur Entwicklung eigener standortspezifischer Konzepte,

die Verringerung der vertikalen Ebenen der Mittelverwaltung und der bestehenden horizontalen Abgrenzungen in der Kommission und in den Ministerien,

der Übergang zu ergebnisorientierter Leistungsberichterstattung und weniger strengen Prüfungsregelungen.

Brüssel, den 15. Juni 2016.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  CDR275-2013_00_00_TRA_AC (23-24).

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates — {SEC(2011) 1141 final} {SEC(2011) 1142 final}.

(3)  Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der EU für den Zeitraum 2012-2014 für die EU-27. Die nationalen Finanzrahmen werden später neu berechnet, wobei der Saldo dieser Anpassungen 4 Mrd. EUR (gemäß der MFR-Verordnung) nicht übersteigt.

(4)  Der laufende MFR begann mit „Schulden“ aus dem vorherigen Finanzrahmen in Höhe von 23,4 Mrd. EUR, und Ende 2014 erreichten diese Rückstände ein bislang ungekanntes Ausmaß von 24,7 Mrd. EUR für die Kohäsionsprogramme 2007-2013.

(5)  CDR275-2013_00_00_TRA_AC.

(6)  CdR 283/2011 fin.

(7)  CDR1777-2012_00_00_TRA_AC.

(8)  Siehe Fußnote 5.


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