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Document 52016IP0502

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2016/2219(INI))

    ABl. C 238 vom 6.7.2018, p. 57–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 238/57


    P8_TA(2016)0502

    Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2016/2219(INI))

    (2018/C 238/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die seit dem 24. Oktober 1945 geltende Charta der Vereinten Nationen,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das die EU unterzeichnet hat, und auf alle anderen wesentlichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 (1),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25.Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2),

    unter Hinweis auf die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 (3) zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung (4),

    unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und das Ergebnisdokument der Plenartagung der Generalversammlung auf hoher Ebene vom 22. September 2014 mit der Bezeichnung „Weltkonferenz über indigene Völker“ (5),

    unter Hinweis auf die am 25. Juni 1993 angenommene Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien (6),

    unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking von 1995 (7) und das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) von 1994 (8) sowie die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungskonferenzen,

    unter Hinweis auf die Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen zu nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (9),

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu den Rechten älterer Menschen,

    unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

    gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    unter Hinweis auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. Juni 2016 mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa — eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ (10),

    unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 angenommen hat (11),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 8. Dezember 2009 zu der Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (12) und auf die aktualisierten EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (13),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015-2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat (14),

    unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

    unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (15),

    unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI (lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen) (16), die vom Rat am 24. Juni 2013 angenommen wurden,

    unter Hinweis auf die Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen außerhalb der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2015 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt, der vom Rat am 20. Juni 2016 angenommen wurde (17),

    unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen — Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020) (GAP II), der am 26. Oktober 2015 vom Rat angenommen wurde (18),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Gleichstellung von LGBTI (19) und die Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI (2016–2019) (20),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik (21),

    unter Hinweis auf die Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 (COM(2015)0240) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 (22), 14. September 2015 (23) und 22. September 2015 (24) zum Thema Migration,

    unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (25),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2014 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes (26),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (27),

    unter Hinweis auf die überarbeiteten Indikatoren der EU für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU, die am 20. September 2016 vom Rat angenommen wurden (28),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (29),

    unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (30),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der VP/HV über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (JOIN(2015)0050),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan von Valletta vom 11. und 12. November 2015 (31),

    unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 13. Oktober 2015 zur Verbesserung der Durchführung des Grundlagentexts zur Agenda für Frauen und Frieden und Sicherheit (32),

    unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Juni 2008 zum Thema sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen (33),

    unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1325 zu Frauen und Frieden und Sicherheit (34),

    unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 zum Schutz von Migranten (35),

    unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: die Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (36),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU (37),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zum Thema „Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht“ (38),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (39),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten Islamischen Staat verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (40),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (41),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (42),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (43),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (44),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zum Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (45),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament (46),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (47),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (48),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (49),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (50) und den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Minderheitenfragen vom 28. Januar 2016 zum Thema Minderheiten und Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (51),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (52),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (53),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zum Thema „Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten“ (54),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (55),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (56),

    unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ (Schutz, Achtung und Abhilfe) der Vereinten Nationen, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 17/4 vom 6. Juli 2011 gebilligt wurden (57),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht 2015 des Europäischen Fonds für Demokratie (58),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0355/2016),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 21 EUV zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verpflichtet ist, die sich von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will, nämlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts;

    B.

    in der Erwägung, dass nach Artikel 207 AEUV die Handelspolitik der EU im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU gestaltet wird;

    C.

    in der Erwägung, dass es in Artikel 3 EUV heißt, dass die Union „in ihren Beziehungen zur übrigen Welt […] ihre Werte und Interessen [schützt und fördert] und […] zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger“ beiträgt und „einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen [leistet]“;

    D.

    in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Unteilbarkeit und Universalität der Menschenrechte zu den Hauptzielen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU gehören, wie sie im Rahmen der „Menschenrechtsklausel“ Bestandteil aller Abkommen der EU mit Drittstaaten sind;

    E.

    in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken;

    F.

    in der Erwägung, dass die Politik zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie in allen Politikfeldern der EU mit außenpolitischer Dimension, zu denen auch die Bereiche Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Nachbarschaftspolitik, Erweiterung und Handel gehören, Berücksichtigung finden sollte, und dass zu diesem Zweck insbesondere auch Konditionalitätsklauseln in Bezug auf die Menschenrechte eingeführt werden sollten;

    G.

    in der Erwägung, dass interne und externe Kohärenz im Bereich der Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik im Ausland von entscheidender Bedeutung ist und dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen politischen Maßnahmen der Union ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche und wirksame Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik der EU darstellt; in der Erwägung, dass die EU im Zuge einer erhöhten Kohärenz in der Lage sein dürfte, rascher und wirksamer — also schon in einer frühen Phase von Menschenrechtsverletzungen — zu reagieren; in der Erwägung, dass die Herausforderungen im Bereich Kohärenz mit Blick auf die derzeitige Migrationspolitik besonders augenfällig sind;

    H.

    in der Erwägung, dass die Freiheit, die Achtung der Menschenrechte und die regelmäßige Durchführung wirklicher Wahlen entscheidende Merkmale einer Demokratie sind; in der Erwägung, dass sich eine demokratische Ordnung nicht nur durch die Durchführung freier und fairer Wahlen auszeichnet, sondern auch durch transparente und rechenschaftspflichtige Staatsführung, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit, die Achtung der Menschenrechte, ein unabhängiges Justizwesen und die Achtung des Völkerrechts sowie der internationalen Menschenrechtsabkommen;

    I.

    in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte weltweit gefährdet ist und dass die universelle Gültigkeit der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimen ernsthaft infrage gestellt wird; in der Erwägung, dass es weltweit, unter anderem in multilateralen Foren, zahlreiche Versuche gibt, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken in der Erwägung, dass sich die Nichtachtung der Menschenrechte negativ auf das Individuum und seine Familienangehörigen sowie auf die Gesellschaft auswirkt;

    J.

    in der Erwägung, dass die EU eine Führungsrolle innehatte, was die Annahme der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angeht, in deren Rahmen dafür gesorgt werden soll, dass auch wirklich alle Menschen ihre Menschenrechte ausüben können;

    K.

    in der Erwägung, dass am 20. Juli 2015 vom Rat ein neuer Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015-2019) angenommen wurde, damit die EU diesen Herausforderungen mittels eines gezielteren, systematischeren und besser koordinierten Einsatzes ihrer Menschenrechtsinstrumente entgegentreten kann; in der Erwägung, dass dieser Aktionsplan im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (2016–2020) umgesetzt werden sollte;

    L.

    in der Erwägung, dass die VP/HV erklärt hat, dass die Menschenrechte eine ihrer herausragenden Prioritäten sein werden und dass sie sie als Richtschnur bei allen ihren Beziehungen zu Drittstaaten einsetzen wolle; in der Erwägung, dass sie außerdem die Zusage der EU bekräftigt hat, die Menschenrechte in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen „ausnahmslos“ zu fördern;

    M.

    in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern; in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit mit Drittländern in sämtlichen bilateralen und multilateralen Foren eines der wirksamsten Mittel ist, damit die Menschenrechtsfragen in Drittländern geklärt werden;

    N.

    in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit Situationen in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zu den internationalen Bemühungen, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

    O.

    in der Erwägung, dass die EU die enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in Drittländern als eine ihrer Hauptprioritäten bei der Förderung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen erachtet;

    P.

    in der Erwägung, dass es sich in seiner Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (59) zutiefst besorgt zeigt über das harte Vorgehen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und betont, dass es wichtig ist, ein Überwachungssystem auszuarbeiten, mit dem der Fortschritt bei der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen hinsichtlich politischer und regulatorischer Bestimmungen bewertet werden kann, sowie zur Förderung eines günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen aufruft; in der Erwägung, dass in letzter Zeit viele Länder strikte Rechtsvorschriften über nichtstaatliche Organisationen eingeführt haben, in denen ausländische Organisationen als unerwünscht gelten, wenn befunden wird, dass sie eine Gefahr für die verfassungsrechtliche Ordnung, Sicherheit oder Verteidigung darstellen; in der Erwägung, dass allein im Jahr 2015 weltweit 185 Umwelt- bzw. Menschenrechtsaktivisten getötet worden sind, davon 66 % in Lateinamerika;

    Q.

    in der Erwägung, dass in einer zunehmenden Anzahl von Staaten, insbesondere in Asien, im Nahen Osten und in Afrika inzwischen Reisesperren verhängt werden, in deren Zuge Menschenrechtsverteidiger daran gehindert werden, an internationalen Veranstaltungen teilzunehmen;

    R.

    in der Erwägung, dass nach Artikel 18 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person das Recht auf geistige Freiheit, Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hat und dass dieses Recht die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen mit Hilfe von Medien aller Art zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben; in der Erwägung, dass die Zahl der Fälle, in denen Personen allein wegen der Wahrnehmung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit, Religionsausübung und freie Meinungsäußerung verfolgt werden, sprunghaft angestiegen ist;

    S.

    in der Erwägung, dass in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt ist, dass alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Staaten in seiner Resolution 21/16 darauf hinweist, dass sie das Recht des Individuums darauf, sich friedlich zu versammeln und sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen — und zwar sowohl im Internet als auch außerhalb des Internets –, umfassend schützen müssen; in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Freiheit der Weltanschauung mithilfe interreligiöser und interkultureller Dialoge gestärkt werden müssen;

    T.

    in der Erwägung, dass die grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte in den Genfer Konventionen samt den dazugehörigen Protokollen zu finden sind und im Mittelpunkt allen humanitären Handelns stehen; in der Erwägung, dass der Schutz von Zivilisten und Vertriebenen in Konfliktgebieten unter Beachtung strikter Neutralität und Unparteilichkeit gewährleistet werden muss und dass auch weiterhin bei der Hilfe der Grundsatz der Unabhängigkeit zu beachten ist;

    U.

    in der Erwägung, dass die rechtswidrige Besatzung eines Hoheitsgebiets einen anhaltenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, woraus sich gemäß dem humanitären Völkerrecht ergibt, dass die Besatzungsmacht für die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet verantwortlich ist;

    V.

    in der Erwägung, dass es sich angesichts des Stroms an vor Gewalt fliehenden Flüchtlingen, der so groß ist wie nie zuvor, schwierig gestaltet, Beweise für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sichern; in der Erwägung, dass die Sicherung von Beweisen allerdings von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Täter vor Gericht gebracht werden sollen;

    W.

    in der Erwägung, dass alle Versuche, das US-Gefängnis in der Guantánamo-Bucht zu schließen, vergeblich waren und 2015 nur 20 Häftlinge daraus entlassen bzw. verlegt wurden;

    X.

    in der Erwägung, dass weltweit immer mehr Menschen vor Krieg, bewaffneten Konflikten und anderen menschenunwürdigen Umständen fliehen; in der Erwägung, dass diese Flüchtlingsströme und verschiedene andere Migrationsformen sowohl für die EU als auch global gesehen eine wesentliche Herausforderung darstellen, die sofortige, wirksame und nachhaltige Lösungen erforderlich machen, die unseren gemeinsamen europäischen Werten entsprechen; in der Erwägung, dass mit der humanitären Hilfe, die die Kommission als führender globaler Geber bereitstellt, in über 30 Ländern Flüchtlinge und Vertriebene unterstützt werden;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft sowohl kurz- und mittelfristige als auch langfristige Antworten erfordert, einschließlich Maßnahmen, um kriminelle Netzwerke zu zerstören und Straftäter vor Gericht zu stellen, das Sammeln und Analysieren von Daten, Maßnahmen zum Schutz von Opfern und zur Rückkehr von Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und längerfristige Strategien, um die Nachfrage nach Personen aus dem Menschenhandel und der Schleusung von Menschen sowie die tieferliegenden Ursachen der Migration, die Menschen in die Hände von Schmugglern zwingen, anzugehen;

    Z.

    in der Erwägung, dass das Justizwesen von entscheidender Bedeutung ist, wenn dafür gesorgt werden soll, dass die Menschenrechte stärker geachtet werden, und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen uneingeschränkte Unterstützer sind sowie die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität verteidigen, um die Unabhängigkeit des IStGH zu stärken;

    AA.

    in der Erwägung, dass beachtliche Fortschritte bei der Abschaffung der Todesstrafe erzielt worden sind, viele Länder bis auf Weiteres keine Menschen mehr hinrichten und andere Staaten gesetzliche Maßnahmen in diese Richtung ergriffen haben; in der Erwägung, dass 2015 die Anzahl der Hinrichtungen dramatisch gestiegen ist und 90 % der Hinrichtungen in nur drei Ländern — namentlich Iran, Pakistan und Saudi-Arabien — vollstreckt wurden; in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, in dem die Todesstrafe nicht abgeschafft wurde;

    AB.

    in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Kernstück des europäischen Wertesystems, im rechtlichen und politischen Rahmen der EU verankert und ein zentraler Bestandteil der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ist; in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen hat, und zwar insbesondere in Kriegsgebieten und in Ländern mit autoritären Regimen;

    AC.

    in der Erwägung, dass laut UNICEF weltweit 250 Millionen Kinder in Ländern leben, die von Konflikten betroffen sind, nahezu 50 Millionen Kinder entweder infolge von Gewalt, Konflikten und den damit verbundenen Gräueltaten sowie Terrorismus und Aufständen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden oder aber in andere Länder abgewandert sind und viele Kinder nach wie vor den verschiedensten Formen von Diskriminierung, Gewalt, Ausbeutung, Misshandlung, Zwangsarbeit, Armut und Unterernährung ausgesetzt sind;

    AD.

    in der Erwägung, dass UNICEF zufolge eines von 200 Kindern in der Welt Flüchtling ist, fast ein Drittel der Kinder, die nicht in dem Land leben, in dem sie geboren wurden, Flüchtlingskinder sind und sich die Anzahl der Flüchtlingskinder zwischen 2005 und 2015 verdoppelt hat;

    AE.

    in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht jedes Menschen auf einen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“ anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, wozu auch die medizinische Versorgung zählt; in der Erwägung, dass alle Kinder Zugang zu Bildung, Ernährung und Gesundheitsversorgung haben sollten; in der Erwägung, dass in der Resolution 26/28(36) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten Sozialforums des UNHRC der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der WHO der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens — und zwar ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung — bildet;

    AF.

    in der Erwägung, dass Behörden der Konvention über die Rechte des Kindes zufolge das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, achten müssen;

    AG.

    in der Erwägung, dass in vielen Teilen der Welt Minderheiten, darunter LGBTI-Personen, nach wie vor unrechtmäßig verfolgt werden und Diskriminierung in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung sowie auch in anderen Bereichen weit verbreitet ist;

    AH.

    in der Erwägung, dass aus vielen Teilen der Welt immer noch gemeldet wird, dass Akteure des Privatsektors die bürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Arbeitnehmerrechte durch Fehlverhalten verletzen bzw. Umweltschäden verursachen; in der Erwägung, dass Korruption, Steuerhinterziehung und rechtswidrige Kapitalströme stark mit Menschenrechtsverletzungen verwoben sind;

    AI.

    in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und alle transnationalen und anderen Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse und der Struktur gelten, wobei jedoch wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen bei der weltweiten Umsetzung dieser Leitprinzipien nach wie vor problematisch sind; in der Erwägung, dass den besonderen Merkmalen von kleinen und mittleren Unternehmen KMU angemessen Rechnung getragen und in ein flexibles Konzept der sozialen Verantwortung von Unternehmen integriert werden muss, das ihrem Potenzial entspricht;

    AJ.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Oktober 2015 ihre neue Handelsstrategie „Handel für alle“ vorgelegt hat, in der sie das Ziel darlegt, dass die Menschenrechte in Drittländern über den Handel gestärkt werden sollen;

    AK.

    in der Erwägung, dass die EU seit 2015 an Rechtsvorschriften arbeitet, mit denen das Problem des Mineralienhandels, in dessen Zuge sich Konflikte verschärfen, gelöst werden soll;

    AL.

    in der Erwägung, dass nationale und internationale Sportveranstaltungen wie die Olympischen Spiele und die Fußballweltmeisterschaften nicht für politische Zwecke missbraucht, sondern unter uneingeschränkter Achtung aller Menschenrechte ausgetragen werden sollten, wie es auch in der Olympischen Charta festgeschrieben ist, und dass sie eine harmonische Entwicklung der Menschheit zu Ziel haben sollten, damit eine friedliche Gesellschaft gefördert wird, deren Aufgabe die Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist, wobei jedwede Diskriminierung — etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion und Politik, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsmerkmale — ausgeschlossen ist;

    AM.

    in der Erwägung, dass Umweltveränderungen den Zugang zu Wasser, natürlichen Ressourcen und Lebensmitteln untergraben;

    Zentrale Stellung der Menschenrechte in der EU-Außenpolitik

    1.

    bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte und demokratischer Werte weltweit gefährdet sind und dass die universelle Gültigkeit der Menschenrechte in vielen Teilen der Welt — auch von autoritären Regimen und terroristischen Vereinigungen wie dem IS — ernsthaft infrage gestellt wird;

    2.

    ist zutiefst besorgt angesichts zahlreicher und stetig zunehmender Versuche, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern einzuengen, sowie angesichts der zunehmenden Beschneidung der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung und angesichts der wachsenden Zahl an repressiven Gesetzen mit Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft, die in der ganzen Welt in Ländern wie zum Beispiel Russland, der Türkei und China unter anderem unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung (in Form von Antiterrorgesetzen) sowie unter dem Vorwand eines Notstands und im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen verabschiedet werden, zumal die entsprechenden Maßnahmen oft mit negativen Folgen für die Menschenrechte einhergehen und diese Gesetze oft für Repressionen missbraucht werden; betont, dass solche Gesetze keineswegs dazu dienen sollten, den Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Gruppen einzuengen; fordert, dass dieser Missbrauch und diese Verstöße klar und deutlich verurteilt werden;

    3.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass sich die EU zu einer GASP sowie zu allen weiteren politischen Strategien mit einer auswärtigen Dimension verpflichtet hat, deren Grundlage die Förderung der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, die Prinzipien der Gleichheit und der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des humanitären Völkerrechts sind; weist erneut darauf hin, dass diese Grundsätze auch integraler Bestandteil des auswärtigen Handelns sind, das nicht unter die GASP fällt, das heißt also auch der Maßnahmen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe;

    4.

    fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten (einschließlich des Rechts auf Entwicklung mit allen friedlichen Mitteln) zu fördern, zu schützen und zu verwirklichen sowie die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU mit allen Drittstaaten, einschließlich der strategischen Partner, und auf allen Ebenen zu stellen;

    5.

    fordert erneut, dass die Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie mit einer Stimme die Unteilbarkeit, die Universalität, die Interdependenz und das Zusammenwirken der Menschenrechte verteidigen sowie insbesondere dadurch, dass sie alle internationalen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen ratifizieren;

    6.

    betont, dass sich die EU um mehr Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Werte bemühen sollte — wobei diesbezüglich Menschenrechtsstrategien zur Förderung und zum Schutz der Rechte von LGBTI-Personen von entscheidender Bedeutung sind — und eine durchgängig konsequente und kohärente Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU anstreben sollte, wenn sie in den Außenbeziehungen ein glaubwürdiger Akteur sein will;

    7.

    verweist auf sein langfristiges Engagement für die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte, dem unter anderem durch die jährliche Verleihung des Sacharow-Preises für geistige Freiheit, die Arbeit des Unterausschusses Menschenrechte, die Förderung der Demokratie, Wahlbeobachtungsmissionen, den Europäischen Fonds für Demokratie und die monatlichen Plenardebatten und Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die zahlreichen parlamentarischen Delegationen Ausdruck verliehen wird;

    8.

    ist zutiefst besorgt darüber, dass viele Menschenrechtsverteidiger heutzutage Angriffen ausgesetzt sind; fordert die EU und insbesondere die VP/HV auf, eine Strategie anzunehmen, in der die Tötung von Menschenrechtsverteidigern sowie alle Versuche, mit Gewalt, Verfolgung, Drohungen, Drangsalierungen, Verschwindenlassen, Inhaftierung oder willkürlicher Festnahme gegen sie vorzugehen, systematisch und unmissverständlich angeprangert wird sowie auch diejenigen, die derartige Gräueltaten begehen oder tolerieren, verurteilt wird sowie die Anstrengungen im Rahmen der öffentlichen Diplomatie intensiviert wird, was die offen gezeigte und eindeutige Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern anbelangt, unter anderem, wenn diese in multilateralen Foren als Zeugen auftreten; fordert die EU auf, Leitlinien zu dieser Strategie herauszugeben, da dadurch die Kohärenz der derzeitigen Prioritäten der EU, wie sie in den bestehenden EU-Leitlinien festgelegt sind, erhöht wird; legt den EU-Delegationen und den diplomatischen Vertretern der Mitgliedstaaten nahe, Menschenrechtsverteidiger auch künftig aktiv zu unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere Gerichtsverfahren systematisch zu beobachten, inhaftierte MRV in der Haft zu besuchen und Erklärungen zu Einzelfällen abzugeben, wo dies angezeigt ist; fordert, dass ein System für die wirksame Überwachung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft mit eindeutigen Bezugswerten und Indikatoren eingerichtet wird; weist erneut darauf hin, dass dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) große Bedeutung zukommt, wenn es gilt, gefährdete Menschenrechtsverteidiger rasch und unmittelbar finanzielle und materielle Unterstützung zukommen zulassen, sowie auch dem Nothilfefonds, über den die EU-Delegationen Menschenrechtsverteidigern, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, direkte Ad-hoc-Zuschüsse gewähren können;

    9.

    fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen auf die Einrichtung von nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass sie mit einem angemessenen Mandat und ausreichenden Ressourcen sowie angemessener Expertise ausgestattet werden, sodass sie für die Gewährleistung und Achtung der Menschenrechte sorgen können;

    10.

    weist erneut auf die Notwendigkeit hin, die interparlamentarischen Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnern im Rahmen eines offenen und auf gegenseitigem Verständnis und Vertrauen basierenden Dialogs zu entwickeln, um die Menschenrechte wirksam zu fördern;

    Der strategische Rahmen und der neue Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie der EU

    11.

    begrüßt die Annahme des zweiten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) und fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die entsprechenden Maßnahmen umfassend, konsequent, in transparenter Weise und fristgerecht umzusetzen und die Demokratieförderung zu stärken; betont, dass ein Konsens und eine Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten vonnöten sind, wenn der Aktionsplan kohärent umgesetzt werden soll, und legt den Mitgliedstaaten nahe, mehr Eigenverantwortung bei der Umsetzung und Überprüfung des Aktionsplans zu übernehmen; betont, dass die Mitgliedstaaten über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht erstatten sollten;

    12.

    betont, dass die EU zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele, die sie sich im Rahmen des zweiten Aktionsplans gesetzt hat, ausreichende Mittel sowie entsprechendes Fachwissen — sowohl in Bezug auf speziell eingesetztes Personal in den Delegationen sowie in der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) als auch auf die Mittel, die für Projekte zur Verfügung stehen — bereitstellen muss;

    13.

    betrachtet eine freie Zivilgesellschaft als einen Grundpfeiler für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte und ist daher darüber besorgt, dass der öffentliche Raum für die Zivilgesellschaft immer kleiner wird und dass weltweit immer mehr Menschenrechtsverteidiger und Journalisten angegriffen werden; begrüßt, dass in den Aktionsplan das Ziel aufgenommen wurde, gegen Bedrohungen der Zivilgesellschaft vorzugehen, und fordert die EU nachdrücklich auf, die dargelegten Maßnahmen auch umzusetzen; legt allen am auswärtigen Handeln der EU beteiligten Akteuren nahe, zu ermitteln, welche Lücken beim Schutz der Menschenrechte und der demokratischen Freiheiten bestehen, und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, den Parlamenten, Parteien und lokalen Behörden und mit regionalen und internationalen Organisationen vor Ort zu intensivieren; weist darauf hin, dass der Aktionsplan kein spezifisches Ziel umfasst, was die Förderung der demokratischen Standards in den Partnerländern angeht; fordert die Kommission auf, Leitlinien der EU für die Demokratieförderung auszuarbeiten;

    EU-Jahresbericht

    14.

    begrüßt, dass versucht wurde, den themenbezogenen Teil des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie zu verbessern, knapper und systematischer zu gestalten und dafür zu sorgen, dass er der breiten Öffentlichkeit besser zugänglich ist; weist erneut darauf hin, dass es der Ansicht ist, dass der Jahresbericht durch einen objektiveren Ansatz verbessert werden sollte, indem darin neben den Erfolgen und bewährten Verfahren auch auf sehr spezifische Herausforderungen und Einschränkungen in Drittstaaten hingewiesen wird und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen unterbreitet sowie Informationen über die Maßnahmen des EAD zur Bewältigung dieser Herausforderungen bereitgestellt werden; weist erneut darauf hin, dass die Länderberichte, die Teil des Jahresberichts sind, möglichst nicht deskriptiv sein sollten, sondern über den Stand der Umsetzung der länderspezifischen Strategien für Menschenrechte und Demokratie Aufschluss geben und zudem einen Überblick über die Auswirkungen der Maßnahmen der EU vor Ort umfassen sollten;

    15.

    fordert erneut eine systematische und umfassende Berichterstattung über die Schritte, die als Reaktion auf die Entschließungen des Parlaments zu Fällen von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unternommen wurden, sowie über die entsprechenden erzielten Ergebnisse und das politische Fazit; besteht darauf, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass schnell und angemessen auf Menschenrechtsverletzungen reagiert wird, und zwar bereits in der frühen Phase einer Menschenrechtsverletzung; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der EAD im Rahmen des Unterausschusses Menschenrechte über die Auswirkungen von Entschließungen in Bezug auf Debatten über Fälle von Menschenrechtsverletzungen sowie Verletzungen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Bericht erstattet; bekräftigt seine Forderung nach ausführlichen schriftlichen Antworten der Kommission und des EAD auf die Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie, die eine wichtige Rolle spielen, da sie eine systematische und gründliche Weiterbehandlung aller durch das Parlament aufgeworfenen Punkte erlauben und eine parlamentarische Kontrolle ermöglichen; wiederholt seine Einladung an die HR/VP, jährlich im Rahmen zweier Plenartagungen an den Debatten der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen, und zwar einmal zum Zeitpunkt der Vorstellung des Jahresberichts der EU und einmal zur Auseinandersetzung mit der Entschließung des Parlaments;

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte (EUSR)

    16.

    weist auf die Bedeutung eines umfassenderen und flexibleren Mandats des EUSR für die Verbesserung der Wirksamkeit, Folgerichtigkeit und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte sowie der demokratischen Grundsätze in der ganzen Welt hin; bringt erneut seine Forderung zum Ausdruck, dieses Mandat in ein ständiges Mandat umzuwandeln; ist darüber hinaus der Auffassung, dass der EUSR auch die Befugnis haben sollte, sich öffentlich zu äußern und auf eigene Initiative hin tätig zu werden, sowie dass dafür gesorgt werden sollte, dass er öffentlich stärker wahrgenommen wird und über ausreichende Ressourcen verfügt;

    17.

    betont, wie wichtig eine systematische Unterstützung und eine echte und eingehende Konsultierung der Zivilgesellschaft bei der Vorbereitung der Reisen des EUSR in Partnerländer ist; begrüßt in dieser Hinsicht die intensiven Kontakte des EUSR mit Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft, darunter lokale Vertreter, Jugendliche und Kinder, sowie mit einschlägigen internationalen Organisationen vor, während und nach seinen Reisen in Drittländer, und betont, dass dieses Engagement auch künftig fortgeführt und zudem weiter verstärkt werden sollte und dass es auch klare und transparente Mechanismen der Weiterbehandlung geben muss; unterstützt voll und ganz, dass der Schwerpunkt des EUSR auf der Förderung und dem Schutz eines offenen Raums für die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger liegt und dass dieser Bereich während seines Mandats zu den obersten Prioritäten zählt; fordert den EUSR auf, dem Parlament nach seinen Reisen Bericht zu erstatten; bedauert, dass die Arbeiten und Ergebnisse des EUSR nur teilweise zugänglich sind, und zwar über den Jahresbericht über Menschenrechte, seine Accounts in den sozialen Medien und die veröffentlichten Reden; bedauert darüber hinaus, dass es zu seinen Tätigkeiten und Vorhaben keine offiziellen Informationen und auch keine Fortschrittsberichte oder Überprüfungen gibt;

    18.

    legt dem EUSR nahe, sich auch weiterhin systematisch für die vorrangigen Menschenrechtsbelange der EU einzusetzen, und das Engagement der EU in Bezug auf alle einschlägigen regionalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und -instrumente zu stärken, fordert den Rat auf, die Praxis der systematischen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit dem EUSR in das Mandat künftiger geografischer EU-Sonderbeauftragter zu einem allgemeinen Grundsatz zu erklären;

    Länderspezifische Strategien zu Menschenrechten und Demokratie und die Rolle der EU-Delegationen

    19.

    begrüßt, dass das Thema Demokratie in die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie aufgenommen wurde, da es unbedingt berücksichtigt werden muss, wenn die Analyse der aktuellen Lage in Bezug auf die Menschenrechte und die Demokratie in den Partnerländern umfassend sein soll;

    20.

    betont erneut, wie wichtig es ist, die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie auf allen Ebenen der Politikgestaltung gegenüber Drittländern zu berücksichtigen, unter anderem bei der Vorbereitung von hochrangigen politischen Dialogen, Menschenrechtsdialogen, Länderstrategiepapieren und jährlichen Aktionsprogrammen;

    21.

    weist erneut darauf hin, dass die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie den Maßnahmen der EU in den einzelnen Ländern entsprechen und auf die konkrete Situation abgestimmt sein müssen und dass sie — gegebenenfalls anpassbare — Indikatoren umfassen sollte, anhand deren die Fortschritte gemessen werden können; weist darauf hin, dass die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie regelmäßig bewertet werden müssen; fordert, dass in den Bereichen Zusammenarbeit, Kommunikation und Informationsaustausch zwischen den Delegationen der EU, den Botschaften der Mitgliedstaaten und den Organen der EU Verbesserungen umgesetzt werden, was die Ausarbeitung und Umsetzung der länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie angeht; fordert erneut, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zu den Inhalten der länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie sowie auch Informationen darüber erhalten, wie die EU diese Strategien umsetzt, und dass diese Inhalte in einem Format präsentiert werden, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihre Kontrollpflicht ordnungsgemäß zu erfüllen;

    22.

    betont, dass die EU in Bezug auf die Zivilgesellschaft eine kohärente, sichtbare Politik verfolgen muss, und betont zudem, dass sich das Verständnis der Nutzung der öffentlichen Diplomatie verbessern muss; regt an, dass die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie und die entsprechenden Planungen veröffentlicht werden, über die einschlägigen Fälle auch im Nachhinein Bericht erstattet wird und eine entsprechende Nachbereitung erfolgt sowie ein Informationsaustausch eingerichtet wird;

    23.

    begrüßt die Ernennung von Ansprechpartnern für Menschenrechts- und bzw. oder Gleichstellungsfragen bei allen EU-Delegationen und weist darauf hin, dass es der HR/VP und dem EAD empfohlen hat, für die Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen eindeutige operative Leitlinien festzulegen; vertritt die Auffassung, dass die Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen in ihrer Arbeit zudem durch das diplomatische Personal der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollten; fordert, dass die Arbeit der Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen völlig unabhängig und frei von politischer Beeinflussung und Repressalien durch die nationalen Behörden der Drittstaaten sein sollte, und zwar insbesondere in den Beziehungen zu Menschenrechtsaktivisten und der Zivilgesellschaft, besteht darauf, dass alle Mitarbeiter der EU-Delegationen Schulungen zum Inhalt der Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern erhalten sollten;

    24.

    begrüßt, dass die Mittel des EIDHR erhöht und die Verfahren gestrafft wurden, und fordert, dass die vorgesehene Mittelzuweisung im Zuge der EIDHR-Halbzeitüberprüfung für den restlichen Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens beibehalten wird; weist erneut darauf hin, dass die verschiedenen Finanzierungsinstrumente der EU kohärent sein und sich ergänzen müssen und auch alle anderen Instrumente, die der Förderung der Menschenrechte dienen, entsprechend gestärkt werden müssen;

    25.

    fordert, dass die jährlichen Aktionsprogramme des EIDHR jedes Jahr und nicht, wie zuletzt, alle zwei Jahre (2016-2017) angenommen werden, damit eine größtmögliche Flexibilität in Bezug auf neu eintretende Situationen und eine optimale Ergänzung anderer externer Finanzierungsinstrumente der EU sichergestellt sind;

    Menschrechtsdialoge und -konsultationen

    26.

    bekräftigt seine Unterstützung engagierter Menschenrechtsdialoge und stellt fest, dass diese ein wirksames Instrument der bilateralen Beziehungen und Zusammenarbeit sein können, sofern die Gesprächspartner dabei substanzielle Fragen erörtern und aussagekräftige politische Botschaften aussenden können, der Dialog ergebnisorientiert ist und konsequent nachverfolgt wird und nicht nur Informationen über bewährte Verfahren und Herausforderungen ausgetauscht werden; fordert die EU auf, im Rahmen aller Menschenrechtsdialoge auch durchgängig Gespräche über den Stand der Frauen- und Kinderrechte zu führen;

    27.

    erkennt an, dass auch ein Dialog über Menschenrechtsfragen mit Ländern mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen wichtig ist; weist jedoch darauf hin, dass die EU klare politische Schlussfolgerungen ziehen muss, wenn solch ein Menschenrechtsdialog zu keinen positiven Ergebnissen führt; warnt davor, Menschenrechtsdiskussionen in hochrangigen politischen Dialogen zu unterbinden;

    28.

    besteht darauf, dass die Gespräche über Menschenrechte niemals anderen Interessen, die im Rahmen politischer Gespräche auf hoher Ebene verfolgt werden, untergeordnet werden sollten; fordert erneut, dass der EAD einen Mechanismus zur Überprüfung der Menschenrechtsdialoge einrichtet, damit diese verbessert werden können; ist der Auffassung, dass alternative Instrumente zur Anwendung gebracht werden sollten, um die Achtung der Menschenrechte besser zu fördern, wenn der Menschenrechtsdialog in einem bestimmten Land dauerhaft scheitert;

    29.

    fordert den EAD nachdrücklich dazu auf, systematisch einen vorbereitenden Dialog mit der Zivilgesellschaft auch auf lokaler Ebene zu führen, damit dessen Ergebnisse dann auch unmittelbar in den Menschenrechtsdialog einfließen; betont, dass die HR/VP und der EAD außerdem im Zuge der Menschenrechtsdialoge systematisch einzelne Fälle von Menschenrechtsverteidigern ansprechen müssen; fordert den EAD auf, die in den Menschenrechtsdialogen gemachten Zusagen systematisch nachzuverfolgen und mit den Organisationen der Zivilgesellschaft systematisch Nachbereitungssitzungen abzuhalten;

    EU-Leitlinien zu den Menschenrechten

    30.

    begrüßt die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten als wertvolles außenpolitisches Instrument der EU im Bereich der Menschenrechte, das EU-Delegationen und den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten eine praktische Orientierung bietet; fordert erneut, dass unverzüglich neue Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes angenommen werden;

    31.

    unterstreicht nachdrücklich, wie wichtig es ist, systematisch die Umsetzung der Menschenrechtsleitlinien der EU unter Rückgriff auf genau festgelegte Richtwerte zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Leitlinien durch die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in allen Drittländern ausführlich zu bewerten und diese Bewertung auch zu veröffentlichen, damit etwaige Unterschiede und auch Lücken bei der Umsetzung erkannt und behoben werden können; ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Leitlinien eine systematische und wirksame Schulung der Mitarbeiter des EAD und der EU-Delegationen erforderlich ist;

    Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung

    32.

    verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Diskriminierung, darunter Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der Sprache, der Kultur, der Religion und der Weltanschauung, der sozialen Herkunft, der Kastenzugehörigkeit, der Geburt, des Alters, einer Behinderung oder eines sonstigen Status; fordert erneut, dass die EU ihre politischen Maßnahmen und diplomatischen Bemühungen verstärkt, die darauf abzielen sollten, jedwede Diskriminierung zu beseitigen und jede Gelegenheit zu nutzen, ihrer tiefen Sorge in Bezug auf Diskriminierungen dieser Art Ausdruck zu verleihen; fordert die EU ferner auf, die Ratifizierung und vollständige Umsetzung aller einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen zu fördern, z. B. des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; begrüßt es, dass der EAD an einem Antidiskriminierungsleitfaden arbeitet;

    Missionen und Einsätze im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

    33.

    erinnert an die Zusage der EU, menschenrechtliche und geschlechtsspezifische Aspekte in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu berücksichtigen, wie es die bahnbrechenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die vor kurzem vom VN-Sicherheitsrat angenommene Resolution 2242 vorsehen, bei der Frauen als zentrales Element bei allen Bemühungen, globalen Herausforderungen entgegenzutreten, herausgestellt wurden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht erneut auf, beim Prozess einer dauerhaften Versöhnung die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlicher Bestandteil von Friedensprozessen zu unterstützen; fordert die EU in dieser Hinsicht auf, auf internationaler Ebene die Anerkennung des Mehrwerts der Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Lösung von Konflikten sowie bei friedenserhaltenden Einsätzen, bei humanitärer Hilfe und beim Wiederaufbau nach Konflikten zu unterstützen;

    34.

    betont, dass die GSVP ein Instrument ist, dass nicht nur die Sicherheit Europas gewährleistet, sondern das auch Teil der außenpolitischen Instrumente der EU ist und daher dazu genutzt werden muss, die Menschenrechte und Demokratie in Drittstaaten noch stärker zu fördern;

    35.

    fordert eine weitergehende militärische Integration, mit der die Bereitschaft und Flexibilität der europäischen Streitkräfte verbessert wird, um damit auf Bedrohungen und Fälle von schweren Menschrechtsverletzungen, Völkermord oder ethnischer Säuberung reagieren zu können; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Schutzverantwortung im Völkerrecht verankert werden sollte und dass sich die EU als eine Wertegemeinschaft an die Spitze von Initiativen und sinnvollen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung stellen sollte, selbst wenn die Gefahr in dem Fall vom eigenen Staat ausgeht;

    36.

    betont, dass der Schmuggel von Migranten mit dem Menschenhandel in Verbindung steht und einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt; weist darauf hin, dass GSVP-Einsätze wie die Militäroperation Sophia der Seestreitkräfte der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED) dazu dienen, wirksam konkret gegen den Schmuggel von Migranten vorzugehen; fordert die EU auf, derartige Einsätze fortzuführen und auszuweiten;

    37.

    fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) und die VP/HV auf, zu verlangen, dass die EU-Missionschefs und entsprechenden EU-Vertreter (Leiter von zivilen Operationen der EU, Befehlshaber von militärischen Operationen der EU und EU-Sonderbeauftragte) Fälle schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts melden und den Verhaltenskodex bezüglich des Vorgehens des Sicherheitsrates gegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen fördern sowie Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu verpflichten, Maßnahmen des Sicherheitsrats zur Verhinderung oder Beendigung solcher Verbrechen zu unterstützen; fordert dass Maßnahmen zum Schutz von Kindern in allen zivilen und militärischen Operationen der EU Eingang finden, von denen Kinder direkt betroffen sind;

    38.

    fordert, dass die EU ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen bei der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Vision in Bezug auf Sicherheit verstärkt, die sich zum einen auf die neue globale EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik und zum anderen auf die Überprüfung der VN-Friedenseinsätze und der entsprechenden Architektur der Friedenskonsolidierung durch die Vereinten Nationen stützt; besteht auf einer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen bei der Stärkung der Rolle und der Kapazität regionaler und subregionaler Organisationen bei der Friedenserhaltung, Konfliktprävention, der zivilen und militärischen Krisenbewältigung und Beilegung von Konflikten und fordert, dass Verfahren zum Einsatz der GSVP zur Unterstützung von Einsätzen der Vereinten Nationen weiterentwickelt werden, und zwar unter anderem durch die Entsendung von EU-Gefechtsverbänden oder durch den Aufbau von Kapazitäten und Initiativen zur Reformierung des Sicherheitssektors, wobei gleichzeitig die Menschenrechte und geschlechtsspezifische Aspekte bei der Tätigkeit von Missionen und Operationen durchweg berücksichtigt werden;

    Multilaterales Menschenrechtsengagement

    39.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass alle in den Übereinkommen der Vereinten Nationen verankerten Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, wie es in der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien 1993 vereinbart wurde, und dass die Achtung dieser Rechte durchgesetzt werden muss; weist darauf hin, dass sich die Union verpflichtet hat, das Völkerrecht unter der Ägide der Vereinten Nationen zu fördern und zu entwickeln; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten alle von den Vereinten Nationen eingeführten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren, darunter die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Rechte und insbesondere das Fakultativprotokoll zur Einführung von Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen im Einklang mit Artikel 21 EUV;

    40.

    betont, dass die EU eine führende Rolle bei den Bemühungen um eine Reformierung der Vereinten Nationen übernehmen muss, deren Ziel es ist, die Durchschlagskraft und Stärke des auf Regeln beruhenden multilateralen Systems zu erhöhen, damit für einen größeren und wirksameren Menschenrechtsschutz und die Weiterentwicklung des Völkerrechts gesorgt wird; betont außerdem, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und an dem UNHRC, beteiligt, damit ihre Glaubwürdigkeit erhöht wird; unterstützt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur weiteren Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen im Rahmen der Vereinten Nationen; ermutigt die EU, die Praktik regionenübergreifender Initiativen zu intensivieren sowie Resolutionen zu initiieren und gemeinsam mit anderen zu unterstützen und den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung aktiv und aufmerksam zu verfolgen; beklagt es, dass die Sitze im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen oftmals von Ländern eingenommen werden, die nachweislich für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihr Stimmverhalten im Menschenrechtsrat offenzulegen;; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gleichrangige Bedeutung von Rechten bei ihrem jeweiligen Abstimmungsverhalten zu berücksichtigen und sich bei ihrer Abstimmung über Entschließungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen von den Inhalten und nicht von den Verfassern dieser Texte leiten zu lassen; betont, wie wichtig und notwendig eine ständige Vertretung der EU in multilateralen Foren und eine größere Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen sind;

    41.

    fordert die EU auf, den umstrittenen Territorien in ihrer östlichen Nachbarregion besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wo etwa fünf Millionen Menschen faktisch ohne Menschrechtsschutz und Zugang zu den Gerichten leben; fordert die EU auf, diesen Sachverhalt ganz oben auf die bilaterale Agenda für Lösungen mit den betreffenden Staaten zu setzen und ihr ganzes Instrumentarium für die Unterstützung konkreter Lösungsansätze einzusetzen, damit Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte in diesen Rechtsgebilden erzielt werden und die Tätigkeit der dortigen Menschenrechtsverteidiger unterstützt wird;

    Förderung eines freien Raums für die Zivilgesellschaft, Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern

    42.

    verurteilt entschieden alle Angriffe, Einschüchterungen, Verhaftungen, Tötungen, Schikanierungen oder Repressionen, die Staatsanwälte, Richter, Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten und Angehörige anderer Berufe betreffen, deren Unabhängigkeit und berufliche Freiheit für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft entscheidender Bedeutung sind;

    43.

    bedauert, dass die Zahl der Angriffe auf Umweltschützer und Menschenrechtsverteidiger weltweit zunimmt; verurteilt auf das Schärfste, dass Morde an ihnen ungesühnt bleiben, und fordert den EAD auf, sich dafür einzusetzen, dass die Verantwortlich vor Gericht gestellt werden;

    44.

    verurteilt entschieden, dass viele Länder auf der Welt in letzter Zeit strenge Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen verabschiedet haben, die die Zivilgesellschaft beeinträchtigen und willkürlich angewendet werden, wobei Strafen verhängt werden, zu denen Freiheitsstrafen, das Einfrieren von Vermögenswerten und Zugangsverbote für Mitarbeiter von nichtstaatlichen Organisationen zählen, zumal von Organisationen, die öffentliche Mittel aus dem Ausland erhalten;

    45.

    verurteilt auf das Schärfste, dass die staatlichen Stellen Reiseverbote aussprechen, um unabhängige Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten sowie Anwälte und Journalisten einzuschüchtern, und betont, dass derlei Maßnahmen häufig willkürlich und ohne rechtliche Begründung ergriffen werden;

    46.

    weist auf die Rolle der EU-Delegationen bei der Bekräftigung und Förderung der entscheidenden Rolle, die die Zivilgesellschaft in Demokratien spielt, und bei der Schaffung eines günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft hin, was ein Höchstmaß an Transparenz und Inklusion bei der Zusammenarbeit der EU-Delegationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern erfordert; bedauert daher, dass zehn Jahre nach der Annahme der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern die Kontaktdaten der Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen bzw. der Verbindungsbeamten für Menschenrechtsverteidiger immer noch nicht auf den Webseiten aller EU-Delegationen aufgeführt sind;

    47.

    fordert die VP/HV und die EU-Außenminister auf, dass eine Diskussion der Bemühungen der EU um die Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Mitarbeitern von Hilfsorganisationen, Journalisten, politisch engagierten Bürgern und anderen Personen regelmäßig auf die Tagesordnung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) gesetzt und jährlich eine öffentliche Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) abgehalten wird, auf deren Tagesordnung unter anderem der schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und die Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern gesetzt wird, und dass diese Fälle mit den jeweiligen Amtskollegen bei jeder Gelegenheit angesprochen werden, und zwar auch jene, die vom Parlament in seinen Entschließungen zu Menschenrechtsverstößen und Angriffen auf die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zur Sprache gebracht werden;

    48.

    fordert die internationale Gemeinschaft auf, Spitzenpolitiker vor Gericht zu stellen, wenn sie Polizei und Militär strukturell dazu missbrauchen, Proteste gegen ihre Staatsführung (oder die Verlängerung ihrer Amtszeit) zum Verstummen zu bringen;

    Migration, Flüchtlinge, Asylbewerber und Binnenvertriebene

    49.

    bekundet seine Solidarität mit den zahlreichen Flüchtlingen und Migranten, die als Opfer von Konflikten, Versäumnissen der Regierungen und Menschenhändlernetzen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; beklagt zutiefst den dramatischen Anstieg der Zahl der im Mittelmeer auf hoher See ums Leben gekommenen Menschen; ist extrem besorgt über die wachsende Zahl an Verstößen gegen die Menschenrechte von Flüchtlingen, illegalen Einwanderern und Asylsuchenden auf ihrem Weg nach Europa; weist darauf hin, dass weibliche und minderjährige Flüchtlinge sowie Migranten ohne gültige Ausweispapiere auf den Migrationsrouten und in der EU besonders gefährdet sind; fordert mit Nachdruck Maßnahmen zur Verbesserung der Kohärenz der Migrationspolitik und betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz vonnöten ist, damit nachhaltige, langfristige und kohärente Lösungen gefunden werden können, die auf der Achtung internationaler Menschenrechtsnormen und -grundsätze fußen und mit denen gleichzeitig die tieferliegenden Ursachen der Flüchtlingskrise angepackt werden; betont die Notwendigkeit von Solidarität, damit Migranten und Flüchtlinge im Einklang mit der EU-Politik auf der Grundlage der Menschenrechte geschützt werden; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, zwischen Flüchtlingen und Migranten zu unterscheiden;

    50.

    betont, dass Konflikte, Kriege, das Versagen bei der Regierungsführung und die fehlende Achtung der Menschenrechte und der Demokratie wesentliche Ursachen für Migration und Binnenvertreibung sind; betont, dass die Aufnahmeländer unbeschränkten Zugang zu unentgeltlichen, hochwertigen öffentlichen Bildungsangeboten, Leistungen des Gesundheitswesens — unter anderem im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte — sowie zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, der den Bedürfnissen der Flüchtlinge entspricht, gewähren sollten; betont, dass die Integrationsbereitschaft der Migranten und Flüchtlinge zusammen mit angemessenen sozialpolitischen Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für die Integration sind; fordert die EU auf, ihre Maßnahmen zur Unterstützung des Libanons und Jordaniens zu verstärken, die eine beispiellos hohe Zahl an Flüchtlingen beherbergen, welche oftmals mehrfachen Bedrohungen ausgesetzt sind;

    51.

    weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern sowohl in Bezug auf die geordnete Steuerung der Migrationsströme als auch bei der Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Auswanderung verstärkt werden muss; betont, dass es darauf ankommt, die Gruppen zu bekämpfen, die Migranten schleusen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass die EU die genannten Staaten dazu ermutigt, dem Protokoll von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels beizutreten; weist auf die auf dem Gipfeltreffen in Valletta erzielten Einigungen hin;

    52.

    betont, dass dringend ein umfassendes, kohärentes und gut koordiniertes Gemeinsames Europäisches Asylsystem entwickelt und eingeführt werden muss, bei dem die Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten verteilt werden;

    53.

    fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für eine vollständige Transparenz im Hinblick auf die Mittel zu sorgen, die Drittländern für ihre Zusammenarbeit bei der Migration zugeteilt werden, und die Sicherungsmaßnahmen bekanntzugeben, die dazu dienen sollen, dass Sicherheits-, Polizei- und Justizbehörden, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, nicht unmittelbar oder mittelbar davon profitieren;

    54.

    erkennt den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten an, mit der die Asylverfahrensrichtlinie geändert werden soll;

    55.

    vertritt den Standpunkt, dass es im Hinblick darauf, die Effizienz der Rückübernahmen zu erhöhen und die Kohärenz der Rückführungen auf europäischer Ebene zu gewährleisten, notwendig sein wird, neue Rückübernahmeabkommen der EU abzuschließen, die Vorrang vor bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern haben sollten;

    56.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie Hand in Hand mit der Achtung der Verfahren, Normen und grundlegenden Menschenrechte geht, mit denen die EU im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung eine humane und menschenwürdige Behandlung der Rückkehrer gewährleisten kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Asylanträgen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die mit möglicher politischer Verfolgung in Zusammenhang stehen, um jegliche Rückführung zu verhindern, die möglicherweise eine Verletzung von Menschenrechten im Herkunftsland oder in einem Drittstaat nach sich ziehen könnte;

    57.

    fordert die EU erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem internationalen Seerecht sowie den Grundsätzen und Werten der EU stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Völkerrecht den internationalen Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten; fordert, dass darin Überwachungsmechanismen integriert werden, mit denen die Auswirkungen der Migrationszusammenarbeit und der Grenzkontrollmaßnahmen mit Drittstaaten auf die Menschenrechte geprüft werden können; besteht darauf, dass die Menschenrechte in allen von der Frontex durchgeführten Aktivitäten durchgängig berücksichtigt und überwacht werden müssen; fordert die EU auf, sich aktiv in die Debatte um den Begriff „Klimaflüchtling“ einzubringen, auch was eine mögliche juristische Begriffsbestimmung im Völkerrecht betrifft;

    58.

    fordert außerdem, dass in der Klausel angegeben wird, dass diese Abkommen außer Kraft gesetzt werden könnten, solange die Vertragspartien nicht tatsächlich ausreichende Garantien im Hinblick auf die individuelle Prüfung von Asylanträgen und generell auf die Achtung der Menschenrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen abgegeben haben;

    59.

    erinnert daran, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in europäischen und internationalen Gewässern, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und geltenden EU-Rechtsvorschriften bestätigt, eingehalten werden muss; erinnert an die Zusage, eine angemessene legale und sichere Kanalisierung der Migration zu konzipieren und gleichzeitig die EU-Außengrenzen besser zu schützen; fordert die Union und die am weitesten entwickelten Drittstaaten dazu auf, Partnerschaftsabkommen mit den Drittstaaten zu schließen, um die Familienzusammenführung und die Mobilität für alle Kompetenzniveaus einschließlich der am geringsten Qualifizierten zu fördern;

    60.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, das kürzlich verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Migrationsrechtsvorschriften zu befolgen und vollständig umzusetzen, damit vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende wie Kinder, Frauen, ältere Menschen und LGBTI-Personen vor Gewalt, und Diskriminierung während des Asylverfahrens geschützt werden; fordert ferner, dass den Mitgliedstaaten geeignete Schulungen angeboten werden, damit angemessene und vernünftige Verfahren ermöglicht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an Neuansiedlungsprogrammen zu beteiligen, Familienzusammenführungen zu ermöglichen und humanitäre Visa auszustellen; betont, wie wichtig es ist, administrative und politische Hürden für eine rasche Umsetzung der Umsiedlungszusagen aus dem Weg zu räumen; ist sich des Umstands bewusst, dass die sichere Rückführung von Personen erfolgen muss, die nach einer individuellen Prüfung ihres Asylantrags keinen Anspruch auf Schutz in der EU haben;

    61.

    ist angesichts der wachsenden Zahl an minderjährigen Flüchtlingen und angesichts der Lage unbegleiteter, verschollener oder von ihren Familienangehörigen getrennter Kinder zutiefst besorgt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es zum absolut vorrangigen Ziel zu machen, dass unbegleitete Minderjährige mit ihren Familienangehörigen wieder vereint werden; betont ferner, wie wichtig es ist, Kindern den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung im Rahmen von EU-Programmen zu ermöglichen, mit denen die tierferliegenden Ursachen der Migration in Angriff genommen werden; fordert die Staaten auf, die Inhaftierung von Kindern einzustellen sowie das Kindeswohl in allen Verfahren zu berücksichtigen und den Schutz der Kinder im Einklang mit dem Völkerrecht zu gewährleisten; betont, wie wichtig es ist, ausreichende Mittel für den Schutz von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass unbegleitete Minderjährige nicht verschwinden, und eine Strategie zu entwerfen, mit der künftig verhindert wird, dass es zum Verschwinden unbegleiteter minderjähriger Migranten in der EU kommt, und der Verbleib der verschollenen Kinder aufgeklärt wird;

    62.

    stellt fest, dass LGBTI-Personen unter den Asylsuchenden auf ihrer Reise und bei der Ankunft in dem Land, in dem sie einen Asylantrag stellen, oftmals zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Drangsalierung, Ausgrenzung, sexueller Gewalt oder anderer Formen der Gewalt; weist darauf hin, dass eine Reihe von für Asylsuchende als „sicher“ eingestuften Drittländern LGBTI-Personen diskriminieren oder gar Homosexualität kriminalisieren und; weist darauf hin, dass besonders schutzbedürftige Personengruppen zusätzliche Schutzvorkehrungen benötigen, und fordert die Staaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass LGBTI -Personen unter den Flüchtlingen gemäß dem humanitären Völkerrecht geschützt werden;

    63.

    betont, wie wichtig es ist, in Präventionsmaßnahmen vor allem in Form von Strategien der Integration und sozialen Inklusion zu investieren; hebt die Notwendigkeit hervor, spezifische Programme der Deradikalisierung und Reintegration von Rückkehrern umzusetzen;

    64.

    verweist auf die problematische Lage der Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Syriens und betrachtet es als wichtig, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um dazu beizutragen, dass den Flüchtlingen, die sich in diesen Ländern befinden, ein menschenwürdiges Lebensumfeld und dabei in erster Linie Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Bildung und Arbeitsmöglichkeiten garantiert wird;

    65.

    weist auf die dramatische Lage von Binnenvertriebenen und insbesondere deren gewaltig hohe Zahl im Irak, Syrien sowie deren wachsende Zahl in der Ukraine hin, die insgesamt im Jahr 2015 eine Zahl von 1,4 Millionen Menschen erreicht haben; betont, dass im Rahmen der Flüchtlingsprogramme in einer Region auch das potenzielle Schicksal von Binnenvertriebenen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, damit die Lage von Binnenvertriebenen vor Ort verbessert wird und sie Unterkünfte sowie Zugang zu Lebensmitteln, Gesundheitsversorgung und Bildung erhalten;

    66.

    weist darauf hin, dass allein im Jahr 2015 nach Angaben der Weltweiten Beobachtungsstelle für Binnenvertreibungen (IDMC) 19,3 Millionen Menschen aufgrund von Umweltkatastrophen vertrieben wurden; weist darauf hin, dass diese Vertreibungen insbesondere südliche Regionen betreffen; betont in diesem Zusammenhang, dass 85 % der Vertreibungen in den Entwicklungsländern stattfinden und es sich vor allem um interne und regionale Vertreibung handelt;

    Menschenhandel

    67.

    fordert die EU auf, in ihrer Außenpolitik die Bekämpfung des Menschenhandels zu einer Priorität zu machen und dabei sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite des Phänomens anzugehen und dem Schutz der Opfer besondere Aufmerksamkeit zu schenken als auch die Kommunikation und Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu intensivieren; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/36/EU und die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels umsetzen müssen;

    68.

    weist darauf hin, dass die kriminellen Netze den steigenden Migrationsdruck, das Fehlen legaler Wege der Migration und die besondere Verwundbarkeit von Migranten und Flüchtlingen, insbesondere Frauen, Mädchen und Kindern, ausnutzen, um sie zum Opfer von Schleusertum, Menschenhandel, Sklaverei und sexueller Ausbeutung zu machen;

    69.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Feststellung von Flüchtlingen und Migranten als Opfer des Menschenhandels oder als Opfer von Verstößen und Missbrauch im Zuge der Schleusung Aufmerksamkeit zu widmen; fordert in diesem Zusammenhang Schulungen von Grenzschützern, damit eine exakte Feststellung sichergestellt ist, die für die Wahrnehmung der den Opfern zustehenden Rechte von grundlegender Bedeutung ist;

    70.

    begrüßt die Aufstockung der Mittel der Operationen Triton und Poseidon; nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Schleuser und Menschenhändler im Mittelmeerraum die Operation Sophia von EUNAVFOR MED eingeleitet wurde, und unterstützt die Stärkung des Schutzes der EU-Außengrenzen;

    71.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und umzusetzen;

    Die Zusammenhänge zwischen Entwicklung, Demokratie und den Menschenrechten

    72.

    ist zutiefst besorgt über die Zunahme extremer Armut und Ungleichheit in bestimmten Teilen der Welt, was für die vollständige Wahrnehmung der Menschenrechte eine Gefahr darstellt; ist der Ansicht, dass die Achtung der Menschenrechte und das Recht auf Entwicklung untrennbar miteinander verbunden sind; betont, dass die Achtung der Menschenrechte, darunter die wirtschaftlichen und sozialen Rechte, die Gleichstellung der Geschlechter, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Frieden und Sicherheit Grundvoraussetzungen für die Beseitigung von Armut und Ungleichheiten sind;

    73.

    begrüßt die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung; betont, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Drittstaaten zum Ziel haben sollte, ein günstiges internationales Umfeld für die Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte zu schaffen, und fordert die Umsetzung der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986; verweist auf die wesentliche Bedeutung des in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wenn es darum geht, zu erreichen, dass die Menschenrechte geachtet werden; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass mit den notwendigen Leitlinien, Folgenabschätzungen und Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei den politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur konkreten Realität wird; ist der Auffassung, dass die Umsetzung des in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und klar definierte Ergebnisrahmen in allen Instrumenten und Menschrechtsmechanismen der EU von grundlegender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Agenda 2030 zu verwirklichen, die Inklusion marginalisierter und schutzbedürftiger Gruppen sicherzustellen und durchgehend einen menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen; fordert nachdrücklich, dass bei der Umsetzung des rechtebasierten Ansatzes auf verstärkte Kohärenz und Koordinierung sämtlicher außenpolitischer Maßnahmen und Instrumente der EU geachtet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Zuständigkeitsbereichen tätig zu werden und dabei Kohärenz mit den im Entwicklungsbereich unternommenen Bemühungen und mit den europäischen Maßnahmen in diesem Bereich walten zu lassen; fordert die Kommission auf, die Verwendung des Instrumentariums für den rechtebasierten Ansatz in den Delegationen zu bewerten und dem Europäischen Parlament einen Überblick über diese Bewertung bereitzustellen;

    74.

    verweist auf die Einführung eines rechtebasierten Ansatzes in die EU-Entwicklungspolitik mit dem Ziel, Menschenrechtsgrundsätze in die operative Entwicklungsarbeit der EU zu integrieren, unter Einbeziehung von Vereinbarungen sowohl auf der Ebene der Hauptquartiere als auch vor Ort zur Synchronisierung der Menschenrechte und der Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; fordert, dass das Instrumentarium für den rechtebasierten Ansatz bei unseren Partnern, einschließlich der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und des privaten Sektors, stärker verbreitet und dessen Umsetzung von der Kommission sorgfältig überwacht wird;

    75.

    vertritt die Auffassung, dass Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element im Rahmen der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen; fordert die Einrichtung — auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene — eines inklusiven Indikatorrahmens für die Ziele für nachhaltige Entwicklung, der den Menschenrechten Rechnung trägt und rechtebasiert ist, um für äußerste Transparenz und Rechenschaftspflicht in diesem Bereich zu sorgen, damit die für die Entwicklung bereitgestellten Mittel wirklich denjenigen zugutekommen, die sie benötigen;

    76.

    bekräftigt, dass die weltweite Geißel der Armut und von auf Unterernährung zurückzuführenden und vernachlässigten Krankheiten dringend angemessen angegangen werden muss; fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für weltweite Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in deren Rahmen unter anderem Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden, um das Recht auf einen Lebensstandard zu wahren, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung angemessen ist;

    77.

    äußert sich besorgt über die Versuche, Finanzmittel, die für die Bekämpfung der Armut und die Förderung der Entwicklung vorgesehen sind — und auch auf die konkrete Umsetzung von Maßnahmen, die letztlich auf den Schutz der Menschenrechte hinauslaufen — für nicht entwicklungsrelevante Zwecke zu verwenden; betont, dass Entwicklungshilfe zur Armutsbekämpfung dienen und nicht lediglich ein Instrument zur Migrationskontrolle sein sollte, und weist darauf hin, wie wichtig Ziel Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung zu Frieden, Gerechtigkeit und soliden Institutionen im Hinblick auf Verbesserungen bei den Menschenrechten und eine wirksame demokratische Regierungsführung ist; ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Transparenz bei der EU-Hilfe und der Rechenschaftspflicht der Empfängerländer eine Antikorruptionsklausel in alle Entwicklungsvereinbarungen aufgenommen werden sollte und dass die Festigung der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung und von institutionellen Kapazitäten unter Einsatz von Budgethilfen, demokratische Teilhabe und eine repräsentative Beschlussfassung, Stabilität, soziale Gerechtigkeit sowie ein integratives und nachhaltiges Wachstum — und somit die Ermöglichung einer fairen Verteilung des erwirtschafteten Vermögens — die zentralen Ziele sämtlicher außenpolitischer Maßnahmen der EU sein sollten; warnt vor Populismus, Extremismus und verfassungsrechtlichem Missbrauch, womit Verstöße gegen die Menschenrechte legitimiert werden;

    78.

    nimmt das anhaltende Finanzierungsdefizit bei der humanitären Hilfe aufgrund der Zunahme des entsprechenden Bedarfs und die Defizite beim Welternährungsprogramm zur Kenntnis, die zur Kürzung von Lebensmittellieferungen geführt haben; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zumindest ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, 0,7 % des BIP für Entwicklungshilfe auszugeben, nicht nachgekommen sind, begrüßt gleichwohl die Zusagen der EU in Bezug auf humanitäre Hilfe und Zivilschutz, wobei die EU und ihre Mitgliedstaaten zu den Hauptgebern gehören;

    79.

    begrüßt den neuen europäischen Plan für externe Investitionen (EEIP) und den Treuhandfonds für Afrika, die dazu dienen sollen, die tieferliegenden Ursachen von Armut, Ungleichheiten und der illegalen Einwanderung zu beseitigen, indem für nachhaltiges Wachstum gesorgt wird und Arbeitsplätze geschaffen werden, sowie die Achtung der Menschenrechte und private Investitionen in Afrika und den EU-Nachbarregionen zu befördern; fordert, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung vorübergehend in den EU-Nachbarländern eingesetzt wird, um zu deren Stabilisierung beizutragen;

    80.

    begrüßt die Aufnahme eines Kapitels über Entwicklung in den EU-Jahresbericht 2015 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und hofft, dass dies zu einer standardmäßigen Praxis in den künftigen Jahresberichten gemacht wird;

    Handel, Wirtschaft und Menschenrechte

    81.

    fordert die rasche, wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und umzusetzen; ist der Ansicht, dass Handel und Menschenrechte Hand in Hand gehen können und die Geschäftswelt eine wichtige Rolle spielen muss, was die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie angeht;

    82.

    weist erneut auf die dringliche Notwendigkeit hin, auf allen Ebenen (einschließlich der einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Ebene) fortlaufend, wirksam und kohärent zu handeln, damit gegebenenfalls von internationalen Unternehmen begangene Menschenrechtsverstöße und Korruption angegangen werden und diese Unternehmen vor Gericht gestellt werden können, indem unter anderem die rechtlichen Probleme wirksam in Angriff genommen werden, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen und ihrem Verhalten ergeben;

    83.

    fordert die Vereinten Nationen, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Thema der Landnahme und der Behandlung von Menschenrechtsverteidigern gegenüber multinationalen und europäischen Unternehmen anzusprechen, da Menschenrechtsverteidiger oftmals Opfer von Repressionen werden, wozu Drohungen, Drangsalierungen, willkürliche Festnahmen sowie tätliche Angriffe und auch Mord gehören;

    84.

    begrüßt ausdrücklich die begonnene Arbeit zwecks Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen über Unternehmen und Menschenrechte; beklagt ein Verhalten, mit dem dieser Prozess behindert wird, und fordert, dass sich die EU-Mitgliedstaaten und die EU konstruktiv an diesen Verhandlungen beteiligen;

    85.

    weist auf die unterschiedlichen, sich jedoch ergänzenden Aufgaben von Staaten und Unternehmen in Bezug auf den Menschenrechtsschutz hin; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Staaten, in denen Menschenrechtsverstöße begangen werden, den Opfern den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewähren müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte durch Drittstaaten, wozu Garantien für einen wirksamen Rechtsschutz für alle Opfer solcher Verstöße gehören, ein wesentlicher Bestandteil der auswärtigen Beziehungen der EU mit diesen Ländern ist; begrüßt die Tatsache, dass die EU bei der Aushandlung und Umsetzung mehrerer globaler Initiativen für globale Verantwortung im Zusammenhang mit der Förderung und Einhaltung internationaler Normen eine führende Rolle spielt; begrüßt die am 20. Juni 2016 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Thema Wirtschaft und Menschrechte und auch die Tatsache, dass darin die Aufnahme des Zugangs zu Rechtsbehelfen in die nationalen Aktionspläne zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte gefordert wird;

    86.

    bekräftigt, dass den besonderen Wesensmerkmalen von KMU Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die hauptsächlich auf lokaler und regionaler Ebene in bestimmten Branchen tätig sind; hält es daher für unerlässlich, dass im Rahmen der SVU-Maßnahmen der Union, einschließlich der nationalen Aktionspläne für SVU, den spezifischen Ansprüchen von KMU Rechnung getragen wird, dass sie mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in Einklang stehen und dass der informelle und intuitive Zugang von KMU zur SVU anerkannt wird; lehnt erneut alle Maßnahmen ab, die zusätzliche verwaltungstechnische, bürokratische oder finanzielle Belastungen für KMU zur Folge hätten, unterstützt dagegen Maßnahmen, die es KMU ermöglichen, gemeinsame Initiativen durchzuführen;

    87.

    fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, dass sie eine stimmige Politik in Bezug auf die Wirtschaft und Menschenrechte auf allen Ebenen und vor allem im Rahmen der EU-Handelspolitik gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen für einen wirksamen Menschenrechtsschutz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten;

    88.

    bekräftigt seine nachdrückliche Forderung nach der systematischen Einführung von Menschenrechtsklauseln in allen internationalen Abkommen, einschließlich der abgeschlossenen und abzuschließenden Handels- und Investitionsabkommen, zwischen der EU und Drittstaaten; ist darüber hinaus der Ansicht, dass vorgeschaltete Kontrollmechanismen, die vor dem Abschluss eines Rahmenabkommens greifen und als grundlegendes Merkmal des Abkommens Voraussetzung für dessen Abschluss sind, sowie nachgeschaltete Kontrollmechanismen notwendig sind, um Verstößen gegen besagte Klauseln konkrete Maßnahmen folgen zu lassen, wie zum Beispiel angemessene Sanktionen, wie sie in den Menschenrechtsklauseln aufgeführt sind, darunter die (vorübergehende) Aufhebung des Abkommens;

    89.

    fordert die Einführung von Mechanismen, mit denen die Achtung der Menschenrechte vonseiten der Staaten und Unternehmen sichergestellt wird, sowie die Einführung von Beschwerdemechanismen für Menschen, deren Rechte durch Handels- und Investitionsabkommen verletzt wurden;

    90.

    nimmt den Legislativvorschlag der Kommission vom 28. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (COM(2016)0616) zur Kenntnis, mit dem eine Verstärkung dieser Kontrolle angestrebt wird, da bestimmte Güter und Technologien missbräuchlich verwendet werden können, um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu begehen;

    91.

    begrüßt die Einigung, die EU-Ausfuhrkontrollen für Güter zu aktualisieren, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe genutzt werden können, und fordert die wirksame und uneingeschränkte Umsetzung dieser überaus wichtigen Rechtsvorschriften; legt der EU und den Mitgliedstaaten nahe, dass sie Drittländer dazu anhalten, den Erlass ähnlicher Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, und dass sie eine Initiative zur Förderung eines internationalen Rahmens zu Folter- und Hinrichtungsinstrumenten auf den Weg bringen; begrüßt die Initiative für eine Verordnung zur Schaffung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette im Hinblick auf die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu aktualisieren; betont, dass die Menschenrechte als Kriterium für Ausfuhrgenehmigungen für das Parlament von vorrangiger Bedeutung sind und fordert die Mitgliedstaaten auf, endlich den Weg freizumachen für eine modernere, flexiblere und auf den Menschenrechten fußende Ausfuhrpolitik; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenger und stärker auf den Menschenrechten fußende Rüstungsausfuhrkontrollen durchzuführen, insbesondere, wenn es sich dabei um Länder handelt, in denen nachweislich Repressionen angewandt und Menschrechtsverletzungen begangen werden;

    92.

    begrüßt die von der Kommission im Oktober 2015 angenommene neue Handelsstrategie „Handel für alle“, in der die Menschenrechte durchgängig in der Handelspolitik berücksichtigt werden sollen und die EU ihre Position als Handelsblock dazu nutzen soll, den Menschenrechten in Drittstaaten mehr Geltung zu verschaffen; betont, dass dafür eine vollständige Widerspruchsfreiheit und Komplementarität der handels- und außenpolitischen Initiativen einschließlich einer engen Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Generaldirektionen, dem EAD und den Behörden der Mitgliedstaaten vonnöten sein wird; stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Wirtschaftsdiplomatie der EU zu stärken, und betont, dass die Handelspolitik auch zu einem nachhaltigen Wachstum in Drittstaaten beitragen sollte; fordert die Kommission auf, alle Interessenvertreter in die Diskussion über den Regulierungsrahmen und die Verpflichtungen der Unternehmen in Ländern, in denen private und öffentliche Investitionen voraussichtlich zunehmen werden, einzubeziehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von der EIB unterstützten Vorhaben im Einklang mit der EU-Politik stehen, und empfiehlt eine Verbesserung der nachträglichen Kontrollen zur Einschätzung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Vorhaben, die von der EIB unterstützt werden;

    93.

    begrüßt das neue Allgemeine Präferenzsystem (APS+), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist und eines der wichtigsten handelspolitischen Instrumente der EU zur Förderung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und der verantwortungsvollen Regierungsführung in nicht gefestigten Entwicklungsländern ist; begrüßt insbesondere, dass Handelsvorteile, die im Rahmen von APS+ gewährt werden, an sich und rechtlich von der fortgesetzten Umsetzung internationaler Menschenrechtsübereinkommen abhängen; begrüßt, dass die Kommission den ersten der alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte über den Sachstand bei der Umsetzung der APS+-Regelung veröffentlicht und vor der Veröffentlichung dieses Berichts einen Dialog mit dem Parlament darüber geführt hat; stellt fest, dass über Verstöße gegen Kernarbeitsnormen in mehreren Staaten mit APS+-Status berichtet wurde, und fordert nachdrücklich, dass es zu einer echten Durchsetzung von APS+ kommt; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu erkunden, wie das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in das Verzeichnis aufgenommen werden kann, in dem die für einen APS+-Status erforderlichen Übereinkommen aufgeführt sind, und fordert, dass die APS+-Kandidatenländer, die dem Römischen Statut noch nicht angehören, dieses zu ratifizieren;

    94.

    begrüßt es, dass 14 Staaten nach dem neuen APS+, das seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist, besonders vorteilhafte Handelspräferenzen eingeräumt worden sind und dass, wie vielfach gefordert wurde, 27 internationale Übereinkommen (unter anderem über grundlegende Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte) eingehalten werden;

    95.

    fordert erneut nachdrücklich für alle Handels- und Investitionsabkommen vorab durchgeführte umfassende Folgenabschätzungen, bei denen die Meinungen der Zivilgesellschaft im wesentlichen Maße berücksichtigt werden;

    96.

    begrüßt die Annahme von neuen Leitlinien für die Analyse von Folgenabschätzungen zu den Auswirkungen auf die Menschenrechte für handelsbezogene politische Initiativen (60), ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass die Qualität der Menschenrechtserwägungen in der Nachhaltigkeitsprüfung zu dem Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Myanmar mangelhaft ist sowie dass die Kommission für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam keine Folgenabschätzung für den Bereich Menschenrechte durchgeführt hat; betont erneut, dass im Rahmen der nachträglichen Bewertung dieser Abkommen eine umfassende Prüfung durchgeführt werden sollte;

    Sport und Menschenrechte

    97.

    ist darüber besorgt, dass große Sportveranstaltungen wie die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland und 2022 in Katar und die Olympischen Spiele 2022 in Peking an Länder mit einer sehr schlechten Menschenrechtsbilanz vergeben wurden und dass Menschenrechtsverletzungen auf große Sportveranstaltungen zurückzuführen sind, darunter Zwangsausweisungen ohne Konsultierung oder Entschädigung der Betroffenen, die Ausbeutung besonders schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder und Wanderarbeitnehmer, die Sklaverei gleichkommen kann, sowie Maßnahmen, mit denen Organisationen der Zivilgesellschaft zum Schweigen gebracht werden, die solche Menschrechtsverletzungen anprangern; fordert vom Internationalen Olympischen Komitee und dem Weltfußballverband FIFA, ihre Praktiken mit den Idealen des Sports in Einklang zu bringen, indem Absicherungsmaßnahmen eingeführt werden, sodass in Zusammenhang mit solchen großen Sportveranstaltungen Menschenrechtsverletzungen verhindert, die Menschenrechtslage überwacht und entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass ein politischer Rahmen der EU für Sport und Menschenrechte ausgearbeitet wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an Veranstaltungen dieser Art zu erörtern;

    Menschen mit Behinderungen

    98.

    begrüßt die neuen Ziele Nr. 12 und 16 (hierbei insbesondere Buchstabe f) in den Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015-2019) und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten systematisch angesprochen wird; weist darauf hin, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Anstrengungen gegen Diskriminierung berücksichtigt werden müssen; fordert nachdrücklich eine eingehende Prüfung der Wirksamkeit von Projekten zum Thema Behinderung sowie eine angemessene Einbeziehung von Behindertenverbänden in die Planung und Umsetzung dieser Projekte;

    99.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen eine tatsächliche Bewegungsfreiheit im öffentlichem Raum und somit auch eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen;

    100.

    drängt darauf, dass die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen aller außenpolitischen Maßnahmen und insbesondere der Migrations- und Flüchtlingspolitik der EU stets berücksichtigt werden, damit angemessen auf die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen reagiert wird, da sie in mehrfacher Weise diskriminiert werden; weist erneut darauf hin, dass Frauen und Kinder mit Behinderungen mehrfach diskriminiert werden und bei ihnen häufig die Gefahr größer ist, dass sie Gewalt, Missbrauch, Misshandlung oder Ausbeutung zum Opfer fallen; unterstützt nachdrücklich die Empfehlung, die geschlechtsspezifische Perspektive in sämtlichen Strategien der EU im Zusammenhang mit Behinderung — auch in ihren externen Politikbereichen und ihrem auswärtigen Handeln — zu berücksichtigen;

    101.

    fordert die VP/HV auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert bzw. umgesetzt haben, weiterhin zu unterstützen; stellt fest, dass die EU mit gutem Vorbild vorangehen sollte, indem das Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt wird; fordert die EU auf, eine führende Rolle bei der Umsetzung einer inklusiven Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung einzunehmen, mit der sichergestellt werden soll, dass niemand allein gelassen wird, wie es vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den abschließenden Bemerkungen über seine Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens in der EU empfohlen wurde;

    Rechte von Frauen und Kindern

    102.

    begrüßt die Annahme des Aktionsplan zur Geschlechtergleichstellung (Gender Action Plan) für den Zeitraum von 2016 bis 2020, der eine umfassende Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Frauen hinsichtlich der Gleichstellung und der Stärkung ihrer Rechte enthält; betont, dass dieser Aktionsplan zusammen mit dem Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie umgesetzt werden sollte, damit die Frauenrechte als solche anerkannt werden; begrüßt gleichermaßen die Annahme des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter für 2016–2019, mit dem die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenrechte in der ganzen Welt gefördert werden; bekräftigt, dass die Frauenrechte nicht wegen der Rücksichtnahme auf bestimmte Religions- oder Glaubensvorschriften beschnitten werden dürfen; fordert die EU auf, die Erfüllung von Verpflichtungen und Zusagen im Bereich von Frauenrechten stärker zu unterstützen, die sich aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der Aktionsplattform von Peking, der Erklärung von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung sowie entsprechenden Ergebnisüberprüfungen und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung ergeben; betont, dass der „Besitzstand“ der Aktionsplattformen von Peking und Kairo im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht untergraben werden darf und dass die sexuellen und reproduktiven Rechte verteidigt werden müssen, und fordert, dass dafür gesorgt wird, dass Frauen, die im Krieg Opfer von Vergewaltigungen geworden sind, alle erforderliche medizinische und psychologische Versorgung und entsprechende Dienstleistungen erhalten, wozu auch ein Schwangerschaftsabbruch unter sicheren Bedingungen gehört, wie er gemäß dem humanitären Völkerrecht vorgesehen ist; stellt fest, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern, der problemlose Zugang zu Verhütungsmitteln und einem Schwangerschaftsabbruch unter sicheren Bedingungen sowie der Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit wichtig sind, damit Frauen das Leben gerettet wird und die Säuglings- und Müttersterblichkeit gesenkt werden; hebt hervor, dass diese politischen Maßnahmen zum Herzstück der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern gemacht werden müssen; betont, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die Rechte von Frauen und Mädchen gewahrt werden, für die Achtung ihrer Menschenwürde gesorgt wird und gegen sie gerichtete Gewalt und Diskriminierung beseitigt werden, damit sie ihre Menschenrechte wahrnehmen können; hebt das Recht einer jeden Person hervor, frei über Fragen bezüglich ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu entscheiden; erkennt in diesem Zusammenhang das unveräußerliche Recht von Frauen auf selbstständige Entscheidungen an, unter anderem auch über den Zugang zu Familienplanung;

    103.

    verurteilt erneut jegliche Form von Misshandlung und Gewalt gegen Frauen und Kinder und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter die schädlichen Praktiken der Früh- und Zwangsehe, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, häusliche Gewalt sowie den Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe; ist der Ansicht, dass die Gewalt gegenüber Frauen ebenso auf psychologischer Ebene zum Ausdruck kommt, und betont, dass geschlechtsspezifische Erwägungen, mit denen unter anderem die aktive Mitwirkung von Frauen an der humanitären Hilfe gefördert wird, sowie Schutzstrategien unter anderem gegen sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und grundlegende Maßnahmen für die Gesundheitsversorgung einschließlich Diensten für die sexuelle und reproduktive Gesundheit, darin aufgenommen werden müssen; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht nur jegliche Gewaltanwendung gegen Frauen bekämpfen, sondern auch die Förderung des Zugangs zur Bildung und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Stereotypen über Mädchen und Jungen schon ab dem frühesten Kindesalter zur Priorität erheben müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unverzüglich das in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren, damit für eine Kohärenz zwischen dem internen und auswärtigen Handeln der EU in Bezug auf die Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsspezifische Gewalt gesorgt wird; begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2016 zu einem Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul, dem ersten internationalen rechtsverbindlichen Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen; ist der Auffassung, dass dadurch für mehr Wirksamkeit und Kohärenz in der Innen- und Außenpolitik der EU gesorgt und die Verantwortung der EU und ihre Rolle bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und der geschlechtsspezifischen Gewalt auf internationaler Ebene gestärkt werden wird; fordert die Kommission und den Rat auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens seitens der EU zu ermöglichen, und gleichzeitig die 14 Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, aufzufordern, dies zu tun und die ordnungsgemäße Anwendung der Konvention sicherzustellen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Gesundheitspersonal, Polizeikräfte, Staatsanwälte, Richter, Diplomaten und Friedenssicherungskräfte sowohl in der EU als auch in Drittländern die geeignete Ausbildung erhalten, um Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder, in Konfliktsituationen und im Rahmen der Maßnahmen vor Ort zu unterstützen;

    104.

    verleiht seiner tiefen Sorge über mögliche Menschenrechtsverletzungen, von denen Frauen und Kinder in Flüchtlingslagern und Aufnahmeeinrichtungen betroffen sind, Ausdruck, einschließlich gemeldeter Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder und deren Ungleichbehandlung; fordert den EAD nachdrücklich auf, auf strengere Regelungen und bewährte Verfahren in Drittländern zu drängen; betont, dass Frauen und Kinder, die in Konflikten missbraucht wurden, Zugang zu Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung gemäß dem Völkerrecht haben müssen und dass Kinder in Flüchtlingslagern, in Konfliktregionen und Gebieten, die von extremer Armut oder extremen Umweltbedingungen betroffen sind, ununterbrochenen Schulunterrichts sowie einer entsprechenden Gesundheits- und Lebensmittelversorgung bedürfen;

    105.

    weist darauf hin, dass mittels Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt auch die Online-Gewalt, darunter Belästigung, Mobbing und Einschüchterung, bekämpft und darauf hingearbeitet werden muss, ein für Frauen und Mädchen sicheres Online-Umfeld zu schaffen;

    106.

    begrüßt die Annahme und unterstützt die Umsetzung der vom VN-Sicherheitsrat vor kurzem angenommenen Resolution 2242, in deren Rahmen Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, die weltweiten Herausforderungen in Angriff zu nehmen, und zusätzliche Anstrengungen einzufordern, um die Agenden im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit in all die verschiedenen Aspekte der Friedenssicherung einzubeziehen; hebt die Bedeutung der gleichberechtigten, uneingeschränkten und aktiven Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, Friedensverhandlungen und der Friedenskonsolidierung hervor; empfiehlt die Einführung eines Quotensystems als Instrument zur Förderung der Mitwirkung von Frauen auf allen politischen Ebenen;

    107.

    bedauert zutiefst, dass die Diskriminierung und der Antiziganismus, unter denen — insbesondere weibliche — Roma leiden, immer noch weit verbreitet sind, wodurch der Kreislauf von Benachteiligung, Ausgrenzung, Segregation und Marginalisierung weiter verstärkt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechte von Roma uneingeschränkt zu achten, indem sie deren Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Wohnraum und sozialen Schutz gewährleisten;

    108.

    bedauert die mangelnde Geschlechtergleichstellung auf politischer Ebene und die Unterrepräsentation der Frauen in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen zutiefst, da dadurch die Menschenrechte und die Demokratie untergraben werden; ist der Auffassung, dass die Regierungen bestrebt sein sollten, Frauen und Männer in gleicher Weise an Prozessen des Aufbaus und der Wahrung der Demokratie zu beteiligen und jegliche Art der Diskriminierung zwischen den Geschlechtern in der Gesellschaft zu bekämpfen. betont, dass die Berichte von Wahlbeobachtungsmissionen präzise Leitlinien für den politischen Dialog der EU mit Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Teilhabe von Frauen am Wahlprozess und am demokratischen Leben des Landes bieten;

    109.

    bedauert, dass es immer noch Länder gibt, in denen die Beteiligung von Frauen an den Wahlen eingeschränkt ist;

    110.

    bedauert die Tatsache, dass Frauen weltweit nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten haben, menschenwürdige Arbeitsplätze zu finden und zu behalten, wie dem Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) mit dem Titel „Women at work 2016“ (Frauen am Arbeitsplatz 2016) zu entnehmen ist;

    111.

    bedauert, dass die „gläserne Decke“ für Frauen in der Wirtschaft, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das in Bezug auf weibliches Unternehmertum demotivierende gesellschaftliche Umfeld nach wie vor globale Phänomene darstellen; fordert Initiativen für die weitere Stärkung der Rolle der Frauen, insbesondere in den Bereichen Selbstständigkeit und KMU;

    112.

    weist darauf hin, dass der Zugang zu Bildung, Berufsausbildung und Mikrokrediten wichtige Instrumente für die Emanzipation der Frau und zur Verhinderung von Verletzungen ihrer Menschenrechte sind;

    113.

    spricht sich für die aktive Beteiligung von Frauen in Gewerkschaften und anderen Organisationen aus, da dies in Bezug auf die Einbeziehung der Gleichstellungsfrage in den Bereich Arbeitsbedingungen ein wichtiger Faktor ist;

    114.

    fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, den Schwerpunkt auf die wirtschaftliche und politische Stärkung von Frauen in den Entwicklungsländern zu legen, indem sie ihre Beteiligung am Wirtschaftsleben fördern und regionale und lokale Entwicklungsprojekte durchführen;

    115.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei sämtlichen einschlägigen Finanzierungen der EU den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen;

    116.

    fordert Investitionen in Frauen und junge Menschen, da diese ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Armut, insbesondere der Frauenarmut, darstellen;

    117.

    ist zutiefst darüber besorgt, dass die rasant anwachsende Gefahr der Antibiotikaresistenz voraussichtlich zur häufigsten Todesursache weltweit werden wird, was vor allem die Verwundbaren und Schwachen in Entwicklungsländern treffen wird; fordert die Kommission auf, ohne Verzug eine wirklich wirksame Strategie für die öffentliche Gesundheit zu entwerfen;

    Rechte des Kindes

    118.

    bekräftigt, wie dringend notwendig es ist, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle in der ganzen Welt ratifiziert und wirksam umgesetzt werden, und fordert die EU auf, relevante lokale und internationale Kinderrechtsorganisationen zu konsultieren und in ihren politischen Dialogen und Menschrechtsdialogen mit Drittstaaten die Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens systematisch anzusprechen; begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens durch den Südsudan und Somalia; fordert die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) erneut auf, nach Möglichkeiten zu suchen, damit die Europäische Union dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt;

    119.

    fordert, dass die EU weiterhin das von ihr und UNICEF unter dem Titel „Child Rights Toolkit — Integrating Child Rights in Development Cooperation“ herausgegebene Instrumentarium zur Einbettung der Kinderrechte in die Entwicklungszusammenarbeit mittels ihrer Delegationen im Ausland fördert und die Mitarbeiter der EU-Delegation in diesem Bereich angemessen schult; weist auf das ernste Problem der nicht registrierten Kinder hin, die außerhalb des Heimatlands ihrer Eltern geboren werden, was insbesondere bei Flüchtlingen ein schwerwiegendes Problem ist, und fordert die EU auf, diesen Sachverhalt gegebenenfalls in allen politischen Dialogen mit Drittstaaten anzusprechen; fordert die Kommission auf, Strategien auszuarbeiten und in internationalen Foren den Schutz von Kindern inhaftierter Eltern zu fördern, damit deren Diskriminierung und Stigmatisierung überwunden werden; betont, dass Millionen von Kindern weiterhin an Unterernährung leiden, was für viele von ihnen irreversible und langfristige Konsequenzen hat oder gar zu ihrem Tod führt; fordert die Kommission und die internationale Gemeinschaft auf, innovative Wege einzuführen, wie wirksam gegen Unterernährung insbesondere bei Kindern unter vollständiger Nutzung der gesamten Lebensmittelkette und somit auch mithilfe öffentlich-privater und individueller Partnerschaften (PPPP) und aller anderen verfügbaren Ressourcen (insbesondere der sozialen Medien) vorgegangen werden kann;

    120.

    weist auf die Notwendigkeit internationaler Unterstützung der Anstrengungen bei der Suche nach und Befreiung von Frauen und Kindern, die nach wie vor vom IS und anderen terroristischen Gruppen oder paramilitärischen Organisationen gefangengehalten werden, sowie bei der Förderung von Sonderprogrammen zur Behandlung solcher ehemaliger Gefangener in der Europäischen Union und der ganzen Welt; ist besorgt über die Rekrutierung von Kindern und deren Beteiligung an terroristischen und militärischen Aktivitäten; betont, dass Strategien ausgearbeitet werden müssen, mit denen nach diesen Kindern gesucht wird, sie befreit, rehabilitiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden; besteht darauf, dass eine Politik mit dem Ziel der Entwaffnung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Kindersoldaten gefördert wird; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, eine umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, um die Rechte der Kinder in den Mittelpunkt der Außen- und Innenpolitik der EU zu stellen und die Förderung der Kinderechte zu unterstützen, indem insbesondere dazu beigetragen wird, dass der Zugang von Kindern zu Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern sichergestellt wird;

    Rechte älterer Menschen

    121.

    begrüßt das Ziel Nr. 16 im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015-2019), das darin besteht, das Bewusstsein für die Menschenrechte und besonderen Bedürfnisse von älteren Menschen zu schärfen; ist über die negativen Auswirkungen der Diskriminierung aus Altersgründen besorgt; weist auf die besondere Herausforderung hin, mit der ältere Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte, wie dem Zugang zu sozialer Sicherung und Gesundheitsversorgung, konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige Überprüfung des Internationalen Aktionsplans von Madrid über das Altern für die Bestandsaufnahme der Umsetzung bestehender Instrumente und die Feststellung möglicher Lücken zu nutzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich aktiv in die Offene Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen über das Altern einzubringen und die Rechte älterer Menschen stärker zu schützen und zu fördern sowie zu diesem Zweck zu prüfen, ob ein neues Rechtsinstrument notwendig ist;

    Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI-Personen)

    122.

    ist zutiefst besorgt über die zunehmende Gewalt gegen und Diskriminierung von LGBTI-Personen; verurteilt mit Nachdruck die jüngste Zunahme an diskriminierenden Gesetzen und Gewalttaten gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale; beklagt ferner, dass Homosexualität in 73 Ländern nach wie vor unter Strafe gestellt wird (darunter die Anklage von LGBTI-Personen wegen „eines ausschweifenden Lebenswandels“), wovon in 13 Ländern (61) unter Umständen die Todesstrafe verhängt werden kann, sowie dass in 20 Ländern nach wie vor Transgenderidentitäten strafrechtlich verfolgt werden; ist zutiefst besorgt über die sogenannten Propagandagesetze, mit denen die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von LGBTI-Personen und den Unterstützern ihrer Rechte beschnitten werden sollen; fordert alle diese Staaten auf, derartige Bestimmungen zu streichen; verurteilt mit Nachdruck die zunehmenden Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit von LGBTI-Gruppen und der Verfechter der Rechte von LGBTI-Personen (einschließlich der Beschränkungen ihrer Betätigungsmöglichkeiten) sowie im Rahmen von deren Veranstaltungen und Protesten wie der Schwulenparaden, bei denen die staatlichen Stellen in manchen Fällen gegen die Protestteilnehmer gewaltsam vorgehen; bekräftigt die entscheidende Bedeutung dieser Grundfreiheiten für eine funktionierende demokratische Gesellschaft und die Verantwortung von Staaten für die Wahrung dieser Rechte und den Schutz der Menschen, die diese Rechte wahrnehmen; verlangt, dass der EAD seine Maßnahmen in Ländern stärker in den Vordergrund rückt und intensiviert, in denen LGBTI-Personen vielfach Gewalt ausgesetzt sind oder getötet, gefoltert, misshandelt bzw. diskriminiert werden, indem es diese Praktiken im Einklang mit den EU-Leitlinien zur Todesstrafe und den EU-Leitlinien zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verurteilt und indem es seine Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte in diesem Bereich fortsetzt; betont, wie wichtig es ist, Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, indem sie in die Lage versetzt werden, gegen homophobe und transphobe Gesetze sowie die Diskriminierung von LGBTI-Personen vorzugehen, und zwar durch verstärkte Unterstützung und mehr Mittel für wirksame Programme und Aufklärungskampagnen, die unter anderem vom EIDHR finanziert werden und mit der die breite Öffentlichkeit über Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen aufgeklärt wird, sowie durch die Bereitstellung von Nothilfemaßnahmen für Bedürftige; fordert die EU-Delegationen und einschlägige Institutionen auf, diese Rechte und Grundfreiheiten aktiv zu fördern;

    123.

    begrüßt die Leitlinien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 24. Juni 2013 zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen; fordert EAD und die Kommission auf, sich für eine strategischere und systematischere Umsetzung dieser Leitlinien einzusetzen, und zwar unter anderem durch Aufklärungsarbeit und Schulungen von EU-Bediensteten in Drittstaaten, damit das Bewusstsein für die Rechte von LGBTI-Personen in politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten sowie in internationalen Foren wirksam geschärft wird; betont, wie wichtig es ist, dass LGBTI-Personen umfassenden Zugang zu den Leitlinien der Europäischen Union für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte erhalten; fordert konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union in Bezug auf LGBTI-Rechte;

    124.

    fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter für Reflexionen über die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften als ein Anliegen der politischen, sozialen und bürgerlichen Rechte sowie der Menschenrechte einzusetzen; begrüßt es, dass eine wachsende Zahl von Ländern das Recht auf Familiengründung durch Heirat, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Adoption frei von Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung achtet, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge für die gegenseitige Anerkennung dieser Partnerschaften und gleichgeschlechtlichen Familien in der gesamten Europäischen Union auszuarbeiten, damit eine Gleichbehandlung in Bezug auf den Beruf, die Freizügigkeit, die Besteuerung und die soziale Sicherung gewährleistet ist und die Einkommen von Familien und Kindern geschützt werden;

    Rechte der indigenen Bevölkerung und von Minderheiten

    125.

    ist zutiefst besorgt darüber, dass insbesondere indigene Völker weiterhin der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße gefährdet sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu politischer Vertretung und Entscheidungsprozessen haben, was ihrem Recht auf freiwillige, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung zuwiderläuft, das in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker garantiert und im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005 anerkannt wird; ist insbesondere besorgt über Berichte über weit verbreitete und immer weiter um sich greifende Verletzung der Menschenrechte indigener Völker, z. B. die Verfolgung, willkürliche Verhaftung und Tötung von Menschenrechtsverteidigern, erzwungene Umsiedlungen, Landraub und Menschenrechtsverletzungen durch Konzerne;

    126.

    stellt mit großer Sorge fest, dass indigene Völker besonders von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Rohstoffabbau betroffen sind; fordert die Kommission und den EAD auf, strenge Rechtsrahmen und Initiativen zu unterstützen, die auf Transparenz und verantwortungsvolles Handeln im Bergbau und in anderen Rohstoffbranchen abzielen und somit bei denen auf die freiwillige, vorherige und informierte Zustimmung der Bevölkerung vor Ort geachtet wird und die die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker respektieren; fordert die Delegationen der EU auf, den Dialog mit den indigenen Völkern vor Ort auszubauen, um Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln und zu verhindern;

    127.

    betont, dass Minderheiten besondere Bedürfnisse haben und daher die vollständige und wirksame Gleichstellung von Menschen, die zu Minderheiten gehören, und Menschen, die der Mehrheit angehören, in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, während des gesamten Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, genau zu verfolgen;

    Rechte von Menschen, die aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden

    128.

    verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, wozu die Verweigerung von Gleichbehandlung und Zugang zur Justiz und zum Arbeitsmarkt sowie anhaltende Segregation und kastenbedingte Hindernisse zählen, aufgrund deren grundlegende Menschenrechte nicht wahrgenommen werden können und die der Entwicklung im Wege stehen; ist zutiefst besorgt über die erschreckend hohe Zahl kastenbedingter Übergriffe auf die Dalit und der Fälle institutionalisierter und nicht geahndeter Diskriminierung; bekräftigt seine Forderung danach, dass die EU eine Strategie in Bezug auf die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit konzipiert, und fordert die EU auf, bei jeder Gelegenheit ihre tiefe Besorgnis über Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu bekunden;

    Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) und Unrechtsaufarbeitung

    129.

    weist auf die Allgemeingültigkeit des IStGH hin und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Tätigkeit des IStGH; weist auf die wichtige Rolle des IStGH hin, wenn es darum geht, der Straffreiheit derjenigen ein Ende zu setzen, die für die schwerwiegendsten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit Sorge bereiten, verantwortlich sind, und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sorgen; bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben;

    130.

    erinnert an seine Entschließung vom 4. Februar 2016, in der die Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgefordert werden, einer Befassung des IStGH durch den VN-Sicherheitsrat mit Ermittlungen über unrechtmäßige Handlungen, einschließlich Völkermords, des sogenannten IS im Irak und in Syrien gegen Christen (Chaldäer/Suryoye/Assyrer), Jesiden und religiöse und ethnische Minderheiten zuzustimmen;

    131.

    begrüßt, dass die Ukraine eine Erklärung abgegeben hat, in der sie die Zuständigkeit des IStGH für die in der Ukraine seit dem 20. Februar 2014 verübten Verbrechen anerkennt, da dies dem Ankläger des IStGH die Möglichkeit eröffnet, in Erwägung zu ziehen, ob der Gerichtshof die während des bewaffneten Konflikts begangenen Missbräuche untersucht, obwohl die Ukraine noch kein Mitgliedstaat des IStGH ist;

    132.

    begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der Übergangsjustiz durch die EU und den diesbezüglichen politischen Rahmen der EU, wobei die EU die erste regionale Organisation ist, die eine derartige Politik verfolgt; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Sonderbeauftragten auf, aktiv für den IStGH, die Durchsetzung seiner Entscheidungen und die Bekämpfung der Straflosigkeit für Verbrechen gemäß dem Römischen Statut einzutreten, und bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass mehrere Haftbefehle immer noch nicht vollstreckt worden sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und ihre entschiedene diplomatische und politische Unterstützung für die Stärkung und Erweiterung der Beziehung zwischen dem IStGH und den Vereinten Nationen insbesondere im Rahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen fortzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH verhindert und entsprechend auf derlei Fälle reagiert wird; bekräftigt seine Forderung an die EU, einen gemeinsamen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen einzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze mit den Definitionen der in Kampala beschlossenen Änderungen in Einklang zu bringen, um die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu verbessern; beklagt die Missachtung des IStGH durch einige Länder, die ihre IStGH-Mitgliedschaft gekündigt oder dies angedroht haben;

    133.

    bekräftigt seine Forderung, das Amt eines EU-Sonderbeauftragten für Völkerrecht und humanitäres Völkerrecht zu schaffen, damit diesen Themen die ihnen gebührende Aufmerksamkeit und Öffentlichkeitswirkung zuteilwird, die EU-Agenda wirksam vorangebracht und das Engagement der EU in allen Bereichen der EU-Außenpolitik auf die Bekämpfung von Straflosigkeit bei Verbrechen und den IStGH gerichtet wird;

    134.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den IStGH mit angemessenen Ressourcen auszustatten und ihre Unterstützung des internationalen Strafrechtssystems einschließlich der Unrechtsaufarbeitung zu verstärken;

    Humanitäres Völkerrecht

    135.

    beklagt die Missachtung des humanitären Völkerrechts und bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Zahl der Kollateralschäden in bewaffneten Konflikten sowie von tödlichen Angriffen auf Krankenhäuser, Schulen, Hilfskonvois und andere zivile Ziele weltweit in alarmierendem Ausmaß ansteigt; ist zutiefst besorgt über den zunehmenden Einfluss der von nichtstaatlichen Akteuren begangenen Handlungen in Konflikten auf der ganzen Welt und fordert die EU nachdrücklich auf, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, damit die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure verbessert wird; begrüßt die Zusage der EU und der EU-Mitgliedstaaten an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), sich für die Schaffung eines wirksamen Verfahrens zur besseren Einhaltung des humanitären Völkerrechts starkzumachen, und fordert die HV/VP auf, dem Parlament über ihre Ziele und ihre Strategie für die Einlösung dieser Zusage Bericht zu erstatten; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eine internationale Konferenz zur Ausarbeitung einer neuen internationalen Regelung für die Ermittlung und Sammlung von Daten und für die öffentliche Berichterstattung über Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Angriffe auf Krankenhäuser, medizinisches Personal und Krankenwagen einzuberufen; vertritt die Ansicht, dass diese Regelung auf dem bestehenden Verfahren betreffend Kinder und bewaffnete Konflikte (CAAC) beruhen könnte; fordert die VP/HV auf, jährlich ein öffentliches Verzeichnis der mutmaßlichen Urheber von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser vorzulegen, um angemessene Maßnahmen der EU zur Beendigung derartiger Angriffe festzulegen;

    136.

    beklagt, dass sieben Mitgliedstaaten das Übereinkommen über Streumunition noch ratifizieren müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ein weltweites Verbot der Verwendung von weißem Phosphor zu unterstützen, was insbesondere durch den Abschluss eines neuen Protokolls zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen, mit dem die Verwendung solcher Waffen verboten wird, erfolgen sollte;

    137.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die grundlegenden Instrumente des humanitären Völkerrechts und andere einschlägige Rechtsinstrumente mit Auswirkungen auf das humanitäre Völkerrecht zu ratifizieren; stellt fest, wie wichtig EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts sind, und bekräftigt seine Forderung an die VP/HV und den EAD, die Umsetzung dieser Leitlinien angesichts der tragischen Ereignisse im Nahen Osten zu überprüfen, zumal vor dem Hintergrund, dass krasse Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsnormen vielfach und systematisch ungeahndet bleiben; fordert die EU auf, Initiativen zu unterstützen, mit denen das Wissen über das humanitäre Völkerrecht und Verfahren, die sich bei seiner Anwendung bewährt haben, gemehrt wird und fordert von der EU, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden bilateralen Instrumenten — auch mittels des politischen Dialogs — wirksam dafür eintritt, dass ihre Partner das humanitäre Völkerrecht einhalten; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, sich den weltweiten Bemühungen anzuschließen, durch die verhindert werden soll, dass Schulen von bewaffneten Akteuren angegriffen und für militärische Zwecke genutzt werden, und die Erklärung zum Schutz von Schulen zu billigen, mit der zur Beendigung der weit verbreiteten Militärangriffe auf Schulen in bewaffneten Konflikten beigetragen werden soll;

    138.

    fordert die internationale Gemeinschaft auf, eine internationale Konferenz einzuberufen, durch die das humanitäre Völkerrecht so gestärkt wird, dass es tatsächlich greifen kann;

    139.

    fordert die VP/HV erneut auf, eine Initiative ins Leben zu rufen, um gegen Staaten, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, unter anderem gezielter Angriffe auf zivile Infrastruktur, beschuldigt werden, ein EU-Waffenembargo zu verhängen; betont, dass die anhaltende Genehmigung von Waffenverkäufen an solche Staaten einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme von Guantanamo-Häftlingen in der EU zu erwägen; betont, dass das Gefangenenlager in der Bucht von Guantanamo so bald wie möglich geschlossen werden muss;

    Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

    140.

    verurteilt gemäß Artikel 10 AEUV alle Fälle von Gewalt, Verfolgung, Intoleranz und Diskriminierung aus Gründen der Ideologie, Religion oder Weltanschauung; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Berichte über Gewalt, Verfolgung, Intoleranz und Diskriminierung gegenüber religiösen und einer Glaubensgemeinschaft angehörenden Minderheiten in der ganzen Welt; betont, dass die Rechte auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind, die in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten stehen, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, das Recht, seine Religion oder seine Überzeugung zu bekunden oder nicht zu bekunden, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfassen, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist; fordert, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten an den politischen Diskussionen über die Aufhebung von Blasphemiegesetzen beteiligen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Minderheiten in der ganzen Welt einschließlich des Nahen Ostens respektiert werden, wo Jesiden, Christen und muslimische Minderheiten sowie Atheisten unter der Verfolgung des IS und anderer terroristischer Gruppen zu leiden haben; beklagt, dass die Religion oder Weltanschauung zu terroristischen Zwecken missbraucht wird;

    141.

    befürwortet die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen und regionalen Foren, etwa bei den Vereinten Nationen, in der OSZE, im Europarat und im Rahmen anderer regionaler Mechanismen, zu fördern, und legt der EU nahe, weiterhin jährlich ihre Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit bei den Vereinten Nationen einzubringen und das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; fordert die VP/HV und den EAD auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, religiösen Gruppen oder Glaubensgemeinschaften und religiösen Führern in einen ständigen Dialog zu treten;

    142.

    unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit im UNHRC und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Federführung zu übernehmen, legt der EU nahe, das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen, und fordert die Länder, die derzeit Besuchsanfragen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit ablehnen, dazu auf, diese Anfragen anzunehmen;

    143.

    fordert die EU auf, ihre bestehenden Instrumente zu stärken und im Rahmen ihres Mandats weitere Instrumente zu verabschieden, um tatsächlich weltweit wirksamen Schutz religiöser Minderheiten sicherzustellen;

    144.

    fordert konkrete Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, darunter die systematische und einheitliche Ausbildung des EU-Personals in den Zentralen und den Delegationen, Berichte über die länderspezifische und lokale Lage und die enge Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren und insbesondere mit führenden Vertretern von religiösen Gruppen oder Glaubensgemeinschaften;

    145.

    ist zutiefst beunruhigt darüber, dass in einigen Teilen der Welt religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaften bedroht sind und ganze religiöse Gemeinschaften verschwinden oder fliehen;

    146.

    hebt hervor, dass Christen gegenwärtig die religiöse Gruppe sind, die in der Welt am meisten schikaniert und eingeschüchtert wird, und zwar auch in Europa, wo christliche Flüchtlinge regelmäßig religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt sind, und dass die ältesten christlichen Gemeinschaften insbesondere in Nordafrika und dem Nahen Osten zu verschwinden drohen;

    147.

    legt der internationalen Gemeinschaft und der EU nahe, Minderheiten zu schützen und Schutzzonen einzurichten; fordert, dass ethnische und religiöse Minderheiten, die in Gebieten leben, in denen sie historisch gesehen schon immer stark vertreten waren und friedlich mit anderen zusammenlebten — etwa die Jesiden im Höhenzug Dschabal Sindschar und Angehörige der Chaldäischen, Syrischen und Assyrischen Kirche in der Ninive-Ebene –, anerkannt werden, sich selbst verwalten können und Schutz genießen; fordert besondere Unterstützung, von Anstrengungen, mit denen Gräber und Massengräber in derzeitigen oder früheren Konfliktgebieten erhalten werden und die darin befindlichen sterblichen Überreste exhumiert und einer forensischen Analyse unterzogen werden können, damit die Überreste der Opfer anschließend menschenwürdig bestattet oder den Familien übergeben werden können; fordert, dass ein spezieller Fonds zur Finanzierung von Initiativen eingerichtet wird, durch die Beweise gesichert werden können, damit mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit untersucht und strafrechtlich verfolgt werden können; fordert Maßnahmen vonseiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten, um unverzüglich eine Sachverständigengruppe einzurichten, die alle Beweise für wo auch immer geschehende internationale Verbrechen — einschließlich Völkermord — an religiösen und ethnischen Minderheiten zusammentragen soll, was auch die Erhaltung von Massengräbern in derzeitigen oder früheren Konfliktgebieten umfasst, damit die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen auf internationaler Ebene vorbereitet wird;

    Freie Meinungsäußerung im Internet und außerhalb des Internets sowie über audiovisuelle und sonstige Medien

    148.

    betont, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten universell sind und in allen ihren Ausdrucksformen weltweit verteidigt werden müssen;

    149.

    betont, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, die Unabhängigkeit der Medien und der Medienpluralismus eine tragende Rolle spielen, da sie grundlegende Bestandteile auf dem Weg zur Demokratie sind, und dass die Bürger und die Zivilgesellschaft in die Lage versetzt werden müssen, Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Sektor sicherzustellen;

    150.

    ist besorgt über die Zunahme der Verhaftungen und Einschüchterungsversuche gegenüber Journalisten in zahlreichen Ländern und erinnert daran, dass solche Vorgehensweisen schwere Verstöße gegen die Pressefreiheit darstellen; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, unabhängige Journalisten und Blogger zu schützen, die digitale Kluft zu verkleinern und den uneingeschränkten Zugriff auf Informationen und Kommunikation sowie den unzensierten Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit) zu ermöglichen;

    151.

    ist ernsthaft beunruhigt über die Verbreitung von Überwachungs-, Beobachtungs-, Zensur- und Filtertechnologien, die für Menschenrechts- und Demokratieaktivisten in autokratisch regierten Ländern eine immer größere Bedrohung werden;

    152.

    verurteilt nachdrücklich, dass immer mehr Menschenrechtsverteidiger digitalen Bedrohungen ausgesetzt sind, wozu zählt, dass Daten durch Beschlagnahme von Geräten, Fernüberwachung und Datenverlust in Mitleidenschaft gezogen werden; beklagt, dass im Internet überwacht und gehackt wird, um an Informationen zu gelangen, die in Rechtsfällen oder Verleumdungskampagnen sowie in Verleumdungsprozessen verwendet werden können;

    153.

    verurteilt entschieden, dass die Behörden Internet, Medien und Wissenschaft kontrollieren und dass Menschenrechtsverteidiger, Anwälte und Journalisten immer häufiger eingeschüchtert, schikaniert und willkürlich verhaftet werden;

    154.

    verurteilt Beschränkungen der digitalen Kommunikation, darunter das Schließen von Websites und die Sperrung persönlicher Accounts durch autoritäre Regime, um dadurch das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, und als ein Mittel, die Opposition zum Schweigen zu bringen und die Zivilgesellschaft zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Regime öffentlich zu verurteilen, die ihre Kritiker und die Opposition bei der digitalen Kommunikation einschränken;

    155.

    betont, wie wichtig es ist, bei jeglichem Kontakt mit Drittländern, einschließlich Beitrittsverhandlungen, Handelsverhandlungen, Menschenrechtsdialogen und diplomatischen Begegnungen für den unbeschränkten Zugang zum Internet einzutreten sowie Informationen über Menschenrechte und Demokratie Menschen auf der ganzen Welt möglichst gut zugänglich zu machen;

    156.

    ist über die wachsende Zahl an Hassreden — insbesondere auf Plattformen der sozialen Medien — besorgt; fordert die Kommission auf, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen einzubinden, damit ihre Ansichten bei den Verhandlungen über Verhaltenskodizes berücksichtigt werden; verurteilt auf das Schärfste die Verbreitung von Hassbotschaften, die zu Gewalt und Terror aufstacheln;

    157.

    fordert eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten, Bloggern und internen Hinweisgebern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugriffs auf Informationen und Kommunikation sowie unzensierter Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit);

    158.

    fordert die aktive Entwicklung und Verbreitung von Technologien, mit denen die Menschenrechte geschützt werden und die Menschen ihre digitalen Rechte und Freiheiten leichter wahrnehmen können und durch die ihre Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet werden;

    159.

    fordert die EU auf, freie, quelloffene Software zu implementieren und anderen Akteuren nahezulegen, es ihr gleichzutun, da mit derartiger Software für mehr Sicherheit und eine stärkere Achtung der Menschenrechte gesorgt wäre;

    160.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Themen freie Meinungsäußerung, digitale Freiheiten und Bedeutung des freien und offenen Internets in allen internationalen Foren, etwa im Internet Governance Forum der Vereinten Nationen, bei der G8, der G20, in der OSZE und im Europarat, anzusprechen;

    Terrorismusbekämpfung

    161.

    bekräftigt, dass es Terrorismus unmissverständlich verurteilt und Maßnahmen zur Ausmerzung terroristischer Vereinigungen uneingeschränkt unterstützt, wobei dies insbesondere für den IS gilt, der eine klare Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellt, und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass solche Maßnahmen jederzeit uneingeschränkt im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehen sollten; unterstützt die Umsetzung der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrates über die Bekämpfung von Bedrohungen, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgehen, sowie der Leitlinien von Madrid über die Bewältigung des Zustroms ausländischer terroristischer Kämpfer;

    162.

    weist darauf hin, dass im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie die Notwendigkeit betont wird, dass die Achtung der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung in die entwicklungspolitischen Strategien und die Programme in Zusammenhang mit Terrorismus (darunter die Nutzung digitaler Überwachungstechnik) eingebettet wird; betont, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden Instrumente, mit denen gegen die Radikalisierung europäischer Bürger vorgegangen wird, in vollem Umfang nutzen sollten und dass wirksame Programme entwickelt werden sollten, um der Propaganda und den Rekrutierungsmethoden von Terroristen und Extremisten, insbesondere im Internet, entgegenzutreten und eine Radikalisierung zu verhindern; betont, dass konzertierte EU-Aktionen dringend geboten sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in sensiblen Bereichen, insbesondere beim Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, zusammenzuarbeiten;

    163.

    fordert, dass die EU bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung weiterhin mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeitet, wozu auch der Rückgriff auf bestehende Mechanismen zur Bestimmung von Terroristen und terroristischen Vereinigungen gehört, und die weltweiten Mechanismen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu stärken, wobei gleichzeitig die internationalen Normen im Bereich der ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren und der Rechtsstaatlichkeit zu achten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Frage wirksam und zügig gegenüber solchen Staaten anzusprechen, die terroristische Vereinigungen finanzieren oder unterstützen oder ihren Bürgern dies gestatten;

    Die Todesstrafe

    164.

    erinnert an die uneingeschränkte Ächtung der Todesstrafe seitens der EU und bekräftigt, dass es sich seit langem in allen Fällen und unter allen Umständen gegen die Todesstrafe, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen einsetzt;

    165.

    begrüßt die Abschaffung der Todesstrafe in Fidschi, Suriname, der Mongolei und dem US-Bundesstaat Nebraska;

    166.

    ist zutiefst darüber besorgt, dass in einigen Ländern seit einigen Jahren Menschen wieder hingerichtet werden; bedauert, dass führende Politiker in weiteren Ländern die Wiedereinführung der Todesstrafe ebenfalls in Betracht ziehen; bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Zahl der 2015 weltweit verhängten Todesurteile Meldungen zufolge gestiegen ist, darunter insbesondere in China, Ägypten, dem Iran, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien; weist die Staatsorgane dieser Länder darauf hin, dass sie zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehören, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist;

    167.

    ist in besonderem Maße besorgt über die steigende Zahl der Todesurteile, die in Massenverfahren und ohne Gewährleistung der völkerrechtlichen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren verhängt werden;

    168.

    verurteilt aufs Schärfste die zunehmende Verhängung von Todesurteilen aufgrund von Rauschgiftdelikten und fordert, dass die Verhängung der Todesstrafe und außergerichtliche Hinrichtungen für derlei Delikte ausgeschlossen werden;

    169.

    fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben oder in denen seit langem ein Moratorium für die Todesstrafe besteht, auf, ihre Zusagen einzuhalten und sie nicht wieder einzuführen; fordert die EU auf, weiterhin auf die Zusammenarbeit und die Diplomatie in allen erdenklichen internationalen Foren zu setzen, um gegen die Todesstrafe einzutreten und dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, der die Hinrichtung droht, in vollem Maße das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren genießt; betont, wie wichtig es ist, dass die EU weiterhin die Bedingungen überwacht, unter denen in Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, Todesurteile vollstreckt werden, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Liste der zum Tode Verurteilten öffentlich gemacht wird und die Leichen den Familien übergeben werden;

    170.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU gemäß den 2013 aktualisierten EU-Leitlinien zur Todesstrafe weiterhin eine weit sichtbare Politik mit dem Ziel der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe betreiben und sich auch künftig gegen die Todesstrafe aussprechen muss; fordert die EU auf, mit ihren Bemühungen zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe fortzufahren und neue Arten von Kampagnen zu diesem Zweck zu erkunden sowie Aktionen im Rahmen des EIDHR zu unterstützen, mit denen Todesurteile und Hinrichtungen verhindert werden; fordert die EU-Delegationen auf, weiterhin Aufklärungskampagnen zu diesem Zweck durchzuführen;

    Bekämpfung von Folter und Misshandlung

    171.

    bringt seine ernste Sorge über die anhaltende Praxis der Folterung und Misshandlung von inhaftierten Personen zum Ausdruck, die unter anderem dazu dient, Geständnisse zu erpressen, die dann in Strafverfahren verwendet werden, was ein eklatanter Verstoß gegen internationale Standards für einen fairen Prozess ist;

    172.

    beklagt, dass Folter und Misshandlung massiv gegen Mitglieder der Gesellschaft mit einer abweichenden Meinung eingesetzt werden, um sie dadurch zum Schweigen zu bringen, sowie gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen, Kinder, Asylsuchende und Migranten;

    173.

    verurteilt aufs Schärfste die vom IS und anderen terroristischen oder paramilitärischen Organisationen verübten Folterungen und Misshandlungen; spricht den Familien und Gemeinschaften aller Opfer dieser Gewalt seine Solidarität aus; verurteilt die Praktiken des IS und anderer terroristischer Gruppen oder paramilitärischen Organisationen, mit denen Minderheiten diskriminiert oder ins Visier genommen werden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, damit möglichst rasch weiteres Leid wirksam verhindert wird;

    174.

    vertritt die Auffassung, dass die Haftbedingungen und der Zustand der Gefängnisse in einer Reihe von Ländern höchst besorgniserregend sind; hält es für unerlässlich, alle Formen von Folter und Misshandlung von Häftlingen, einschließlich der psychischen Folter, zu bekämpfen und die Bemühungen um Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere was den Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten betrifft, zu verstärken; verurteilt entschieden jede Verletzung dieses Rechts und vertritt die Auffassung, dass die Nichtbehandlung von Häftlingen im Falle von Krankheiten wie Hepatitis oder HIV einer unterlassenen Hilfeleistung gleichkommt;

    175.

    fordert den EAD angesichts der anhaltenden Meldungen über weit verbreitete außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und Misshandlungen in der ganzen Welt nachdrücklich auf, auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Anstrengungen der EU gegen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken;

    176.

    fordert den EAD nachdrücklich auf, das Anliegen der Folter und Misshandlung in politischen und Menschenrechtsdialogen mit den betreffenden Ländern ebenso wie in öffentlichen Stellungnahmen systematisch anzusprechen und fordert die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten vor Ort auf, Folter- und Misshandlungsfälle zu überwachen und konkrete Maßnahmen zu ihrer vollkommenen Abstellung zu ergreifen, damit zusammenhängende Strafverfahren zu beobachten und alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, damit die Betroffenen Unterstützung erhalten;

    Drohnen

    177.

    ist über den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb des internationalen Rechtsrahmens zutiefst besorgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen eindeutigen politischen und rechtlichen Standpunkt zu bewaffneten Drohnen zu beziehen, und bekräftigt seine Forderung nach einem gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen, bei dem die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht geachtet werden und Fragen wie der Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht, der Schutz von Zivilpersonen und die Transparenz angesprochen werden sollten; fordert die EU erneut nachdrücklich auf, Entwicklung, Produktion und Einsatz vollkommen autonom funktionierender Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen; fordert die EU auf, gegen die Praxis außergerichtlicher Hinrichtungen und gezielter Tötungen vorzugehen und sie zu verbieten sowie zuzusagen, dass in Einklang mit nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen für angemessene Maßnahmen sorgt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Einzelperson oder eine Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich Verbindungen zu rechtswidrigen gezielten Tötungen im Ausland haben könnte; fordert die VP/HV, die Mitgliedstaaten und den Rat auf, bewaffnete Drohnen und vollkommen autonom funktionierende Waffen in einschlägige europäische und internationale Abrüstungs- und Rüstungskontrollmechanismen aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, an diesen Kontrollmechanismen mitarbeiten und sie zu stärken; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitgliedstaaten nicht zuletzt im Hinblick auf Drittländer mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen in Bezug auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz bewaffneter Drohnen und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technologie, damit Drohnenangriffe gerichtlich überprüfbar sind und sichergestellt werden kann, dass die Opfer rechtswidriger Drohnenangriffe Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen erhalten;

    178.

    weist auf das EU-Verbot der Entwicklung, Produktion und Verwendung vollkommen autonom funktionierender Waffen hin, mit denen Militärangriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind; fordert die EU auf, die Praxis rechtswidriger Hinrichtungen und gezielter Tötungen zu bekämpfen;

    179.

    fordert die Kommission auf, das Parlament über die Verwendung von EU-Mitteln für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Zusammenhang mit dem Bau von Drohnen sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke in angemessener Weise auf dem Laufenden zu halten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden;

    180.

    betont, dass die Auswirkungen von Technologien in Bezug auf eine verbesserte Menschenrechtslage bei einschlägigen Maßnahmen und Programmen der EU berücksichtigt werden sollten, um den Schutz der Menschenrechte zu fördern und auch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Regierungsführung sowie friedlicher Konfliktlösung voranzubringen;

    Unterstützung von Demokratie und Wahlen und Wahlbeobachtungsmissionen

    181.

    gemahnt, dass Freiraum für die Zivilgesellschaft, Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und gebührende Achtung der Rechtsstaatlichkeit zentrale Bestandteile fairer und demokratischer Wahlen sind; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass lokale nichtstaatliche Organisationen Raum für die rechtmäßige Beobachtung und Überwachung der Abhaltung von Wahlen haben; hebt hervor, dass Korruption die gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte bedroht und demokratische Prozesse aushöhlt; ist der Auffassung, dass die EU bei allen Dialogen mit Drittländern die Bedeutung von Integrität, Rechenschaftspflicht sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) hervorheben sollte; erinnert daran, dass die EU ihr Engagement gegenüber ihren Partnern, insbesondere in ihrer Nachbarschaft, fortsetzen muss, was die Unterstützung wirtschaftlicher, sozialer und politischer Reformen, die Hilfe bei der Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte betrifft, da dies die besten Mittel sind, um die internationale Ordnung zu stärken und Stabilität in der europäischen Nachbarschaft zu gewährleisten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Überprüfung der ENP eine Gelegenheit bot, die Verteidigung universeller Werte und die Förderung der Menschenrechte als wichtigste Ziele der EU in Erinnerung zu rufen; gemahnt daran, dass die Erfahrungen und Lehren, die EU, Politiker, Wissenschaft, Medien, nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft bislang aus dem Übergang zur Demokratie im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik gezogen haben, auch bei der Ermittlung bewährter Verfahren dienlich sein könnten, die zur Unterstützung und Konsolidierung weiterer Demokratisierungsprozesse auf der Welt verwandt werden könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit des Europäischen Fonds für Demokratie und der EU-Programme zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, insbesondere des EIDHR;

    182.

    empfiehlt der EU, einen umfassenderen Ansatz für Demokratisierungsprozesse zu entwickeln, da die Wahlbeobachtung nur ein Aspekt eines längeren und breiter gefassten Zyklus ist; bekräftigt, dass politischer Wandel und Demokratisierung nur dann tragfähig und erfolgreich sein können, wenn sie mit der Achtung der Menschenrechte, dem gleichberechtigten Zugang von Frauen, Menschen mit Behinderungen und anderen Randgruppen zum demokratischen Prozess, der Förderung von Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Aussöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie Maßnahmen gegen extreme Armut und dem Aufbau demokratischer Institutionen einhergehen; betont, dass die Bekämpfung der Korruption in Ländern, in denen der Demokratisierungsprozess im Gange ist, von der EU vorrangig behandelt werden sollte, da Korruption der Wahrung und Förderung verantwortungsvoller Regierungsführung im Wege steht sowie dem organisierten Verbrechen zuträglich und mit Wahlbetrug verknüpft ist;

    183.

    begrüßt die Gemeinsame Mitteilung zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und weist darauf hin, dass die EU dem EUV zufolge besondere Beziehungen zu den Nachbarländern aufbauen soll, die auf den Werten der EU beruhen, zu denen auch die Menschenrechte und die Demokratie gehören; betont, dass Maßnahmen zur Stabilisierung der Nachbarregionen und die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Regierungsführung und Menschenrechten miteinander einhergehen;

    184.

    betont, dass die EU demokratische und wirkungsvolle Menschenrechtsorganisationen und die Zivilgesellschaft der Nachbarländer weiterhin unterstützen sollte; nimmt in diesem Zusammenhang den konsequenten Einsatz des Europäischen Fonds für Demokratie für die Förderung der Achtung der Grundrechte und -freiheiten und der demokratischen Grundsätze in den östlichen und südlichen Nachbarländern der EU erfreut zur Kenntnis;

    185.

    betont, dass die Erweiterungspolitik eines der wirkungsvollsten Instrumente ist, um die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte zu stärken; fordert die Kommission auf, auch weiterhin die Stärkung der demokratischen politischen Kultur, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Medien und der Justiz sowie die Korruptionsbekämpfung in Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern zu unterstützen;

    186.

    fordert die Kommission und den EAD auf, sich in Drittländern vollziehende Demokratisierungsprozesse sowie den politischen Dialog zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft weiterhin uneingeschränkt zu unterstützen; verweist mit Nachdruck auf die Bedeutung einer konsequenten Weiterbehandlung der Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen als Teil der Bemühungen der EU um die Förderung der Demokratie und als Teil der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien für die betreffenden Länder; fordert eine engere Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Parlament und der Kommission bzw. dem EAD, damit dafür gesorgt wird, dass die Umsetzung der genannten Empfehlungen weiterverfolgt wird und dass die gezielte finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung gestellt wird, die die EU anbieten kann; fordert die Kommission auf, eine Gesamtbewertung der Wahlbeobachtungsverfahren vorzulegen;

    187.

    fordert den Rat und den EAD auf, in dem geografiebezogenen Teil des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt einen besonderen Abschnitt zur Umsetzung der Empfehlungen hinzuzufügen, die im Rahmen der Wahlbeobachtungsmissionen angenommen wurden; weist erneut darauf hin, dass der EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten im neuen Aktionsplan zugesichert haben, verstärkt und konsequenter den Dialog mit Wahlgremien, parlamentarischen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Drittländern zu suchen, um sie zu stärken und dadurch zur Förderung des Demokratisierungsprozesses beizutragen;

    188.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre beobachtende und unterstützende Tätigkeit bei Wahlen mit ähnlichen Fördermaßnahmen für weitere wichtige politische Akteure in demokratischen Systemen (z. B. für Parteien, Parlamente, Kommunen, unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft) einhergeht;

    189.

    fordert die EU auf, weiter an der Definition bewährter Verfahren in diesem Bereich zu arbeiten, so auch im Kontext der Maßnahmen zur Konfliktprävention, Vermittlung und Ermöglichung von Dialog, damit daraus ein stimmiger, flexibler und glaubwürdiger Ansatz der EU entsteht;

    190.

    würdigt die erfolgreiche Arbeit des EAD und der Delegationen der EU, die die zweite Generation der Demokratieanalysen vollendet und Fortschritte bei den Demokratie-Aktionsplänen erzielt haben, und fordert die VP/HV auf, dafür zu sorgen, dass sich die Aktionspläne in konkreter Unterstützung für die Demokratie in diesem Bereich niederschlagen;

    191.

    fordert den EAD auf, aufgrund der Erfahrungen mit den Demokratieanalysen den Weg dafür zu ebnen, dass bei seinem auswärtigen Handeln generell auf derlei Analysen zurückgegriffen wird, und weist darauf hin, dass die Aufnahme des Bereichs Demokratie in die länderspezifischen Strategien zu Menschenrechten und Demokratie zwar begrüßt wird, dass dies jedoch nicht ausreicht, um sich tatsächlich ein umfassendes Bild vom Zustand der Demokratie in einem Partnerland zu machen;

    o

    o o

    192.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der VP/HV sowie dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte zu übermitteln.

    (1)  https://www.frauenrechtskonvention.de/uebereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau-cedaw-2234/

    (2)  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.

    (3)  http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICRMW/icrmw_de.pdf

    (4)  A/RES/41/128.

    (5)  http://www.un.org/depts/german/gv-69/band1/ar69002.pdf

    (6)  http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/Vienna.aspx

    (7)  http://www.un.org/womenwatch/daw/beijing/pdf/BDPfA%20E.pdf

    (8)  http://www.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/programme_of_action_Web%20ENGLISH.pdf

    (9)  http://www.ohchr.org/Documents/Publications/PTS-4Rev1-NHRI_en.pdf

    (10)  https://europa.eu/globalstrategy/en/global-strategy-foreign-and-security-policy-european-union

    (11)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11855-2012-INIT/de/pdf

    (12)  https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/111817.pdf

    (13)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52006XG0622(01)

    (14)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf

    (15)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 174.

    (16)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/foraff/137584.pdf

    (17)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10255-2016-INIT/de/pdf

    (18)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13201-2015-INIT/de/pdf

    (19)  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/16-epsco-conclusions-lgbti-equality/

    (20)  http://ec.europa.eu/justice/discrimination/files/lgbti_actionlist_en.pdf

    (21)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9242-2015-INIT/de/pdf

    (22)  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/07/20-fac-migration-conclusions/

    (23)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12002-2015-REV-1/de/pdf

    (24)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12098-2015-INIT/de/pdf

    (25)  ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 29.

    (26)  http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2015559%202014%20INIT

    (27)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/130243.pdf

    (28)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12525-2016-INIT/de/pdf

    (29)  https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168008482e

    (30)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.

    (31)  http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/international-summit/2015/11/action_plan_en_pdf/

    (32)  http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2242.pdf

    (33)  http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/CAC%20S%20RES%201820.pdf

    (34)  http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/1325(2000)

    (35)  http://www.un.org/Depts/german/gv-69/band1/ar69167.pdf

    (36)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.

    (37)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0300.

    (38)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0201.

    (39)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0102.

    (40)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.

    (41)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.

    (42)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.

    (43)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0350.

    (44)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.

    (45)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.

    (46)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 130.

    (47)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 178.

    (48)  ABl. C 234 vom 28.6.2016, S. 25.

    (49)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0172.

    (50)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 69.

    (51)  http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A_HRC_31_56_en.doc

    (52)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 105.

    (53)  ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 24.

    (54)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.

    (55)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

    (56)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.

    (57)  A/HRC/RES/17/4.

    (58)  https://www.democracyendowment.eu/annual-report/

    (59)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.

    (60)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/july/tradoc_153591.pdf

    (61)  Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Nigeria, Somalia, Mauretanien, Sudan, Sierra Leone, Jemen, Afghanistan, Pakistan, Katar, Iran und die Malediven.


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