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Document 52016IP0318

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015/2258(INI))

ABl. C 101 vom 16.3.2018, p. 138–162 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/138


P8_TA(2016)0318

Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015/2258(INI))

(2018/C 101/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 9, 10, 19, 168 und 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 3, 15, 21, 23 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in der EU in Kraft getreten ist (1),

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Fragenliste des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 15. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf den zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden Verhaltenskodex zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (6),

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtsachen C-335/11 und C-337/11, HK Danmark, und in den Rechtsachen C-363/12, Z., und C-356/12, Glatzel,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 28. April 2015 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019: Bekräftigung der Menschenrechte als Kernstück der EU-Agenda“ (JOIN(2015)0016),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2015 mit dem Titel „Reply of the European Union to the list of issues in relation to the initial report of the European Union on the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities“ (Antwort der Europäischen Union auf die Fragenliste im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) (SWD(2015)0127),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 5. Juni 2014 mit dem Titel „Report on the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) by the European Union“ (Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union) (SWD(2014)0182),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum: Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014) (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ersten Bericht der Europäischen Union (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (13),

unter Hinweis seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (15),

unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „EU Implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“ (Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, ihre Initiativuntersuchung OI/8/2014/AN betreffend die Europäische Kommission abzuschließen,

unter Hinweis auf den anstehenden Jahresbericht 2015 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom Dezember 2015 mit dem Titel „Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme in der EU“,

unter Hinweis auf die Statistiken von Eurostat zu Menschen mit Behinderungen für das Jahr 2014 für die Bereiche Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Bildung und Ausbildung, Armut und Einkommensunterschiede,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Petitionsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt, öffentliches Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0203/2016),

A.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger gleiche Rechte genießen und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, unabhängige Lebensführung, Autonomie, Unterstützung aus öffentlich finanzierten Systemen und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;

B.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union schätzungsweise 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben und es sich bei rund 46 Millionen dieser Menschen um Frauen und Mädchen handelt, was bedeutet, dass 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung der EU behindert sind und in der Europäischen Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung werden und bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte und -freiheiten — beispielsweise des Rechts auf Zugang zu Bildung und Beschäftigung — mit beträchtlichen Hindernissen konfrontiert sind, was zu sozialer Isolation und seelischen Traumata führen kann; in der Erwägung, dass Frauen darüber hinaus in ihrer Funktion als Betreuerinnen von Familienangehörigen mit Behinderungen unverhältnismäßig stark durch Behinderung belastet werden;

C.

in der Erwägung, dass die Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und außerdem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19);

D.

in der Erwägung, dass Diskriminierungen wegen einer Behinderung gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist;

E.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der erste internationale Menschenrechtsvertrag ist, den die EU ratifiziert hat, und dass es auch von allen 28 Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet und von 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass der verbleibende Mitgliedstaat seine Reformen im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abschließen sollte;

F.

in der Erwägung, dass zum ersten Mal von einem Organ der Vereinten Nationen überprüft wurde, ob die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommt; in der Erwägung, dass die 2015 veröffentlichten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Durchführung des Übereinkommens in der EU ein wichtiges Signal für das Engagement der EU für Gleichheit und die Wahrung der Menschenrechte darstellen und einen Leitfaden für die legislativen und politischen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der EU vorsehen;

G.

in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt hat, dass das VN-Übereinkommen für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften verbindlich ist, da das Übereinkommen einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung darstellt, das gegenüber dem abgeleiteten Recht Vorrang hat (16);

H.

in der Erwägung, dass die Grundsätze des VN-Übereinkommens über Diskriminierungsaspekte weit hinausgehen und den Weg hin zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in einer inklusiven Gesellschaft weisen;

I.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine vielschichtige Gruppe bilden, und in der Erwägung, dass Frauen, Kinder, ältere Menschen und Personen mit einem komplexen Hilfsbedarf zusätzlichen Problemen und verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind;

J.

in der Erwägung, dass eine Behinderung auf eine schrittweise und teilweise nicht sichtbare Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person zurückzuführen sein kann, wie es etwa bei Personen mit neurodegenerativen oder seltenen Erkrankungen der Fall ist, die sich negativ auf die unabhängige Lebensführung der betroffenen Einzelperson auswirken können;

K.

in der Erwägung, dass schätzungsweise 80 % der Menschen mit Behinderungen in Entwicklungsländern leben; in der Erwägung, dass die EU die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf internationaler Ebene unterstützt und der weltweit größte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe ist;

L.

in der Erwägung, dass bei Kindern mit Behinderungen die Wahrscheinlichkeit, dass sie in einer Einrichtung leben, siebzehnmal höher ist als bei ihren Altersgenossen, und dass das Risiko, dass die betroffenen Kinder in entsprechenden Einrichtungen Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch ausgesetzt sind, deutlich höher ist, als wenn sie zu Hause leben (17);

M.

ist der Ansicht, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, nach Maßgabe des Kindeswohls in (ihren) Familien oder ihrem bzw. einem familiären Umfeld zu leben; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen;

N.

in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen betont wird, dass die Geschlechterperspektive in alle Bemühungen einbezogen werden muss und dass es den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern gilt;

O.

in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und Müttern behinderter Kinder sowie positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung dieser Personen ein grundlegendes Menschenrecht und eine ethische Verpflichtung sind;

P.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Alltag häufig auf vielerlei Art und Weise diskriminiert werden; in der Erwägung, dass diese Diskriminierung unterschiedliche Formen annehmen kann und neben körperlicher, psychischer, sexueller und ökonomischer Diskriminierung auch häusliche Gewalt, Gewalt durch Pflegepersonen, sexuelle Gewalt und institutionelle Gewalt umfasst;

Q.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen mit größerer Wahrscheinlich unter häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen leiden, die Berichten zufolge zudem länger andauern und intensiver sind als bei Frauen ohne Behinderungen (18);

R.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen, insbesondere Migrantinnen, weil sie Opfer von Mehrfachdiskriminierung werden, einer erhöhten Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind;

S.

in der Erwägung, dass eine Behinderung eine Ursache von Armut ist bzw. eine Folge von Armut sein kann, und in der Erwägung, dass etwa 30 % der obdachlosen Bevölkerung unter einer Behinderung leiden und Gefahr laufen, übersehen zu werden (19); in der Erwägung, dass Sozialschutz seitens des Staates eine besondere Rolle spielt, was die Vorbeugung von Armut bei Menschen mit Behinderungen angeht, und in der Erwägung, dass 2012 ganze 68,5 % aller Menschen mit Behinderungen in Armut lebten und keine staatlichen Sozialleistungen erhielten (20);

T.

in der Erwägung, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften und politischen Instrumente unbedingt durchgesetzt und angewandt werden müssen, um das VN-Übereinkommen in größtmöglichem Umfang umzusetzen;

U.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert haben, die Gremien, die das Übereinkommen gemäß Artikel 33 durchführen und überwachen sollen, noch nicht eingerichtet oder bestimmt haben; in der Erwägung, dass die Arbeit dieser Gremien — sofern sie bereits bestehen — und insbesondere der Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 durch den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen und das Fehlen einer belastbaren Rechtsgrundlage für ihre Bestimmung behindert wird;

V.

in der Erwägung, dass die Teilhabe am Arbeitsmarkt für Personen mit Behinderungen eine der wichtigsten Voraussetzungen ist und dass die Beteiligung dieser Menschen am Arbeitsmarkt nach wie vor schwierig ist und bei 58,5 % liegt, während sie bei Personen ohne Behinderungen 80,5 % beträgt, was bedeutet, dass viele Menschen mit Behinderungen kein unabhängiges, aktives Leben führen können;

W.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen ohne Behinderung bei 65 % und jene von Frauen mit Behinderungen bei 44 % liegt; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung häufig gegenüber Männern mit Behinderungen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt haben; in der Erwägung, dass Mobilitätshindernisse und eine größere Abhängigkeit von Familienangehörigen und Pflegepersonal überwunden werden müssen, um die aktive Teilhabe von Frauen mit Behinderungen an Bildung, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben der Gemeinschaft zu fördern;

X.

in der Erwägung, dass eine bezahlte Anstellung für Menschen mit Behinderungen entscheidend dazu beiträgt, dass sie ein unabhängiges Leben führen und Familie und Haushalt unterstützen können; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen oftmals unterbezahlt sind; in der Erwägung, dass diese schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe einem erhöhten Risiko der Armut und sozialen Ausgrenzung ausgesetzt ist;

Y.

in der Erwägung, dass die EU als Vertragsstaat des VN-Übereinkommens verpflichtet ist, für eine enge Einbindung und aktive Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen im Rahmen der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens und aller Beschlussfassungsverfahren betreffend Fragen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen zu sorgen;

Z.

in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Sparmaßnahmen zu Einschnitten bei den Sozialdiensten, der Unterstützung von Familien und den gemeindenahen Diensten geführt haben und unverhältnismäßig große negative Auswirkungen auf den Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien, hatten;

AA.

in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub zurückgezogen hat;

AB.

in der Erwägung, dass Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung in der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nicht ausdrücklich untersagt werden;

AC.

in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Hausangestellten und Pflegekräften, insbesondere im Familienumfeld, aufgrund demografischer und gesellschaftlicher Veränderungen steigt; in der Erwägung, dass die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen in der Regel von den Frauen in der Familie übernommen wird, was in vielen Fällen zu deren Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt führt;

AD.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Union in seinen abschließenden Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union empfiehlt, in ihren Programmen und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter den Belangen von Menschen mit Behinderungen und im Rahmen ihrer Strategien für behinderte Menschen der Geschlechterperspektive Rechnung zu tragen sowie Fördermaßnahmen auszuarbeiten, einen Überwachungsmechanismus zu entwickeln und die Erhebung von Daten und Forschung in Bezug auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu finanzieren; in der Erwägung, dass der Ausschuss der EU ferner empfiehlt, für einen wirksamen Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zu sorgen, sicherzustellen, dass die Strategie für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben den Bedürfnissen von Kindern und Erwachsenen mit Behinderungen und ihrer Betreuer Rechnung trägt, und Maßnahmen zur Senkung der hohen Arbeitslosigkeit bei Menschen mit Behinderungen, von denen die meisten Frauen sind, zu ergreifen;

AE.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer am 13. Dezember 2011 angenommenen Antwort auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (21) festgestellt hat, es müsse sichergestellt werden, dass eine ununterbrochene Kette barrierefreier Dienstleistungen (in den Bereichen Verkehr, Unterkunft, Verpflegung und Attraktionen) besteht, und dass die Kommission zu diesem Zweck mit Maßnahmen begonnen hat, mit denen für die Belange von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen sensibilisiert wird, die diesbezüglichen Qualifikationen in der Tourismusbranche verbessert werden sollen und schließlich auch die Qualität der Tourismuseinrichtungen gesteigert werden soll;

AF.

in der Erwägung, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, funktionalen Beeinträchtigungen und eingeschränkter Mobilität in den Bereichen Verkehr, Mobilität und Tourismus mit entsprechenden Innovationsmöglichkeiten für Verkehrsunternehmen und Mobilitätsdienste einhergehen, was beiden Seiten insofern zum Vorteil gereichen kann, als diese Dienste sowohl Menschen mit jedweder Art von Behinderung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Blinde, Gehörlose und Hörbehinderte, Personen mit Autismus-Spektrum-Störungen, Personen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen) als auch allen übrigen Nutzern nach dem Konzept „Design für alle“ zugutekommen;

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen

1.

weist erneut darauf hin, dass die vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen nicht nur ein Anrecht und eine bedarfsgerechte Begünstigung der Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt von Vorteil ist, da diese von den Eigenschaften und vielfältigen Fähigkeiten dieser Personen profitieren kann;

2.

betont, dass alle Menschen mit Behinderungen das Recht haben, in einer Gesellschaft zu leben, in der sie gleiche Chancen wie andere haben, sodass ihre vollständige Inklusion und Teilhabe in der Gesellschaft sichergestellt sind;

3.

betont, dass die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft, unabhängig vom sozioökonomischen, politischen oder kulturellen Status eines Landes, nicht nur eine Frage der Entwicklung, sondern auch eine Frage der Menschenrechte ist;

4.

betont, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen mit dem zunehmenden Durchschnittsalter der Bevölkerung ansteigt;

5.

ist der Ansicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen sollte, was die Achtung und Förderung der Menschenrechte anbelangt; begrüßt, dass zum ersten Mal durch ein VN-Vertragsorgan überprüft wurde, ob die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich Menschenrechte nachkommt; vertritt die Auffassung, dass die 2015 veröffentlichten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen über die Durchführung des VN-Übereinkommens durch die EU ein wichtiges Zeichen des Engagements der EU für Gleichheit und die Achtung der Menschenrechte darstellt und Hinweise für rechtliche und politische Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereichen der EU enthält;

6.

unterstützt die Ergebnisse und Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und hält es für erforderlich, dass die Organe und Mitgliedstaaten der EU bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen, Programme und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter den Belangen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und im Rahmen ihrer Strategien für Menschen mit Behinderungen der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen; fordert die Einrichtung von Mechanismen zur regelmäßigen Überwachung der Fortschritte;

7.

fordert Parlament, Rat und Kommission auf, die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig umzusetzen und sicherzustellen, dass das Übereinkommen bei allen zukünftigen Rechtsvorschriften eingehalten wird;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen gemäß dem VN-Übereinkommen und dem Fakultativprotokoll notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen;

9.

bedauert zutiefst, dass die EU im Rahmen ihrer Vorbereitungen für den Überprüfungsprozess durch den Ausschuss der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2015 und der Ausarbeitung des Fortschrittsberichts keine Organisationen konsultiert hat, die Menschen mit Behinderungen vertreten; fordert, dass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, als unabhängige Teilnehmer einen aktiven Beitrag zu den Sitzungen dieses Ausschusses leisten, und zwar auch durch die Teilnahme an offiziellen EU-Delegationen für künftige Überprüfungen;

10.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen echten strukturierten Dialog zwischen der EU und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, auszuarbeiten und vorzulegen, wobei ausreichende Mittel für eine umfassende und gleichberechtigte Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen vorzusehen sind;

11.

betont, dass es einer systematischen, engen Konsultation zwischen den Vertretern von Organisationen für Menschen mit Behinderungen, den politischen Entscheidungsträgern, der Unternehmenswelt und anderen einschlägigen Interessenträgern bedarf, was neue Initiativen und die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen und Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Kultur, Sport und Jugend angeht;

12.

fordert, die bestehenden Gleichstellungsstellen zu stärken, damit sie dazu beitragen können, das Übereinkommen durchgängig zu berücksichtigten und seine Umsetzung zu fördern und zu überwachen; weist die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass eine wirkliche Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erforderlich ist, insbesondere mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

13.

fordert die EU auf, das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren;

14.

fordert eine umfassende Querschnittsüberprüfung der bereits bestehenden und auch der künftigen EU-Rechtsvorschriften und -Finanzierungsprogramme, einschließlich in künftigen Programmplanungszeiträumen, im Hinblick auf die uneingeschränkte Einhaltung des VN-Übereinkommens, indem Behindertenorganisationen und die Mitglieder der EU-Struktur für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des VN-Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („EU-Struktur“) konstruktiv eingebunden werden und das Thema Behinderung bei allen legislativen Maßnahmen und -strategien berücksichtigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Thema Behinderung in alle Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Strategien gleichermaßen einzubringen;

15.

fordert, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in die sozioökonomische Gesamtstrategie der EU integriert werden, insbesondere in die Strategie Europa 2020 und in das Europäische Semester; empfiehlt, einen „Pakt für Menschen mit Behinderungen“ zu schließen, damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Initiativen der EU durchgängig Berücksichtigung finden;

16.

fordert die Kommission auf, in Bezug auf das Europäische Semester bei der Bewertung der sozialen Lage in den Mitgliedstaaten (Länderberichte und länderspezifische Empfehlungen) im Rahmen der gemeinsamen Verpflichtung der EU, ein barrierefreies Europa zu erschaffen, ihr Augenmerk auch auf die Lage von Menschen mit Behinderungen zu richten;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Organe der EU — insbesondere Parlament, Rat und Kommission — tätig werden sollten und bei allen geltenden und zukünftigen Rechtsvorschriften tatsächlich prüfen sollten, ob die Menschenrechte geachtet werden und das Übereinkommen vollständig eingehalten wird;

18.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf die abschließenden Bemerkungen eine Liste mit Rechtsvorschriften vorzulegen, um eine Aktualisierung der Zuständigkeitserklärung vorzuschlagen, die regelmäßig unter formaler Einbindung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und des Parlaments zu wiederholen ist;

19.

fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang den Bedarf für einen EU-Rahmen zu prüfen, der Menschen mit Behinderungen die wirksame Umsetzung ihrer Rechte garantieren und persönliche Unabhängigkeit, Barrierefreiheit, Zugang zu Beschäftigung, soziale Inklusion und eine unabhängige Lebensführung sowie die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung fördern würde;

20.

teilt die Bedenken des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, wonach der Europäischen Union eine klare Strategie zur Durchsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fehlt;

21.

fordert die Organe auf, im Hinblick auf Integrationsmaßnahmen vorbildlich zu handeln;

22.

fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu nutzen, um eine umfassende, gleichstellungsorientierte EU-Strategie für das VN-Übereinkommen für Menschen mit Behinderungen mit einem klaren Zeitrahmen für die Umsetzung sowie mit konkreten, präzisen Bezugswerten und Indikatoren auszuarbeiten, die auch Zusagen in Bezug auf das auswärtige Handeln umfasst;

23.

bedauert, dass Menschen mit Behinderungen auch heute noch diskriminiert und ausgegrenzt werden; fordert die Kommission auf, möglichst große Synergieeffekte zwischen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu erzielen, unter anderem durch die Angleichung und Umsetzung des Rechtsrahmens sowie durch kulturelle und politische Maßnahmen, damit anerkannte Rechte in vollem Umfang wahrgenommen und wirksam ausgeübt werden können;

24.

fordert die Kommission auf, eine Klarstellung in Bezug auf die weit gefasste Definition von Behinderung auf EU-Ebene vorzunehmen;

25.

fordert die Kommission auf, den Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen zu überprüfen, um hierbei die sozialen Verpflichtungen zu betonen, aber auch um die Möglichkeiten und Vorteile herauszustreichen, die Investitionen in hochwertige Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderungen mit sich bringen;

26.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Folgenabschätzung zu überprüfen und entsprechend anzupassen, um eine vollständigere Fragenliste aufzunehmen und so für eine bessere Vereinbarkeit mit dem VN-Übereinkommen zu sorgen;

Spezifische Rechte

27.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick darauf, einer Viktimisierung vorzubeugen, auf, Schritte zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung zu unternehmen, einschließlich von mehrfacher Diskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziierung sowie von intersektioneller Diskriminierung auf der Grundlage einer Behinderung, wobei Frauen und Kinder mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit komplexem Hilfsbedarf, einschließlich Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen, sowie Personen, deren Behinderungen sich im Lauf der Zeit verändern, besonders zu berücksichtigen sind;

28.

bedauert, dass der Rat den im Jahr 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung noch immer nicht verabschiedet hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, dies so bald wie möglich nachzuholen;

29.

fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen durchgehend zu berücksichtigten, und zwar auch im Rahmen der nächsten Agenda für die Rechte des Kindes, und dafür zu sorgen, dass Mädchen und Jungen sowie Organisationen, die diese vertreten, im Hinblick auf alle Maßnahmen, die sie betreffen, konsultiert werden und ihnen hierbei entsprechend ihrer Behinderung und ihrem Alter angemessene Hilfe zur Verfügung gestellt wird;

30.

hebt hervor, dass die Rechte von Kindern mit Behinderungen nur geschützt werden können, wenn ihre Familien angemessene Unterstützung erhalten, und zwar durch die Stärkung und den Ausbau der Rechtsinstrumente, die der EU zur Verfügung stehen, beispielsweise das Instrument zur Verlängerung des Elternurlaubs für Eltern von Kindern mit Behinderungen;

31.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen mit Behinderungen das Recht auf Freizügigkeit, das allen EU-Bürgern zusteht, wahrnehmen können, indem sie in aktuelle und künftige Rechtsvorschriften Bestimmungen aufnimmt, wonach diesen Menschen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit Chancengleichheit, Grundrechte, gleicher Zugang zu Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt und dieselben Rechte und Pflichten beim Zugang zu sozialer Sicherheit wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie versichert sind, garantiert werden; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, mit Blick auf die Geschlechtergleichstellung bei der Beschäftigung die Bestimmungen der Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54/EG) uneingeschränkt einzuhalten;

32.

hält es für erforderlich, zugewanderte Frauen und Mädchen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen geeignete Erwerbsmöglichkeiten eröffnen würden;

33.

hebt hervor, dass mit Blick auf ein eigenständiges und unabhängiges Leben für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Frauen, (individuell angepasste oder öffentliche) Betreuung eine wesentliche Unterstützung wäre — und zwar für die Betroffenen selbst und auch für deren Familien –, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildungs- und Ausbildungsstätten eröffnen und sie auch in Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützen würde;

34.

weist erneut darauf hin, dass gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen im privaten und institutionellen Umfeld vorgegangen werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsdienste für Frauen und Mädchen mit Behinderungen jeglicher Art einzurichten; empfiehlt der Europäischen Union, als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) beizutreten;

35.

verweist auf die Bedeutung des Grundrechts von Menschen mit Behinderungen auf Teilnahme an den politischen Prozessen und der Beschlussfassung in Bezug auf Behinderungen auf allen Ebenen, wie es im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hervorgehoben wird; hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen, einschließlich der marginalisierten und gefährdeten Gruppen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, die Möglichkeit und das Recht gegeben werden muss, sich an Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen, damit ihre Interessen und Rechte zum Ausdruck kommen und unterstützt und geschützt werden, wodurch eine wirklich grundlegende Geschlechterperspektive zur Geltung kommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, hinreichend angepasste Dienste und Einrichtungen bereitzustellen, mit denen ihre aktive Mitwirkung und Teilhabe gestärkt würde, und in unterstützende und anpassungsfähige Technologien und die digitale Inklusion zu investieren;

36.

fordert die Organe der EU auf, das Leben von Frauen mit Behinderungen durch wirksame Maßnahmen zu verbessern und dabei die Empfehlungen des VN-Ausschusses zu dem Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens durch die Europäische Union zu berücksichtigen;

37.

ist besorgt darüber, dass in erster Linie Frauen für die Erziehung von Kindern mit Behinderungen verantwortlich sind;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig Aufklärungsarbeit zu leisten, was das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angeht, und Vorurteile zu bekämpfen sowie darauf hinzuwirken, dass Menschen mit Behinderungen mehr Verständnis entgegengebracht wird, sodass bei der Beschlussfassung ihren realen Bedürfnissen Rechnung getragen wird;

39.

unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, die Gesellschaft für die Schwierigkeiten zu sensibilisieren, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sowie darauf, Menschen mit Behinderungen stärker für ihr Potenzial und den Beitrag zu sensibilisieren, den sie leisten können, und zwar unter anderem über spezifische Bildungsprogramme in Schulen; betont, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deshalb so wichtig ist, weil es das Potenzial aufweist, die kulturellen Einstellungen zu ändern, indem anerkannt wird, dass Menschen durch soziale und wirtschaftliche Hindernisse behindert werden und nicht durch die Behinderung selbst;

40.

fordert die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, Strategien für die Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten und Schulungen für das Personal von Verkehrs- und Tourismusbetrieben zu unterstützen, mit denen es für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert und deren Gleichstellung gefördert werden soll, und die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den im Bereich der Behinderungen tätigen europäischen Vereinigungen und den für Verkehrsangelegenheiten zuständigen öffentlichen und privaten Stellen zu fördern; fordert nachdrücklich, dass Schulungsmaterial auch in barrierefreien Formaten verfügbar gemacht wird;

41.

betont, dass Flugpersonal gründlich geschult werden muss, damit die Fluggesellschaften angemessene Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen können; betont, dass insbesondere darauf Wert gelegt werden sollte, dass das Flugpersonal angemessen mit Rollstühlen umgehen kann, damit sie nicht beschädigt werden;

42.

begrüßt den Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt (22) zur Barrierefreiheit und setzt sich für seine zügige Annahme ein, um für die Barrierefreiheit von Waren und Dienstleistungen einschließlich der Gebäude, in denen diese Dienste angeboten werden, in Verbindung mit einem wirksamen und barrierefreien nationalen Durchsetzungs- und Beschwerdemechanismus zu sorgen; weist darauf hin, dass es eines ganzheitlichen Ansatzes zur Barrierefreiheit bedarf und dass Maßnahmen getroffen werden müssen, damit das Recht auf Barrierefreiheit, wie es in Artikel 9 des VN-Übereinkommens verankert ist, für Menschen mit jeglicher Art von Behinderung gewährleistet wird;

43.

betont, dass dieser EU-Rechtsakt zur Barrierefreiheit erlassen werden muss, da ihm entscheidende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, sämtliche Probleme im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit für Personen mit eingeschränkter Mobilität in den Bereichen Verkehr, Mobilität und Tourismus anzugehen, und damit die Verkehrsdienste im Luft-, Kraftomnibus-, Schienen- und Schiffsverkehr, insbesondere in Bezug auf Umstiege und den stufenlosen Zugang zu allen öffentlichen U-Bahnen und Eisenbahnen, die entsprechenden Websites, die entsprechenden Dienste für mobile Geräte sowie für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten eingesetzte intelligente Fahr- und Flugscheinsysteme, Echtzeitinformationssysteme, Selbstbedienungsterminals, Fahrscheinautomaten und Fluggastabfertigungsgeräte von Menschen mit Behinderungen vollständig barrierefrei genutzt werden können;

44.

stellt fest, dass es für kleine und mittlere Unternehmen vorteilhafter sein dürfte, einheitliche Anforderungen seitens der EU zu erfüllen, als sich an voneinander abweichende länderspezifische Vorschriften anpassen zu müssen; bedauert jedoch, dass Tourismusprodukte und grenzübergreifende Tourismusdienstleistungen nicht unter den Vorschlag für den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit fallen; hebt hervor, dass in Bezug auf Tourismuseinrichtungen und -dienstleistungen auf EU-Ebene keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, mit denen die Unterkunftsklassifizierung unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitskriterien schrittweise angeglichen würde;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Entwicklung, insbesondere in Hinblick auf die Barrierefreiheit neuer und innovativer Technologien für Menschen mit Behinderungen, verstärkt zu fördern;

46.

fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung künftiger Rechtsvorschriften, dort wo dies angebracht ist, etwa bei der Digitalen Agenda, zu berücksichtigen, dass Barrierefreiheit im IKT-Bereich ebenso von Belang ist wie in der physischen Umwelt;

47.

legt den Mitgliedstaaten nahe, in Anwendung des Grundsatzes der Barrierefreiheit dafür zu sorgen, dass bei bestehenden und neuen Bauvorhaben, an Arbeitsplätzen und insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (etwa öffentlich finanzierten Schulgebäuden) das sogenannte universelle Design eingesetzt wird;

48.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um eine eindeutige und wirksame Richtlinie über die Barrierefreiheit der Websites öffentlicher Einrichtungen vorzulegen, die einen breitgefassten Anwendungsbereich und einen robusten Durchsetzungsmechanismus vorsieht, die im Einklang mit dem Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht und durch die dafür gesorgt wird, dass die 80 Millionen Menschen mit Behinderungen und die 150 Millionen älteren Menschen, die in der EU leben, den gleichen Zugang zu Websites und öffentlichen Online-Diensten haben;

49.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die EU-weite Notrufnummer 112 uneingeschränkt barrierefrei und verlässlich ist und dass sowohl auf nationaler Ebene als auch beim Roaming der neueste Stand der Technik zum Einsatz kommt — insbesondere für schwerhörige und gehörlose Mitbürger –, wodurch unnötige Todesfälle und Verletzungen verhindert werden; betont, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen durchgeführt werden müssen, mit denen unter anderem für Kompatibilität zwischen den Mitgliedstaaten und barrierefreie nationale Notfallstellen gesorgt wird;

50.

erwartet, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Patienten mit Behinderungen und deren Pflegepersonen umfassenden Zugang zu elektronischen und mobilen Gesundheitsdiensten, -anwendungen und -geräten haben, einschließlich der Notrufnummer 112, die europaweit leicht nutzbar sein muss, und des Advanced-Mobile-Location-Systems (AML) zur Ortung des Mobiltelefon-Standorts bei einem Notruf, und fordert außerdem, dass das Potenzial der Telemedizin besser genutzt wird und sich in diesem Zuge der Zugang und die Versorgung verbessern;

51.

betont, dass die Unterstützung und die spezifischen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Kinder, in humanitären Zusammenhängen ausgebaut werden müssen, und fordert die Kommission auf, Investitionen und Finanzmittel zugunsten von Menschen mit Behinderungen in Notsituationen, einschließlich von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, zu erfassen;

52.

betont, dass anhaltende Konflikte und Naturkatastrophen ebenfalls Faktoren sind, die zur wachsenden Anzahl von Menschen mit Behinderungen beitragen;

53.

unterstützt die Empfehlungen der Sachverständigen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen an die EU, die Barrierefreiheit und Inklusion zu verbessern, um in Gefahrensituationen und Notfällen zu einem menschenrechtsbasierten Ansatz zu Behinderungen zu gelangen, unter anderem durch die Umsetzung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030; drängt darauf, dass die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik der EU stets berücksichtigt werden, da sie doppelt diskriminiert werden; betont, dass diese Maßnahmen auf die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen abgestimmt sein sollten und der Anforderung, bedarfsgestützte angemessene Vorkehrungen zu treffen, Rechnung getragen werden sollte; regt an, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf humanitäre Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union auch künftig durchgängig zu berücksichtigen;

54.

fordert die EU auf, hinsichtlich der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung des Sendai-Rahmens und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gegenüber ihren Partnerländern, regionalen Organisationen und auf globaler Ebene die Führungsrolle zu übernehmen;

55.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2015 zu einem den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Katastrophenmanagement und dem Sendai-Rahmen einen Durchführungsplan anzunehmen;

56.

bekräftigt, dass die Schlussfolgerungen des Rates zu einem den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Katastrophenmanagement über das Katastrophenschutzverfahren der Union und in den Mitgliedstaaten integriert werden müssen; fordert, dass Menschen mit Behinderungen, Notfall- und Katastrophenschutzdienste für Katastrophenvorsorgeinitiativen sensibilisiert und Menschen mit Behinderungen während des Wiederaufbaus nach einer Katastrophe psychologisch betreut werden;

57.

hebt hervor, dass es wichtig ist, Menschen mit Behinderungen in Nachkrisensituationen besondere Unterstützung zukommen zu lassen;

58.

stellt fest, dass die schwachen Glieder der Gesellschaft noch stärker ausgegrenzt werden, wenn sie eine Behinderung haben, und betont, dass sich die Organe der EU und die Mitgliedstaaten wesentlich stärker darum bemühen sollten, allen Personen mit Behinderungen — auch Staatenlosen, Obdachlosen, Flüchtlingen, Asylsuchenden und Angehörigen von Minderheiten — die ihnen zustehenden Rechte und Dienstleistungen in vollem Umfang zu garantieren; hebt hervor, dass im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik der EU Behinderungen durchgängig berücksichtigt werden müssen;

59.

fordert die Kommission und den Rat auf, Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 11 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen, wenn sie Vorschläge zur Lösung des Flüchtlingsproblems oder für Finanzierungs- und andere Fördermaßnahmen unterbreiten;

60.

betont, dass die Europäische Union angemessene Maßnahmen ergreifen sollte, um dafür zu sorgen, dass alle Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit verloren haben, alle ihre in den Verträgen und Rechtsvorschriften der EU verankerten Rechte ausüben können, wie etwa das Recht auf Zugang zu Gerichten, zu Waren und Dienstleistungen sowie zu Bankdienstleistungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung, und dass sie ihr Wahlrecht und ihre Rechte als Verbraucher wahrnehmen können;

61.

stellt fest, dass sich das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als erfolgreiches und wichtiges Instrument erwiesen hat, um Rechtsreformen voranzubringen und von den Mitgliedstaaten einzufordern, dass sie erneut überprüfen, wie Menschen mit Behinderungen wahrgenommen werden; bedauert jedoch, dass Menschen mit Behinderungen in strategisch bedeutsamen Bereichen wie dem Strafrecht und der politischen Teilhabe immer noch vor schwierigen Herausforderungen stehen; hält es für vordringlich, dass alle Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt und vollständig barrierefrei am politischen Leben teilhaben können; stellt fest, dass diese Teilhabe mehr bedeuten muss als den rein physischen Zugang zum Zweck der Stimmabgabe und dass damit ein breit gefächertes Angebot an Initiativen verbunden sein sollte, mit denen allen Bürgern der demokratische Prozess zugänglich gemacht wird; ist der Ansicht, dass dazu unter anderem zählt, dass Wahlunterlagen in Gebärdensprache, Brailleschrift und leicht verständlicher Sprache zur Verfügung stehen, die notwendige Unterstützung für Menschen mit Behinderung bei der Stimmabgabe umfassend bereitgestellt wird, nach Möglichkeit die Briefwahl und das Vollmachtstimmrecht gefördert werden, Hindernisse für Bürger mit Behinderungen, die sich zur Wahl stellen möchten, abgebaut werden und Maßnahmen zur Prüfung der geltenden Regelungen bezüglich der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit und ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Einzelnen, uneingeschränkt am demokratischen Prozess teilzuhaben, ergriffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere im Fall von Menschen mit Behinderungen die Bestimmungen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, in den Richtlinien 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und insbesondere in der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs niedergelegt sind;

62.

bedauert zutiefst, dass viele Staaten nach wie vor mittels gerichtlicher Maßnahmen Personen mit herabgesetzten geistigen Fähigkeiten die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit verweigern oder sie ihnen gegenüber einschränken; fordert die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlossen an den Sachverhalt der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit heranzugehen und anstelle der automatischen Ausgrenzung einer unterstützenden Eingliederung den Vorrang zu geben;

63.

ist besorgt über die Schwierigkeiten, auf die Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gerichten immer noch stoßen; weist darauf hin, dass der Zugang zu Gerichten ein wesentliches Grundrecht und ein zentraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden, um alle Verfahrensschritte für solche Menschen zugänglich zu gestalten und die Verfahren an sie anzupassen; ist der Auffassung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in das EU-Programm „Justiz“ 2014–2020 spezifische Fortbildungsprogramme zu dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einzubeziehen; schlägt vor, dass die Gerichte der EU ihre internen Vorschriften und Anweisungen so anwenden sollten, dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Gerichten erleichtert wird und dass die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Justiztätigkeit ebenfalls berücksichtigt werden;

64.

erkennt an, dass das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen auf vielfache Weise funktional zur Umsetzung und Unterstützung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitragen kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es die Kommission versäumt hat, zu der Entschließung des Parlaments vom 18. Dezember 2008„mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen“ (23) Folgemaßnahmen zu ergreifen;

65.

betont, dass Kinder mit Behinderungen in der Schule, zu Hause oder in Betreuungseinrichtungen häufiger Gewalt, Einschüchterungen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, hier stärker einzugreifen und Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen dadurch zu bekämpfen, dass gezielte Maßnahmen ergriffen und Unterstützungsdienste zugänglich gemacht werden;

66.

fordert die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen vorzubeugen, und diese Maßnahmen auf Familien, Gemeinschaften, Fachkräfte und Einrichtungen auszurichten; stellt fest, dass die Schule eine entscheidende Rolle spielt, was die Förderung der sozialen Inklusion angeht, und betont, dass angemessene Mechanismen notwendig sind, die die Inklusion in der Regelschule möglich machen und mit denen auch dafür gesorgt ist, dass Erzieher und Lehrkräfte angemessen darauf vorbereitet und darin geschult sind, Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen zu erkennen und darauf zu reagieren;

67.

fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass Zwangsbehandlungen und -einweisungen gemäß den neuesten internationalen Normen rechtlich nicht zulässig sind;

68.

drängt darauf, dass dem Grundsatz der Freizügigkeit der Menschen mit Behinderungen in der EU Geltung verschafft wird, indem alle noch bestehenden Hindernisse beseitigt werden;

69.

fordert, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger für Menschen mit Behinderungen garantiert wird, was die gegenseitige Anerkennung ihrer Situation und sozialen Rechte (Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) durch die Mitgliedstaaten erforderlich macht;

70.

bedauert, dass der Rat es abgelehnt hat, Dokumente mit Bezug auf Behinderung in den Geltungsbereich der Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen;

71.

begrüßt das Pilotprojekt zum Europäischen Behindertenausweis; bedauert die geringe Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Projekt zum Europäischen Behindertenausweis, der mittels praktischer Maßnahmen Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen bei der Mobilität und der Anerkennung ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten schafft;

72.

betont, dass die vollständige Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen nur dann gewährleistet werden kann, wenn ihnen die Entscheidungsfreiheit darüber zugestanden wird, wie sie leben und ihr Potenzial am besten nutzen möchten, beispielsweise indem sie in stärkerem Maße etwa auf Pflegepersonen zurückgreifen;

73.

bedauert zutiefst, dass Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten unter katastrophalen Bedingungen in Einrichtungen untergebracht sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere ihr Artikel 3 über das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingehalten werden;

74.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sich der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen stärker anzunehmen und diesen Bedürfnissen konsequent Rechnung zu tragen, wenn EU-Verordnungen überarbeitet werden, beispielsweise jene über die Fahrgast- bzw. Fluggastrechte in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und (EG) Nr. 261/2004 über den Luftverkehr, Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über den Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über den Schiffsverkehr und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über den Kraftomnibusverkehr), und wenn Rechtsvorschriften geschaffen werden, beispielsweise über Fahr- bzw. Fluggastrechte bei multimodalen Reisen; betont, dass sich die EU im Jahr 2010 in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 einem barrierefreien Europa verschrieben hat;

75.

fordert die EU auf, die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Fahr- bzw. Fluggastrechte zu stärken und die Tätigkeit der für deren Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen zu harmonisieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die EU-Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen in den Bereichen Verkehr und Tourismus die Barrierefreiheit von Verkehrsträgern auf kommunaler, regionaler und gesamtstaatlicher Ebene (auch von Bussen und Taxis, im öffentlichen städtischen Personenverkehr und im Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf Bahnhöfen und Flughäfen und in Häfen) verbessert werden soll und die Hemmnisse für ein barrierefreies Europa abgebaut werden sollen, unter anderem durch die Stärkung der Befugnisse der Stellen, die gemäß den Rechtsvorschriften über Fahr- bzw. Fluggastrechte für deren Durchsetzung zuständig sind, damit alle Fahr- bzw. Fluggäste mit Behinderungen in der gesamten EU tatsächlich und in gleicher Weise ihre Rechte wahrnehmen können, auch in Bezug auf die Barrierefreiheit und die Normung, die Harmonisierung, technische Anforderungen und die Schaffung von Anreizen für Unternehmene;

76.

fordert die Kommission auf, die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure bei der Betreuung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität klarzustellen, insbesondere beim Umstieg zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, und dem Europäischen Parlament Informationen über die Mitwirkung von Verbänden für Menschen mit Behinderungen und die Aufgaben dieser Verbände bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Fahr- und Fluggastrechte zu übermitteln;

77.

hebt hervor, dass der barrierefreie Zugang zu Verkehrsdiensten, Fahrzeugen, Infrastruktur und intermodalen Knotenpunkten, vor allem in ländlichen Gebieten, entscheidend ist, wenn es gilt, diskriminierungsfreie Mobilitätssysteme einzuführen; betont in diesem Zusammenhang, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein müssen und dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um Verkehrsdienste und Tourismusdienstleistungen, Fahrzeuge und Infrastruktur barrierefrei zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass bei Maßnahmen im städtischen Umfeld und zur Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit jedweder Art von Behinderung für bis zu 10 % der Anpassungskosten die Fazilität „Connecting Europe“ in Anspruch genommen werden kann;

78.

fordert die Kommission auf, in ihrem jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der TEN-V-Mittel anzugeben, welche Fortschritte erzielt wurden und in welcher Höhe Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“ und anderen Finanzierungsinstrumenten der EU für die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgerufen wurden; fordert die Kommission außerdem auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine stärkere Beteiligung an Projekten für die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gefördert wird, unter anderem auch Veranstaltungen zur Informations- und Wissensvermittlung, die sich an potenzielle Projektentwickler richten;

79.

erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, Maßnahmen im städtischen Raum zu finanzieren, wo häufiger Umstiege zwischen unterschiedlichen Verkehrsträgern notwendig sind und Menschen mit in bestimmter Weise eingeschränkter Mobilität die größten Schwierigkeiten haben;

80.

hebt hervor, dass umfassend barrierefreien Formaten in Strategien für digitalisierte Mobilitätsmärkte höchste Priorität beigemessen und dadurch für allen Personen mit jedweder Art von Behinderung der Zugang ermöglicht werden sollte, und zwar in verständlichen Sprachen bzw. in barrierefreien Formaten und mit barrierefreien Technologien, die für unterschiedliche Arten von Behinderungen geeignet sind, darunter Gebärdensprachen, Brailleschrift und unterstützte Kommunikationssysteme sowie andere barrierefreie Kommunikationsmittel, -modi und -formate eigener Wahl, beispielsweise leicht verständliche Sprache oder Piktogramme, Untertitel und personalisierte Textnachrichten für Reiseinformationen, Buchungs-, Fahrschein- und Flugscheinsysteme, wobei mehrere Sinne genutzt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Bezug auf Verkehrsmittel und -dienste geeignete Überwachungs- und Kontrollmechanismen einzuführen, damit in allen Mitgliedstaaten öffentliche Verkehrsmittel mit fahrzeuggebundenen Einstiegshilfen und mit Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen ausgestattet werden;

81.

betont, dass es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden sollte, sich über multimodale und grenzübergreifende Verkehrsverbindungen für eine Tür-zu-Tür-Beförderung zu informieren, zwischen den nachhaltigsten, kostengünstigsten und schnellsten Verbindungen zu wählen und die entsprechende Verbindung elektronisch zu buchen und zu bezahlen;

82.

fordert, dass Echtzeit-Reiseinformationen zur Verfügung gestellt werden, sodass sich Menschen mit Behinderungen vor Fahrtantritt über etwaige Störungen und alternative Reisemöglichkeiten informieren können;

83.

betont, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Informationen und Mitteilungen in barrierefreien Formaten und Technologien haben müssen, die an verschiedene Arten von Behinderungen angepasst sind, einschließlich Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzender und ersetzender Kommunikation und anderer barrierefreier Kommunikationsmittel, -methoden und -formen ihrer Wahl, darunter auch leicht verständliche Formate und Untertitelung; fordert die Kommission daher auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über barrierefreie Information und Kommunikation zu stärken; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Beschluss über den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken unverzüglich zu billigen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, kohärente und wirksame Maßnahmen umzusetzen, die den Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung tragen;

84.

weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Unabhängigkeit, Integration und Zugang zu einem inklusiven Bildungs- und Ausbildungssystem, zum gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie zu Erholung und Sport in den Artikeln 19, 24 und 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt ist; weist erneut darauf hin, dass dieses Recht geschützt ist, und zwar sowohl durch das Unionsrecht (vor allem durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte, nach dem Diskriminierungen, insbesondere wegen einer Behinderung, verboten sind) als auch auf der Grundlage des Grundsatzes der vollen und wirksamen und insbesondere auch demokratischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und ihrer Einbeziehung in diese (Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Maßnahmen zu stärken, mit denen erreicht werden soll, dass Menschen mit Behinderungen nicht nur ein wirksamer und gleichberechtigter Zugang zu Schlüsselbereichen wie etwa inklusiver, hochwertiger Bildung sowie Kultur und Sport, sondern auch zu außerschulischen Aktivitäten in den Bereichen Theater, Sprachen und Kunst gewährt wird; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der Bildung und Ausbildung in die Strategie Europa 2020 spezifisch auf Behinderungen ausgerichtete Indikatoren aufzunehmen;

85.

weist auf den Entwurf eines Allgemeinen Kommentars des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 24 — Recht auf inklusive Bildung — hin, in dem dessen normativer Inhalt, die Verpflichtungen der Staaten, sein Bezug zu anderen Bestimmungen des Übereinkommens und seine Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene ausgeführt werden;

86.

weist darauf hin, dass bei den auf junge Menschen ausgerichteten Programmen jungen Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

87.

weist darauf hin, dass die Bedürfnisse junger Menschen mit Behinderungen umfassend in die Jugendstrategien für den Zeitraum nach 2018 einfließen sollten;

88.

weist erneut darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen oft von Bildungs- und Ausbildungsangeboten ausgeschlossen werden oder ihnen häufig kein wirksamer Zugang zu derartigen Angeboten gewährt wird, zumal doch maßgeschneiderte Bildungs- und Ausbildungsprozesse, die dem Grad der Behinderung Rechnung tragen, notwendig sind, damit diese Menschen ihr soziales, wirtschaftliches und bildungsbezogenes Potenzial voll ausschöpfen können; betont, dass die Maßnahmen ergriffen werden sollten, die im Hinblick darauf notwendig sind, dass für alle Schüler und Studenten mit Behinderungen die angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, die sie für die Wahrnehmung ihres Rechts auf inklusive, hochwertige Bildung benötigen; legt den Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen und kommunalen Verwaltungen nahe, die Bildungsangebote und die Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung für alle einschlägigen, am nichtformalen und informellen Lernen beteiligten Interessenträger sowie auch deren Zugang zu IKT-Infrastrukturen zu stärken, um sie bei der Arbeit mit Lernenden mit Behinderungen zu unterstützen und gegen Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen, und zwar insbesondere gegenüber Personen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, vorzugehen;

89.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen anzunehmen, um der Segregation und Zurückweisung von Schülern und Studenten mit Behinderungen in Schulen und anderen Lerneinrichtungen entgegenzutreten, und fordert sie auf, ihnen Zugang zu angemessenen Vorkehrungen und zu der Unterstützung zu gewähren, die sie benötigen, damit sie als Lernende ihr volles Potenzial entfalten können; betont, dass Chancengleichheit nur erreicht werden kann, wenn das Recht auf inklusive Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen und in Bezug auf alle Bildungs- und Ausbildungsformen, darunter auch das lebenslange Lernen, gewährt wird und in der Folge auch die Anerkennung der Qualifikationen von Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist, und zwar insbesondere von Qualifikationen, die mithilfe eines unterstützenden Lernumfelds erlangt wurden, in dessen Rahmen Menschen mit Behinderungen ganz konkret Kompetenzen und Fertigkeiten erlangen können, mit denen sie ihre Behinderung bewältigen können; weist auf die technischen und finanziellen Mängel der Sonderpädagogikprogramme — insbesondere in den von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten — hin und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Lage verbessert werden kann;

90.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die in Bezug auf die Regulierung von Austauschprogrammen für Studenten erzielt worden sind, insbesondere im Rahmen von Erasmus+, indem für die Mobilität von Studenten und Mitarbeitern mit Behinderungen zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird, und besteht darauf, dass im Rahmen des gesamten Programms weitere spezifische Vorkehrungen getroffen werden; erkennt an, dass Schüler und Studenten mit Behinderungen in der Praxis nach wie vor mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind (was Einstellungen, Kommunikation, Architektur und Informationen usw. angeht); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an EU-Austauschprogrammen einzusetzen und die Sichtbarkeit und Transparenz der Möglichkeiten im Bereich der Mobilität zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf den Zugang von Studenten und Lehrenden mit Behinderungen zu Austauschprogrammen zu fördern;

91.

fordert, dass im Rahmen der Bildungssysteme kein Umfeld geschaffen wird, in dem die Lernenden stigmatisiert werden, etwa durch die Einteilung in weit gefasste Leistungsgruppen („Banding“) und separat lernende, hierarchische Leistungsgruppen („Streaming“), da dies Schüler und Studenten mit Behinderungen und insbesondere jene mit Lernschwierigkeiten beeinträchtigt;

92.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung eine auf Behinderung ausgerichtete Komponente aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Umsetzung dieser Richtlinie voranzutreiben, und zwar auch aus der Perspektive der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und deren Recht auf Information sowie darauf, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und Instrumente auch gleichberechtigt in Anspruch zu nehmen, zumal Letztere schon der Bevölkerung ohne Behinderung nur wenig bekannt sind;

93.

betont, dass eine starke Korrelation besteht zwischen einer Behinderung — wovon 15 % der Unionsbürger betroffen sind — und einem schlechten Gesundheitszustand, einschließlich Schwierigkeiten und stetiger Hindernisse beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, was dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Behinderungen infolge von Arzneimittelschäden, gesundheitlich nur unzureichend oder gar nicht versorgt werden; weist darauf hin, dass die Tatsache, dass kein ausreichender Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdiensten besteht, Menschen mit Behinderungen darin beeinträchtigt, auf der Grundlage von Inklusion und Gleichberechtigung ein unabhängiges Leben zu führen;

94.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass bei Menschen mit Behinderungen eine wesentlich höhere Quote von unzureichenden bzw. verweigerten Gesundheitsdiensten sowie auch von Zwangs- und Fehlbehandlungen zu verzeichnen ist, was darauf schließen lässt, dass die Angehörigen des Gesundheitswesens im Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Gesundheitsversorgung nicht ausreichend ausgebildet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung jener zu investieren, die beruflich mit der Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen befasst sind;

95.

betont, dass bei ärztlichen Eingriffen, für die eine Einwilligung erforderlich ist, die bewusste Einwilligung von Menschen mit Behinderungen eingeholt werden muss und dass daher alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die notwendig sind, damit diesen Menschen die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden und sie diese auch verstehen können; hebt hervor, dass sie ihre Einwilligung persönlich, vor dem Eingriff und in vollständiger Kenntnis der Sachlage geben müssen, dass Verfahren eingeführt werden müssen, mit denen die Einhaltung dieser Grundsätze sichergestellt wird, und dass vergleichbare und geeignete Maßnahmen auch für Menschen mit psychosozialen Behinderungen ergriffen werden müssen;

96.

fordert die Kommission auf, in ihre gesundheitspolitischen Instrumente und Maßnahmen Konzepte aufzunehmen, in deren Rahmen das Thema Behinderung Berücksichtigung findet, sodass ein Beitrag dazu geleistet werden kann, dass sich der Gesundheitszustand von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten im Zuge eines besseren physischen und sensorischen Zugangs sowie einer besseren Zugänglichkeit der Umwelt und einer entsprechenden Qualität und Erschwinglichkeit verbessert, wobei während der Konzipierung solcher Instrumente und Maßnahmen eine eingehende Konsultation von Menschen mit Behinderungen erfolgen sollte;

97.

weist erneut darauf hin, dass die reproduktiven Rechte zu den Grundfreiheiten zählen, die in der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm von 1993 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind, und weist darauf hin, dass dazu auch Folgendes zählt: das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen; das Recht auf umfassende Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit — einschließlich Familienplanung und Gesundheitsdiensten für Mütter –, Bildung und Information; das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung bei allen medizinischen Verfahren, d. h. auch bei Sterilisation und Abtreibung, und das Recht, nicht sexuell missbraucht und ausgebeutet zu werden;

98.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen dafür gesorgt wäre, dass alle Gesundheitsdienste und sonstigen Leistungen für Frauen mit Behinderungen, darunter auch alle Leistungen und Dienste in Bezug auf die reproduktive und die psychische Gesundheit, barrierefrei sind und dem Grundsatz der frei und in voller Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung der betroffenen Einzelperson entsprechen;

99.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Leitlinien anzunehmen, mit denen dafür gesorgt wäre, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Zugang zu allen Bildungs-, Informations- und Gesundheitsdiensten sowie auch zu allen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben und diese Dienste barrierefrei und altersgerecht gestaltet sind und dabei auch Gebärdensprachen, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck und weitere alternative Kommunikationsmethoden, -mittel und -formen zur Anwendung kommen;

100.

bekräftigt seine Auffassung, dass Frauen und Männern mit Behinderungen sowie ihren Familien spezifische Unterstützung — auch bei der Kinderbetreuung — bereitgestellt werden muss, damit sie ohne Einschränkungen „Mutter“ bzw. „Vater“ sein können;

101.

betont, dass Menschen mit Behinderungen in den Krankenversicherungssystemen nicht diskriminiert werden dürfen;

102.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, EU-weit geltende Leitlinien für die einzelstaatlichen Kontaktstellen auszuarbeiten, was die Bereitstellung barrierefreier Informationen für alle Patienten über die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten angeht, und dabei der besonderen Bedeutung von Patientenverbänden gerecht zu werden;

103.

legt der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Europäischen Referenznetzwerke in diesem Rahmen dabei zu unterstützen, die Ressourcen der Netzwerke und deren Expertise auf Behinderungen auszuweiten, bei denen es sich zwar nicht zwingend um seltene Behinderungen handelt, für die aber dennoch eine hoch spezialisierte Gesundheitsversorgung durch multidisziplinäre medizinische Fachkräfteteams und eine hohe Konzentration an Wissenskapital und Ressourcen erforderlich sind;

104.

betont, dass die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten und -produkten für Menschen mit Behinderungen verbessert werden muss; weist darauf hin, dass wirtschaftliche Barrieren sowie Kosten-Nutzen-Barrieren einer Verbesserung und der Realisierung einer solchen Zugänglichkeit im Wege stehen; ist der Auffassung, dass eine verstärkte Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Entwicklung von Produkten und Diensten im Gesundheitsbereich zu mehr Sicherheit und Zugänglichkeit derselben beitragen wird;

105.

hebt hervor, dass Menschen mit einer körperlichen Behinderung auch in digitalisierten Mobilitätsmärkten auf Probleme stoßen, und spricht sich für einen erleichterten Zugang für alle Personen mit jedweder Art von Behinderung aus, und zwar in verständlichen Sprachen bzw. in barrierefreien Formaten und mit barrierefreien Technologien, die für unterschiedliche Arten von Behinderungen geeignet sind, darunter Gebärdensprachen, Brailleschrift und ergänzende und ersetzende Kommunikation, sowie andere barrierefreie Kommunikationsmittel, -methoden und -formen, beispielsweise leicht verständliche Sprache, Untertitel und personalisierte Textnachrichten, insbesondere im Falle von Gesundheitsinformationen, wobei mehrere Sinne angesprochen werden sollten;

106.

legt der Kommission nahe, auch weiterhin darauf hinzuarbeiten, dass in höherem Maße Gesundheitsvorsorge und -förderung betrieben werden, damit die schwerwiegenden Ungleichheiten in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Leistungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, die besonders schutzbedürftigen Gruppen angehören, abnehmen;

107.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Erkrankungen, bei denen Gedächtnisverlust eine Rolle spielt, als Behinderung eingestuft werden;

108.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Schlüsselrolle von pflegenden Angehörigen angemessen Rechnung zu tragen und vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Pflege von Menschen mit Behinderungen auf die physische und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der pflegenden Angehörigen dafür zu sorgen, dass auch diese einen barrierefreien Zugang zu Gesundheitsdiensten haben;

109.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass beschäftigungsbezogene Rechte und Dienste, einschließlich angemessener Vorkehrungen im Rahmen der Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung, übertragbar sind und mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen, wie es in den Verträgen dargelegt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zu schaffen und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen anzunehmen, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern; stellt fest, dass die Sozialwirtschaft und die aufkommende digitale Wirtschaft das Potenzial bergen, Menschen mit Behinderungen einen Arbeitsplatz zu bieten;

110.

bekundet Besorgnis über die hohen Arbeitslosenquoten bei Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Behinderungen, im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung eines politischen Rahmens für die Teilhabe von Frauen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen mit versteckten Behinderungen, chronischen Krankheiten und Lernbehinderungen, am Arbeitsmarkt zu schaffen und zu fördern;

111.

zeigt sich besorgt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in der Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung nicht ausdrücklich als Form der Diskriminierung festgelegt wird; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Arten der eingegangenen Beschwerden vorzulegen und in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss;

112.

verweist auf die Vorteile, die entstehen können, wenn der Schwerpunkt nicht nur auf die Beschäftigung in Behindertenwerkstätten gelegt wird, sondern auch auf die Schaffung entsprechender Bedingungen, um Menschen mit Behinderungen in den sogenannten offenen Arbeitsmarkt zu integrieren; betont die Bedeutung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen staatlichen Stellen, Organisationen für Menschen mit Behinderungen, Unterstützungsdiensten, erfahrenen Arbeitgebern und anderen einschlägigen Akteuren;

113.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über Unternehmen der Sozial- und der Solidarwirtschaft die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen weiter zu fördern und diesen damit zu helfen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den neu aufgekommenen Markt für soziale Investitionen weiter zu fördern, indem die Instrumente eingesetzt werden, die im Rahmen der Initiative für soziales Unternehmertum geschaffen wurden, und das Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Initiative zu unterrichten;

114.

weist darauf hin, dass es zur Vermeidung der Entlassung von Menschen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, diesen das Recht einzuräumen, ihre Arbeit gemäß besonderen Bestimmungen zu verrichten; empfiehlt ferner, dass geeignete Kontrollen durchgeführt werden und eine Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen und den Unternehmen stattfindet, um die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen aus der Arbeitswelt zu verhindern und dafür zu sorgen, dass deren Potenzial voll zur Geltung kommt;

115.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Qualitätsrahmen für Praktika anzunehmen und Möglichkeiten für Berufsausbildungen und Fortbildungen von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schaffen und dabei angemessene Vorkehrungen und Zugangsbedingungen zu gewährleisten, um sozialen Schutz sicherzustellen und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

116.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen, die die Sparmaßnahmen auf den sozialen Schutz von Menschen mit Behinderungen gehabt haben, umzukehren und diesen Folgen künftig vorzubeugen;;

117.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Armut, Gefährdung und sozialen Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien, insbesondere von Kindern und älteren Menschen mit Behinderungen, im Rahmen einer europäischen Säule sozialer Rechte vorzubeugen oder diese Phänomene zu mindern;

118.

fordert die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, bei Beihilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, gemeindenahen Dienstleistungen, Gesundheitsleistungen und Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung Kürzungen vorzunehmen, die nicht den Regelungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen und die das Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung noch weiter steigern dürften;

119.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen und deren Familien auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, mit der viele Familien benachteiligter Personen konfrontiert sind, zu fördern, und zwar unter Heranziehung eindeutiger Indikatoren, auf deren Grundlage die erforderlichen Hilfeleistungen geregelt werden;

120.

betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 7 und Artikel 96 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) sicherzustellen haben, dass die Chancengleichheit, die Nichtdiskriminierung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und gefördert werden, und zwar bei der Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Allgemeinen und in den operationellen Programmen im Besonderen; fordert eine integrierte Herangehensweise an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen; fordert die Kommission daher auf, die Anwendung der allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Bezug auf die Thematik Nichtdiskriminierung und Behinderung genau zu überwachen; betont, dass bei der Auswertung der entsprechenden Daten zu bewerten ist, ob die geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Integration von Menschen mit Behinderungen angemessen sind, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln;

121.

fordert die politischen Entscheidungsträger auf kommunaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene nachdrücklich auf, eine effiziente Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen sicherzustellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass Diskriminierung verhindert wird und die entsprechenden Mittel aus den ESI-Fonds abgerufen bzw. in Anspruch genommen werden können, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen erhalten, und zwar neben einem barrierefreien Zugang zum Internet auch gleichberechtigt und in ausreichendem Maße einen barrierefreien Zugang zu geeigneten Wohnungen in örtlichen Gemeinschaften in allen Siedlungsräumen (also im ländlichen Raum, in dünn besiedelten Gebieten und in den Städten) und zu den für sie tätigen Einrichtungen; stellt allerdings fest, dass die Sozialpolitik und ihre Finanzierung vorwiegend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben;

122.

fordert die Kommission auf, sorgfältig darauf zu achten, ob der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds beachtet werden; hebt hervor, dass während der Programmplanungs- und Umsetzungsphase der operationellen Programme die Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion und von Maßnahmen gegen Diskriminierung zuständig sind, also auch Organisationen für Menschen mit Behinderungen, in die Partnerschaft einbezogen werden müssen, damit den Interessen und Belangen von Menschen mit Behinderungen tatsächlich Rechnung getragen wird; fordert nachdrücklich, dass bei der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds die Mindestnormen in den Bereichen Barrierefreiheit, Mobilität und Wohnen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen eingehalten werden, und hält dies für eine wichtige und anspruchsvolle Aufgabe, insbesondere für lokale und regionale Gebietskörperschaften;

123.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds der EU, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, und das Programm Kreatives Europa besser zu nutzen und dabei Organisationen für Menschen mit Behinderungen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene so weit wie möglich einzubinden; hebt zudem hervor, dass Menschen mit Behinderungen unbedingt in vollem Umfang Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, zu Erasmus+ sowie zur Jugendgarantie und zu den EURES-Initiativen haben müssen;

124.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz zu verbreiten, wonach öffentliche Auftraggeber im Rahmen der ESI-Fonds Bieter ausschließen können, die die Verpflichtung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen nicht erfüllen;

125.

begrüßt, dass in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen Ex-ante-Konditionalitäten zur sozialen Inklusion festgelegt sind und die Investitionspriorität auf den „Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten“ gelegt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fonds für die Deinstitutionalisierung einzusetzen und sie als Instrument zu nutzen, um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen;

126.

ist besorgt darüber, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds missbräuchlich dazu genutzt werden, Institutionalisierung zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Überwachung dieser Fonds im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und unter Einbeziehung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zu stärken; betont, dass die Grundsätze der Transparenz während des gesamten Verfahrens — von der Zuweisung der Mittel bis zu deren konkretem Einsatz — berücksichtigt werden müssen;

127.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem die ESI-Fonds und weitere einschlägige EU-Fonds eingesetzt werden, um hochwertige und bezahlbare Unterstützungsleistungen vor Ort für Jungen und Mädchen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, darunter stark hilfsbedürftige Personen, zu schaffen, eine Abkehr von der Unterbringung in Heimen zu unterstützen und einer weiteren Institutionalisierung vorzubeugen sowie inklusive Gemeinden und den Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung für Jungen und Mädchen mit Behinderungen zu fördern;

128.

ist der Ansicht, dass die Organe der EU in Betracht ziehen sollten, bestehende und zukünftige Finanzierungsquellen auch Organisationen zugänglich zu machen, die sich tatkräftig für Menschen mit Behinderungen einsetzen;

129.

fordert die Kommission auf, auch weiterhin auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen hinzuarbeiten und zu diesem Zweck für eine Reihe von Basisprojekten und -organisationen Unterstützung finanzieller Art bereitzustellen;

130.

fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des VN-Übereinkommens auch über die sie vertretenden Organisationen aktiv in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen; fordert nachdrücklich, dass den Ansichten, die von Menschen mit Behinderungen im Laufe dieser Prozesse geäußert werden, gebührend Rechnung getragen wird;

131.

bekräftigt, dass es wichtig ist, dass Menschen mit Behinderungen Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten und Beschränkungen dieser Rechte zur Verfügung stehen; nimmt den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Kenntnis, der den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde oder sehbehinderte Personen erleichtern soll, und bekräftigt seine Überzeugung, dass die EU befugt ist, diesen Vertrag zu schließen, ohne dass seine Ratifizierung von einer Änderung ihres Rechtsrahmens oder dem Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichtshofs abhängig ist; betont überdies in diesem Zusammenhang, dass das Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, damit der Vertrag von Marrakesch zügig ratifiziert wird;

132.

betont, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte dafür gesorgt werden sollte, dass durch diese Rechte geschützte Werke und Dienste für Menschen mit Behinderung in jedem Format zugänglich sind; weist darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, Legislativvorschläge über Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten und Beschränkungen dieser Rechte vorzulegen, damit Menschen mit verschiedenen Behinderungen Zugang zu Werken und Diensten haben, die durch diese Rechte geschützt sind;

133.

betont erneut, dass digitale Systeme für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, da diesen somit die Teilhabe an allen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens ermöglicht wird, und empfiehlt, dass weiter geprüft wird, inwiefern umgebungsgestützte Technologien im Bereich der Bildung eingesetzt werden können; erkennt an, dass ein unverhältnismäßiger Anteil von Menschen mit Behinderungen derzeit das Internet nicht nutzt und von digitalen Entwicklungen ausgeschlossen ist und dass diesen Menschen daher Informationen und Chancen sowie der Erwerb neuer Fähigkeiten und der Zugang zu wichtigen Diensten vorenthalten bleiben; fordert die Rechtsetzungsinstanzen auf einzelstaatlicher Ebene und auf der Ebene der EU daher auf, im Hinblick auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den digitalen Binnenmarkt Bestimmungen über die Zugänglichkeit festzulegen, das Thema barrierefreie digitale Inhalte im Rahmen aller einschlägigen Maßnahmen zu berücksichtigen, Schulungsprogramme für Beauftragte für den Bereich Digitales („Digital Champions“) auf kommunaler Ebene einzuleiten, damit mehr Menschen mit Behinderungen das Internet nutzen, und Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyber-Kriminalität und Cyber-Mobbing zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellen Materialien darstellen, und eine verpflichtende, der konkreten Behinderung Rechnung tragende Ausnahme in Bezug auf das Urheberrecht zu prüfen, wenn Materialien für Menschen mit Behinderungen genutzt werden und die Nutzung im direkten Zusammenhang mit der Behinderung steht und zu nichtgewerblichen Zwecken erfolgt, fordert, dass in Bezug auf die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen bei allen Maßnahmen der EU ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt wird;

134.

weist darauf hin, dass Sport ein überaus nützliches Instrument im Zusammenhang mit sozialer Inklusion ist, da er Möglichkeiten zur Interaktion und zur Erlangung sozialer Fähigkeiten bietet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 30 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen spezifische Programme einzuleiten, durch die sich die Barrierefreiheit von Sportaktivitäten und -veranstaltungen für Menschen mit Behinderungen verbessert; stellt fest, dass es sich bei dem Recht auf uneingeschränkten Zugang zu kulturellen Aktivitäten oder auch Freizeitaktivitäten um ein grundlegendes Recht handelt, und fordert die Kommission daher auf, den Zugang zu entsprechenden Veranstaltungen, Örtlichkeiten, Gütern und Dienstleistungen — auch aus dem audiovisuellen Bereich — zu verbessern; begrüßt die Initiativen, die darauf abzielen, dass — insbesondere audiovisuelle — Werke mit angepassten Untertiteln oder Audiodeskription versehen werden, damit sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind;

135.

ist der Ansicht, dass für Menschen mit Behinderungen digitale Instrumente entwickelt werden sollten, die zur Integration von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen beitragen können, und dass für Menschen mit Behinderungen Plattformen für die Telearbeit, für die umschichtig organisierte Arbeit mehrerer Mitarbeiter in ein und demselben Büro („Hot-Desking“) und für die zeitlich flexible Nutzung großer offener Arbeitsräume durch unabhängig voneinander tätige Personen oder Unternehmen („Co-Working“) geschaffen werden sollten; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass hochwertige Lehrmittel und hochwertige Sportanlagen in Schulen an die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen angepasst werden sollten und dass es in jedem Mitgliedstaat ein nationales und regionales strategisches Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen geben sollte, das konkrete Maßnahmen enthält, mit denen die Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt werden;

136.

weist darauf hin, dass dem Thema Behinderung im Rahmen der Projekte des Unterprogramms MEDIA des Programms Kreatives Europa besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und in diesem Zusammenhang die bildende Wirkung von Filmen und Festivals hervorgehoben werden sollte;

137.

betont nochmals, dass Barrierefreiheit von großer Bedeutung ist, wenn es darum geht, das touristische Angebot in Europa für Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang nutzbar zu machen;

138.

betont, dass bei Tourismusdiensten den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden muss und beispielsweise Informationen und Kommunikationsmittel sowie Einrichtungen wie Zimmer, Bäder, Toiletten und andere Innenräume leicht zugänglich sein müssen;

139.

bekräftigt, dass der Grundsatz „Tourismus für alle“ der Dreh- und Angelpunkt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Tourismus auf nationaler, regionaler, kommunaler oder europäischer Ebene sein sollte; weist darauf hin, dass die Tourismusdienstleister die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und Maßnahmen zur Anpassung der Strukturen und zur entsprechenden Schulung des Personals fördern sollten;

Spezifische Verpflichtungen

140.

fordert die Ausarbeitung von auf den Menschenrechten basierenden Indikatoren und fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Aktivitäten in der EU vergleichbare quantitative und qualitative Daten vorzulegen, die nach unterschiedlichen Faktoren aufgeschlüsselt sind, zu denen Geschlecht, Alter, Beschäftigungsverhältnis und Art der Behinderung gehören; fordert die Kommission auf, einschlägige Untersuchungen und Erhebungen von Daten zu finanzieren, die unter anderem die Barrierefreiheit von Tourismus- und Gesundheitsdiensten, Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung zum Gegenstand haben, denen Menschen mit Behinderungen jeder Art in der Gesellschaft und in Einrichtungen begegnen;

141.

fordert die Kommission auf, die Sammlung von Informationen über Behinderungen im Rahmen von EU-Sozialstudien im Einklang mit Artikel 31 des VN-Übereinkommens zu vereinheitlichen, damit sie die einschlägigen Entwicklungen genau ermitteln und sorgfältig darüber berichten kann; betont, dass für eine derartige Datenerhebung Methoden verwendet werden sollten, bei denen alle Menschen mit Behinderungen einbezogen werden — auch Menschen mit stärkeren Beeinträchtigungen und Menschen, die in Einrichtungen leben; ist der Ansicht, dass die Verarbeitung aller erhobenen Daten strengen Menschenrechtsnormen und Datenschutzvorschriften unterliegen sollten, beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EU-Datenschutzrichtlinie; betont, dass diese Datenerhebungen so spezifisch und zielgerichtet wie möglich sein müssen und dass anschließend geeignete Studien und Workshops durchgeführt werden sollten, die zu angemessenen und wirkungsvollen Maßnahmen führen;

142.

fordert die Kommission auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen politischen Maßnahmen und Programmen der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen;

143.

betont, dass unbedingt alle behinderungsrelevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 4 für inklusive, gerechte und hochwertige Bildung, verwirklicht werden müssen, und verweist auf die Notwendigkeit, die Zahl der Schulen mit Zugang zu einer angepassten Infrastruktur und geeigneten Materialien für Schüler und Studenten mit Behinderungen zu erhöhen und in die Kompetenzen von Lehrern bezüglich inklusivem Unterricht und die Teilhabe von Kindern im Rahmen der Bildungseinrichtung und der Gemeinschaft zu investieren;

144.

hebt das Versprechen, niemanden zurückzulassen, und die Verweise auf Behinderungen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung hervor, insbesondere in den Abschnitten über Bildung, Wachstum und Beschäftigung, Ungleichheit und die Zugänglichkeit zu menschlichen Siedlungen sowie in Bezug auf die Datenerfassung und die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, und empfiehlt, dass die EU bei der Umsetzung dieser Ziele unter Berücksichtigung des Aspekts der Behinderung die Führungsrolle übernimmt; hebt darüber hinaus die Verweise auf den Sendai-Rahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos hervor;

145.

empfiehlt, dass die EU bei der unter Berücksichtigung des Faktors der Behinderung erfolgenden Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung die Führungsrolle übernimmt und einen Arbeitsplan sowie eine Halbzeitüberprüfung des Arbeitsplans festlegt, um einen Überwachungs- und Bewertungsmechanismus zu gewährleisten und die Rechenschaftspflicht der EU sicherzustellen;

146.

fordert die Kommission auf, einen Umsetzungsplan für die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung des Katastrophenrisikos in Übereinstimmung mit dem VN-Übereinkommen auszuarbeiten; betont, dass durch einen solchen Plan ein wichtiger Beitrag zur Festlegung von Indikatoren in Bereichen erbracht werden dürfte, die mit Behinderung und sozioökonomischer Inklusion zusammenhängen; betont, dass bei der Festlegung der Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung den Themen Armut, Sozialschutz, Krankenversicherung, Gewalt gegen Frauen, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, Zugang zu Wasser, sanitärer Grundversorgung und Energie, Katastrophenresilienz und Beurkundung von Geburten besonderes Augenmerk zukommen muss;

147.

betont, dass sämtliche Strategien und Programme der EU (sowohl extern als auch intern) mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen müssen und dass darin spezifische Maßnahmen festgelegt werden müssen, durch die gewährleistet wird, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen durchgängig berücksichtigt werden, darunter bei Maßnahmen und Programmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und Entwicklung; fordert die EU zu diesem Zweck auf, eine harmonisierte Politik im Zusammenhang mit einer Entwicklung zu verabschieden, die Menschen mit Behinderungen einschließt, und eine systematische und institutionalisierte Herangehensweise festzulegen, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Strategien und Programmen der EU zur internationalen Zusammenarbeit durchgängig zu berücksichtigen;

148.

empfiehlt, dass die Delegationen und Einrichtungen der EU ausreichendes Verständnis für die Behindertenstrategien der Union an den Tag legen und auf inklusive und barrierefreie Weise arbeiten; schlägt die Schaffung einer „Kontaktstelle“ für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes vor; fordert, dass in sämtliche Schulungskurse, die im Rahmen von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zum Thema Menschenrechte durchgeführt werden, unverzüglich auch die Perspektive von Menschen mit Behinderungen eingebracht wird;

149.

fordert die EU darüber hinaus auf:

mehr Entwicklungsprojekte aufzulegen, die schwerpunktmäßig konkret auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind;

in Bezug auf humanitäre Hilfe, die sich auch an Menschen mit Behinderungen richtet und barrierefrei gestaltet ist, einen Mechanismus zum Aufbau von Kapazitäten und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den einzelnen EU-Organen sowie zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einzurichten;

in EU-Delegationen Kontaktstellen für die Belange von Menschen mit Behinderungen einzurichten und hierfür Bedienstete vorzusehen, die so ausgebildet sind, dass sie kompetent und professionell auf Menschen mit Behinderungen eingehen können;

Belange von Menschen mit Behinderungen in Dialogen mit den Partnerländern anzusprechen und die strategische Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Behindertenorganisationen der Partnerländer zu unterstützen und sich daran zu beteiligen;

den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Kontext des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überarbeiten;

einen Verweis aufzunehmen, dass Belange von Menschen mit Behinderungen bei den EU-Maßnahmen im Rahmen des möglichen neuen Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik durchgängig berücksichtigt werden;

in Erwägung zu ziehen, die für sämtliche Maßnahmen und Programme der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel für die nationalen Programme zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorzumerken;

dafür zu sorgen, dass Kinder mit einem zu erwartenden Risiko rechtzeitig in den Genuss angemessener und umfassender Therapien kommen, da bei diesen Kindern ein frühzeitiges Eingreifen von großer Bedeutung ist;

150.

begrüßt Ziel 12, das neu in den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) aufgenommen wurde; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen von Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten systematisch angesprochen wird; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, Fortschritte in diesem Bereich voranzutreiben und zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf den Normierungsprozess im Bereich der Barrierefreiheit;

151.

unterstützt die wirksame Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft, vor allem in lokale Gemeinden, sowie die Finanzierung von Unterstützungsleistungen für Menschen, die ein unabhängiges Leben führen, durch Programme im Rahmen von Außenfinanzierungsinstrumenten; fordert, dass die EU-Strukturfonds gezielter genutzt werden; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitbewertung der Außenfinanzierungsinstrumente geprüft wird, wie wirksam sie zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die jeweilige Gesellschaft beigetragen haben, in welcher Weise Barrieren abgebaut wurden und wie die Barrierefreiheit gefördert wurde; fordert darüber hinaus, dass sichergestellt wird, dass keine von EU-Programmen vorgesehenen Ausgaben, mit denen die Hospitalisierung gefördert wird, auf die Verfestigung der Segregation von Menschen mit Behinderungen abzielen; fordert, dass diese Ausgaben in Absprache mit den Organisationen für Menschen mit Behinderungen gestärkt und kontrolliert werden;

152.

regt an, dass alle Personen, die im Auftrag der EU mit der Überwachung der Außengrenzen und der Verwaltung von Aufnahmezentren für Asylsuchende betraut sind, eine spezifische, auf die Erkennung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnittene Ausbildung erhalten sollten, damit die Bedürfnisse dieser Menschen erfüllt werden können;

153.

begrüßt, dass die Kommission aus der unabhängigen Überwachungsstruktur („EU-Struktur“) ausgeschieden ist; setzt sich dafür ein, die beste Organisationsform für die EU-Struktur zu ermitteln, damit sie mit dem VN-Übereinkommen und den Pariser Grundsätzen im Einklang steht, und dringt darauf, den zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden Verhaltenskodex zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des VN-Übereinkommens durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen zu überprüfen und zu ändern, und zwar so, dass das Europäische Parlament an diesem Prozess beteiligt wird;

154.

betont, dass innerhalb des bestehenden Rahmens eine bessere politische Zusammenarbeit erforderlich ist, die finanziell und personell so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Verpflichtungen erfüllt und die Empfehlungen des VN-Übereinkommens umgesetzt werden können;

155.

misst dem Artikel 33 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Innerstaatliche Durchführung und Überwachung“) und den Schlussbemerkungen 76 und 77 des VN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung höchste Bedeutung bei und begrüßt daher, dass dieser Ausschuss sein Einverständnis gegeben hat, dass die unabhängige Überwachung im Beisein des Europäischen Parlaments erfolgt;

156.

fordert die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf, ausreichende Mittel für die EU-Struktur vorzusehen, damit diese ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann;

157.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss gemäß Artikel 227 AEUV EU-Bürgern (natürlichen und juristischen Personen) aktiv Schutz bietet, wenn sie geltend machen wollen, europäische, nationale und kommunale Stellen hätten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften ihre Rechte verletzt, einschließlich jener Verletzungen ihrer Rechte, die sich aus den Rechtsvorschriften ergeben, mittels derer das Übereinkommen durchgeführt werden soll, und zwar nach Maßgabe der Erklärung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten, die der Schlussakte zur Annahme des Vertrags beigefügt ist;

158.

hebt hervor, dass der Petitionsausschuss (gemeinsam mit der Bürgerbeauftragten, die sich bei Missständen in der Verwaltungstätigkeit für die Belange der Bürger einsetzt) als institutionelles Gremium der EU anerkannt ist, das im Rahmen der EU-Struktur eine Schutzfunktion ausüben kann, indem es im Einklang mit den Grundsätzen betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte („Pariser Grundsätze“) handelt, die 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 48/134 angenommen wurden;

159.

weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss zur Ausübung der Schutzfunktion im Rahmen der unabhängigen Überwachung seine Dienste zur Verfügung stellt, wenn es darum geht, im Fall von mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht bei der Durchführung des VN-Übereinkommens Ermittlungen anzustellen, Petitionen an andere Ausschüsse des Parlaments weiterzuleiten, damit sie ihrerseits Ermittlungen aufnehmen oder entsprechende Maßnahmen einleiten, und Ortstermine wahrzunehmen, um Informationen zu sammeln und mit den nationalen Behörden in Kontakt zu treten;

160.

stellt fest, dass beim Petitionsausschuss jedes Jahr eine beträchtliche Zahl von Petitionen von Menschen mit Behinderungen eingeht, aus denen die Lebensumstände von Millionen Menschen in ganz Europa und ihre alltäglichen Schwierigkeiten hervorgehen, was den Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, Bildung und Verkehr sowie die Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben anbelangt; betont die Bedeutung des Artikels 29 des VN-Übereinkommens, der die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben ohne Diskriminierung zum Gegenstand hat;

161.

weist darauf hin, dass die Petitionen, denen die größte Beachtung zuteil wird, oft von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, unterstützt werden, weshalb die Schutzwirkung und Wirksamkeit von Petitionen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rechte dieser Menschen eingereicht werden, gestärkt und bekannter gemacht werden müssen; begrüßt ausdrücklich, dass sich diese Organisationen für die Förderung der sozialen Inklusion und die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen einsetzen;

162.

nimmt die Petitionen zur Kenntnis, in denen Verstöße einiger Mitgliedstaaten gegen die Pflicht, den Lebensunterhalt von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, geschildert werden, und zwar nicht nur in Bezug auf die Nichtzahlung gesetzlich vorgesehener Zuschüsse, sondern auch Fälle wie etwa in Petition Nr. 1062/2014, wo Behörden auf der Grundlage zweifelhafter ärztlicher Gutachten, die zu einer Herabstufung des Grades der Behinderung führten, willkürliche Entscheidungen getroffen haben sollen, um bereits gewährte Zulagen zu verringern; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den Auswirkungen solcher Maßnahmen auf das Leben der betroffenen Menschen und ihrer Familien mehr Aufmerksamkeit zu widmen, und fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen behindertenpolitischen Strategien und Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen;

163.

weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten das VN-Übereinkommen zwar ratifiziert, aber die Gremien, die das Übereinkommen gemäß Artikel 33 durchführen und überwachen sollen, noch nicht geschaffen oder bestimmt haben; erklärt, dass die Arbeit der Gremien, die bereits bestehen, insbesondere die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2, von einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen und dem Fehlen einer belastbaren rechtlichen Grundlage für ihre Ernennung behindert wird;

164.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, ausreichende und stabile finanzielle und personelle Ressourcen für die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen, damit diese Strukturen ihre Aufgaben erfüllen können; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zudem die Unabhängigkeit der Strukturen für die Überwachung sicherstellen sollten, indem sie dafür sorgen, dass in der Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Strukturen — wie in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehen — die Pariser Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zum Ausdruck kommen, wobei dies durch die Schaffung einer formalen Rechtsgrundlage unterstützt werden könnte, in der die Aufgaben und Befugnisse der Strukturen eindeutig festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die die Gremien gemäß Artikel 33 noch nicht bestimmt haben, auf, diesen Schritt unverzüglich nachzuholen und sie mit Ressourcen und Mandaten auszustatten, auf deren Grundlage sie ihre Verpflichtungen gemäß dem VN-Übereinkommen erfüllen können;

165.

betont, dass das Netz des VN-Übereinkommens gestärkt werden muss, damit die Durchführung des Übereinkommens intern, aber auch interinstitutionell angemessen koordiniert werden kann, wobei das Netz Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreterorganisationen aktiv in seine Tätigkeiten und Sitzungen einbeziehen und sie konsultieren sollte;

166.

fordert alle Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU auf, Anlaufstellen einzurichten, und betont, dass es über Generaldirektionen und EU-Organe hinweg horizontaler interinstitutioneller Koordinierungsmechanismen bedarf; fordert, dass die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Strategie zur Umsetzung des VN-Übereinkommens dargelegt werden;

167.

fordert, dass die interinstitutionelle Koordinierung im Bereich der Mechanismen für die Durchführung, die die EU-Organe eingeführt haben, verstärkt wird;

Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen durch die EU-Organe (als öffentliche Verwaltungseinrichtungen)

168.

erachtet es als wichtig, dass der Petitionsausschuss zielgerichtete Veranstaltungen mit dem Schwerpunkt Petitionen im Bereich Behinderungen organisiert, und hebt hervor, dass dabei der Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Interessenträger und deren Mitwirkung sehr wichtig ist, zu denen auch andere zuständige Ausschüsse des Europäischen Parlaments, Mitglieder des EU-Rahmens für das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und Wissenschaftler gehören;

169.

begrüßt, dass bei der öffentlichen Anhörung zu dem Thema „Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anbetracht der eingegangenen Petitionen“, die am 15. Oktober 2015 vom Petitionsausschuss organisiert wurde, hohe Standards bei der Barrierefreiheit eingehalten wurden, und empfiehlt, dass künftig alle Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments barrierefrei ausgerichtet werden, damit Menschen mit Behinderungen an ihnen teilnehmen können;

170.

begrüßt, dass im Schriftwechsel mit den Petenten die Brailleschrift verwendet wird, und legt allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nahe, in der Kommunikation mit den Bürgern Gebärdensprache, leicht verständliche Formate und Brailleschrift zu verwenden, um die Einbeziehung der Bürger in die Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und in das europäische Aufbauwerk fortzusetzen und zu verbessern;

171.

fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Konsultationen auch über Kommunikationsmittel, die Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, beispielsweise in Brailleschrift oder in leicht verständlichen Formaten, effizient und in einem breiten Rahmen bekannt gemacht werden;

172.

fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Möglichkeiten zur Teilnahme an Konsultationsverfahren deutlich und umfassend mittels barrierefreier Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden, dass Beiträge in anderen Formaten wie Brailleschrift oder leicht verständlichen Formaten verfasst werden können und dass öffentliche Anhörungen und Sitzungen, in denen über Rechtsvorschriften und Maßnahmen diskutiert wird, vollständig barrierefrei ausgerichtet werden sollten, damit Menschen mit Behinderungen — auch Menschen mit geistiger Behinderung und Lernbehinderung — an ihnen teilnehmen können;

173.

betont, dass die wirksame Teilnahme und das Recht auf freie Meinungsäußerung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen und Sitzungen, die von den Organen organisiert werden oder in ihren Räumlichkeiten stattfinden, unbedingt erleichtert werden muss, indem Untertitelung und Verdolmetschung in Gebärdensprache und Unterlagen in Brailleschrift und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden;

174.

fordert den Obersten Rat der Europäischen Schulen, einschließlich der Kommission, auf, an den Europäischen Schulen für inklusiven, hochwertigen Unterricht im Einklang mit den Anforderungen des VN-Übereinkommens zu sorgen, was multidisziplinäre Bewertungen, die Inklusion von Kindern mit Behinderungen und angemessene Vorkehrungen angeht, wobei gleichzeitig die inklusive Beteiligung von Eltern mit Behinderungen sicherzustellen ist;

175.

fordert die Organe auf, die Arbeit der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung zu unterstützen und zu fördern;

176.

fordert die EU auf, die Bestimmungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems und des Altersversorgungssystems sowie auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Maßnahmen der sozialen Sicherheit zu überprüfen, um dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden, indem beispielsweise anerkannt wird, dass sich durch eine Behinderung bedingte gesundheitliche Bedürfnisse von einer Krankheit unterscheiden, und eigenständiges Wohnen und Arbeiten dadurch gefördert wird, dass zusätzliche Kosten für Ausstattungsgegenstände oder Dienstleistungen, die für die Arbeit erforderlich sind (zum Beispiel Braille-Drucker, Hörhilfen, Verdolmetschung in Gebärdensprache und Untertitelungsdienste), in voller Höhe erstattet werden;

177.

drängt die Organe, — als Teil eines offenen, dem Aspekt Behinderung Rechnung tragenden Verfahrens, um den abschließenden Bemerkungen nachzukommen — dafür zu sorgen, dass das bestehende Bedienstetenstatut voll und ganz im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird und die internen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen unter uneingeschränkter Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens formuliert werden;

178.

fordert die Bereitstellung angemessener bedarfsgerechter Vorkehrungen im Einklang mit dem VN-Übereinkommen für bei den europäischen Organen tätige Menschen mit Behinderungen oder Personen mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern mit Behinderungen, wobei die Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind;

179.

fordert die Organe mit Nachdruck auf, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG umfassende Anstellungs-, Weiterbeschäftigungs- und Beförderungsmaßnahmen, einschließlich vorübergehender Förderungsmaßnahmen, anzunehmen, um die Zahl der Bediensteten und Praktikanten mit Behinderungen, darunter Menschen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, aktiv und wesentlich zu erhöhen;

180.

empfiehlt, in Abstimmung mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, umfassende Schulungsmodule in Bezug auf das VN-Übereinkommen für Bedienstete zu entwerfen, wobei der Schwerpunkt auf Bediensteten mit Außenkontakt, der Führungsebene und der Vergabe öffentlicher Aufträge liegen sollte;

181.

fordert die EU-Organe mit Nachdruck auf, ihre internetbasierten Inhalte und Anwendungen, einschließlich ihres jeweiligen Intranets sowie sämtlicher Dokumente und audiovisueller Inhalte, barrierefrei zu gestalten und für die physische Zugänglichkeit ihrer Gebäude zu sorgen;

182.

fordert die Kommission auf, eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine wirksame und systematische Weiterverfolgung der abschließenden Bemerkungen zu koordinieren, möglicherweise in Form einer Strategie zur Durchführung des VN-Übereinkommens;

183.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung ihrer jeweiligen abschließenden Bemerkungen für eine strukturierte und systematische Konsultation und Beteiligung der Organisationen, die Menschen mit Behinderung vertreten, zu sorgen;

184.

ist der Ansicht, dass die Berichte nach Maßgabe des Artikels 35 des VN-Übereinkommens, nach dem die Vertragsstaaten einen ersten Bericht und danach Folgeberichte über die Durchführung des VN-Übereinkommens vorzulegen haben, alle vier Jahre und unter Beteiligung von Organisationen für Menschen mit Behinderungen ausgearbeitet werden sollten;

o

o o

185.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(2)  CRPD/C/EU/CO/1.

(3)  CRPD/C/EU/Q/1.

(4)  A/RES/64/142.

(5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(6)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0059.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0321.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0261.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0208.

(13)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.

(14)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(15)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. April 2013, verbundene Rechtssachen C-335/11 und C-337/11, HK Danmark, Rn. 29–30; Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2014, C-363/12, Z., Rn. 73; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2014, C-356/12, Glatzel, Rn. 68.

(17)  Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme in der EU“, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-violence-against-children-with-disabilities_en.pdf

(18)  Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Violence against women — an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung), wichtigste Ergebnisse: http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-2014-vaw-survey-main-results-apr14_en.pdf

(19)  Van Straaten et al. (2015), Self-reported care needs of Dutch homeless people with and without a suspected intellectual disability: a 1.5-year follow-up study, in: Health Soc Care Community, 1. Oktober 2015, Epub 1. Oktober 2015.

(20)  EU-SILC 2012.

(21)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.

(22)  COM(2015)0615.

(23)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 71.


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