Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IP0234

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zu verbesserten Möglichkeiten für Energieverbraucher (2015/2323(INI))

    ABl. C 76 vom 28.2.2018, p. 86–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 76/86


    P8_TA(2016)0234

    Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zu verbesserten Möglichkeiten für Energieverbraucher (2015/2323(INI))

    (2018/C 076/15)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher“ (COM(2015)0339),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarkts“ (COM(2015)0340),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2016 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Wärme-und Kälteerzeugung“ (COM(2016)0051),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Ein Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),

    unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz personenbezogener Daten,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher,

    unter Hinweis auf die Empfehlung 2012/148/EU der Kommission vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 mit dem Titel „Ein funktionierender Binnenmarkt“ (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu lokalen und regionalen Auswirkungen der Entwicklung von intelligenten Netzen (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zum Verbraucherschutz — Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“ (6),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0161/2016),

    1.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“;

    2.

    hebt hervor, dass der Bericht ausschließlich auf private Energieverbraucher (Haushalte) im Rahmen der Energiewende ausgerichtet ist; betont, dass gewerbliche Verbraucher in einem gesonderten Rahmen betrachtet werden sollten;

    3.

    hebt hervor, dass die laufende Energiewende zu einem Abrücken von einem auf einer traditionellen zentralisierten Energieerzeugung beruhenden Energiesystem hin zu einem dezentraleren, energieeffizienten, flexiblen und weitgehend auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Energiesystem führt;

    4.

    verweist auf die Kosten, die bei einer Umgestaltung des Energiemarkts in bestimmten Mitgliedstaaten entstehen werden; fordert die Kommission auf, diese Kosten in Bezug auf Erschwinglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit gebührend zu berücksichtigen;

    5.

    erinnert daran, dass das langfristige Ziel in der Verwirklichung einer Wirtschaft bestehen sollte bei der der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle/wichtigster Brennstoff“ uneingeschränkt angewendet und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Stimulierung der Nachfrageseite gegenüber der Angebotsseite Vorrang eingeräumt wird, um die EU-Klimaziele im Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris vorgesehenen 1,5-Grad-Ziel, der Versorgungssicherheit, der Wettbewerbsfähigkeit und vor allem der Senkung der Kosten für die Verbraucher zu verwirklichen;

    6.

    vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Energieunion in erster Linie den Interessen der heutigen und künftigen Generationen von Bürgern dienen sollte und

    a)

    den Bürgern eine stabile, bezahlbare, effiziente und nachhaltige Energieversorgung sowie energieeffiziente Produkte, Dienstleistungen und Gebäude von hoher Qualität bieten sollte;

    b)

    die Bürger in die Lage versetzen sollte, selbst erneuerbare Energie zu erzeugen, zu speichern oder einzeln oder gemeinschaftlich damit zu handeln, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, zu aktiven Teilnehmern an den Energiemärkten zu werden, indem ihnen als Verbraucher Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden, und es ihnen möglich wird, auf sichere und selbstbewusste Weise an der Nachfragesteuerung teilzunehmen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf EU-Ebene im Rahmen eines von der Kommission geleiteten Mitwirkungsprozesses ein gemeinsames Verständnis dessen, was unter dem Begriff „Prosumenten“ zu verstehen ist, festgelegt werden sollte;

    c)

    zur Beseitigung der Energiearmut beitragen sollte;

    d)

    die Verbraucher vor missbräuchlichen, wettbewerbswidrigen und unlauteren Praktiken von Marktteilnehmern schützen und sie in die Lage versetzen sollte, ihre Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

    e)

    günstige Bedingungen für die Sicherstellung eines reibungslos funktionierenden und von Wettbewerb gekennzeichneten Energiebinnenmarkts schaffen sollte, der den Verbrauchern Wahlmöglichkeiten und einen transparenten und klaren Zugang zu Informationen verschafft;

    7.

    ist der Ansicht, dass das tatsächliche Ausmaß des Marktwettbewerbs im Rahmen der Strategie für die Energieunion berücksichtigt werden sollte, wenn die regulierten Energiepreise für Verbraucher auslaufen, wodurch stabile Energiepreise für die Verbraucher gewährleistet werden sollten;

    8.

    ist der Auffassung, dass die Energiewende generell zu einem effizienteren, transparenteren, nachhaltigeren, stärker von Wettbewerb geprägten, stabileren, dezentraleren und inklusiveren Energiesystem führen sollte, das der Gesellschaft insgesamt zugutekommt, für eine stärkere Einbeziehung der Bürger und lokalen und regionalen Akteure und Gemeinschaften sorgt und diese in die Lage versetzt, als Eigentümer oder Anteilseigner auf die Erzeugung, Verteilung und Speicherung von erneuerbarer Energie Einfluss zu nehmen, und zugleich besonders benachteiligte Gruppen schützt und dafür sorgt, dass die Vorteile der Energieeffizienzmaßnahmen und der erneuerbaren Energieträger für sie erreichbar gestellt werden;

    Hin zu einem gut funktionierenden Energiemarkt, der den Bürgern zugutekommt

    9.

    ist der Auffassung, dass zwar Fortschritte erzielt wurden, aber das Ziel des dritten Energiepakets, nämlich die Schaffung eines von echtem Wettbewerb geprägten, transparenten und verbraucherfreundlichen Endkundenmarkts für Energie, noch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten voll verwirklicht worden ist, was sich an der anhaltend hohen Marktkonzentration sowie daran ablesen lässt, dass sich die sinkenden Großhandelspreise nicht in sinkenden Endkundenpreisen niederschlagen, wenige Verbraucher den Anbieter wechseln und die Verbraucherzufriedenheit gering ist;

    10.

    ist daher der Ansicht, dass die Kommission weitere Indikatoren für gut funktionierende, verbraucherfreundliche Energiemärkte ermitteln oder konzipieren muss; betont, dass bei solchen Indikatoren unter anderem die wirtschaftlichen Folgen eines Wechsels des Energieanbieters für Energieverbraucher, technische Hindernisse für den Anbieterwechsel oder Art und Umfang der Verbraucherinformation berücksichtigt werden sollten;

    11.

    hebt hervor, dass offene und transparente Märkte mit funktionierendem Wettbewerb wichtig sind, wenn es darum geht, die Preise dauerhaft gering zu halten, Innovationen voranzubringen, den Kundendienst zu verbessern und Hindernisse für den Markteintritt neuer innovativer Geschäftsmodelle zu beseitigen, die den Bürgern ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis ermöglichen, ihre Position stärken und ihnen helfen, der Energiearmut vorzubeugen;

    12.

    weist erneut darauf hin, dass die Wahlmöglichkeiten für Kunden in Verteilernetzen beschränkt sind, da es sich dabei um natürliche Monopole handelt, d. h., dass die Verbraucher ihren Verteilernetzanbieter nicht wechseln können; betont, dass es eine angemessene Marktüberwachung der Verteilernetzbetreiber geben muss, durch die die Verbraucher vor plötzlichen Erhöhungen ihrer Rechnungen für Energielieferungen geschützt werden;

    13.

    ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, damit der Nutzen einer Steigerung der Interkonnektivität der nationalen Netze nicht an die Übertragungsnetzbetreiber geht, sondern direkt in Vorteile für die Endverbraucher umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass die Steigerung der Interkonnektivität der nationalen Netze positive Auswirkungen auf den Energiepreis für Verbraucher haben muss und dass somit vermieden werden muss, den Nutzen nur den Übertragungsnetzbetreibern zugutekommen zu lassen;

    14.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konsequent für eine vollständige Umsetzung des dritten Energiepakets zu sorgen, fordert, dass bei dessen Überarbeitung in Form einer Neugestaltung des Energiemarkts folgende Empfehlungen in Bezug auf inländische Verbraucher berücksichtigt werden:

    a)

    spricht sich dafür aus, die Frequenz der Energierechnungen und die Transparenz und Klarheit der Rechnungen und Verträge zu verbessern, um die Auslegung und den Vergleich zu erleichtern; besteht darauf, dass die Informationen verständlich sein müssen und technische Ausdrücke zu vermeiden sind; fordert die Kommission auf, diesbezüglich Mindestanforderungen an die Informationen, einschließlich bewährter Verfahren, festzulegen; betont, dass sowohl Fixkosten als auch Steuern und Abgaben in den Rechnungen klar als solche ausgewiesen werden sollten, damit die Verbraucher sie leicht von den variablen, verbrauchsabhängigen Kosten unterscheiden können; erinnert daran, dass die Lieferanten nach den geltendem Vorschriften verpflichtet sind, in oder in Verbindung mit den Rechnungen den Anteil jeder Energiequelle am gesamten Brennstoffmix des Lieferanten im zurückliegenden Jahr auf verständliche und leicht vergleichbare Weise anzugeben, und zwar einschließlich eines Hinweises darauf, wo Informationen über Umweltauswirkungen im Hinblick auf CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle gefunden werden können;

    b)

    empfiehlt die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle, die sämtliche einschlägigen Informationen bereitstellt, die die Verbraucher für fundierte Entscheidungen benötigen;

    c)

    weist darauf hin, dass die Verteilernetzbetreiber, da sie Zugang zu den historischen Verbrauchsdaten von Haushalten haben, und die Betreiber von unabhängigen Vergleichsinstrumenten mit den Energiemarkt-Regulierungsbehörden zusammenarbeiten sollten, um herauszufinden, wie sie die Verbraucher wirksam mit Vergleichen von Angeboten versorgen können, damit alle Verbraucher, auch solche, die keinen Internet-Zugang oder entsprechende Kompetenzen haben, herausfinden können, ob sie bei einem Wechsel des Anbieters Geld sparen könnten;

    d)

    empfiehlt die Ausarbeitung von EU-Leitlinien für Preisvergleichsinstrumente, damit die Verbraucher auf unabhängige, aktuelle und verständliche Vergleichsinstrumente zurückgreifen können; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Leitlinien des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) die Entwicklung von Zulassungssystemen prüfen sollten, die sämtliche Preisvergleichsinstrumente abdecken;

    e)

    empfiehlt die Schaffung neuer Plattformen, die als unabhängige Preisvergleichsinstrumente dienen, damit die Verbraucher mehr Klarheit in Bezug auf die Rechnungsstellung erhalten; empfiehlt, dass auf solchen unabhängigen Plattformen den Verbrauchern Informationen über den prozentualen Anteil der genutzten Energiequellen und die einzelnen in den Energietarifen enthaltenen Steuern, Abgaben und Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, damit die Verbraucher leicht Angebote suchen können, die in Bezug auf Preis, Qualität und Nachhaltigkeit geeigneter sind; schlägt vor, dass diese Rolle von bestehenden Einrichtungen wie den für Energie zuständigen nationalen Behörden, Regulierungsbehörden oder Verbraucherverbänden wahrgenommen werden könnte; empfiehlt die Entwicklung von mindestens einem unparteiischen Preisvergleichsinstrument pro Mitgliedstaat;

    f)

    spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Versorgern auf Endkundenebene in Absprache mit den Betreibern von Preisvergleichsinstrumenten und mit Verbrauchergruppen Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Gestaltung unterschiedlicher Tarife durch Anbieter Vergleiche erleichtert ermöglicht und die Verbraucher nicht verwirrt werden;

    g)

    empfiehlt, dass die Verbraucher in oder in Verbindung mit ihren Energierechnungen über den für sie passendsten und günstigsten Tarif informiert werden sollten, und zwar auf der Grundlage ihres zurückliegenden Verbrauchsverhaltens, und dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, auf möglichst einfache Art und Weise in diesen Tarif zu wechseln, falls sie dies wünschen; stellt angesichts der in vielen Mitgliedstaaten geringen Inanspruchnahme des Anbieterwechsels fest, dass viele Haushalte, insbesondere die am stärksten benachteiligten, sich nicht am Energiemarkt beteiligen und in ungeeigneten, nicht mehr aktuellen und teuren Tarifen gefangen sind;

    h)

    empfiehlt investigative Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Großhandelspreise besser in den Endkundenpreisen niederschlagen und dadurch der Trend zu immer höheren Fixkosten in den Energierechnungen umgekehrt wird, insbesondere was Steuern und Abgaben sowie in manchen Fällen Netzgebühren betrifft; betont, dass zwischen den von privaten Verbrauchern und den von gewerblichen Verbrauchern gezahlten Abgaben und Steuern eine Diskrepanz besteht;

    15.

    ist der festen Überzeugung, dass die Websites und die elektronischen Rechnungen aller Energieversorger für Personen mit Behinderung uneingeschränkt zugänglich sein und die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 erfüllen sollten;

    16.

    verlangt, dass die im dritten Energiepaket enthaltenen Vorschriften über den Anbieterwechsel von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, und dass die nationalen Rechtsvorschriften den Verbrauchern das Recht einräumen, den Anbieter auf schnelle, einfache und kostenlose Weise zu wechseln, und dass ihre Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln, nicht durch Kündigungsgebühren oder Strafzahlungen beeinträchtigt wird; besteht darauf, dass die Durchsetzung dieses Rechts durch Marktüberwachung und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Bußgelder von grundlegender Bedeutung ist, und unterstützt die im ACER-Bericht „Bridge to 2025“ enthaltenen Empfehlungen zum Anbieterwechsel;

    17.

    vertritt die Auffassung, dass kollektive Anbieterwechselsysteme und entsprechende Informationskampagnen gefördert werden sollten, um den Verbrauchern zu helfen, ein in preislicher und qualitativer Hinsicht besseres Angebot zu finden; betont, dass solche Systeme unabhängig, vertrauenswürdig, transparent, umfassend und inklusiv sein müssen, damit auch weniger engagierte Verbraucher erreicht werden; weist darauf hin, dass lokale Gebietskörperschaften, Regulierungsbehörden und Verbraucherverbände und sonstige gemeinnützige Organisationen gut aufgestellt sind, um diese Aufgabe wahrzunehmen und missbräuchliche Praktiken zu verhindern;

    18.

    verlangt, dass die Bestimmungen der Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken und Verbraucherrechte, die sich auf Haustürgeschäfte, unlautere Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken und aggressive Marketingmethoden beziehen, von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden, damit Energieverbraucher, insbesondere die schutzbedürftigsten, geschützt werden; stellt fest, dass die Beschwerden über Haustürgeschäfte in zahlreichen Ländern zugenommen haben;

    19.

    begrüßt die Absicht der Kommission, die Aufnahme energiespezifischer Vorschriften in den Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Betracht zu ziehen (7);

    Sicherstellung eines inklusiven Energiesystems, indem die Bürger in die Lage versetzt werden, mehr Eigenverantwortung für die Energiewende zu übernehmen, selbst Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und energieeffizient zu werden

    20.

    ist der Auffassung, dass im Hinblick auf ein gut funktionierendes Energiesystem lokale Gebietskörperschaften, Gemeinschaften, Genossenschaften, Haushalte und einzelne Bürger eine entscheidende Rolle spielen müssen und dass sie maßgeblich zur Energiewende beitragen sollten und dazu angeregt werden sollten, selbst Energie zu erzeugen und zu liefern, falls sie dies wünschen; betont, dass es aus diesem Grund wichtig ist, dass die Europäische Union eine gemeinsame Arbeitsdefinition des Begriffs „Prosumenten“ festlegt;

    21.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Systeme für die Netto-Stromverbrauchsabrechnung einzuführen, um die Eigenerzeugung und die genossenschaftliche Energieerzeugung zu unterstützen;

    22.

    ist der Auffassung, dass es für ein optimales Gelingen der Energiewende wesentlich darauf ankommen wird, dass die Bürger ihre Verhaltensweisen grundlegend ändern; weist darauf hin, dass Anreize und der Zugang zu hochwertigen Informationen in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung sind, und fordert die Kommission auf, dies bei künftigen Vorschlägen zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Aufklärung, Schulung und Informationskampagnen wichtige Faktoren sind, wenn es darum geht, Verhaltensänderungen zu bewirken;

    23.

    vertritt die Auffassung, dass ein begrenzter Zugang zu Kapital, geringe Kenntnisse in Finanzangelegenheiten, erhebliche anfängliche Investitionskosten und lange Amortisierungszeiträume Hindernisse darstellen, wenn es darum geht, eine Eigenerzeugung aufzunehmen und Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen; spricht sich für neue Geschäftsmodelle, Einkaufsgemeinschaften und innovative Finanzinstrumente aus, mit denen die Eigenerzeugung, der Eigenverbrauch und Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher attraktiv gemacht werden; schlägt vor, dass dies zu einem wichtigen Ziel der EIB, des EFSI, des Programms „Horizont 2020“ und der Strukturfonds werden sollte und dass öffentliche Einrichtungen und Marktteilnehmer davon umfassend Gebrauch machen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Projekte auf der Grundlage einer komparativen Kosten-Nutzen-Analyse finanziert werden sollten, wobei die nationalen und europäischen klimaschutz- und energiepolitischen Ziele und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind;

    24.

    fordert stabile, ausreichende und rentable Vergütungssysteme, um die Investitionssicherheit zu garantieren und kleine und mittlere Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen voranzubringen, wobei Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen sind; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, von den in den Beihilfeleitlinien von 2014 vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit („de minimis“-Ausnahmen) ausgiebig Gebrauch zu machen; vertritt die Auffassung, dass Netzentgelte und sonstige Gebühren transparent und diskriminierungsfrei sein und die Auswirkungen der Verbraucher auf das Netz angemessen zur Geltung kommen lassen sollten, wobei gleichzeitig doppelte Belastungen unterbunden und genügend Einnahmen für die Instandhaltung und den Ausbau der Verteilernetze garantiert werden sollten; bedauert, dass rückwirkende Änderungen an den Fördersystemen für erneuerbare Energiequellen vorgenommen wurden und ungerechte Strafsteuern oder Strafabgaben eingeführt wurden, die den weiteren Ausbau der Eigenerzeugung behindern; betont, dass durchdachte und zukunftssichere Fördersysteme wichtig sind, wenn es gilt den Investoren mehr Sicherheit und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu bieten und solche Änderungen in Zukunft zu verhindern; betont, dass Prosumenten, die dem Netz Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen, vergütet werden sollten;

    25.

    empfiehlt, den dem Aufbau neuer Eigenerzeugungskapazitäten im Wege stehenden Verwaltungsaufwand auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, insbesondere durch Aufhebung von Markt- und Netzzugangsbeschränkungen; schlägt vor, die Genehmigungsverfahren zu verkürzen und zu vereinfachen, etwa durch Einführung einer einfachen Meldepflicht, wobei alle gesetzlichen Anforderungen weiterhin gewahrt werden müssen und sicherzustellen ist, dass alle Verteilungsnetzbetreiber informiert werden; ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen besondere Bestimmungen aufgenommen werden könnten, um Hindernisse zu beseitigen und gemeinschaftliche bzw. genossenschaftliche Systeme im Energiebereich zu unterstützen — durch „zentrale Anlaufstellen“, die Projektgenehmigungen erteilen, finanzielle und technische Beratung anbieten, aber auch durch spezielle Aufklärungskampagnen auf lokaler und Gemeinschaftsebene — sowie für den Zugang von Prosumenten zu alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu sorgen;

    26.

    betont, dass günstige, stabile und gerechte Rahmenbedingungen für Mieter und Bewohner von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden müssen, damit sich auch dieser Personenkreis die Vorteile von Mitverantwortung, Eigenerzeugung und Energieeffizienzmaßnahmen zunutze machen kann;

    27.

    fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für den Bürgermeisterkonvent, die Initiativen „Intelligente Städte“ und „Intelligente Gemeinden“ und die Kommunen, die zu 100 % auf erneuerbare Energieträger zurückgreifen, aufzustocken, um sie auch als Instrument zur Förderung von Eigenerzeugung und Energieeffizienz einzusetzen und weiterzuentwickeln, die Energiearmut zu bekämpfen, den Austausch bewährter Verfahren zwischen sämtlichen lokalen Gebietskörperschaften, Regionen und Mitgliedstaaten zu erleichtern und sicherzustellen, dass alle lokalen Gebietskörperschaften über die ihnen bereitgestellte finanzielle Unterstützung informiert sind;

    Förderung des Ausbaus der Nachfragesteuerung

    28.

    hebt hervor, dass die Energiepreise zwischen Zeiten der Spitzenlast und Zeiten ohne Spitzenlast schwanken müssen, damit ein Anreiz für eine Nachfragesteuerung besteht; spricht sich daher für die fakulative Einführung dynamischer Preissysteme aus, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Auswirkungen auf alle Verbraucher sorgfältig untersucht werden; betont, dass Technologien eingesetzt werden sollten, die Preissignale geben und flexibles Verbrauchsverhalten belohnen, worauf die Verbraucher in höherem Maße reagieren; ist der Auffassung, dass die Preisgestaltung transparent, vergleichbar und gut erklärt sein muss; empfiehlt, weiter Möglichkeiten zu prüfen, wie progressive und variable Tarifsysteme ausgearbeitet und umgesetzt werden können, um Anreize für Energieeinsparung, Eigenerzeugung, Nachfragesteuerung und Energieeffizienz zu schaffen; erinnert die Kommission daran, dass bei der Ausarbeitung der anstehenden Legislativvorschläge sichergestellt werden sollte, dass die Einführung einer dynamischen Preisgestaltung mit einer besseren Aufklärung der Verbraucher einhergeht;

    29.

    vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher über einen einfachen und schnellen Zugang zu ihren Verbrauchsdaten verfügen sollten, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können; weist darauf hin, dass sich bislang lediglich 16 Mitgliedstaaten zu einer flächendeckenden Einführung von intelligenten Zählern bis 2020 verpflichtet haben; vertritt die Auffassung, dass dort, wo intelligente Zähler eingeführt werden, die Mitgliedstaaten für einen soliden rechtlichen Rahmen sorgen sollten, der unbegründeten Rückfakturierung ein Ende bereitet wird und die Einführung für alle Verbraucher, insbesondere die von Energiearmut betroffenen, effizient und erschwinglich ist; fordert, dass die durch intelligente Zähler ermöglichten Vorteile von den Netzbetreibern und den Nutzern fair geteilt werden;

    30.

    betont, dass der Entwicklung von intelligenten Technologien eine Schlüsselrolle bei der Energiewende zukommt und diese Technologien den Verbrauchern helfen können, ihre Energiekosten zu senken und ihre Energieeffizienz zu verbessern; fordert die rasche Einführung von IKT, darunter mobile Anwendungen, Internetplattformen und Abrechnungen per Internet; betont jedoch, dass bei dieser Entwicklung die schutzbedürftigsten oder weniger engagierten Verbraucher nicht übergangen werden dürfen und es für sie zu keiner Kostensteigerung kommen darf, wenn sie nicht unmittelbar davon profitieren; weist darauf hin, dass diese Gruppen eine spezielle Unterstützung erhalten sollten und dass jede Knebelwirkung, die die Verbrauchern daran hindern könnte, frei zwischen Tarifen und Anbietern auszuwählen, unterbunden werden sollte;

    31.

    betont, dass die Entwicklung intelligenter Netze und Geräte befördert werden muss, die die Energienachfrage mittels einer automatischen Reaktion auf Preissignale steuern; weist darauf hin, dass intelligente Geräte ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten müssen und dass sie interoperabel und mit Blick auf den Nutzen des Endverbrauchers konzipiert und mit Funktionen ausgestattet sein müssen, die mehr Energieeinsparung und die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von Nachfragesteuerung begünstigen;

    32.

    betont, dass die Verbraucher in der Lage sein sollten, die Aggregatoren und Energiedienstleistungsunternehmen unabhängig vom Anbieter frei zu wählen;

    33.

    betont, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von energiebezogenen Daten der Bürger von Einrichtungen vorgenommen werden sollte, die einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten ermöglichen, und dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der Daten mit den geltenden EU-Vorschriften im Bereich Privatsphäre- und Datenschutz vereinbar sein muss, in denen festgelegt ist, dass die Verbraucher die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten und dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen; ist zudem der Meinung, dass die Bürger in der Lage sein sollten, ihr Recht auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten auszuüben;

    Maßnahmen gegen die Ursachen der Energiearmut

    34.

    fordert eine verstärkte Koordinierung auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Energiearmut durch den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten sowie die Ausarbeitung einer weit gefassten, gemeinsamen Definition der Energiearmut, in deren Mittelpunkt der Gedanke stehen sollte, dass der Zugang zu bezahlbarer Energie ein soziales Grundrecht darstellt;

    35.

    betont, dass eine bessere Verfügbarkeit und Erhebung von Daten wesentlich dazu beiträgt, die Lage der von Energiearmut betroffenen Bürger, Haushalte und Gemeinschaften zu beurteilen und ihnen auf möglichst wirksame Weise gezielte Unterstützung anzubieten;

    36.

    betrachtet es als wichtig, dass alle Synergien in diesem Bereich gefördert werden, insbesondere solche, die zwischen lokalen Gebietskörperschaften und Verteilernetzbetreibern bestehen können, die unter voller Achtung der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen ein Höchstmaß an Informationen über das Ausmaß an Energiearmut liefern und Risikosituationen ermitteln können;

    37.

    vertritt die Auffassung, dass der Steuerungsrahmen für die Energieunion auch Zielsetzungen und eine entsprechende Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Energiearmut umfassen sollten, und dass ein Kompendium bewährter Verfahren erstellt werden sollte;

    38.

    weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz für jede kosteneffiziente Strategie in Bezug auf Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher von zentraler Bedeutung sind und eine Ergänzung zu sozialpolitischen Maßnahmen darstellen; fordert, dass im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Erneuerbare-Energiequellen-Richtlinie, insbesondere in Bezug auf deren Artikel 7, dafür gesorgt wird, dass die Maßnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude stärker auf von Energiearmut betroffene Bürger ausgerichtet werden; schlägt vor, dass als Zielvorgabe geprüft wird, die Zahl der nicht energieeffizienten Wohngebäude bis 2030 zu verringern, wobei der Schwerpunkt auf dem Miet- und Sozialwohnungsbau liegen sollte; ist der Ansicht, dass durch Gebäude, die Eigentum von Behörden sind und von ihnen genutzt werden, diesbezüglich ein Beispiel gesetzt werden sollte;

    39.

    fordert, dass die EU-Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen und für die Förderung der Eigenerzeugung stärker auf Verbraucher mit geringem Einkommen abzielen und dass dabei auf das Problem der Aufteilung der finanziellen Anreize zwischen Mietern und Eigentümern eingegangen wird;

    40.

    ist der Auffassung, dass zielgenaue Sozialtarife für sozial und einkommensschwache Bürger — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten — von entscheidender Bedeutung sind und daher gefördert werden sollten; vertritt die Ansicht, dass derartige Sozialtarife in jeder Hinsicht transparent sein sollten;

    o

    o o

    41.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 24.

    (2)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 8.

    (3)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 62.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0065.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0342.

    (6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).


    Top