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Document 52016IP0048

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 zur Lage in Libyen (2016/2537(RSP))

    ABl. C 35 vom 31.1.2018, p. 66–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/66


    P8_TA(2016)0048

    Lage in Libyen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 zur Lage in Libyen (2016/2537(RSP))

    (2018/C 035/13)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Libyen, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2011 (1), 22. November 2012 (2), 18. September 2014 (3) und 15. Januar 2015 (4),

    unter Hinweis auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Einrichtung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya),

    unter Hinweis auf den Beschluss, am 18. Mai 2015 die Operation Sophia (EUNAVFOR MED) mit dem Ziel zu beginnen, Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören,

    unter Hinweis auf die vor kurzem veröffentlichten Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, zu Libyen, insbesondere die Erklärungen vom 30. April 2015, 26. und 27. Mai 2015, 30. Juni 2015, 12. Juli 2015, 17. August 2015, 13. und 22. September 2015, 9. Oktober 2015, 19. und 26. November 2015, 14. und 17. Dezember 2015 und 7., 11. und 18. Januar 2016,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Januar 2016 zu Libyen,

    unter Hinweis auf das am 17. Dezember 2015 in Al-Sahirat (Marokko) unterzeichnete politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien,

    unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué des Ministertreffens zu Libyen in Rom vom 13. Dezember 2015, das von Algerien, China, Ägypten, Frankreich, Deutschland, Italien, Jordanien, Marokko, Russland, Katar, Saudi-Arabien, Spanien, Tunesien, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der Liga der Arabischen Staaten und der Afrikanischen Union gebilligt wurde,

    unter Hinweis auf die Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in Libyen, die am 23. Dezember 2015 einstimmig angenommen wurde,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (5),

    unter Hinweis auf die nationale Konferenz der Stämme Libyens, die im Juli 2011 in Tripolis stattfand und auf der mit Blick auf die Beendigung des Bürgerkriegs ein Gesetz über eine Generalamnestie gefordert wurde,

    unter Hinweis auf das Treffen von führenden Politikern und Aktivisten am 11. März 2015 in Algier,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Regierungen Algeriens, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Marokkos, Spaniens, Tunesiens, der Vereinigten Arabischen Emirate, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten betreffend deren Unterstützung für eine Regierung der nationalen Einheit in Libyen,

    gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass Libyen unter der Diktatur Gaddafis über das größte Waffenarsenal des südlichen Mittelmeerraums verfügte und seit dem Sturz des Diktators zu einem wichtigen Ausgangspunkt für illegalen Waffenhandel und Waffenschmuggel und einer Versorgungsbasis für alle Terroristen und Extremisten in der Sahel-Region (Mali, Niger, Nigeria) sowie die Oppositionsbewegungen im Sudan, im Tschad und in Syrien wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass die Libyer im Februar 2011 im Rahmen des Arabischen Frühlings auf die Straße gingen und es zu einem neunmonatigen Bürgerkrieg kam; in der Erwägung, dass die NATO die Aufständischen, die wahlloser staatlicher Repression ausgesetzt waren, unterstützte und dadurch wesentlich zum Sturz des Gaddafi-Regimes beitrug;

    C.

    in der Erwägung, dass die libysche Gesellschaft schon immer — bereits vor und insbesondere nach dem Putsch — auf der Grundlage eines Stammessystems organisiert war; in der Erwägung, dass Stammesbündnisse auf der Grundlage der ethnischen Identität (Araber als Mehrheit, Amazigh, Tebu und Tuareg als Minderheiten) im heutigen in Aufruhr befindlichen Libyen immer noch eine wichtige Rolle spielen;

    D.

    in der Erwägung, dass zahlreiche der Milizen, die Gaddafi bekämpft haben, von Islamisten unterwandert wurden, die schrittweise die Kontrolle übernahmen und von denen einige eine entscheidende Rolle in dem Konflikt gespielt haben; in der Erwägung, dass der IS, Ansar al-Scharia und Al-Qaida, die alle in Libyen vertreten sind, in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Terrororganisationen eingestuft werden;

    E.

    in der Erwägung, dass der Nationale Übergangsrat im August 2012 die Macht an den Allgemeinen Nationalkongress übergab, bei dem es sich um ein gewähltes Parlament handelte, das in der Folge für einen Übergangszeitraum ein Staatsoberhaupt bestimmte; in der Erwägung, dass die Wähler im Juni 2014 mit dem Repräsentantenhaus ein neues Parlament gewählt haben, das den Allgemeinen Nationalkongress ersetzt und seinen Sitz nach Tobruk verlegt hat; in der Erwägung, dass der ehemalige Allgemeine Nationalkongress, der von der Muslimbruderschaft dominiert worden war, kurz darauf erneut zusammentrat und seinen eigenen Ministerpräsidenten bestimmte, wodurch die Autorität des Repräsentantenhauses angefochten wurde, und dies zu einer Zeit, in der Kämpfe stattfanden und sogar die Herrschaft über die Hauptstadt Tripolis wechselte; in der Erwägung, dass beide Streitparteien mutmaßlich Unterstützung von externen Kräften erhalten, und zwar das Repräsentantenhaus (Tobruk) von Ägypten, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und der neue Allgemeine Nationalkongress (Tripolis) von der Türkei und Katar;

    F.

    in der Erwägung, dass beide politischen Gremien — das von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Repräsentantenhaus in Tobruk und der neue Allgemeine Nationalkongress, der sich in Tripolis durchsetzte — seit August 2014 behaupten, die Kontrolle über das Land auszuüben, und beide von mehreren schwer bewaffneten Milizen unterstützt werden, die Regionen, Städten und Stämmen mit unterschiedlichem Hintergrund verbunden sind;

    G.

    in der Erwägung, dass das politische Vakuum und das Fehlen einer stabilen Regierung vom IS ausgenutzt wird, dem sich Ausländer und libysche Terroristen angeschlossen haben, die aus dem Irak und Syrien, wo sie gekämpft haben, zurückgekehrt sind; in der Erwägung, dass diese Rückkehrer zusammen mit Dschihadisten aus anderen Ländern im November 2014 die Stadt Derna östlich von Bengasi einnahmen und dem IS die Treue schworen; in der Erwägung, dass diese Kräfte und ihre Verbündeten seitdem fast an der gesamten Küste zwischen Derna und Tripolis aktiv geworden sind, darunter in Al-Baida, Bengasi, Adschdabija, Abu Grein und Misrata, mehr als 200 km rund um Sirte uneingeschränkt kontrollieren und westlich von Tripolis in der Nähe der tunesischen Grenze auch ein Ausbildungslager unterhalten; in der Erwägung, dass der IS einen lokalen Terrorfeldzug — mit Enthauptungen, Erschießungen und Bombardierungen — begonnen und dabei sein Gebiet ausgeweitet hat, und dass er die Straße unter seine Kontrolle gebracht hat und die Ost-West-Verbindungen unterbrechen kann;

    H.

    in der Erwägung, dass in Libyen mittlerweile die stärksten IS-Truppen außerhalb des Nahen Ostens anzutreffen sind und diese einen Brückenkopf des IS an der Südküste des Mittelmeers bilden, was die größte Bedrohung für die benachbarten Staaten in der Sahel- und Sahara-Region sowie mit Blick auf Terroranschläge auch für Europa darstellt;

    I.

    in der Erwägung, dass der IS seit dem 4. Januar 2016 umfangreiche Angriffe auf wichtige Ölfelder in Libyen durchgeführt hat, um seine Kriegskasse weiter zu füllen und die Kontrolle über die riesigen Ölfelder im Osten des Landes bei Al-Sidra, Ras Lanuf und Brega zu erlangen, wodurch die wichtigsten, den wirtschaftlichen Ressourcen Libyens zugrundeliegenden Infrastrukturen beschädigt und wesentliche Einnahmen für den Wiederaufbau des Landes gefährdet wurden;

    J.

    in der Erwägung, dass Libyen noch stärker zum Transitland für den Menschenhandel über die südlichen Außengrenzen der EU hinweg geworden ist, seit das Land in Anarchie versunken ist; in der Erwägung, dass Libyen weiterhin hunderttausende Migranten und Asylsuchende aus verschiedenen Ländern aufnimmt, von denen zahlreiche unter tragischen Bedingungen leben und somit nach wie vor Zielscheiben für Schleuser sind;

    K.

    in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage im ganzen Land weiter verschlechtert und von allen Parteien verübte willkürliche Festnahmen, Entführungen, unrechtmäßige Tötungen und Folter sowie Gewalt gegen Zivilisten, Journalisten, Beamte, politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten tragische Realität sind; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Februar 2011 den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit der Lage in Libyen befasst hat; in der Erwägung, dass der IStGH weiterhin für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die im Land verübt wurden, und die Verfolgung der Verantwortlichen zuständig ist; in der Erwägung, dass der IStGH am 27. Juni 2011 Haftbefehle gegen Muammar Al-Gaddafi und Saif Al-Islam Al-Gaddafi erlassen hat und dass sich die restlichen Tatverdächtigen nicht im Gewahrsam des Gerichtshofs befinden; in der Erwägung, dass die libyschen Staatsorgane darauf bestanden haben, sie innerhalb des libyschen Rechtssystems vor ein nationales Gericht zu stellen;

    L.

    in der Erwägung, dass wichtige Mitglieder des Prozesses der Demokratisierung Libyens an den politischen Fragen im Rahmen des Dialogs über Libyen beteiligt waren, darunter Mitglieder des Repräsentantenhauses, des Allgemeinen Nationalkongresses und des Nationalen Übergangsrats; in der Erwägung, dass andere unabhängige Interessenträger wie Gemeinderäte, politische Parteien, Stammesführer und Frauenorganisationen dazu beigetragen haben, eine echte Aussöhnung zu fördern;

    M.

    in der Erwägung, dass das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien darauf abzielt, die demokratischen Rechte des libyschen Volkes zu schützen, im Konsens eine Regierung auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu bilden und staatliche Stellen wie die Regierung der nationalen Einheit zu stärken; in der Erwägung, dass angesichts der Herausforderungen, denen Libyen gegenübersteht, keine Zeit verloren werden darf, wenn es darum geht, eine Regierung der nationalen Einheit zu bilden, die zum Wohle des gesamten libyschen Volkes arbeitet und die Grundlagen für Frieden und Stabilität im Land sowie für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes schafft;

    N.

    in der Erwägung, dass das libysche Repräsentantenhaus (Tobruk) die von den Vereinten Nationen unterstützte Einheitsregierung am 25. Januar 2016 abgelehnt hat, während gleichzeitig das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien, das eine Grundlage für einen politischen Übergang im Land schafft, gebilligt wurde;

    O.

    in der Erwägung, dass ein sicheres und politisch stabiles Libyen eine absolute Notwendigkeit nicht nur für die Bevölkerung Libyens, sondern auch für die Sicherheit der gesamten Region und der Europäischen Union darstellt;

    1.

    begrüßt das von den Vereinten Nationen unterstützte politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien, das am 17. Dezember 2015 unterzeichnet wurde, unterstützt uneingeschränkt den Präsidialrat und würdigt die harte Arbeit des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Martin Kobler;

    2.

    bedauert, dass das Repräsentantenhaus in Tobruk den ersten Vorschlag für eine Einheitsregierung abgelehnt hat; fordert die beiden wichtigsten libyschen Gremien auf, das Prinzip einer Einheitsregierung billigen, das einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien darstellt und dem Bestreben entspricht, den Weg des Friedens und der Stabilität im Land zu beschreiten und das gesamte libysche Volk zu schützen; fordert das Repräsentantenhaus in Tobruk und dessen Vorsitz eindringlich auf, Kompromissbereitschaft an den Tag zu legen und weitere Aussprachen über die Liste des Kabinetts zu führen, damit die in dem politischen Abkommen der libyschen Konfliktparteien vorgesehene Regierung der nationalen Einheit gebilligt werden kann;

    3.

    wird die im Konsens zwischen den libyschen Parteien gebildete Regierung der nationalen Einheit als einzig rechtmäßige Regierung Libyens anerkennen und unterstützen; betont, dass Libyen Eigenverantwortung für den politischen Prozess trägt und dieser unbedingt auch weiterhin alle Parteien einbeziehen sollte, auch in Form der konstruktiven Beteiligung der Stammesräte, der positiven Teilhabe der Frauen und der Zivilgesellschaft sowie der wertvollen Beiträge politischer und lokaler Akteure im Hinblick auf die zügige Änderung und Annahme einer Verfassung, die Demokratie, Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten achtet;

    4.

    fordert die internationale Gemeinschaft, die Vereinten Nationen, die EU, die Afrikanische Union und die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga auf, bereit zu sein, die Libyer bei deren Bemühungen um eine erfolgreiche Umsetzung des Abkommens zu unterstützen; erwartet von den Mitgliedstaaten und internationalen Institutionen, dass sie nur mit den Vertragsparteien des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien offizielle Kontakte unterhalten; fordert die EU auf, gegen Einzelpersonen und Organisationen, die das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien boykottieren, gezielte Sanktionen wie Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten zu verhängen;

    5.

    bedauert den anhaltenden Stellvertreterkrieg zwischen ausländischen sunnitischen Parteien; fordert die regionalen Akteure auf, alle Handlungen zu unterlassen, durch die Spaltungen noch verstärkt werden, der Übergang zu einem stabilen und demokratischen Libyen, in dem alle Parteien einbezogen werden, untergraben wird und die benachbarten Staaten destabilisiert werden könnten; bekräftigt seinen Einsatz für die Souveränität, die territoriale Integrität, die nationale Einheit und den demokratischen Übergang Libyens;

    6.

    verurteilt die destabilisierenden Terroranschläge des IS gegen das libysche Volk und die Minderheiten in Libyen sowie auf die Ölinfrastrukturen in Al-Sidra und Ras Lanuf und alle Versuche, den Stabilisierungsprozess im Land zu untergraben; fordert eine internationale Koalition, um der weiteren Ausbreitung des IS in Libyen, die das Land destabilisiert und nicht nur für die benachbarten Staaten in der Sahel- und Sahara-Region, sondern auch für die EU eine Bedrohung darstellt, entgegenzuwirken;

    7.

    betont, dass die Durchlässigkeit der libyschen Grenzen und die mangelnde politische Kontrolle durch zentrale staatliche Stellen in hohem Maße die Weitergabe und den Schmuggel von Waffen sowie die ungehinderte Bewegung von bewaffneten libyschen und ausländischen Gruppierungen ermöglicht haben; ist beunruhigt darüber, dass der Konflikt in Libyen auch Auswirkungen auf die Sicherheit in seinen unmittelbaren Nachbarländern hat, insbesondere in Ägypten und Tunesien, aber auch in Algerien; ist der Ansicht, dass die EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und anderer Politikbereiche wie der Handelspolitik und der Politik der Zusammenarbeit auf ihre diplomatischen und außenpolitischen Instrumente zurückgreifen sollte, um die Länder im Nahen Osten und in Nordafrika anzuspornen, sich auf positive Weise in den Übergangsprozess in Libyen einzubringen;

    8.

    ist der Ansicht, dass ein wirtschaftlicher Wiederaufschwung ein wichtiger Schritt im Hinblick auf den demokratischen Übergang in Libyen ist; unterstützt die neue libysche Regierung uneingeschränkt in ihrem Kampf gegen Terroristen, um für den notwendigen Schutz des libyschen Volkes und der für die Wirtschaft entscheidenden Infrastrukturen zu sorgen;

    9.

    verweist auf die zentrale Rolle der parlamentarischen Dimension für eine politische Lösung der Krise; betont, dass sich die Gremien und Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den libyschen Akteuren über ihre institutionellen Erfahrungen austauschen können, um diese in ihren Bemühungen um einen alle Parteien einbeziehenden politischen Dialog zu unterstützen;

    10.

    ist zutiefst besorgt über das Schicksal von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen in Libyen, da sich ihre ohnehin schon unerträgliche Lage noch weiter verschlechtert; fordert eine stärkere Beteiligung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) bei der Koordinierung der Bemühungen der Vereinten Nationen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Lösungen zur Bewältigung der dramatisch zunehmenden Migranten- und Flüchtlingsströme aus Nordafrika und insbesondere aus Libyen zu finden; fordert die libysche Regierung und die Milizen auf, den Zugang Außenstehender zu Hafteinrichtungen, insbesondere solchen für Migranten, zu ermöglichen;

    11.

    fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst, der die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Libyen koordiniert, auf, ihre Unterstützung auf den Aufbau des Staatswesens und der Verwaltung zu konzentrieren und zusammen mit den Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, der NATO und regionalen Partnern Unterstützung zu leisten bei der Reform des Sicherheitssektors und der Schaffung wirksamer nationaler Streit- und Polizeikräfte unter der Kontrolle der Regierung der nationalen Einheit, die das gesamte libysche Hoheitsgebiet und seine Gewässer kontrollieren und seine Grenzen sichern können; betont, dass die EU auch die Unterstützung der Reform des libyschen Justizwesens und anderer für ein demokratisches Regierungssystem wesentlicher Bereiche als vorrangig einstufen sollte;

    12.

    unterstützt die Operation Sophia (EUNAVFOR MED) in ihren Bemühungen, die Flüchtlingskrise zu bewältigen und gegen die Schleuser, die Flüchtlinge ausnutzen, vorzugehen; weist erneut darauf hin, dass der Erfolg der Operation direkt mit der Nachhaltigkeit des politischen Dialogs in Libyen und der Notwendigkeit, Frieden und Stabilität in der Region wiederherzustellen, zusammenhängt; fordert ein Übereinkommen mit der Regierung der nationalen Einheit, durch das es der EU-Mission ermöglicht wird, die notwendigen Operationen in libyschen Hoheitsgewässern durchzuführen;

    13.

    würdigt, dass die EU bereits ein Paket von 100 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat und bereit ist, in Gebieten, die gemeinsam mit der noch zu bildenden neuen libyschen Regierung der nationalen Einheit als prioritär eingestuft werden, Soforthilfe zu leisten; fordert die EU und die Vereinten Nationen auf, Unterstützung beim Aufbau staatlicher Strukturen, bei Sicherheit und Friedenssicherung sowie bei der Ausbildung im Hinblick auf die Schaffung von Notfall- und Katastrophenabwehrkapazitäten und die Durchsetzung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu planen;

    14.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht im Alleingang zu handeln, sondern die VP/HR dabei zu unterstützen, gemeinsam mit der UNSMIL und den libyschen Staatsorganen eine umfassende Strategie zu formulieren, um den Übergang und die neue libysche Regierung zu fördern; vertritt die Auffassung, dass eine Reform des Sicherheitssektors sowie Programme zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration für das Land von hoher Bedeutung sind, und fordert die Kommission, die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, Bereitschaft zu zeigen, die erforderliche Hilfe in diesen Bereichen zu leisten, falls die neue Regierung darum ersucht;

    15.

    betont, dass die internationale Gemeinschaft die Mittel für humanitäre Hilfe aufstocken muss, um die dringendsten Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, die besonders stark unter dem Konflikt in Libyen zu leiden haben; unterstreicht, dass humanitären Organisationen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie die Lage besser einschätzen und ihre Reaktion auf die Bedürfnisse vor Ort verbessern können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen bezüglich des Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika nachzukommen;

    16.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Union für den Mittelmeerraum, der Liga der Arabischen Staaten, dem Rat der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 114.

    (2)  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 192.

    (3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0028.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0010.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0272.


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