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Document 52016DC0546

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2015

    COM/2016/0546 final

    Brüssel, den 30.8.2016

    COM(2016) 546 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2015


    INHALT

    1.Einleitung

    2.Noch nicht abgeschlossene Anträge aus dem Jahr 2014

    3.Neue Anträge im Jahr 2015

    4.Finanzierung

    5.Überwachung

    6.Abschlüsse

    7.Schlussfolgerungen

    1.Einleitung

    Laut der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend die „Verordnung“) ist dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vorzulegen. Der vorliegende Bericht stellt die Tätigkeiten des EU-Solidaritätsfonds (im Folgenden „EUSF“ oder der „Fonds“) im Jahr 2015 dar: die Behandlung neuer Anträge sowie die Bewertung der Durchführungsberichte als Vorbereitung auf den Abschluss. Infolge der Änderung der EUSF-Verordnung 1 wurden der Kommission nach Juni 2014 übermittelte Anträge anhand der neuen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt sind, bewertet.

    Im Jahr 2015 gingen bei der Kommission relativ wenige Anträge auf Unterstützung aus dem EUSF ein. Nur drei Anträge wurden im Laufe des Jahres gestellt – zwei Anträge zu Überschwemmungen in Griechenland und einer aufgrund strenger winterlicher Witterungsverhältnisse in Bulgarien. Die Kommission hat alle drei Anträge positiv bewertet.

    Da mit der Überarbeitung der EUSF-Verordnung im Jahr 2014 die Möglichkeit von Vorschusszahlungen an voraussichtliche Empfängerstaaten eingeführt wurde, schuf die Kommission die notwendigen haushaltstechnischen Voraussetzungen im Haushaltsplan 2015 und war somit in der Lage, die Vorschusszahlungen für die drei im Laufe des Jahres eingegangenen Anträge zu genehmigen.

    Darüber hinaus schloss die Kommission die Bewertung von vier bereits im Jahr 2014 eingegangen Anträgen Rumäniens (zwei Anträge), Bulgariens und Italiens ab. Die Kommission hat alle vier Anträge positiv bewertet.

    Was die eingesetzten Mittel anbelangt, so genehmigte die Kommission im Laufe des Jahres 2015 finanzielle Unterstützung aus dem EUSF in Höhe von insgesamt 82 780 615 EUR, die sich auf insgesamt sieben Anträge verteilte. Einschließlich der bereits am Ende des Vorjahres genehmigten Finanzhilfen in Höhe von 126 724 968 EUR (für die die Haushaltsmittel jedoch auf 2015 übertragen werden mussten) hat die Kommission insgesamt 209 505 583 EUR ausgezahlt.

    Bedeutende Fortschritte wurden außerdem beim Abschluss von acht EUSF-Interventionen aus früheren Jahren erzielt.

    Anhang I sind die Schwellenwerte für „Katastrophen größeren Ausmaßes“, die 2015 in Bezug auf die Mobilisierung des Fonds galten, zu entnehmen. Anhang II gibt einen Überblick über die Anträge, die im Laufe des Jahres unterstützt wurden, einschließlich der relevanten Finanzdaten.

    2.Noch nicht abgeschlossene Anträge aus dem Jahr 2014

    Die Bewertung der folgenden vier Anträge aus dem Jahr 2014 wurde 2015 abgeschlossen. Da diese Anträge erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der EUSF-Verordnung im Juni 2014 eingingen, erfolgte eine Bewertung anhand der Bestimmungen der überarbeiteten Verordnung.

    RUMÄNIEN – Überschwemmung im Frühjahr 2014

    Im April und Mai 2014 verursachten weitreichende Überschwemmungen in Großteilen Rumäniens schwere Schäden an öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, an Wohnhäusern und in der Landwirtschaft. Der Antrag Rumäniens auf Unterstützung aus dem EUSF ging am 9. Juli 2014 ein und somit fristgerecht binnen 12 Wochen nach dem Auftreten der ersten Schäden am 19. April 2014.

    Der Antrag wurde aufgrund des Kriteriums „Katastrophe in einem Nachbarstaat“ gestellt. Rumänien machte geltend, dass Teile des Landes von derselben Katastrophe betroffen waren wie diejenige, die sich in Serbien ab dem 14. Mai 2014 ereignete und die bereits von der Kommission als Katastrophe größeren Ausmaßes eingestuft worden war. Nach der Bewertung der meteorologischen Bedingungen kam die Kommission allerdings zu dem Schluss, dass aufgrund der von den rumänischen Behörden vorgelegten Informationen nicht alle angegebenen Schäden (die bereits am 19. April aufgetreten waren) derselben Katastrophe wie der in Serbien zugerechnet werden konnten. Die Kommission forderte daher Rumänien auf, seinen Antrag zu überprüfen und dahingehend zu aktualisieren, die vor dem 14. Mai 2014 aufgetretenen Schäden auszuschließen.

    Am 29. September 2014 reichte Rumänien einen überarbeiteten Antrag ein, der auf nach dem 14. Mai 2014 entstandene Schäden begrenzt war, und veranschlagte den direkten Gesamtschaden mit 167,927 Mio. EUR. Dieser Betrag entsprach 0,13 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) Rumäniens. Da der direkte Gesamtschaden unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes 2 lag und der Schwellenwert für eine regionale Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung 3 nicht erreicht wurde, wurde der Antrag auf der Grundlage der Nachbarstaat-Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 4 geprüft. Die Kommission beschloss am 9. April 2015, der Haushaltsbehörde (Parlament und Rat) die Inanspruchnahme von 4 198 175 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der finanzielle Beitrag wurde Rumänien am 21. August 2015 ausgezahlt.

    RUMÄNIEN – Überschwemmung im Sommer 2014

    Rumänien stellte einen zweiten Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem EUSF für Schäden, die durch die starken Regenfälle und nachfolgenden Überschwemmungen und Erdrutsche im Südwesten des Landes von Ende Juli bis Mitte August 2014 verursacht worden waren. Es entstanden Schäden an öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, bei Unternehmen und in der Landwirtschaft sowie am Kulturerbe und an Wohnhäusern.

    Der Antrag ging am 3. Oktober 2014 bei der Kommission ein und somit fristgerecht binnen 12 Wochen nach dem Auftreten der ersten Schäden am 28. Juli 2014. Auf Ersuchen der Kommission wurden am 13. Januar 2015 zusätzliche Informationen, u. a. geänderte Schadenszahlen, vorgelegt.

    Die rumänischen Behörden schätzten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 171,911 Mio. EUR; dieser Betrag entsprach 0,13 % des BNE Rumäniens und lag damit weiterhin unter dem Schwellenwert für eine Katastrophe größeren Ausmaßes.

    Dementsprechend erfolgte die Prüfung des Antrags auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Katastrophen“. Der rumänische Antrag bezog sich auf eine einzige Region auf NUTS-2-Ebene, nämlich „Sud-Vest Oltenia“. Der festgestellte direkte Schaden in Höhe von 171,911 Mio. EUR entsprach 1,64 % des regionalen BIP (10 480 Mio. EUR unter Zugrundelegung von Daten aus dem Jahr 2011) und lag damit über dem Schwellenwert für regionale Katastrophen; die Kriterien für einen Beitrag aus dem Fonds waren folglich erfüllt.

    Die Kommission beschloss am 9. April 2015, der Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme von 4 297 775 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der finanzielle Beitrag wurde Rumänien am 21. August 2015 ausgezahlt.

    BULGARIEN – Überschwemmung im Sommer 2014

    Ähnlich wie in Rumänien kam es in Bulgarien Ende Juli und Anfang August 2014 zu heftigen und schweren Regenfällen, die erhebliche Schäden an öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, Unternehmen, privaten Wohnungen und Gütern sowie in der Landwirtschaft verursachten.

    Bulgarien legte seinen Antrag der Kommission am 23. Oktober 2014 vor, d. h. innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem Auftreten der ersten Schäden am 31. Juli 2014. Die für den Abschluss der Bewertung erforderlichen aktualisierten Informationen wurden am 12. November 2014 eingereicht.

    Die bulgarischen Behörden schätzten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 79,344 Mio. EUR, was 0,20 % des BNE Bulgariens entsprach. Folglich erfolgte die Prüfung des Antrags auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Katastrophen“. Der bulgarische Antrag bezog sich auf eine einzige Region auf NUTS-2-Ebene, nämlich „Severozapaden“ im Nordwesten Bulgariens, eine der ärmsten Regionen der EU. Der festgestellte direkte Schaden in Höhe von 79,344 Mio. EUR entsprach 2,9 % des regionalen BIP (2 732 Mio. EUR bei Zugrundelegung von Daten aus dem Jahr 2011) und lag somit über dem Schwellenwert von 1,5 % des BIP für regionale Katastrophen. Der Antrag Bulgariens kam somit für einen Finanzbeitrag aus dem Fonds in Frage.

    Die Kommission beschloss am 9. April 2015, der Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme von 1 983 600 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der finanzielle Beitrag wurde Bulgarien am 21. August 2015 ausgezahlt.

    ITALIEN – Überschwemmung im Herbst 2014

    Zwischen dem 9. Oktober und dem 18. November 2014 kam es in weiten Teilen Nordwestitaliens wiederholt zu schweren Regenfällen mit Überschwemmungen und Erdrutschen, die erhebliche Schäden an öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, Unternehmen, Wohnhäusern und Gütern sowie in der Landwirtschaft verursachten.

    Der Antrag ging am 23. Dezember 2014 bei der Kommission ein und somit fristgerecht binnen 12 Wochen nach dem Auftreten der ersten Schäden am 9. Oktober 2014. Auf Ersuchen der Kommission wurden am 3. Februar 2015 zusätzliche Informationen, u. a. minimal geänderte Schadenszahlen, vorgelegt.

    Die italienischen Behörden schätzten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 2 241,052 Mio. EUR. Dieser Betrag liegt unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei Katastrophen größeren Ausmaßes, der 2014 im Falle Italiens galt (d. h. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011).

    Folglich erfolgte die Prüfung des Antrags auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Katastrophen“. Fünf italienische NUTS-2-Regionen, Emilia-Romagna, Ligurien, Lombardei, Piemont und Toskana, waren unmittelbar betroffen. Entsprechend den von den italienischen Behörden vorgelegten Daten entsprach der in den fünf Regionen verursachte Schaden 1,84 % des durchschnittlichen gewichteten regionalen BIP und lag somit über dem Schwellenwert von 1,5 % des BIP für regionale Katastrophen. Der Antrag Italiens kam somit für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF in Frage.

    Die Kommission beschloss am 9. April 2015, der Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme von 56 026 300 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der finanzielle Beitrag aus dem Fonds wurde Italien am 2. Oktober 2015 ausgezahlt.

    3.Neue Anträge im Jahr 2015

    Im Jahr 2015 erhielt die Kommission drei neue Anträge. Die wichtigsten Informationen über diese neuen Anträge sind nachstehend zusammengefasst.

    BULGARIEN − Extreme Wetterverhältnisse im Winter 2015

    Ende Januar und Anfang Februar 2015 wurden große Teile Bulgariens von heftigen Regenfällen, starken Schneefällen, Überschwemmungen und Erdrutschen heimgesucht, die erhebliche Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, an Unternehmen, privaten Wohnungen und Gütern sowie in der Landwirtschaft verursachten. Mehr als 300 Gebäude wurden allein in der Stadt Burgas überflutet. Deiche brachen, zahlreiche Flüsse (z. B. der Fluss Maritsa/Evros) traten über die Ufer und überfluteten landwirtschaftliche Flächen und Wälder. Böige Winde vernichteten Kiefernwälder, verursachten Stromausfälle und führten zum Zusammenbruch von Kommunikationsnetzen; umgestürzte Bäume blockierten Straßen.

    Bulgarien legte seinen Antrag am 24. April 2015 vor, d. h. innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Auftreten der ersten Schäden am 30. Januar 2015.

    Die bulgarischen Behörden schätzten den direkt durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 243,305 Mio. EUR, was 0,622 % des BNE Bulgariens entsprach. Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert überstieg, galt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung.

    Bei der Einreichung seines Antrags beantragte Bulgarien eine Vorschusszahlung auf den veranschlagten Beitrag aus dem EUSF. Nach einer vorläufigen Bewertung des Antrags kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der Verordnung erfüllt waren und gewährte einen Vorschuss in Höhe von 637 782 EUR (10 % des veranschlagten Finanzbeitrags aus dem Fonds). Dieser Betrag wurde am 15. Juli 2015 ausgezahlt.

    Nach Abschluss ihrer Bewertung beschloss die Kommission am 10. Juli 2015, der Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme von 6 377 815 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der Restbetrag des finanziellen Beitrags aus dem Fonds wurde Bulgarien am 1. Dezember 2015 ausgezahlt.

    GRIECHENLAND – Überschwemmungen in Zentralgriechenland und am Evros 2015

    Ab Anfang Februar 2015 wurde Griechenland von großräumigen Überschwemmungen im Einzugsbereich der Flüsse Evros und Ardas in der Region Ostmakedonien und Thrakien heimgesucht. Im selben Zeitraum waren große Teile Zentral- und Westgriechenlands, einschließlich der Regionen Epirus, Westgriechenland, Zentralgriechenland und Thessalien, von ähnlichen Ereignissen betroffen, wobei der Schaden sogar noch höher ausfiel als in Ostmakedonien. Die Ereignisse verursachten Schäden an grundlegenden Infrastruktureinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, privaten Wohnungen, Unternehmen sowie in der Landwirtschaft. Vom Hochwasser im Einzugsgebiet des Evros war besonders der Agrarsektor betroffen. Rund 17 500 ha Land wurden überflutet. Landwirtschaftliche Infrastruktur, Lagerhäuser und Kulturpflanzen wurden vernichtet. 150 km Straßen wurden beschädigt oder zerstört. Infrastruktureinrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wurden in 17 Ortschaften beschädigt. Die Überschwemmungen verursachten auch Schäden an öffentlichen Gebäuden (Schulen, Sporthallen, Bibliotheken).

    In den westlichen, zentralen und nördlichen Teilen Griechenlands wurden Epirus, Ätolien-Akarnanien, Evrytania, Fthiotida, Thessalien und Peloponnes von heftigen Regenfällen und Stürmen heimgesucht sowie von starken Schneefällen in den Bergen und stürmischen Südwinden auf dem Meer und an Land. Das Ereignis führte zu Stromausfällen, Flüsse traten über die Ufer und aufgrund großflächiger Erdrutsche wurde eine Reihe von Siedlungen in den Bergen von der Umwelt abgeschnitten, so dass die Bewohner evakuiert werden mussten. Die Katastrophe verursachte Schäden an über 60 % des Straßennetzes in Epirus. In der Landwirtschaft kam es zu Verlusten an Kulturpflanzen. Geschäfte, Häuser, kommerzielle Unternehmen sowie Vieh- und Pflanzenzuchtbetriebe waren betroffen. Einige Objekte des griechischen Kulturerbes waren bedroht.

    Griechenland reichte zwei getrennte Anträge für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF ein. Beide Anträge gingen am 23. April 2015 bei der Kommission ein und somit fristgerecht binnen 12 Wochen nach dem Auftreten der ersten Schäden am 1. Februar 2015 (zentrale und westliche Regionen) sowie am 4. Februar 2015 (Evros) ein. Die Anträge wurden aufgrund des Kriteriums „regionale Katastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung gestellt.

    Die Bewertung durch die Kommission ergab jedoch, dass die Ereignisse in Griechenland (und die Katastrophe größeren Ausmaßes in Bulgarien) miteinander in Zusammenhang standen und denselben meteorologischen Ursprung aufwiesen. Die Kommission beschloss daher, die Fälle in Griechenland als eine einzige regionale Katastrophe zu behandeln. Die Zusammenführung der beiden Anträge hatte keine Auswirkungen auf die Höhe des Finanzbeitrags aus dem EUSF, während sich die Verwaltungslast für Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung und Berichterstattung deutlich verringerte.

    Insgesamt waren fünf NUTS-2-Regionen von der Katastrophe betroffen: die Region Ostmakedonien und Thrakien (Überschwemmung am Evros) sowie die Regionen Epirus, Westgriechenland, Zentralgriechenland und Thessalien. Die griechischen Behörden veranschlagten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten kumulierten Gesamtschaden mit 395,878 Mio. EUR. Dieser Betrag entsprach 4,78 % des durchschnittlichen gewichteten BIP der fünf betroffenen NUTS-2-Regionen und überstieg somit bei weitem den Schwellenwert von 1,5 % des BIP für regionale Katastrophen.

    Bei der Einreichung seiner Anträge beantragte Griechenland eine Vorschusszahlung auf den veranschlagten Beitrag aus dem EUSF. Nach einer vorläufigen Bewertung der Anträge und vor der Entscheidung, diese zusammenzuführen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 4a der Verordnung festgelegten Voraussetzungen in beiden Fällen erfüllt waren. Die Kommission gewährte einen Vorschuss in Höhe von 331 135 EUR zugunsten der Region Evros sowie einen Vorschuss in Höhe von 658 560 EUR zugunsten Zentral- und Westgriechenlands, was in beiden Fällen 10 % des veranschlagten finanziellen Beitrags aus dem Fonds entsprach. Die Beträge wurden am 15. Juli 2015 ausgezahlt.

    Nach Abschluss ihrer Bewertung beschloss die Kommission am 10. Juli 2015, der Haushaltsbehörde die Inanspruchnahme von 9 896 950 EUR aus dem EUSF vorzuschlagen. Der Restbetrag des finanziellen Beitrags aus dem Fonds wurde Griechenland am 27. November 2015 ausgezahlt.

    4.Finanzierung

    Im Jahr 2015 genehmigte die Haushaltsbehörde Finanzbeiträge aus dem EUSF für vier Fälle, die sich auf in den Jahren 2014 und 2015 eingegangene Anträge bezogen.

    Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2015 umfasste vier EUSF-Anträge – zwei aus Rumänien und jeweils einen aus Bulgarien und Italien – für einen Betrag von 66 505 850 EUR und wurde am 7. Juli 2015 angenommen. 4 Die Zahlungen wurden im August und Oktober 2015 abgewickelt.

    Bezüglich der drei im Jahr 2015 eingegangenen Anträge – einer aus Bulgarien und zwei aus Griechenland – beschloss die Kommission am 23. Juli 2015 5 , die Inanspruchnahme des EUSF vorzuschlagen, ohne jedoch einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, da der für diese Fälle erforderliche Gesamtbetrag von 16 274 765 EUR durch die Mittel in Höhe von 50 Mio. EUR, die für mögliche Vorschusszahlungen bereits für den Haushaltsplan 2015 eingestellt worden waren, gedeckt werden konnte. Die Haushaltsbehörde genehmigte die Inanspruchnahme des EUSF am 6. Oktober 2015. 6 Die Zahlungen wurden im November und Dezember 2015 abgewickelt.

    Parallel zu dem vorstehend beschriebenen Verfahren für die Inanspruchnahme und im Anschluss an die Anträge aus Griechenland und Bulgarien beschloss die Kommission am 24. Juni 2015 7 , Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 1 627 477 EUR zu gewähren. Diese wurden aus der im Haushaltsplan für 2015 vorgesehenen „Reserve“ für Vorschüsse in Höhe von 50 Mio. EUR gezahlt. Die Vorschüsse wurden Griechenland und Bulgarien am 15. Juli 2015 ausgezahlt.

    Finanzbeiträge aus dem Solidaritätsfonds 2015 genehmigter Berichtigungshaushalt

    Empfängerstaat

    Katastrophe

    Kategorie

    Betrag (EUR)

    Rumänien

    Überschwemmungen im Frühjahr 2014

    Nachbarstaat

    4 198 175

    Rumänien

    Überschwemmungen im Sommer 2014

    regionale Katastrophe

    4 297 775

    Bulgarien

    Überschwemmungen im Sommer 2014

    regionale Katastrophe

    1 983 600

    Italien

    Überschwemmungen im Herbst 2014

    regionale Katastrophe

    56 026 300

    INSGESAMT

    66 505 850

    Finanzbeiträge aus dem Solidaritätsfonds – nur Beschlüsse über die Inanspruchnahme im Jahr 2015

    Empfängerstaat

    Katastrophe

    Kategorie

    Betrag (EUR)

    Bulgarien

    Extreme Wetterverhältnisse im Winter 2015

    Katastrophe größeren Ausmaßes

    6 377 815

    Griechenland (2 Fälle)

    Überschwemmungen in Zentralgriechenland und am Evros 2015

    regionale Katastrophe

    9 896 950

    INSGESAMT

    16 274 765

    GESAMTBETRAG

    82 780 615

    5.Überwachung

    Im Laufe des Jahres 2015 führte die Kommission Überwachungsbesuche in vier Empfängerstaaten durch, um die zur Durchführung eingerichteten Systeme zu erörtern und spezifische Fragen der durchführenden Behörden zu beantworten:

    in Varna (Bulgarien) am 24. September 2015 über den Finanzbeitrag von 10,542 Mio. EUR im Anschluss an die Überschwemmungen in der Stadt Varna im Juni 2014 (Katastrophe größeren Ausmaßes);

    in Belgrad (Serbien) am 1. Oktober 2015 über den Finanzbeitrag von 60,225 Mio. EUR im Anschluss an die Überschwemmungen im Mai 2014 (Katastrophe größeren Ausmaßes);

    in Cagliari (Italien) am 6. November 2015 über den Finanzbeitrag von 16,311 Mio. EUR im Anschluss an die Überschwemmungen im November 2013 (regionale Katastrophe);

    in Zagreb (Kroatien) am 1. Dezember 2015, um zwei Fälle im Zusammenhang mit dem Finanzbeitrag von 8,616 Mio. EUR infolge des Eisregens und der Überschwemmungen im Januar 2014 und dem Finanzbeitrag von 8,960 Mio. EUR im Anschluss an die Überschwemmungen im Mai 2014 zu erörtern (Katastrophen größeren Ausmaßes).

    Aus allen vier Besuchen ging hervor, dass die zuständigen Behörden den Einsatz der Mittel und die Kontrollen transparent und korrekt durchführen und die Bestimmungen der EUSF-Verordnung, der jeweiligen Finanzhilfebeschlüsse und der Durchführungsvereinbarungen beachten. Nach Erhalt der Durchführungsberichte wird die Kommission weitere Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.

    6.Abschlüsse

    Im Laufe des Jahres 2015 schloss die Kommission acht EUSF-Interventionen ab, die allesamt nach den Bedingungen der Verordnung Nr. 2012/2002 vor ihrer Änderung durchgeführt worden sind. Gemäß diesen Bedingungen sieht Artikel 8 Absatz 2 vor, dass der Empfängerstaat spätestens sechs Monate nach Ablauf der Durchführungsfrist (1 Jahr im Anschluss an die Auszahlung der Finanzhilfe) einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags („Durchführungsbericht“) mit einer Begründung der Ausgaben („Gültigkeitsvermerk“) vorlegt. Am Ende dieses Verfahrens schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

    (1)Zypern, Dürre 2008: Der Finanzbeitrag aus dem Fonds belief sich auf 7,605 Mio. EUR. Die Kommission erhielt den Durchführungsbericht und den Gültigkeitsvermerk mit erheblicher Verspätung am 24. Juli 2012. Zur Vervollständigung der Bewertung mussten zusätzliche Informationen von Zypern angefordert werden. Im Januar 2015 konnte die Kommission die Intervention abschließen.

    (2)Italien, Überschwemmungen in Venetien 2010: Der Finanzbeitrag aus dem Fonds belief sich auf 16,909 Mio. EUR. Die Kommission erhielt den Durchführungsbericht und den Gültigkeitsvermerk am 19. Dezember 2013, also deutlich vor Ablauf der in der Verordnung festgelegten Frist von 6 Monaten. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Bericht vollständig war und den Bestimmungen der Verordnung entsprach, so dass die Kommission die Intervention im Januar 2015 abschließen konnte.

    (3)Tschechische Republik, Überschwemmungen im Frühjahr 2010: Der Finanzbeitrag aus dem Fonds belief sich auf 5,111 Mio. EUR. Um die Bewertung abschließen zu können, mussten zusätzliche Informationen von den tschechischen Behörden angefordert werden. Die tschechischen Behörden erklärten, dass am Ende des Durchführungszeitraums ein Betrag in Höhe von 794,69 EUR ungenutzt blieb (nicht in Anspruch genommene Mittel zuzüglich Zinsen und Renditen nach Schließung des EUSF-Kontos). Die Kommission zog diesen Betrag wieder ein und schloss die Intervention im Juni 2015 ab.

    (4)Tschechische Republik, Überschwemmungen im Herbst 2010: Der Finanzbeitrag aus dem EUSF belief sich auf 10,912 Mio. EUR. Ähnlich wie im Fall „Überschwemmungen im Frühjahr 2010“ teilten die tschechischen Behörden der Kommission mit, dass ein Betrag in Höhe von 932,64 EUR (nicht in Anspruch genommene Mittel zuzüglich Zinsen und Renditen nach Schließung des EUSF-Kontos) ungenutzt geblieben ist. Die Kommission zog den Betrag wieder ein, und die Intervention wurde im November 2015 abgeschlossen.

    (5)Irland, Überschwemmungen 2009: Der Finanzbeitrag aus dem EUSF belief sich auf 13,023 Mio. EUR. Der Durchführungsbericht war im Juni 2012 fällig; Irland beantragte jedoch eine Verlängerung der Einreichungsfrist. Der Bericht ging am 20. Dezember 2013 ein. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Bericht vollständig war und den Bestimmungen der Verordnung entsprach, so dass die Kommission die Intervention im September 2015 abschließen konnte.

    (6)Kroatien, Überschwemmungen im September 2010: Der Finanzbeitrag aus dem EUSF belief sich auf 1,175 Mio. EUR. Die Kommission erhielt den Durchführungsbericht im Juni 2013. Um die Bewertung abzuschließen, mussten aus Kroatien zusätzliche Informationen angefordert werden. Die Intervention konnte im Oktober 2015 abgeschlossen werden.

    (7)Italien, Erdbeben in der Emilia-Romagna 2012: Der Finanzbeitrag aus dem Fonds belief sich auf 670,192 Mio. EUR. Der Durchführungsbericht war im Juni 2014 fällig. Die italienischen Behörden beantragten die Verlängerung der Einreichungsfrist und legten den Bericht anschließend im Dezember 2014 vor. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Bericht vollständig war und den Bestimmungen der Verordnung entsprach, so dass die Kommission die Intervention im Oktober 2015 abschließen konnte.

    (8)Österreich, Überschwemmungen in Lavamünd 2012: Der Finanzbeitrag aus dem EUSF belief sich auf 240 000 EUR. Im März 2015 legte Österreich seinen Durchführungsbericht vor; dieser wurde für vollständig und den Anforderungen der Verordnung entsprechend erachtet. Die österreichischen Behörden teilten der Kommission jedoch mit, die Gemeinde Lavamünd sei der Auffassung, dass das Elektrizitätsunternehmen Verbund Hydro Power AG, das das Wasserkraftwerk in Lavamünd betreibt, fahrlässig und ohne die in Bezug auf die Überschwemmung gebotene Sorgfalt gehandelt habe. Die Gemeinde erhob daher Schadensersatzklage gegen die Verbund Hydro Power AG vor dem Landesgericht für Zivilsachen in Klagenfurt. Die Rechtssache ist noch anhängig. Außerdem erläuterten die österreichischen Behörden, dass die Einreichung der Schadensersatzklage keine unmittelbaren Direktfolgen hätte und es derzeit nicht möglich sei, eine Prognose über das Ergebnis oder die Dauer des Gerichtsverfahrens zu stellen. Die Kommission schloss diese Intervention im Dezember 2015 ab und forderte Österreich auf, die Kommission unverzüglich über das Ergebnis der Rechtssache zu informieren. Sollten die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen werden, so würde die Kommission von Österreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 verlangen, den entsprechenden Betrag zurückzuerstatten.

    Im Jahr 2015 erhielt die Kommission außerdem drei neue Durchführungsberichte und Gültigkeitsvermerke aus Slowenien und Kroatien im Zusammenhang mit den Überschwemmungen 2012 und von Österreich infolge der Überschwemmungen 2013. Die Bewertung dieser Durchführungsberichte war am Ende dieses Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen.

    7.Schlussfolgerungen

    2015 war das erste Jahr, in dem der EUSF vollständig gemäß den Bestimmungen der geänderten Verordnung durchgeführt wurde. Angesichts der geringen Zahl der eingegangenen Anträge seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist es noch zu früh, um ein endgültiges Urteil über die Wirksamkeit der beabsichtigten Ergebnisse zu fällen. Allerdings gibt es Anzeichen dafür, dass die überarbeiteten Kriterien für regionale Katastrophen potenziellen Antragstellern nun viel klarere Angaben dazu geben, ob einem Antrag wahrscheinlich stattgegeben wird, und ihnen somit unnötige Arbeit und eine mögliche Enttäuschung erspart bleiben. Unter den alten, weniger eindeutigen Bestimmungen wurden etwa zwei Drittel der Anträge für regionale Katastrophen als nicht förderfähig eingestuft. Seit der Überarbeitung gibt es bei den Anträgen für regionale Katastrophen eine Erfolgsquote von 100 %.

    Die Zeitspanne zwischen dem Eintreten der Katastrophe und der Zahlung der Finanzhilfe ist noch immer ein Problem. Die antragstellenden Staaten nutzen den Antragszeitraum, der nun auf 12 Wochen verlängert wurde, oftmals vollständig aus. In einigen Fällen ist eine Übersetzung in eine Arbeitssprache der Kommission zeitaufwändig, ebenso wie das Verfahren für die Annahme des Beschlusses über die Inanspruchnahme des Fonds und des entsprechenden Berichtigungshaushaltsplans durch den Rat und das Parlament (das einen Prüfungszeitraum von 8 Wochen für die nationalen Parlamente umfasst). Andererseits haben potenzielle Antragsteller nach den neuen Bestimmungen und Leitlinien offenbar ein klareres Verständnis der Erfordernisse des Antragsverfahrens, wodurch die Kommission weniger häufig zusätzliche Informationen anfordern muss, um die Bewertung des Antrags abschließen zu können. Schließlich trägt auch der Zusammenschluss der zuvor getrennten Finanzhilfebeschlüsse und Durchführungsvereinbarungen zu einem einzigen Durchführungsrechtsakt der Kommission dazu bei, Verzögerungen zu verringern. Die Kommission ist bestrebt, diese Verzögerungen durch die Straffung der Verwaltungsverfahren weiter zu reduzieren.

    Im Haushaltsjahr 2015 wurde die neue Bestimmung über Vorschusszahlungen erstmals angewendet und ermöglichte es der Kommission, 10 % der veranschlagten Finanzhilfebeträge vor der förmlichen Inanspruchnahme des Fonds zu zahlen. Dies wurde für alle drei neuen Anträge im Jahr 2015 erfolgreich durchgeführt.

    Die Verringerung der jährlichen Haushaltsmittel auf maximal 500 Mio. EUR im Finanzrahmen 2014-2020 war nicht problematisch, da sich während des Berichtszeitraums keine außergewöhnlich großen Katastrophen ereigneten. Daher war eine Deckelung der Beihilfen auf zwei Drittel der verfügbaren jährlichen Mittelzuweisung – wie dies seit 2014 für solche Fälle in den Mitteilungen an die Kommission über die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung festgelegt wird – nicht erforderlich. In der Tat konnten die Zahlungen im Jahr 2015 vollständig aus den ungenutzten und übertragenen Mitteln des Jahres 2014 getätigt werden, während die verbleibenden 287 Mio. EUR der Mittel für 2014 Ende 2015 verfielen. Folglich wurde der volle Betrag der Mittelzuweisung für 2015 auf 2016 übertragen und somit ein zusätzliches Sicherheitsnetz für potenzielle Katastrophen im Laufe des Jahres 2016 geschaffen.

    (1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).
    (2)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2012/2002 des Rates gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird. Dabei ist der niedrigere Wert anzuwenden.
    (3)  Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/2002 des Rates gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am direkten Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.
    (4) Der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2015 umfasst die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe eines Betrags von 66 505 850 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen. Die Inanspruchnahme des Fonds bezieht sich auf zwei Überschwemmungen in Rumänien und jeweils eine Überschwemmung in Bulgarien und Italien (ABl. L 261 vom 7.10.2015).
    (5) COM(2015) 370 final vom 23.7.2015.
    (6) Beschluss (EU) 2015/1872 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 30).
    (7) Griechenland: C(2015) 4181 final und C(2015) 4180 final, Bulgarien: C(2015) 4179 final.
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    Brüssel, den 30.8.2016

    COM(2016) 546 final

    ANHÄNGE

    des

    Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2015


    Anhang I:    Im Jahr 2015 vor Erlass der überarbeiteten Verordnung geltende Schwellenwerte für Katastrophen größeren Ausmaßes
       
    (unter Zugrundelegung der Eurostat-Zahlen 2013 für Bruttonationaleinkommen)

    Für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds 1 gelten länderspezifische Schwellenwerte, definiert als direkter Gesamtschaden, der 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011 unter Zugrundelegung harmonisierter Eurostat-Daten) übersteigt. Es gilt der niedrigere Wert.

       (in Mio. EUR)

    BNE 2013

    0,6 % des BNE

    Schwellenwert 2015 für Katastrophen größeren Ausmaßes

    AT

    ÖSTERREICH

    310 887

    1 865,324

    1 865,324

    BE

    BELGIË/BELGIQUE

    382 159

    2 292,954

    2 292,954

    BG

    BULGARIA

    39 145

    234,871

    234,871

    CY

    KYPROS

    16 159

    96,954

    96,954

    CZ

    ČESKÁ REPUBLIKA

    139 591

    837,545

    837,545

    DE

    DEUTSCHLAND

    2 813 780

    16 882,680

    3 247,296*

    DK

    DANMARK

    258 831

    1 552,985

    1 552,985

    EE

    EESTI

    18 084

    108,502

    108,502

    EL

    ELLADA

    181 886

    1 091,315

    1 091,315

    ES

    ESPAÑA

    1 014 902

    6 089,412

    3 247,296*

    FI

    SUOMI/FINLAND

    194 581

    1 167,486

    1 167,486

    FR

    FRANCE

    2 097 227

    12 583,362

    3 247,296*

    HR

    HRVATSKA

    42 034

    252,205

    252,205

    HU

    MAGYARORSZÁG

    91 760**

    550,558

    550,558

    IE

    ÉIRE/IRELAND

    133 864**

    803,186

    803,186

    IT

    ITALIA

    1 550 648

    9 303,886

    3 247,296*

    LT

    LIETUVA

    33 499

    200,992

    200,992

    LU

    LUXEMBOURG (G.D.)

    29 225**

    175,347

    175,347

    LV

    LATVIJA

    23 317

    139,901

    139,901

    MT

    ΜΑLTA

    6 811

    40,865

    40,865

    NL

    NEDERLAND

    599 909

    3 599,454

    3 247,296*

    PL

    POLSKA

    365 188**

    2 191,125

    2 191,125

    PT

    PORTUGAL

    162 238

    973,429

    973,429

    RO

    ROMÂNIA

    138 706

    832,237

    832,237

    SE

    SVERIGE

    432 739

    2 596,435

    2 596,435

    SK

    SLOVENSKO

    70 432

    422,589

    422,589

    SL

    SLOVENIJA

    35 069

    210,411

    210,411

    UK

    UNITED KINGDOM

    1 876 390

    11 258,340

    3 247,296*

    ME

    MONTENEGRO

    3 327***

    19,962

    19,962

    RS

    SRBIJA

    32 763

    196,579

    196,579

    TR

    TÜRKIYE

    610 765

    3 664,588

    3 247,296*

    * Also 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011.

    ** Quelle: BNE-Daten aus dem Jahr 2012; für 2013 liegen keine Daten vor.
    *** Quelle: Für Montenegro liegen keine BNE-Daten vor; herangezogen wurden die BIP-Daten, die sich auf die AMECO-Datenbank stützen (Jährliche makroökonomische Datenbank der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission/GD ECFIN).

    Anhang II: EU-Solidaritätsfonds – Inanspruchnahme im Jahr 2015 (einschließlich noch nicht abgeschlossener Anträge aus dem Jahr 2014)

    Jahr, in dem sich die Katastrophe ereignete

    2014

    2015

    Antragstellendes Land

    RO

    RO

    BG

    IT

    GR

    GR

    BG

    Bezeichnung und Art der Katastrophe

    Überschwemmungen im Frühjahr

    Überschwemmungen im Sommer

    Überschwemmungen im Sommer

    Überschwemmungen im Herbst

    Überschwemmungen in Zentralgriechenland

    Überschwemmung (Evros)

    Extreme Wetterverhältnisse im Winter 2015

    Datum des ersten Schadensfalls

    14.5.2014 2

    28.7.2014

    31.7.2014

    9.10.2014

    1.2.2015

    4.2.2015

    30.1.2015

    Antragsfrist

    6.8.2014 3

    20.10.2014

    23.10.2014

    1.1.2015

    26.4.2015

    29.4.2015

    24.4.2015

    Datum der Antragstellung
    (Eingang bei der Kommission)

    9.7.2014

    3.10.2014

    23.10.2014

    23.12.2014

    23.4.2015

    23.4.2015

    24.4.2015

    Vollständige Informationen verfügbar am

    29.9.2014

    13.1.2015

    12.11.2014

    3.2.2015

    ~

    ~

    ~

    Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes (in Mio. EUR)

    783,738

    232,502

    3 183,624

    1 091,315

    234,871

    Von der Kommission als Gesamthöhe des Direktschadens akzeptierter Betrag (in Mio. EUR)

    167,927

    171,911

    79,344

    2 241,052

    263,424

    132,454

    243,305

    Kategorie

    Nachbarstaat

    regionale Katastrophe

    regionale Katastrophe

    regionale Katastrophe

    regionale Katastrophe

    regionale Katastrophe

    Katastrophe größeren Ausmaßes

    Schaden/Schwellenwert

    21,43 %

    21,93 %

    34,13 %

    70,39 %

    24,14 %

    12,14 %

    103,59 %

    Schaden/BNE

    0,13 %

    0,13 %

    0,20 %

    0,14 %

    0,145 %

    0,073 %

    0,622 %

    Öffentlicher Schaden (in Mio. EUR)

    146,820

    140,782

    69,108

    1 678,558

    231,421

    123,333

    239,281

    Öffentlicher Schaden/Gesamtschaden

    87,43 %

    81,89 %

    87,10 %

    74,90 %

    87,85 %

    93,11 %

    98,35 %

    Kosten der förderfähigen Maßnahmen (in Mio. EUR)

    145,527

    93,955

    69,108

    434,314

    218,265

    90,180

    239,225

    Förderfähige Kosten/Gesamtschaden

    86,66 %

    54,65 %

    87,10 %

    19,38 %

    82,86 %

    68,08 %

    98,32 %

    Finanzhilfe/förderfähige Kosten

    2,88 %

    4,57 %

    2,87 %

    12,90 %

    3,02 %

    7,30 %

    2,67 %

    Finanzhilfesatz (% des Gesamtschadens)

    2,50 %

    2,50 %

    2,50 %

    2,50 %

    2,50 %

    2,50 %

    2,62 %

    Datum des Vorschussbeschlusses

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    24.6.2015

    24.6.2015

    24.6.2015

    Datum der Mitteilung

    9.4.2015 4

    10.7.2015 5

    Datum des Gewährungsbeschlusses

    5.8.2015

    6.8.2015

    5.8.2015

    10.9.2015

    11.11.2015

    11.11.2015

    Finanzielle Unterstützung aus dem EUSF (EUR)

    4 198 175

    4 297 775

    1 983 600

    56 026 300

    9 896 950

    6 377 815

    Ein Überblick über alle seit 2002 im Bereich des EU-Solidaritätsfonds behandelten Fälle kann unter folgendem Link abgerufen werden:  http://ec.europa.eu/regional_policy/index.cfm/de/funding/solidarity-fund/

    (1)
    (2) Von der Kommission akzeptiertes Datum.
    (3) Die Antragsfrist bis zum 6.8.2014 beruht auf dem genehmigten Datum des ersten Schadensfalls vom 14.5.2014.
    (4) C(2015) 2285 über vier Anträge Rumäniens, Bulgariens und Italiens auf einen Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Überschwemmungen 2014.
    (5) C(2015) 4627 über drei Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Zusammenhang mit Überschwemmungen in Griechenland und extremen Wetterverhältnissen im Winter 2015 in Bulgarien.
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