EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.4.2016
COM(2016) 199 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
EU-Justizbarometer 2016
1.EINLEITUNG
Leistungsfähige Justizsysteme spielen eine maßgebliche Rolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundwerte der Union. Zugleich bilden sie eine Voraussetzung für ein investitions- und unternehmensfreundliches Umfeld. Deshalb stellt die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme eine der Prioritäten des Europäischen Semesters, dem jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU, dar. Das EU-Justizbarometer hilft den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Priorität.
Mit der vierten Justizbarometer-Ausgabe wird der umfassende Überblick über die Arbeitsweise der nationalen Justizsysteme weiterentwickelt. So haben sich mehr Mitgliedstaaten an der Erhebung von Daten beteiligt, es wurden neue Qualitätsindikatoren eingeführt, z. B. für Standards, Schulungen, Erhebungen und Prozesskostenhilfe, die Indikatoren für Unabhängigkeit wurden ausgestaltet, darunter mit neuen Eurobarometer-Erhebungen, und es werden tiefere Einblicke in bestimmte Bereiche wie z. B. elektronische Kommunikation vermittelt.
Was ist das EU-Justizbarometer?
Das EU-Justizbarometer ist ein Informationsinstrument, das die EU und ihre Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Daten bei der Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten unterstützen soll.
Das Justizbarometer trägt dazu bei, potenzielle Mängel, Verbesserungen und bewährte Verfahren zu ermitteln. Es zeigt Trends bei der Arbeitsweise nationaler Justizsysteme auf. Erstellt wird nicht eine Art Rangliste, sondern – auf der Grundlage verschiedener Indikatoren, die für alle Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind – ein Überblick über alle Justizsysteme.
Das Justizbarometer fördert nicht ein bestimmtes Justizsystem. Alle Mitgliedstaaten sind gleichberechtigt. Unabhängig vom Modell des nationalen Justizsystems oder der Rechtstradition, in der dieses System verankert ist, gehören zügige Verfahren, Unabhängigkeit, Erschwinglichkeit und leichter Zugang zu den wesentlichen Parametern einer leistungsfähigen Justiz.
In den Mittelpunkt des Justizbarometers wurden zivil-, handels- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gestellt. Damit sollen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt werden, ein investitions-, unternehmens- und bürgerfreundlicheres Umfeld zu schaffen. Das Justizbarometer ist ein Instrument, das im Dialog mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament weiterentwickelt wird, um die grundlegenden Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems zu ermitteln. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, den Erfassungsbereich des Barometers schrittweise auszuweiten. Entsprechende Überlegungen in dieser Richtung werden angestellt.
Auf welcher Methodik beruht das EU-Justizbarometer?
Bei der Erstellung des Barometers werden die verschiedensten Informationsquellen genutzt. Den Großteil des Zahlenmaterials liefert die Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (Council of Europe Commission for the Evaluation of the Efficiency of Justice, CEPEJ), mit der die EU-Kommission einen Vertrag über die Durchführung einer jährlichen Studie geschlossen hat.
Die verwendeten Daten stammen aus den Jahren 2010 bis 2014 und wurden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der CEPEJ-Methodik bereitgestellt. Die Studie enthält auch ausführliche Kommentare sowie länderspezifische Informationsblätter mit Hintergrundinformationen, die neben dem Zahlenmaterial herangezogen werden sollten.
Die weiteren Datenquellen sind die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der EU (ACA), das Europäische Wettbewerbsnetz (European Competition Network), der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE), der Kommunikationsausschuss, die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Eurostat, das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Weltbank und das Weltwirtschaftsforum. Die Methodik für das Justizbarometer 2016 wurde durch eine engere Einbindung der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme verfeinert.
In welcher Weise fließt das EU-Justizbarometer in das Europäische Semester ein?
Das Justizbarometer enthält Informationen über die Arbeitsweise der Justizsysteme und hilft, die Auswirkungen der Justizreformen zu bewerten. Weist das Justizbarometer eine zu geringe Leistungsfähigkeit eines Justizsystems aus, so werden die Gründe für dieses Ergebnis eingehend geprüft. Diese länderspezifische Bewertung wird im Rahmen des Europäischen Semesters im Wege eines bilateralen Dialogs mit den betroffenen Behörden und Interessengruppen vorgenommen. Dabei werden die Besonderheiten der Rechtsordnung und die Rahmenbedingungen in den betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Unter Umständen kann die Kommission dem Rat länderspezifische Empfehlungen zu notwendigen Verbesserungen nationaler Justizsysteme vorschlagen.
2.KONTEXT: KONTINUIERLICHE ANSTRENGUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER JUSTIZSYSTEME
Die vorliegende Ausgabe des Justizbarometers erscheint zu einer Zeit, in der einige Mitgliedstaaten gerade Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Justizsysteme durchführen. Aus dem nachfolgenden Schaubild geht hervor, dass im Jahr 2015 nahezu alle Mitgliedstaaten Änderungen an ihren Justizsystemen vorgenommen oder angekündigt haben.
Schaubild 1: Gesetzgebungs- und Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Justizsysteme, 2015 (erlassene Maßnahmen/angekündigte Initiativen pro Mitgliedstaat) (Quelle: Europäische Kommission
)
Schaubild 1 vermittelt ohne qualitative Bewertung eine sachliche Übersicht darüber, „wer was tut“. Daraus geht hervor, dass viele Mitgliedstaaten in den gleichen Bereichen aktiv sind und daher voneinander lernen könnten. Außerdem zeigt sich eine Dynamik der Justizreformen in der gesamten EU, da zusätzlich zu den 2015 erlassenen Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten weitere Initiativen angekündigt wurden.
Geltungsbereich, Umfang und Stand der verschiedenen Initiativen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Eine Vielzahl von Mitgliedstaaten hat verfahrensrechtliche Änderungen erlassen oder angekündigt. Dabei konzentrierten sich die Aktivitäten weiterhin auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), doch haben die Mitgliedstaaten auch Initiativen in den Bereichen Rechtsberufe, alternative Streitbeilegungsmethoden, Prozesskostenhilfe, Verwaltungsabläufe in den Gerichten, Gerichtsgebühren, Richterstatut, Neuordnung der räumlichen Zuständigkeiten, Gerichtsspezialisierung und Justizverwaltungsräte ergriffen.
Diese Anstrengungen sind Bestandteil der im Rahmen des Europäischen Semesters angeregten Strukturreformen. Im Jahreswachstumsbericht 2016 wurde Folgendes betont: „Die Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz des Justizwesens der Mitgliedstaaten ist für ein investitions- und unternehmensfreundliches Umfeld eine wesentliche Voraussetzung. Die Verfahren müssen zügig abgewickelt und der Rückstau bei den Gerichten aufgearbeitet werden. Auch müssen die Garantien für die Unabhängigkeit und die Qualität der Justiz verbessert werden, u. a. durch eine bessere Nutzung von IKT bei den Gerichten und die Verwendung von Qualitätsstandards.“
Aus dem gleichen Grund gehört die Verbesserung der Justizsysteme auch zu den auf nationaler Ebene benötigten Anstrengungen zur Flankierung der Investitionsoffensive für Europa.
Die Ergebnisse des Justizbarometers 2015 und die Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind in das Europäische Semester eingeflossen. Das Europäische Semester 2015 zeigt, dass einige Mitgliedstaaten noch vor besonderen Herausforderungen stehen.
So richtete der Rat auf Vorschlag der Kommission länderspezifische Empfehlungen an bestimmte Mitgliedstaaten und führte darin Möglichkeiten auf, wie sie ihre Justizsysteme leistungsfähiger machen könnten.
Zudem werden die Justizreformen in den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich Probleme stellen, durch die während des Europäischen Semesters veröffentlichten Länderberichte
und in den Mitgliedstaaten selbst im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms
genau beobachtet. Im Rahmen der dritten Säule der Investitionsoffensive für Europa wurden ferner die Justizsysteme in neun Mitgliedstaaten als problematisch für Investitionen herausgestellt.
Von 2014 bis 2020 wird die EU über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bis zu 4,2 Mrd. EUR zur Förderung von Justizreformen bereitstellen.
In 14 Mitgliedstaaten
wurde die Justiz in ihren Programmplanungsdokumenten als ein Bereich für die Förderung durch die ESI-Fonds ausgewiesen. Die Kommission betont die Bedeutung eines ergebnisorientierten Ansatzes bei der Durchführung der Fonds, wie er auch in der ESI-Fonds-Verordnung festgelegt ist. Mit den Mitgliedstaaten erörtert die Kommission, wie sich die Auswirkungen der ESI-Fonds auf die betreffenden Justizsysteme an besten bewerten und einschätzen lassen.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen voll funktionsfähiger Justizsysteme rechtfertigen diese Anstrengungen. Leistungsfähige Justizsysteme spielen im gesamten Konjunkturzyklus eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Vertrauen. In den Fällen, in denen die Justizsysteme die Durchsetzung der Rechte garantieren, ist davon auszugehen, dass die Gläubiger eher Darlehen vergeben, Unternehmen vor opportunistischem Verhalten zurückschrecken, Transaktionskosten verringert werden und innovative Unternehmen, die häufig von immateriellen Vermögenswerten (z. B. Rechte an geistigem Eigentum) abhängig sind, eher Investitionen tätigen. Aus einer 2015 durchgeführten Umfrage unter fast 9000 europäischen KMU zu Innovation und Rechten an geistigem Eigentum geht hervor, wie wichtig leistungsfähige nationale Justizsysteme für KMU sind. Insbesondere zählten laut Umfrage die Kosten und die übermäßige Dauer von Gerichtsverfahren zu den Hauptgründen für den Verzicht auf das Anstrengen eines Gerichtsverfahrens wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte. Auf die positiven Auswirkungen nationaler Justizsysteme auf die Wirtschaft wird auch in der Literatur und in der Forschung
besonders hingewiesen, so u. a. beim Weltwährungsfonds
, bei der Europäischen Zentralbank
, bei der OECD
, beim Weltwirtschaftsforum
und bei der Weltbank.
Wie wichtig die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit ihrer Justizsysteme sind, wird auch durch die anhaltend hohe Arbeitsbelastung der Gerichte in allen Jahren bestätigt, obgleich die Situation in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, wie die nachfolgenden Zahlen zeigen.
Schaubild 2: Zahl der neuen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Verfahren* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie
)
* Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelsverfahren, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Sachen, Verwaltungsverfahren und sonstige Verfahren außer Strafverfahren. IT: Im Jahr 2013 wurde eine andere Einstufung von Zivilsachen eingeführt, so dass ein Vergleich zwischen den Jahren zu falschen Schlussfolgerungen führen kann. DK: Aufgrund eines verbesserten Geschäftsumfelds gelangen den Angaben zufolge weniger Verfahren auf allen Ebenen vor Gericht.
Schaubild 3: Zahl der neuen streitigen zivil- und handelsrechtlichen Verfahren* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Bei streitigen zivil- und handelsrechtlichen Verfahren geht es nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen. Handelsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Handelsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil)Gerichte. ES: Die Abweichungen gehen den Angaben zufolge auf die Einführung von Gerichtsgebühren für natürliche Personen bis März 2014 und den Ausschluss von Auszahlungsanordnungen zurück. EL: 2014 eingeführte Änderungen der Methodik. IT: Im Jahr 2013 wurde eine andere Einstufung von Zivilsachen eingeführt, so dass ein Vergleich zwischen den Jahren zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.
3.DIE WICHTIGSTEN ERGEBNISSE DES JUSTIZBAROMETERS 2016
Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems, und das Justizbarometer präsentiert Indikatoren für alle drei.
3.1 Effizienz der Justizsysteme
Folgende Indikatoren werden zur Messung der Effizienz der Verfahren herangezogen: die Verfahrensdauer (Dispositionszeit), die Verfahrensabschlussquote und die Anzahl der anhängigen Verfahren.
3.1.1 Dauer der Verfahren
Bei der Dauer des Gerichtsverfahrens wird die geschätzte bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens erforderliche Zeit (in Tagen) angegeben, d. h. die Zeit, die das Gericht braucht, um zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen. Der „Dispositionszeit“-Indikator ist die Zahl der am Jahresende nicht abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert mit 365 (Tagen). Alle Zahlen betreffen erstinstanzliche Verfahren; verglichen werden, soweit verfügbar, Daten für 2010, 2012, 2013 und 2014.
* Nach der CEPEJ-Methodik gehören zu dieser Kategorie alle streitigen und nichtstreitigen Zivil- und Handelsverfahren, nichtstreitige Grundbuch- und Unternehmensregistersachen, andere Registersachen, sonstige nichtstreitige Sachen, Verwaltungsverfahren und sonstige Verfahren außer Strafverfahren. Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung mitgeteilt haben (CZ, EE, HR, IT, CY, LV, HU, RO, SI, FI). CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 5: Für die Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Bei streitigen zivil- (und handels)rechtlichen Verfahren geht es nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen. Handelsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Handelsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil)Gerichte. Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, EL, ES, HR, IT, CY, LV, LU, HU, RO, SI, FI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist. Vor 2014 hat NL Daten zu einer gemessenen, nicht von der CEPEJ berechneten Dispositionszeit vorgelegt. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 6: Für die Beilegung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren handelt es sich nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Bürgern und kommunalen, regionalen oder nationalen Behörden. Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte. Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU, FI), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR 2012) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist. CY: Die Abweichungen erklären sich den Angaben zufolge aus der gestiegenen Zahl von Verfahren im Zusammenhang mit dem Rettungsschirm und deren gemeinsamem Abschluss. MT: Den Angaben zufolge erklären sich die Abweichungen aus dem Anstieg der Zahl der Richter.
3.1.2 Verfahrensabschlussquote
Unter der Verfahrensabschlussquote ist das Zahlenverhältnis zwischen abgeschlossenen Verfahren und neuen Verfahren zu verstehen. Mit dieser Quote wird gemessen, ob ein Gericht mit der Bearbeitung der neuen Verfahren nachkommt. Liegt die Verfahrensabschlussquote bei 100 % oder darüber, bedeutet dies, dass die Gerichte in der Lage sind, mindestens so viele Fälle abzuschließen, wie neue Fälle registriert werden. Liegt die Verfahrensabschlussquote unterhalb von 100 %, bedeutet dies, dass die Gerichte weniger Verfahren abschließen als neue Fälle registriert werden.
Schaubild 7: Abschlussquote der zivil-, handels-, verwaltungsrechtlichen und sonstigen Verfahren* (erste Instanz/in % – Werte über 100 % bedeuten, dass es mehr abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat; Werte unter 100 % bedeuten, dass es weniger abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung mitgeteilt haben (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI, FI). Änderungen bei neuen Fällen erklären den Angaben zufolge die Abweichungen in LT und SK. Externe und interne Faktoren wie neue Insolvenzverfahren hatten vermutlich Auswirkungen auf die Abweichungen. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 8: Abschlussquote der streitigen zivil- und handelsrechtlichen Verfahren* (erste Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, EL, IT, CY, LV, HU, SI, FI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. NL: Vor 2014 wurden Daten zu einer gemessenen, nicht von der CEPEJ berechneten Dispositionszeit vorgelegt. LU: Die Einführung neuer statistischer Methoden erklärt den Angaben zufolge die Abweichungen. IE: Die niedrigen Ergebnisse erklären sich den Angaben zufolge aus der historischen Praxis der Erfassung anhängiger Verfahren. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 9: Abschlussquote in Verwaltungsverfahren* (erste Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU, FI), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR 2012) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. LT: Änderungen bei neuen Fällen erklären den Angaben zufolge die Abweichungen. MT: Den Angaben zufolge erklären sich die Abweichungen aus dem Anstieg der Zahl der Richter.
3.1.3 Anhängige Verfahren
Unter der Zahl der anhängigen Verfahren ist die Zahl der Verfahren zu verstehen, die am Ende eines bestimmten Zeitraums noch nicht abgeschlossen sind. Sie hat auch Einfluss auf die Dispositionszeit.
Schaubild 10: Zahl der anhängigen Verfahren in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, RO, SI, FI) mitgeteilt haben. CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist. ES: Änderungen bei neuen Fällen erklären den Angaben zufolge die Abweichungen. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 11: Anzahl der anhängigen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, EL, IT, CY, LV, HU, RO, SI, FI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. Änderungen bei neuen Fällen erklären den Angaben zufolge die Abweichungen in DK, EL, und ES. CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist. PT: Aufgrund technischer Probleme lagen keine Daten vor.
Schaubild 12: Anzahl der anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Vergleiche sollten mit Sorgfalt angestellt werden, da einige Mitgliedstaaten Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU, FI), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR 2012) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt haben. Änderungen bei neuen Fällen erklären den Angaben zufolge die Abweichungen in ES und CY. CZ und SK teilen mit, es sei nicht möglich, die Zahl der anhängigen erstinstanzlichen Verfahren herauszugreifen, da Fälle als nicht abgeschlossen gelten, bis kein weiteres Verfahren möglich ist.
3.1.4 Effizienz in bestimmten Bereichen
Dieser Abschnitt enthält ausführlichere Informationen über die Verfahrensdauer in bestimmten Bereichen des Rechts und ergänzt die allgemeinen Angaben zur Effizienz der Justizsysteme. Die Bereiche werden auf der Grundlage ihrer Bedeutung für den Binnenmarkt, die Wirtschaft und das Geschäftsumfeld im Allgemeinen ausgewählt. Daten zur durchschnittlichen Dauer von Verfahren in diesen speziellen Bereichen geben differenzierter Aufschluss über die Funktionsweise eines nationalen Justizsystems. Dabei baut das Justizbarometer 2016 auf früheren Datenerhebungen auf und vermittelt einen Einblick in die Bereiche Insolvenz, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Rechte des geistigen Eigentums, Rechtsvorschriften über elektronische Kommunikation und öffentliches Auftragswesen.
Von besonderer Bedeutung ist ein genauerer Blick auf die Funktionsweise der Gerichte bei der Anwendung von EU-Recht in bestimmten Bereichen. Da das EU-Recht eine gemeinsame Grundlage in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bildet, sind Verfahren auf der Basis dieses Rechts somit für die Erlangung vergleichbarer Daten besonders geeignet. Bei der Anwendung von EU-Recht fungieren nationale Gerichte als Gerichte der Union und tragen dafür Sorge, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Recht wirksam durchgesetzt werden. Eine genauere Betrachtung bestimmter Bereiche des EU-Rechts lässt erkennen, wie wirksam seine Durchsetzung ist. Lange Verzögerungen bei Gerichtsverfahren können sich negativ auf die Durchsetzung von Rechten aus dem betreffenden EU-Recht auswirken, z. B. wenn geeignete Rechtsmittel nicht mehr verfügbar oder schwere finanzielle Schäden nicht mehr zu ersetzen sind.
Schaubild 13: Insolvenz: Dauer von Insolvenzverfahren* (in Jahren) (Quelle: Weltbank: Doing Business)
* Dauer der Verfahren für Gläubiger, um ihr Geld wieder einzutreiben. Verzeichnet wird der Zeitraum zwischen der Insolvenz des Unternehmens und der vollständigen oder teilweisen Zahlung der der Bank geschuldeten Beträge. Potenzielle Verzögerungstaktiken der Parteien wie aufschiebende Rechtsmittel oder Fristenverlängerungsanträge wurden berücksichtigt. Die Daten wurden den Antworten lokaler, im Insolvenzbereich tätiger Berufsgruppen auf Fragebögen entnommen und im Rahmen einer Untersuchung der Gesetze und Rechtsvorschriften überprüft; des Weiteren entstammen die Daten öffentlich zugänglichen Informationen über Insolvenzsysteme. Die Datenerhebung erfolgte jeweils im Juni des Jahres.
Schaubild 14: Wettbewerb: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Europäisches Wettbewerbsnetz (European Competition Network))
Einer der Hauptaspekte eines attraktiven Geschäftsumfelds ist die korrekte Anwendung des Wettbewerbsrechts. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen unter gleichen Bedingungen konkurrieren können. Die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden in erster Instanz dauert im Vergleich mit der Dispositionszeit bei Verwaltungsverfahren (Schaubild 6) oder bei Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren insgesamt (Schaubild 4) offenbar länger. Höchstwahrscheinlich deuten diese Ergebnisse auf die Komplexität und die wirtschaftliche Bedeutung der Fälle hin, in denen das EU-Wettbewerbsrecht angewendet wird.
* In BG, EE, CY und MT wurden in diesem Zeitraum keine Fälle ermittelt. Das für die Erhebung der Daten in diesem Schaubild festgelegte Szenario findet keine Anwendung (die nationale Wettbewerbsbehörde ist nicht befugt, Entscheidungen im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV zu erlassen). AT: Das Szenario findet keine direkte Anwendung; die Daten enthalten alle Entscheidungen des Kartellgerichts in Fällen, die einen Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 AEUV betreffen Die Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung wurde auf der Basis der Verfahrensdauer berechnet, wenn eine gerichtliche Entscheidung im Bezugsjahr erging. Die Mitgliedstaaten werden auf der Basis der gewichteten Dauer der Gerichtsverfahren in diesen drei Jahren berechnet.
Die Anzahl entsprechender Verfahren je Mitgliedstaat ist unterschiedlich, doch in vielen Fällen ist diese Zahl niedrig (weniger als drei pro Jahr). Dadurch kann die durchschnittliche Dauer von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen, so dass es zu großen Abweichungen von einem Jahr zum anderen kommt (z. B. BE, DE, PL, UK). Einige der längsten Verfahren beinhalteten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (z. B. CZ).
Schaubild 15: Elektronische Kommunikation: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden unter Anwendung des EU-Rechts zur elektronischen Kommunikation* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Kommunikationsausschuss)
Die Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation haben zum Ziel, für mehr Wettbewerb auf den entsprechenden Märkten zu sorgen und Investitionen, Innovationen und Wachstum anzuregen. Die wirksame Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften ist auch maßgebend für die Erreichung der Zielsetzungen niedrigere Preise für Bürger, Dienstleistungen höherer Qualität und mehr Transparenz. Im Allgemeinen ist die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Überprüfung von Fällen im Bereich elektronische Kommunikation in erster Instanz offenbar höher als die durchschnittliche Dauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren (Schaubild 4). Im Vergleich mit wettbewerbsrechtlichen (Schaubild 14) und verbraucherschutzrechtlichen (Schaubild 17) Verfahren ergeben sich größere Abweichungen bei der durchschnittlichen Dauer innerhalb der Gruppe der Fälle, die die elektronische Kommunikation betreffen. Höchstwahrscheinlich ist dies auf das breite Spektrum von Fällen in dieser Kategorie zurückzuführen, die sich von umfassenden Überprüfungen mit Marktanalysen bis zu verbraucherrelevanten Themen erstrecken.
* In diesem Zeitraum wurden keine Fälle in LU und LV, 2013 keine Fälle in FI und 2014 keine Fälle in IE und MI ermittelt. Die Zahl der Fälle gerichtlicher Überprüfung unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. In einigen Ländern hat die geringe Zahl der Fälle (BE, EE, IE, CY, LT, UK) zur Folge, dass ein Fall mit einer sehr langen Verfahrensdauer den Durchschnittswert erheblich beeinflussen kann. AT: Im Jahr 2013 war eine ungewöhnlich hohe Zahl komplexer Marktanalysefälle vom entsprechenden Gericht zu entscheiden. DK: Eine gerichtsähnliche Einrichtung ist für Rechtsbehelfsverfahren in erster Instanz zuständig. In ES, AT, PL sind je nach Gegenstand der Rechtssache unterschiedliche Gerichte zuständig.
Schaubild 16: Gemeinschaftsmarke: Durchschnittliche Verfahrensdauer in Fällen strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums)
Rechte des geistigen Eigentums sind als Anreiz für Investitionen in Innovationstätigkeiten von wesentlicher Bedeutung. Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden Innovation und kreatives Schaffen gebremst, und Investitionen versiegen. Daher enthält Schaubild 16 Daten zur Dauer der Verfahren nationaler Gerichte bei Entscheidungen zur Verletzung des am weitesten verbreiteten EU-Rechtstitels zum Schutz des geistigen Eigentums – der Gemeinschaftsmarke. Die EU-Rechtsvorschriften zu Gemeinschaftsmarken weisen den nationalen Gerichten, die als Unionsgerichte fungieren und Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Gebiet des Binnenmarktes fällen, eine wichtige Rolle zu. Die Daten zeigen Unterschiede bei der durchschnittlichen Dauer dieser Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten, was sich auf Inhaber von Gemeinschaftsmarken auswirken kann, die aufgrund einer mutmaßlichen Verletzung der Marke einen Rechtsbehelf einlegen.
* HR: In diesem Zeitraum wurden keine Fälle ermittelt. Keine Fälle wurden 2012 in LU und IE, 2013 in LT und 2014 in EE und FI ermittelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer wurde auf der Basis von statistischen Daten, wenn verfügbar, oder von Beispielfällen berechnet. Die Mitgliedstaaten sind ausgehend von der gewichteten Dauer der Gerichtsverfahren in diesen drei Jahren aufgeführt. DK: Die für 2012 und 2013 übermittelten Daten enthalten alle Fälle betreffend Marken. EL: Die Daten für 2014 sind ein auf der Basis von Daten unterschiedlicher Gerichte errechneter Durchschnittswert. Für die Daten in DE, ES, PT, SE wurden Schätzungen der Gerichte herangezogen. Die Zahl der entsprechenden Fälle unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Die Zahl war 2012 in LT, 2012 und 2013 in EE und FI, 2013 und 2014 in IE und LU sowie 2012 und 2014 in HU gering (weniger als fünf). Dadurch kann die durchschnittliche Dauer von der Dauer eines außergewöhnlich langen oder kurzen Verfahrens abhängen, so dass es zu großen Abweichungen von einem Jahr zum anderen kommt.
Schaubild 17: Verbraucherschutz: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen von Verbraucherschutzbehörden, die EU-Recht anwenden* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: Europäische Kommission und Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)
Mit einer wirksamen Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts wird sichergestellt, dass die Verbraucher ihre Rechte wahrnehmen können und Unternehmen, die Verbraucherschutzvorschriften verletzen, keine unlauteren Vorteile erlangen. Verbraucherschutzbehörden und Gerichte spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts. Das nachfolgende Szenario erstreckt sich auf Mitgliedstaaten, in denen die Verbraucherschutzbehörden befugt sind, Entscheidungen zu erlassen, in denen der Verstoß gegen das Verbraucherrecht festgestellt wird. Fälle, denen die Verbraucherbehörden nachgehen, betreffen oft wichtige Verbraucherfragen. Eine langwierige gerichtliche Überprüfung könnte die Lösung möglicher Verletzungen des Verbraucherrechts hinauszögern, was sich gravierend auf Verbraucher und Unternehmen auswirken kann.
* Das Szenario gilt nicht für BE, LU, AT, FI, SE, UK. In dem Zeitraum, für den Daten vorlagen, traten keine einschlägigen Fälle in IE, CY, MT auf. DE: Die Verwaltungsbehörden sind nur bei grenzüberschreitenden Fällen entscheidungsbefugt, und in diesem Zeitraum traten keine einschlägigen grenzüberschreitenden Fälle auf. FR: Beschwerden werden nur sehr selten eingelegt, und Daten lagen nur für 2013 vor. ES: Die Daten zeigen den jährlichen Durchschnitt von vier autonomen Gemeinschaften, und der Durchschnitt kann für andere autonome Gemeinschaften unterschiedlich sein. Die Anzahl entsprechender Verfahren in DK, EE, FR, HR, LT, NL, SI ist niedrig, was bedeutet, dass ein Verfahren mit sehr langer oder kurzer Dauer den Durchschnitt erheblich beeinflussen und es zu größeren Abweichungen von einem Jahr zum anderen kommen kann. Einige Mitgliedstaaten haben eine Schätzung übermittelt (IT, PL, RO für 2013). Im Allgemeinen decken die Daten weder Finanzdienstleistungen noch Finanzprodukte ab. Die durchschnittliche Verfahrensdauer wird in Kalendertagen berechnet, und zwar ab dem Tag, an dem vor Gericht Klage eingereicht bzw. Rechtsmittel eingelegt wurde, bis zu dem Tag, an dem das Gericht die abschließende Entscheidung erlassen hat.
Andere Rechtsbereiche
Im Jahr 2015 sondierte die Kommission mit der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der EU (ACA-Europe) Möglichkeiten der Erhebung von Daten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Das EU-Recht zur öffentlichen Auftragsvergabe
ist von wirtschaftlicher Bedeutung, da darin eine rasche und wirksame Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt ist, die von tatsächlichen und potenziellen Bietern angefochten wird. Die von 17 Mitgliedstaaten erhobenen Daten zeigen, dass im Zeitraum 2013/2014 die Dauer der Hauptsacheverfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe in letzter Instanz im EU-Durchschnitt bei unter einem Jahr lag (268 Tage). Mit einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung wird dafür gesorgt, dass Bietern das gesamte Rechtsmittelspektrum des EU-Rechts im Bereich öffentliche Auftragsvergabe zugutekommt und dass die Gesellschaft insgesamt nicht von einer verzögerten Erfüllung öffentlicher Aufträge betroffen ist.
3.1.5 Zusammenfassung zur Effizienz der Justizsysteme
Zügige Verfahren sind für das reibungslose Funktionieren der Justizsysteme von wesentlicher Bedeutung. Zur Untersuchung der Effizienz der Justizsysteme wurden im Justizbarometer folgende Parameter herangezogen: die Verfahrensdauer (geschätzte Zeit in Tagen bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens), die Verfahrensabschlussquote (das Zahlenverhältnis zwischen abgeschlossenen Verfahren und neuen Verfahren) und die Zahl der anhängigen Verfahren (die am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen sind). Das Justizbarometer 2016 lässt einige positive Signale erkennen.
Im Vergleich zur vorigen Ausgabe des Justizbarometers zeigen die Daten Folgendes:
Die Dauer streitiger handels- und zivilrechtlicher Verfahren hat sich im Allgemeinen verbessert (Schaubild 5). In der weit gefassten Kategorie „alle Verfahren“ (Schaubild 4) sowie bei verwaltungsrechtlichen Verfahren (Schaubild 6) hat sich jedoch die Verfahrensdauer in mehr Ländern verschlechtert als verbessert.
In den meisten Mitgliedstaaten, für die entsprechende Daten vorliegen, beträgt die Verfahrensabschlussquote der Gerichte über 100 % in der Kategorie „alle Verfahren“ (Schaubild 7) und bei streitigen handels- und zivilrechtlichen Verfahren (Schaubild 8). Das bedeutet, dass sie in der Lage sind, die neuen Verfahren in diesen Bereichen zu bearbeiten. Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren (Schaubild 9) liegt die Verfahrensabschlussquote in den meisten Mitgliedstaaten unter 100 %, was erkennen lässt, dass sie Schwierigkeiten haben, eingehende neue Fälle zu bewältigen.
Was anhängige Verfahren betrifft, ist die Entwicklung insgesamt stabil, wobei Verbesserungen in mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind, die sich besonderen Herausforderungen mit einer hohen Zahl anhängiger Fälle gegenübergestellt sahen, und zwar sowohl in der Kategorie „alle Fälle“ (Schaubild 10) als auch bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren (Schaubild 12).
Die Daten im Verlauf der Jahre zeigen Folgendes:
Die Ergebnisse schwanken etwas, so dass in den Mitgliedstaaten von einem Jahr zum anderen eine Verbesserung oder eine Verschlechterung festzustellen sein kann. Diese Schwankungen lassen sich vielleicht mit Kontextfaktoren, wie etwa einem plötzlichen Anstieg neuer Verfahren, erklären, da Abweichungen von mehr als 10 % bei neuen Verfahren nicht unüblich sind. Schwankende Ergebnisse können auch auf systemische Mängel zurückzuführen sein, z. B. unzureichende Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des Justizsystems, mangelnde Anpassungsfähigkeit an Veränderungen oder Unstimmigkeiten im Reformprozess.
Zu etwaigen Trends in den letzten drei Jahre ist anzumerken, dass sich die Verfahrensdauer bei streitigen handels- und zivilrechtlichen Verfahren in mehr Ländern eher verbessert als verschlechtert hat. Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren allerdings hat sich die Lage verschlechtert. In Ländern mit einer Verfahrensabschlussquote von unter 100 % lassen sich generell mehr negative als positive Trends für alle Verfahren beobachten. Bei anhängigen Verfahren ist insgesamt ein leichter Rückgang in allen Kategorien zu verzeichnen.
Die Daten zu bestimmten Bereichen vermitteln einen tieferen Einblick in die Verfahrensdauer bei Fällen, in denen es um EU-Recht geht (z. B. Rechtsvorschriften zu Wettbewerb, elektronischer Kommunikation, Verbraucherrechten und geistigem Eigentum). Mit diesen Zahlen soll die Funktionsweise der Justizsysteme bei konkreten Arten von unternehmensbezogenen Streitigkeiten besser berücksichtigt werden, auch wenn Schlussfolgerungen aufgrund der eng gefassten Szenarien für die Erhebung der Daten mit etwas Vorsicht zu ziehen sind. Die Zahlen lassen Folgendes erkennen:
Die Verfahrensdauer kann im selben Mitgliedstaat je nach Rechtsgebiet sehr unterschiedlich sein. Zudem schneiden einige Mitgliedstaaten in diesen bestimmten Bereichen schlechter ab als in den weiter oben beschriebenen breiter gefassten Kategorien von Fällen. Dies lässt sich auf die Vielschichtigkeit der Thematik, bestimmte Verfahrensschritte oder darauf zurückführen, dass sich einige komplizierte Verfahren auf die durchschnittliche Länge auswirken können.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen sind im Durchschnitt kürzer als Prozesse gegen staatliche Behörden. Beispielsweise dauert nur in wenigen Mitgliedstaaten eine erstinstanzliche Überprüfung der Entscheidungen nationaler Behörden, die EU-Recht anwenden (z. B. Wettbewerbsbehörden, Verbraucherschutzbehörden oder Behörden der elektronischen Kommunikation), im Durchschnitt weniger als ein Jahr. Dieses Ergebnis macht deutlich, wie wichtig ein reibungsloses Funktionieren der gesamten Durchsetzungskette für EU-Recht von der zuständigen Behörde bis zum letztinstanzlichen Gericht ist. Es bestätigt zudem die maßgebliche Rolle, die die Justiz für die Wirksamkeit des EU-Rechts und der wirtschaftspolitischen Steuerung spielt.
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3.2 Qualität der Justizsysteme
Für leistungsfähige Justizsysteme bedarf es nicht nur zügiger Verfahren, sondern auch einer entsprechenden Qualität. Qualitätsmängel können die Geschäftsrisiken für Großunternehmen und KMU erhöhen und Verbraucherentscheidungen beeinflussen. Obgleich es keine vereinbarte einheitliche Methode für die Messung der Qualität der Justizsysteme gibt, konzentriert sich das Justizbarometer auf bestimmte Faktoren, die allgemein als relevant anerkannt sind
und die dazu beitragen können, die Qualität der Justiz zu verbessern. Sie werden in vier Kategorien untergliedert: 1) Zugänglichkeit der Justiz für Bürger und Unternehmen, 2) angemessene materielle und personelle Ressourcen, 3) Einführung von Bewertungsinstrumenten und 4) Verwendung von Qualitätsstandards.
3.2.1 Zugänglichkeit
Während der gesamten Dauer des Verfahrens muss die Zugänglichkeit gesichert sein, um die Einholung von Informationen zu erleichtern (über das Justizsystem, darüber, wie man einen Prozess anstrengt und welche Kosten entstehen, sowie über den Stand des Verfahrens bis zum Prozessende), so dass das Urteil rasch online abrufbar ist.
– Erteilung von Auskünften über das Justizsystem –
Die Grundlage für den Zugang zur Justiz bilden die Informationen, die Bürgern und Unternehmen über allgemeine Aspekte des Justizsystems bereitgestellt werden.
Schaubild 18: Verfügbarkeit von Online-Informationen über das Justizsystem für die breite Öffentlichkeit* (Quelle: Europäische Kommission)
* In einigen Mitgliedstaaten (SI, RO) werden Informationen über die Zusammensetzung der Verfahrenskosten durch Veröffentlichung der Rechtsvorschriften bereitgestellt, die die entsprechenden Informationen enthalten. BG: Nicht auf jeder Gerichtswebsite sind Informationen über das Justizsystem, die Einleitung eines Verfahrens, Prozesskostenhilfe und die Zusammensetzung der Verfahrenskosten aufgeführt. CZ: Informationen über die Einleitung eines Verfahrens sind auf der Website des Obersten Gerichtshofs, des Obersten Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts verfügbar. DE: Darüber, welche Informationen online bereitgestellt werden, entscheiden jeweils die einzelnen Bundesländer sowie der Bund.
– Bereitstellung von Prozesskostenhilfe –
„Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten“ (Charta der Grundrechte der EU, Artikel 47 Absatz 3). Schaubild 19 zeigt die Haushaltszuweisungen der Mitgliedstaaten pro Kopf für Prozesskostenhilfe. Alle Mitgliedstaaten meldeten eine entsprechende Zuweisung von Haushaltsmitteln.
Schaubild 19: Jährlich zugewiesene öffentliche Mittel für Prozesskostenhilfe* (EUR je Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* In einigen Mitgliedstaaten können auch Angehörige der Rechtsberufe einen Teil der Prozesskostenhilfe übernehmen, was aus den Zahlen oben nicht ersichtlich ist.
Schaubild 20: Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe in einem bestimmten Verbraucherrechtsverfahren* (Unterschiede in % zwischen der Eurostat-Armutsschwelle und der Einkommensgrenze) (Quelle: Europäische Kommission und Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE))
Bei einem Vergleich der für Prozesskostenhilfe vorgesehenen Haushaltsmittel bleiben die unterschiedlichen makroökonomischen Bedingungen in der gesamten Union unberücksichtigt. Um bessere Vergleichsmöglichkeiten zu haben, wurde zusammen mit dem CCBE ein spezifisches, eng gefasstes Szenario eines Verbraucherrechtsstreits erkundet, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Kontext der Einkommens- und Lebensbedingungen des jeweiligen Mitgliedstaates darzustellen. Die Daten im Schaubild 20 beziehen sich auf dieses konkrete Szenario. Aufgrund der Komplexität der Regelungen für Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten sollte jeder Vergleich mit Vorsicht angestellt und nicht verallgemeinert werden.
Die meisten Mitgliedstaaten gewähren Prozesskostenhilfe ausgehend vom Einkommen des Antragstellers. In Schaubild 20 werden die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe prozentual mit den Armutsgefährdungsschwellen von Eurostat (Eurostat-Schwelle)verglichen. Erscheint beispielsweise der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei 20 %, hat ein Antragsteller mit einem Einkommen, das 20 % über der Eurostat-Schwelle liegt, Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Erscheint dagegen der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei 20 %, liegt die Einkommensgrenze dafür 20 % niedriger als die Eurostat-Schwelle. Daraus ergibt sich eine vergleichende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten verwendeten Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in diesem speziellen Szenario.
Einige Mitgliedstaaten verfügen über ein Prozesskostenhilfesystem, bei dem die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten zu 100 % übernommen werden, ergänzt durch ein System der Übernahme eines Teils der Kosten. Andere Mitgliedstaaten haben entweder ein System der vollständigen oder ein System der teilweisen Kostenübernahme.
* Die meisten Mitgliedstaaten nutzen das verfügbare Einkommen für die Bemessung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe; nur in DK, FR, NL, PT wird das Bruttoeinkommen herangezogen. BG: Prozesskostenhilfe mit vollständiger Kostenübernahme erhalten Personen, die Anspruch auf monatliche Sozialhilfe haben. DE: Die Höhe der Einkommensgrenze basiert auf der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 und den durchschnittlichen Wohnkosten in DE 2013 (SILC). IE: Neben ihrem Einkommen müssen Antragsgeller nachweisen können, dass die Zahlung eines finanziellen Beitrags für sie eine unbillige Härte darstellt. LV: Einkommensspanne von 128,06 EUR bis 320 EUR je nach Wohnort des Antragstellers. Der Satz basiert auf dem arithmetischen Mittel. FI: Die Höhe der Einkommensgrenze basiert auf dem Schwellenwert für die verfügbaren Mittel einer Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige sowie auf den durchschnittlichen jährlichen Wohnkosten in FI im Jahr 2013 (SILC). UK (SC): Der Streitwert (3000 EUR) würde unter Bagatellverfahren fallen, für die keine vollständige Kostenübernahme vorgesehen ist.
– Online-Anmeldung von Forderungen –
Die elektronische Anmeldung von Forderungen und die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Rechtsanwälten stellen einen weiteren Faktor dar, der den Zugang zur Justiz erleichtert und Verzögerungen sowie Kosten reduziert. IKT-Systeme in den Gerichten spielen auch eine immer wichtigere Rolle bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und erleichtern damit die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften.
Schaubild 21: Elektronische Anmeldung von Forderungen* (0 = bei 0 % der Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 % der Gerichte verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* PL: Die Möglichkeit, eine Sache elektronisch vor Gericht zu bringen, besteht nur bei Mahnverfahren. RO: Klage kann per E-Mail bei Gericht eingereicht werden. Anschließend wird der Antrag ausgedruckt und der Akte beigefügt.
Schaubild 22: Benchmarking der Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen (Quelle: 13. e-Government-Benchmarkingbericht, Studie, derzeit erarbeitet für die Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien)
Einfache Möglichkeiten zur Einreichung von Bagatellklagen, ob auf nationaler oder europäischer Ebene, tragen entscheidend zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz bei und ermöglichen es ihnen, ihre Verbraucherrechte besser wahrzunehmen. Die Bedeutung grenzüberschreitender Online-Verfahren für geringfügige Forderungen nimmt aufgrund des grenzüberschreitenden Online-Handels ebenfalls zu. Eines der strategischen Ziele der Europäischen Kommission ist daher die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für geringfügige Forderungen durch Verbesserung der Kommunikation zwischen den Justizbehörden und durch den klugen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. Letztendlich soll der Verwaltungsaufwand für alle Nutzergruppen verringert werden: für Gerichte, Verfahrensbeteiligte und Endnutzer. Für den von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen 13. e-Government-Benchmarkingbericht wurde die Bewertung des Verfahrens für geringfügige Forderungen von Forschern (anonymen „Testkunden“)durchgeführt. Ziel war es festzustellen, ob online angebotene öffentliche Dienstleistungen den Nutzerbedürfnissen entsprechend organisiert sind.
* Die Mitgliedstaaten erhielten lediglich dann 100 Punkte je Kategorie, wenn die Dienstleistung über ein zentrales Portal online vollumfänglich verfügbar war. 50 Punkte wurden vergeben, wenn lediglich Informationen über die Dienstleistung an sich verfügbar waren.
Im Vergleich zu den Zahlen des Vorjahres weist das Diagramm eine Verbesserung der Verfügbarkeit in allen sieben Kategorien aus. Neunzehn Mitgliedstaaten verzeichneten Verbesserungen gegenüber dem Vorjahr, und keiner schnitt schlechter ab.
– Kommunikation zwischen Gerichten und Rechtsanwälten –
Schaubild 23: Elektronische Kommunikation (0 = bei 0 % der Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 % der Gerichte verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie)
– Kommunikation mit den Medien –
Durch den Empfang von verständlichen und zeitnahen Informationen sowie die entsprechende Berichterstattung darüber dienen die Medien als Kanal, der zur Zugänglichkeit der Justizsysteme und der juristischen Arbeit beiträgt.
Schaubild 24: Beziehungen zwischen den Gerichten und der Presse/den Medien * (Quelle: Europäische Kommission)
* Für jede Instanz (1., 2. und 3. Instanz) können zwei Punkte vergeben werden, wenn sowohl Zivil- und Handelssachen als auch Verwaltungssachen abgedeckt werden. Wird nur ein Bereich abgedeckt (d. h. entweder Zivil- und Handelssachen oder Verwaltungssachen), wird nur ein Punkt vergeben. DE: Jedes Bundesland verfügt über eigene Leitlinien für die Kommunikation der Richter mit der Presse und den Medien. SE: Die Richter werden aktiv dazu angehalten, ihre Urteile an die Medien weiterzuleiten. Darüber hinaus wurde eine Mediengruppe aus Richtern aller drei Instanzen eingerichtet.
– Zugang zu Urteilen –
Die Online-Bereitstellung von Urteilen trägt zur Förderung der Transparenz und zum Verständnis des Justizsystems bei und hilft den Bürgern und Unternehmen, sachkundige Entscheidungen bei beim Zugang zur Justiz zu treffen. Zudem könnte sie einen Beitrag zu einer einheitlicheren Rechtsprechung leisten.
Schaubild 25: Online-Zugang zu veröffentlichen Gerichtsurteilen* (Zivil- und Handelssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission)
* Bei Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen wurde jeweils ein Punkt für jede Instanz vergeben, wenn Urteile für alle Gerichte der breiten Öffentlichkeit online zur Verfügung stehen (0,5 Punkte, wenn Urteile nur für einige Gerichte verfügbar sind). Hat ein Mitgliedstaat nur zwei Instanzen, wurden Punkte für drei Instanzen durch Spiegelung der jeweiligen höheren Instanz der nicht vorhandenen Instanz vergeben. Verfügt ein Mitgliedstaat beispielsweise nur über die erste und die höchste Instanz erhielten zwei Punkte, so wurden für die (nicht vorhandene) zweite Instanz ebenfalls zwei Punkte vergeben. Bei Mitgliedstaaten, die nicht zwischen Verwaltungssachen und Zivil-/Handelssachen unterscheiden, wurde die gleiche Punktzahl für beide Rechtsgebiete vergeben. In einigen Mitgliedstaaten werden nicht alle Urteile online zur Verfügung gestellt. CZ: Einige erstinstanzliche verwaltungsrechtliche Urteile werden auf der Website des Obersten Verwaltungsgerichts bereitgestellt. DE: Über die Online-Verfügbarkeit ihrer jeweiligen Gerichte entscheiden jeweils die einzelnen Bundesländer und der Bund. IT: Erst- und zweitinstanzliche Urteile in Zivil- und Handelssachen sind nur für die betroffenen Parteien online verfügbar. SE: Die Öffentlichkeit hat Anspruch darauf, alle Urteile und Entscheidungen zu lesen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. RO: Die Online-Verfügbarkeit von Gerichtsurteilen für die breite Öffentlichkeit wurde im Dezember 2015 eingeführt.
Schaubild 26: Modalitäten bei der Online-Veröffentlichung von Urteilen in allen Instanzen* – Zivil- und Handelssachen sowie Verwaltungssachen (Quelle: Europäische Kommission)
* Für jede Instanz (1., 2. und 3. Instanz) können zwei Punkte vergeben werden, wenn zivil-/handelsrechtliche Sachen und verwaltungsrechtliche Sachen abgedeckt sind. Ist nur eine Kategorie von Sachen abgedeckt (beispielsweise nur zivil-/handelsrechtliche Sachen oder verwaltungsrechtliche Sachen), wird nur ein Punkt je Instanz vergeben. In einigen Mitgliedstaaten (IE, MT, EE) entscheiden die Richter über die Anonymisierung von Urteilen. IE: In familienrechtlichen, sorgerechtlichen und einigen anderen Sachen ist die Anonymisierung der Urteile gesetzlich vorgeschrieben. MT: Alle familienrechtlichen Sachen werden anonymisiert: DE: Online-Veröffentlichung einer Auswahl von Urteilen in den meisten Bundesländern, Versehung von Urteilen mit Schlagwörtern in einigen Bundesländern, ECLI-System am Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesarbeitsgericht. IT: Erst- und zweitinstanzliche Urteile in zivil-/handelsrechtlichen Sachen sind nur den betroffenen Parteien online zugänglich. RO: Die Online-Verfügbarkeit von Gerichtsurteilen für die breite Öffentlichkeit wurde im Dezember 2015 eingeführt, und Entscheidungen bis zurück ins Jahr 2007 werden nach und nach hochgeladen.
– Zugang zu alternativen Methoden der Streitbeilegung –
Der Zugang zur Justiz ist nicht auf Gerichte beschränkt, sondern gilt auch für andere außergerichtliche Möglichkeiten. Alle Mitgliedstaaten, die Daten zur Verfügung gestellt haben, haben Verfahren der alternativen Streitbeilegung eingeführt. Die Förderung ihrer freiwilligen Anwendung, um entsprechend zu informieren und zu sensibilisieren, trägt zu einer Verbesserung des Zugangs zur Justiz bei. Schaubild 27 umfasst alle Methoden der Beilegung von Streitigkeiten außerhalb von Gerichten. Dabei sind Mediation, Schlichtung und Schiedsverfahren die am weitesten verbreiten Formen der alternativen Streitbeilegung.
Schaubild 27: Förderung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung und entsprechende Anreize* (Quelle: Europäische Kommission)
* Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender Daten: 1) Website mit Informationen zur alternativen Streitbeilegung, 2) Werbekampagnen in den Medien, 3) Broschüren für die breite Öffentlichkeit, 4) Gericht bietet auf Anfrage spezielle Informationsveranstaltungen zur alternativen Streitbeilegung an, 5) Koordinator für alternative Streitbeilegung/Mediation an Gerichten, 6) Veröffentlichung von Evaluierungen zur Anwendung der alternativen Streitbeilegung, 7) Veröffentlichung von Statistiken zur Anwendung der alternativen Streitbeilegung, 8) Prozesskostenhilfe deckt (teilweise oder vollständig) die Kosten einer alternativen Streitbeilegung, 9) vollständige oder teilweise Erstattung von Gerichtsgebühren, 10) für ein Verfahren der alternativen Streitbeilegung wird kein Anwalt benötigt, 11) Richter kann als Mediator fungieren, 12) Sonstiges. Für jeden dieser 12 Indikatoren wurde ein Punkt vergeben. Insgesamt konnten für jeden Rechtsbereich maximal 12 Punkte vergeben werden. In einigen Mitgliedstaaten (ES, FR, LT) ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor einem Gerichtsverfahren zunächst ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. Darüber hinaus ist nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens eine gerichtliche Mediation vorgeschrieben. IE: Förderung und Anreize beziehen sich nur auf Familiensachen. IT: Richter können als Schlichter in einem Verfahren fungieren, und in diesem Fall kann eine Schlichtung erzwungen werden. LV: Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3.2.2 Ressourcen
Damit das Justizsystem gut funktioniert und an den Gerichten die entsprechenden Bedingungen herrschen und qualifiziertes Personal vorhanden ist, sind angemessene Ressourcen erforderlich. Ohne eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit den benötigten Qualifikationen und Kompetenzen sowie Möglichkeiten für deren Fortbildung steht die Qualität der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auf dem Spiel.
– Finanzmittel –
Die folgenden Zahlen weisen die tatsächlichen Ausgaben für die Gerichte aus, zunächst nach Einwohnern (Schaubild 28) und anschließend als Anteil am Bruttoinlandsprodukt (Schaubild 29).
Schaubild 28: Gesamtausgaben des Staates für die Gerichtsbarkeit* (in EUR je Einwohner) (Quelle: Eurostat)
* Bei den Daten für ES, LT, LU, NL und SK handelt es sich um vorläufige Daten.
Schaubild 29: Staatliche Ausgaben für die Gerichte* (als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts) (Quelle: Eurostat)
* Bei den Daten für ES, LT, LU, NL und SK handelt es sich um vorläufige Daten.
– Humanressourcen –
Die Humanressourcen stellen einen wichtigen Aktivposten für das Justizsystem dar. Ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei den Richtern bringt einen Zuwachs an Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen und spiegelt die gesellschaftliche Realität wider.
Schaubild 30: Anzahl der Richter* (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Diese Berufsgruppe besteht nach der CEPEJ-Methodik aus Vollzeit-Richtern. Rechtspfleger, die es nur in einigen Mitgliedstaaten gibt, sind nicht erfasst. EL: Die Gesamtzahl der Berufsrichter enthält verschiedene Kategorien für die oben dargestellten Jahre, was die Abweichungen teilweise erklärt.
Schaubild 31: Anteil der Berufsrichterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten und obersten Gerichten (Quelle: Europäische Kommission (oberste Gerichte) und CEPEJ-Studie (erste und zweite Instanz))
Sieben Mitgliedstaaten melden eine ausgewogene Geschlechterquote
bei den Richtern beider Instanzen, und 14 melden bei mindestens einer der beiden Instanzen einen Anteil von Richterinnen, der über 50 % liegt. Auf der Ebene der obersten Gerichte melden jedoch 19 Mitgliedstaaten Anteile der Berufsrichterinnen von weniger – in einigen Fällen sogar weit weniger – als 40 %.
Schaubild 32: Veränderung des Anteils an Berufsrichterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten zwischen 2010 und 2014 und an obersten Gerichten zwischen 2010 und 2015* (Unterschiede in Prozentpunkten) (Quelle: Europäische Kommission (oberste Gerichte) und CEPEJ-Studie (erste und zweite Instanz))
* LU: Der Anteil der Richterinnen am Obersten Gerichtshof ging von 100 % im Jahr 2010 auf 50 % im Jahr 2015 zurück.
Schaubild 33: Anzahl der Anwälte* (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Als Anwälte werden Personen bezeichnet, die gemäß innerstaatlichem Recht mit der Qualifikation oder Erlaubnis ausgestattet sind, im Namen ihrer Mandanten zu handeln und sich für diese einzusetzen, in die Rechtspraxis eingebunden zu sein, vor Gericht aufzutreten oder ihre Mandanten in juristischen Belangen zu beraten oder zu vertreten (Empfehlung Rec(2000)21 des Ministerkomitees des Europarats über die freie Berufsausübung der Anwältinnen und Anwälte).
– Fortbildung –
Die Förderung der Fortbildung im Rahmen der Personalpolitik ist ein notwendiges Instrument für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der Justizsysteme. Dabei leistet die justizielle Aus- und Fortbildung, einschließlich in Sachen juristische Fertigkeiten, auch einen wichtigen Beitrag zur Qualität gerichtlicher Entscheidungen und zum Dienst der Justiz für die Bürger. Die folgenden Daten erstrecken sich auf die justizielle Aus- und Fortbildung in vielfältigen Bereichen, darunter zur Kommunikation mit Parteien und der Presse.
Schaubild 34: Obligatorische Richterfortbildung* (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Die folgenden Mitgliedstaaten bieten keine Aus- bzw. Fortbildung in bestimmten Kategorien: MT (Grundausbildung); DK (Fachrichter); EL, IE, MT, ES (Leitungsfunktionen); BG, EE, MT (EDV-Nutzung). In allen anderen Fällen kann Fortbildung angeboten werden, allerdings fakultativ.
Schaubild 35: Teilnahme von Richtern an Weiterbildungsangeboten auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten* (in Prozent der Richter insgesamt) (Quelle: Europäische Kommission, European Judicial Training 2015)
* In einigen Fällen haben die Mitgliedstaaten ein Verhältnis von Teilnehmern zur Zahl der Angehörigen von Rechtsberufen von über 100 % gemeldet; das bedeutet, dass Teilnehmer an mehr als einer Fortbildung zum EU-Recht teilgenommen haben.
Schaubild 36: Prozentualer Anteil von justiziellen Fortbildungsangeboten zu verschiedenen Arten von richterlichen Fertigkeiten* (Quelle: Europäische Kommission)
* Die Tabelle zeigt die Verteilung der Fortbildungsangebote (also nach der Grundausbildung zum Richter) in jedem der vier ausgewiesenen Bereiche als prozentualen Anteil am Gesamtangebot. Juristische Fortbildungen bleiben unberücksichtigt. Die für die Richterfortbildung zuständigen Stellen in DK, LU, UK (NI) haben keine speziellen Fortbildungen für die ausgewählten Bereiche im Angebot.
Schaubild 37: Verfügbarkeit von Fortbildungen für Richter zur Kommunikation mit Parteien und der Presse (Quelle: Europäische Kommission)
3.2.3 Bewertungsinstrumente
Für eine Verbesserung der Qualität der Justizsysteme sind Instrumente notwendig, mit denen sich die Funktionsweise der Systeme bewerten lässt. Eine Beobachtung und Bewertung der Gerichtstätigkeit trägt dazu bei, die Leistung der Gerichte zu verbessern, indem Schwachstellen und Erfordernisse festgestellt werden und das Justizsystem so ausgestaltet wird, dass es auf aktuelle und künftige Herausforderungen besser reagieren kann. Geeignete IKT-Werkzeuge können für eine Verwaltung von Fällen in Echtzeit, standardisierte Gerichtsstatistiken, die Verwaltung von Rückständen und automatische Frühwarnsysteme sorgen. Auch Befragungen sind unverzichtbar, um zu bewerten, wie die Justizsysteme aus Sicht der Angehörigen der Rechtsberufe und der Verfahrensbeteiligten funktionieren. Dabei hat das Justizbarometer 2016 nicht nur die Durchführung der Befragungen zur Kenntnis genommen, sondern sich genauer mit den Themen und der Nachbereitung der Befragungen von Verfahrensbeteiligten oder Angehörigen der Rechtsberufe befasst.
Schaubild 38: Verfügbarkeit eines Monitorings und einer Evaluierung der Tätigkeiten von Gerichten* (Quelle: CEPEJ-Studie)
* Anhand des Monitoring-Systems wird die tägliche Arbeit von Gerichten bewertet, insbesondere mit Hilfe von Datenerhebungen und statistischen Analysen. Das Evaluierungssystem bezieht sich auf die Leistung des Gerichtssystems, wobei Indikatoren und Ziele zugrunde gelegt werden. Im Jahr 2014 meldeten alle Mitgliedstaaten das Vorhandensein eines Systems, das die Überwachung der Anzahl der neuen Verfahren und der Anzahl der Entscheidungen ermöglicht, so dass sich diese Kategorien erübrigen. Auch wurde durch die vertiefenden Arbeiten im Jahr 2015 der bloße Verweis auf Qualitätsstandards als Evaluierungskategorie abgelöst. Dadurch wurde es möglich, die verbleibenden Kategorien zu einem einzigen Wert für Monitoring und Evaluierung zusammenzuführen. Daten zu „sonstigen Elementen“ umfassen zum Beispiel Fälle, in denen Einspruch eingelegt wurde (EE, ES, LV) oder Fälle, die innerhalb einer gewissen Zeitspanne geregelt wurden (DK).
Schaubild 39: IKT zur Verwaltung von Fällen und für Statistiken der gerichtlichen Tätigkeit* (gewichteter Indikator Min=0, Max=4) (Quelle: CEPEJ-Studie)
* IE: Elektronische Fallregistrierung ist obligatorisch für Privatinsolvenzfälle außer Konkurs und fakultativ für geringfügige Forderungen.
Schaubild 40: Themen der Befragungen von Verfahrensbeteiligten oder Angehörigen der Rechtsberufe* (Quelle: Europäische Kommission)
* In einigen Mitgliedstaaten, in denen 2014 keine Befragungen stattfanden, wurden sie 2015 durchgeführt (IT) oder sind für 2016 geplant (IE).
Schaubild 41: Nachbereitung der Befragungen von Verfahrensbeteiligten oder Angehörigen der Rechtsberufe (Quelle: Europäische Kommission)