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Document 52016DC0065

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausgaben des EGFL Frühwarnsystem Nr. 11-12/2015

    COM/2016/065 final

    Brüssel, den 4.2.2016

    COM(2016) 65 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausgaben des EGFL

    Frühwarnsystem Nr. 11-12/2015


    INHALT

     

    1.Einleitung

    2.Zweckgebundene Einnahmen des EGFL

    3.Anmerkungen zur vorläufigen Ausführung des EGFL-Haushalts 2015

    4.Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen des EGFL

    5.Fazit

    Anhang 1:

    Vorläufige Inanspruchnahme von EGFL-Mitteln – Stand 31.12.2015

    1.Einleitung

    Der vorläufige Verbrauch der Mittel des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2015 ist im Anhang mit Ausgaben in Höhe von 44 073,6 Mio. EUR aufgeführt. Dieser Betrag umfasst im Wesentlichen die EGFL-Ausgaben unter geteilter Verwaltung, wie sie von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2015 gemeldet wurden, und die Beträge, die sich aus den im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Kürzungen der monatlichen Erstattungen ergeben. In diesem Betrag ist auch eine Schätzung der direkten Ausgaben enthalten, die bis zum 31. Dezember 2015 noch geplant sind (etwa 24,5 Mio. EUR).

    2.Zweckgebundene Einnahmen des EGFL

    Im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden die Einnahmen aus finanziellen Berichtigungen aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen, aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten und aus der Milchabgabe als zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung der EGFL-Ausgaben verwendet. Die zweckgebundenen Einnahmen können zur Finanzierung jeglicher EGFL-Ausgaben verwendet werden. Innerhalb des Haushaltsjahres nicht genutzte zweckgebundene Einnahmen werden automatisch auf das nächste Haushaltsjahr übertragen 1 .

    Der von der Haushaltsbehörde angenommene Haushaltsplan 2015 umfasste sowohl

    die Schätzungen der Kommission für die Mittel, die zur Finanzierung der veranschlagten Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen und Direktbeihilfen notwendig sind, als auch

    die Schätzungen für die zweckgebundenen Einnahmen, die im Laufe des Haushaltsjahrs 2015 zusammenkommen dürften, und für die Übertragung der zweckgebundenen Einnahmen aus dem Haushaltsjahr 2014.

    Bei Aufstellung des Haushaltsplans 2015 schätzte die Kommission die Höhe der zweckgebundenen Einnahmen auf 1768,6 Mio. EUR. Dies umfasste

    den Betrag der zweckgebundenen Einnahmen, die im Laufe des Haushaltsjahres 2015 zusammenkommen dürften und auf 1438,6 Mio. EUR geschätzt wurden, d. h. 868,6 Mio. EUR aus Berichtigungen infolge des Konformitätsabschlusses, 165 Mio. EUR aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten und 405 Mio. EUR für die Einnahmen aus der Milchabgabe;

    die voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2014 auf das Haushaltsjahr 2015 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen, die mit 330 Mio. EUR veranschlagt wurden.

    Im Haushalt 2015 hat die Kommission die vorläufig angesetzten zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1768,6 Mio. EUR den Haushaltsposten in folgenden Artikeln zugewiesen:

    05 02 08 – Obst und Gemüse: 469,3 Mio. EUR 2  

    05 02 12 – Milch und Milcherzeugnisse: 54,3 Mio. EUR 3  

    05 03 01 – Entkoppelte Direktbeihilfen 1245 Mio. EUR 4 .

    Für diese Regelungen bewilligte die Haushaltsbehörde schließlich Mittel in Höhe des Vorschlags der Kommission. Die Summe der bewilligten Mittel und der erwähnten zweckgebundenen Einnahmen entspricht dem geschätzten Gesamtbedarf.

    Im Anhang handelt es sich bei den Zahlen der Haushaltsansätze auf Artikelebene für Obst und Gemüse, für Milch und Milcherzeugnisse und für die entkoppelten Direktbeihilfen um die bewilligten Mittel für diese Artikel (836,2 Mio. EUR, 77,1 Mio. EUR bzw. 37 397 Mio. EUR) ohne die genannten zweckgebundenen Einnahmen. Mit den diesen Artikeln zugewiesenen Einnahmen belaufen sich die Mittelansätze im Haushaltsplan 2015 insgesamt auf 1305,5 Mio. EUR für Obst und Gemüse, auf 131,4 Mio. EUR für Milch und Milcherzeugnisse und auf 38 642 Mio. EUR für die entkoppelten Direktbeihilfen.

    3.Anmerkungen zur vorläufigen Ausführung des EGFL-Haushalts 2015

    Der vorläufige Stand der Mittelausführung im Zeitraum 16. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2015 ist im Anhang dargestellt. Nachstehend wird kurz auf bestimmte Haushaltsartikel eingegangen, bei denen die deutlichsten Abweichungen zwischen den tatsächlich getätigten Ausgaben und den entsprechenden Mitteln des Haushaltsplans 2015 festzustellen sind.

    3.1.Marktstützungsmaßnahmen

    Der Mittelverbrauch bei den Interventionen auf den Agrarmärkten wird mit etwa 2668,7 Mio. EUR veranschlagt und lag um 268 Mio. EUR über den bewilligten Haushaltsmitteln. In dieser Abweichung zeigt sich die Nettoauswirkung der Verbrauchsmuster vor allem in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnisse und im Weinsektor.

    3.1.1.Nahrungsmittelhilfeprogramme (-3,2 Mio. EUR)

    Das Haushaltsjahr 2013 war das letzte Jahr der Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme im Rahmen des EGFL, und in den Rechtsvorschriften waren keine verspäteten Zahlungen für diese Regelung vorgesehen. Allerdings wurden bereits ausgezahlte Beihilfen in Höhe von 3,2 Mio. EUR wiedereingezogen und diesem Haushaltsartikel gutgeschrieben.

    3.1.2.Olivenöl (-2,5 Mio. EUR)

    Dieser Minderverbrauch war darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten für die in ihren Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung vorgesehenen Arbeitsprogramme 2014/2015 leicht unter den im Haushaltsplan 2015 vorgesehenen Ausgaben lagen.

    3.1.3.Obst und Gemüse (+282,4 Mio. EUR im Vergleich zu den bewilligten Mitteln)

    Dieser Mehrverbrauch ergibt sich aus dem Vergleich der Ausgaben der Mitgliedstaaten in diesem Sektor mit den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans 2015, die die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen nicht umfassen. Werden die zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 469,3 Mio. EUR zu den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans hinzugerechnet, was die diesem Sektor insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf 1305,5 Mio. EUR bringt, ergibt sich ein Minderverbrauch von -186,9 Mio. EUR.

    Dies war das Nettoergebnis einer geringeren Ausschöpfung aller im Rahmen dieses Artikels finanzierten Regelungen im Vergleich zu den Mittelansätzen im Haushaltsplan. Was die Betriebsfonds für Erzeugerorganisationen anbelangt, so betrafen die geringeren Ausgaben der Mitgliedstaaten hauptsächlich die Zahlungen der ersten Tranche der 2015 verabschiedeten Pläne für diese Organisationen. Geringere Ausgaben wurden auch für die Beihilfen getätigt, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden. Bei der Schulobstregelung haben die Mitgliedstaaten die höhere Mittelzuweisung für das Schuljahr 2014/2015 nicht vollständig ausgeschöpft. Bei den befristeten Sondermaßnahmen, die die Kommission nach dem russischen Einfuhrverbot erlassen hatte, tätigten die Mitgliedstaaten geringere Ausgaben im Vergleich zu dem ursprünglich veranschlagten Betrag. Allerdings wurde die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2016 verlängert, weswegen sich die entsprechenden Ausgaben 2016 fortsetzen dürften.

    3.1.4.Weinbauerzeugnisse (-63,4 Mio. EUR)

    Dieser Minderverbrauch ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten für ihre nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor unterhalb der jeweiligen Haushaltsobergrenzen lagen, die in den Mittelansätzen für 2015 für diese Programme vorgesehen waren.

    3.1.5.Absatzförderungsmaßnahmen (+2,3 Mio. EUR)

    Dieser Mehrverbrauch ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten für ihre von der Kommission genehmigten Absatzförderungsprogramme über den Ausgaben lagen, die in den Mittelansätzen für 2015 für diese Programme vorgesehen waren.

    3.1.6.Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/sonstige Maßnahmen (+6,6 Mio. EUR)

    Dieser Mehrverbrauch ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten für ihre von der Kommission genehmigten POSEI-Marktstützungsprogramme über den Ausgaben lagen, die in den Mittelansätzen für 2015 für diese Programme vorgesehen waren.

    3.1.7.Milch und Milcherzeugnisse (+42,5 Mio. EUR)

    Dieser Mehrverbrauch ergibt sich aus dem Vergleich der Ausgaben der Mitgliedstaaten in diesem Sektor mit den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans 2015, die die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen nicht umfassen. Werden die zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 54,3 Mio. EUR zu den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans hinzugerechnet, was die diesem Sektor insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf 131,4 Mio. EUR bringt, ergibt sich ein Minderverbrauch von -11,8 Mio. EUR.

    Dies war die Folge einer geringeren Inanspruchnahme der Haushaltsmittel für das Schulmilch-Programm und für die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse, die die Kommission nach dem russischen Einfuhrverbot erlassen hatte. Die Mitgliedstaaten tätigten für beide Programme etwas geringere Ausgaben als im Haushaltsplan vorgesehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission die Regelung für die private Lagerhaltung wiedereröffnet hat und sich die einschlägigen Ausgaben daher 2016 fortsetzen dürften.

    3.1.8.Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse (+3,4 Mio. EUR)

    Dieser Mehrverbrauch ist auf die Ausgaben zurückzuführen, die die Mitgliedstaaten für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission getätigt haben, die die Kommission zur Behebung der schwierigen Lage in diesem Sektor erlassen hatte, für die aber im Haushaltsplan 2015 keine Mittel vorgesehen waren.

    3.2.Direktbeihilfen

    Gemessen an den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans 2015 wurden mehr Haushaltsmittel für Direktbeihilfen in Anspruch genommen (Mehrverbrauch von 838,8 Mio. EUR).

    3.2.1.Entkoppelte Direktbeihilfen (+896,8 Mio. EUR im Vergleich zu den bewilligten Mitteln)

    Dieser Mehrverbrauch ergibt sich aus dem Vergleich der Ausgaben der Mitgliedstaaten in diesem Sektor mit den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans 2015, die die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen nicht umfassen. Werden die zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1245 Mio. EUR zu den bewilligten Mitteln des Haushaltsplans hinzugerechnet, was die diesem Sektor insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf 38 642 Mio. EUR bringt, ergibt sich ein Minderverbrauch von -348,2 Mio. EUR.

    Dieser geringfügige Minderverbrauch der Mitgliedstaaten erreichte allerdings 99,1 % des für 2015 veranschlagten Mittelbedarfs für die entkoppelten Direktbeihilfen und betraf hauptsächlich die Betriebsprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

    3.2.2.Andere Direktbeihilfen (-57,8 Mio. EUR)

    Dieser Minderverbrauch der bewilligten Mittel für andere Direktbeihilfen gegenüber den im Haushaltsplan 2015 vorgesehenen Ausgaben ergab sich durch die geringeren Zahlungen der Mitgliedstaaten vor allem für die gekoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 und für die POSEI-Direktbeihilfen.

    3.3.Audit der Agrarausgaben (- 29,3 Mio. EUR)

    Für diesen Bereich umfassten die Haushaltsschätzungen für 2015 Mittel zur Finanzierung der direkten Ausgaben für Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen in Höhe von 6,8 Mio. EUR, der positiven Berichtigungen im Rahmen von Rechnungsabschlüssen in Höhe von 20 Mio. EUR und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Regelung von Streitfällen in Höhe von 60,5 Mio. EUR. Die Ausgaben für Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen beliefen sich schließlich auf etwa 9,3 Mio. EUR. Im Rahmen dieses Haushaltskapitels wurden den Mitgliedstaaten darüber hinaus 20 Mio. EUR bzw. 29,2 Mio. EUR für Berichtigungen zu ihren Gunsten im Rahmen von Rechnungs- und Konformitätsabschlüssen erstattet. Der allgemeine Minderverbrauch bei den Mittelansätzen für dieses Kapitel war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten Ausgleichszinsen für die Regelung von Streitfällen in Höhe von lediglich rund 1,7 Mio. EUR zahlten. Diese Zahlungen lagen deutlich unter dem im Haushaltsplan 2015 vorgesehenen Betrag von 60,5 Mio. EUR. Da solche Ansprüche jedoch vom Ausgang von Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten abhängen, ist damit zu rechnen, dass die Ausgleichszinsen noch anfallen und aus dem Haushalt 2016 erstattet werden.

    4.Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen des EGFL

    Aus dem Anhang geht hervor, dass sich die gesamten, im Jahr 2015 letztlich verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen auf 1972,9 Mio. EUR beliefen. Damit lagen sie um 204,3 Mio. EUR über dem ursprünglich angesetzten Betrag von 1768,6 Mio. EUR.

    Diese Differenz ergibt sich zum Teil daraus, dass der Betrag der vom Haushaltsjahr 2014 auf das Haushaltsjahr 2015 übertragenen zweckgebundenen Ausgaben sich schließlich auf 341,3 Mio. EUR belief und somit um 11,3 Mio. EUR höher war als der im Haushaltsplan vorgesehene Betrag von 330 Mio. Euro. Dieser Betrag wurde in vollem Umfang für die Finanzierung der EGFL-Ausgaben im Haushaltsjahr 2015 eingesetzt.

    Des Weiteren beliefen sich die 2015 neu zusammengekommenen zweckgebundenen Einnahmen auf 1631,7 Mio. EUR, während im Haushaltsplan dafür 1438,6 Mio. EUR veranschlagt waren. Dies war vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Berichtigungen, die in den Konformitätsbeschlüssen der Kommission vorgesehen waren, höher waren als im Haushaltsplan 2015 vorgesehen. Der Teil der neu zusammengekommenen zweckgebundenen Einnahmen, der im Haushaltsjahr 2015 nicht in Anspruch genommen wird, wird auf den EGFL-Haushalt 2016 übertragen.

    5.Fazit

    Die vorläufigen Ausgaben des EGFL-Haushalts 2015, einschließlich der Schätzungen für direkte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2015, zeigen einen Mehrverbrauch von 1076,3 Mio. EUR im Vergleich zu den bewilligten Haushaltsmitteln. Dieser Mehrverbrauch wird durch die verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1972,9 Mio. Euro gedeckt. Darüber hinaus wurde die Krisenreserve im Jahr 2015 nicht in Anspruch genommen; somit verbleiben die nicht verwendeten Mittel in Höhe von 433 Mio. EUR im Haushalt 2015.

    Gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 5 hat die Kommission die Verordnung (EU) 2015/2094 6 erlassen, in der die Beträge festgesetzt sind, die 2016 an die Begünstigten von Direktzahlungen erstattet werden, die in dem betreffenden Haushaltsjahr der Haushaltsdisziplin unterlagen. Die nicht gebundenen Mittel in Höhe von 409,8 Mio. EUR, d. h. der Betrag der Haushaltsdisziplin, der in den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 von den Direktzahlungen abgezogen wurde, sollte dann auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen und zur Erstattung der entsprechenden Ausgaben der Mitgliedstaaten verwendet werden.

    Am Jahresende werden noch einige Anpassungen und Mittelübertragungen vorzunehmen sein. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen und des beschriebenen Finanzierungsbedarfs für den Haushalt 2015 dürfte sich der verbleibende Saldo der zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen auf rund 890 Mio. EUR belaufen. Dieser Betrag wird in den Haushaltsplan 2016 aufgenommen.

    (1)

       Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union werden interne zweckgebundene Einnahmen nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind diese zweckgebundenen Einnahmen in der Regel vor den bewilligten Mitteln des betreffenden Haushaltsartikels zu verwenden.

    (2)

         362,4 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und 106,9 Mio. EUR für die sonstigen Maßnahmen im Sektor Obst und Gemüse.

    (3)

         0,9 Mio. EUR für die Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver, 2,9 Mio. EUR für die Maßnahmen für die Lagerhaltung von Butter und Rahm und 50,5 Mio. EUR für die sonstigen Maßnahmen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

    (4)

         Der gesamte Betrag für die Betriebsprämienregelung.

    (5)

         Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates.

    (6)

         Durchführungsverordnung (EU) 2015/2094 der Kommission vom 19. November 2015 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2015 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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