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Document 52016BP0302

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2015 (09586/2016 — C8-0225/2016 — 2016/2051(BUD))

    ABl. C 101 vom 16.3.2018, p. 179–180 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/179


    P8_TA(2016)0302

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016: Haushaltsüberschuss 2015

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2015 (09586/2016 — C8-0225/2016 — 2016/2051(BUD))

    (2018/C 101/19)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (2), der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

    gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5),

    unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016, der von der Kommission am 15. April 2016 angenommen wurde (COM(2016)0227),

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016, der vom Rat am 17. Juni 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (09586/2016 — C8-0225/2016),

    gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0212/2016),

    A.

    in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2015, der sich auf 1 349 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2016 einzustellen;

    B.

    in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 980 Mio. EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 187 Mio. EUR und Wechselkursdifferenzen in Höhe von 182 Mio. EUR zusammensetzt;

    C.

    in der Erwägung, dass die beiden Hauptkomponenten auf der Einnahmenseite Verzugszinsen und Geldbußen (180 Mio. EUR) und ein positives Ergebnis bei den Eigenmitteln (1 071 Mio. EUR) abzüglich eines negativen Ergebnisses bei den Überschüssen, Salden und Anpassungen (- 537 Mio. EUR) sind;

    D.

    in der Erwägung, dass auf der Ausgabenseite der Betrag der nichtausgeschöpften Mittel bei Einzelplan III mit 78 Mio. EUR für 2015 und 14 Mio. EUR für die aus 2014 übertragenen Mittel relativ gering ist, während er bei den anderen Organen auf 94 Mio. EUR angestiegen ist;

    E.

    in der Erwägung, dass die hohe Ausführungsrate bei Einzelplan III den Druck auf die Mittel für Zahlungen unterstreicht, der 2015 noch eine zentrale Herausforderung darstellte und der sich in den letzten Jahren des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) wiederholen dürfte;

    1.

    nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016, der gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 1 349 Mio. EUR in den Haushaltsplan zum Gegenstand hat, und vom Standpunkt des Rates zu diesem Entwurf;

    2.

    merkt an, dass sich durch die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016 der Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt 2016 um 1 349 Mio. EUR verringern wird; fordert die Mitgliedstaaten erneut eindringlich auf, die sich durch diese Mittelrückflüsse bietende Möglichkeit dazu zu nutzen, ihre Zusagen im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise zu erfüllen und einen gleich hohen Beitrag wie die Union zu den entsprechenden beiden Treuhandfonds der Union zu leisten; stellt besorgt fest, dass die Mitgliedstaaten im Frühjahr 2016 nur 82 Mio. EUR zum Treuhandfonds für Afrika und 69 Mio. EUR zu dem als Reaktion auf die Syrien-Krise eingerichteten Madad-Fonds beisteuerten, während sich die Beiträge der Union auf 1,8 Mrd. EUR bzw. über 500 Mio. EUR belaufen;

    3.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass es anstelle einer Anpassung des BNE-Beitrags möglich sein sollte, Haushaltsüberschüsse der Union, die aus einer Nichtausschöpfung von Mitteln oder aus Geldbußen resultieren, die gegen Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurden, dazu zu verwenden, den Finanzierungsbedarf der Union zu decken, vor allem wenn es Engpässe bei den Mitteln für Zahlungen gibt; erwartet, dass diese Frage im Rahmen der Revision des MFR geklärt wird;

    4.

    billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    6.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


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