Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015XG0214(01)

    Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

    ABl. C 55 vom 14.2.2015, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/2


    Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

    (2015/C 55/02)

    Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

    Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2), zuletzt durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates (3).

    Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD C 1C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

    Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

    Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

    Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

    Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

    Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


    (1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 3.

    (4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


    Top