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Document 52015XG0204(02)

Mitteilung für die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/147 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

ABl. C 38 vom 4.2.2015, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/3


Mitteilung für die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/147 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

(2015/C 38/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/147 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, die unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 101/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/147, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 3.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


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