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Document 52015XC1028(01)
Communication from the Commission on the termination of the restriction process on cadmium in artists' paints under Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council concerning Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) (Text with EEA relevance)
Mitteilung der Kommission über die Beendigung des Beschränkungsverfahrens für Cadmium in Farben für Kunstmaler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Mitteilung der Kommission über die Beendigung des Beschränkungsverfahrens für Cadmium in Farben für Kunstmaler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 356 vom 28.10.2015, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
über die Beendigung des Beschränkungsverfahrens für Cadmium in Farben für Kunstmaler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 356/01)
1. EINLEITUNG
Am 17. Dezember 2013 reichte Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (im Folgenden „REACH-Verordnung“) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier nach Anhang XV mit dem Vorschlag ein, in der EU das Inverkehrbringen von Cadmium und seinen Verbindungen zur Verwendung in Farben für Kunstmaler (HS-Code [3213]), die in Farben für Kunstmaler verwendeten Pigmente (HS-Code [3212]) und den Gebrauch derartiger Farben und Pigmente zu verbieten.
Mit dem Vorschlag sollte das Risiko für die menschliche Gesundheit verringert werden, das sich aus der lebensmittelbedingten Cadmium-Exposition durch den Verzehr von Nahrungsmittelpflanzen ergibt, die auf Böden angebaut werden, die mit cadmiumhaltigem Klärschlamm behandelt worden sind. Schweden befürchtete, dass die cadmiumhaltige Farbe für Kunstmaler beim normalen Gebrauch und bei der Reinigung von Pinseln und Behältern ins Abwasser gelangt und dass sich Cadmiumpigmente nach der normalen Behandlung vor allem in kommunalen Kläranlagen im Klärschlamm ansammeln, der zum Teil in der Landwirtschaft zur Pflanzendüngung verwendet wird. Schweden war der Ansicht, dass sich die Cadmiumverbindungen im Boden lösen und von Pflanzen aufgenommen werden könnten und damit über die Nahrung zu einer Exposition von Menschen führen würden.
Am 26. November 2014 nahm der Ausschuss der ECHA für Risikobeurteilung (RAC — Committee for Risk Assessment) gemäß Artikel 70 der REACH-Verordnung seine Stellungnahme (2) zu der vorgeschlagenen Beschränkung an und kam darin zu der Schlussfolgerung, dass der Beitrag von Farben für Kunstmaler zum Cadmiumeintrag in den Boden und damit in Nahrungsmittelpflanzen (auf dem Weg über die Freisetzung ins Abwasser, die Einmischung in den in der Landwirtschaft verwendeten Klärschlamm und die Aufnahme durch Nahrungsmittelpflanzen aus dem Boden) im Vergleich zu dem Beitrag aus anderen Quellen vernachlässigt werden kann. Der RAC kam daher ferner zu der Schlussfolgerung, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit, das mit der Freisetzung von Cadmium ins Abwasser infolge der Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen in Farben für Kunstmaler verbunden ist, vernachlässigbar ist.
Am 9. März 2015 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC — Committee for Socioeconomic Analysis) der ECHA gemäß Artikel 71 der REACH-Verordnung seine Stellungnahme (3) zu der vorgeschlagenen Beschränkung an und kam zu dem Schluss, dass die sozioökonomischen Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung angesichts des vom RAC ermittelten geringfügigen Risikos bei Abwägung gegen ihren sozioökonomischen Nutzen nicht verhältnismäßig sind.
Am 9. April 2015 übermittelte die ECHA der Kommission gemäß Artikel 72 der REACH-Verordnung die Stellungnahmen des RAC und des SEAC.
2. KERNASPEKTE, DIE DIE KOMMISSION IN IHRER BEWERTUNG PRÜFTE
Wenn sich aus der Herstellung, dem Gebrauch oder dem Inverkehrbringen von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergibt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist, muss die Kommission gemäß Artikel 73 Absatz 1 der REACH-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des SEAC einen Entwurf einer Änderung von Anhang XVII erstellen.
Die Kommission muss daher prüfen, ob in Bezug auf die vorgeschlagene Beschränkung die in Artikel 68 festgelegten und in Artikel 73 Absatz 1 der REACH-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus den Stellungnahmen der beiden ECHA-Ausschüsse ist klar zu ersehen, dass die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Insbesondere kam der RAC zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung des Einreichers des Dossiers nach Anhang XV das Vorkommen von Cadmium und seiner Verbindungen in Farben für Kunstmaler allein nicht zu einem unannehmbaren Risiko für die menschliche Gesundheit führt.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der RAC 2012 die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA — European Food Safety Agency) bestätigt hat, der zufolge „Kinder im Durchschnitt und Erwachsene im 95. Perzentil der lebensmittelbedingten Exposition [gegenüber Cadmium] unter Umständen gesundheitsbedingte Richtwerte überschreiten“. Der RAC war jedoch der Ansicht, dass diese sehr geringen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkung auf die Gesundheit bezüglich der Häufigkeit des Auftretens von Knochenbrüchen und Brustkrebs von geringer oder überhaupt keiner Bedeutung für diese Schlussfolgerung und damit für die von der EFSA hervorgehobenen Bedenken hinsichtlich der lebensmittelbedingten Cadmium-Exposition sind.
Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass der RAC die von Schweden vorgebrachte Annahme — zu der während der Anhörung keine Anmerkungen gemacht wurden —, dass 5 % der Farbe während des Gebrauchs dadurch ins Abwasser gelangen, dass gebrauchte Pinsel in einem Waschbecken ausgewaschen werden, als Grundlage für die vorgeschlagene Beschränkung akzeptierte, dabei aber bemerkte, dass dies keine zuverlässige Zahl sei und dass sie erheblich zu den Ungewissheiten der Beurteilung beitrage, da in ihr die weite Schwankungsbreite des Cadmiumgehalts in unterschiedlichen Arten von Farben für Kunstmaler (z. B. Ölfarben, Acrylfarben, Farben auf Wasserbasis, Gouachen) nicht berücksichtigt sei.
Dem RAC zufolge enthält der jährlich in der EU produzierte Klärschlamm insgesamt 16,5 t Cadmium, wovon ungefähr 45 % (7,4 t) auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Auf der Grundlage eines Freisetzungsfaktors von 5 % wurde geschätzt, dass jedes Jahr in der EU 0,32 t aus Farben für Kunstmaler stammendes Cadmium ins Abwasser gelangen, wovon der größte Teil (jährlich 0,25 t) im Klärschlamm kommunaler Kläranlagen endet. Folglich werden 0,11 t (45 % von 0,25 t) aus Farben für Kunstmaler stammendes Cadmium auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Dies entspricht 1,5 % der Gesamtmenge von Cadmium in dem in der EU produzierten Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.
Auf der Grundlage dieser Beobachtungen gelangte der RAC zu der Schlussfolgerung, dass der Gesamteintrag von Cadmium aus Künstlerfarben in den Boden — und damit in Nahrungsmittelpflanzen — im Vergleich mit den Einträgen aus anderen Quellen (über 100 t/Jahr), etwa aus Mist, mineralischen Kunstdüngern und Niederschlägen aus der Atmosphäre, mit weniger als 0,1 % unbedeutend ist.
Zwar erkannte der SEAC an, dass selbst geringe Verringerungen der Cadmium-Exposition aus gleich welcher Quelle an gleich welcher Stelle der Nahrungsmittelkette zu Verminderungen der gesundheitlichen Auswirkungen führen können, war aber der Ansicht, dass angesichts der Ungewissheiten die geringen von der vorgeschlagenen Beschränkung zu erwartenden Verringerungen insbesondere über den genannten Zeitraum von 150 Jahren hinweg statistisch gesehen einen sehr geringen Einfluss (insbesondere auf die öffentliche Gesundheit) haben würden und dass deshalb die Verhältnismäßigkeit und der messbare Nutzen der vorgeschlagenen Einschränkung zweifelhaft seien.
Darüber hinaus nahm der SEAC die Schlussfolgerungen des RAC zur Kenntnis, denen zufolge die vorgeschlagene Beschränkung aufgrund ihrer Wirksamkeit bei der Verringerung dieser Risiken zur Behebung der ermittelten geringfügigen Risiken nicht gerechtfertigt ist.
Auf Grundlage der Beurteilung durch den RAC ist die Kommission der Ansicht, dass das geringfügige vom RAC ermittelte Risiko kein „unannehmbares Risiko“ im Sinne des Artikels 68 Absatz 1 der REACH-Verordnung darstellt und folglich nicht behoben zu werden braucht.
3. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Cadmium in Farben für Kunstmaler hinsichtlich der mittelbaren Exposition über die Umwelt durch die Freisetzung von Cadmium ins Abwasser kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, so dass keine Notwendigkeit besteht, das Inverkehrbringen von Cadmium oder seiner Verbindungen zur Verwendung in Farben für Kunstmaler oder die Verwendung von Farben für Kunstmaler, die Cadmium oder seine Verbindungen enthalten, zu beschränken.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Artikel 68 der REACH-Verordnung festgelegten und in Artikel 73 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und wird daher keinen Entwurf einer Änderung des Anhangs XVII erstellen, für den eine Entscheidung nach Artikel 73 Absatz 2 der REACH-Verordnung erforderlich ist. Demgemäß wird das von Schweden eingeleitete Beschränkungsverfahren beendet.
Da in Titel VIII der REACH-Verordnung die Voraussetzungen für die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen chemischer Stoffe harmonisiert werden, dürfen Maßnahmen, die mit jenen gleichwertig sind, die im Verlauf eines Beschränkungsverfahren gemäß jenem Titel geprüft wurden und letztendlich nicht zur Annahme einer neuen Beschränkung oder der Änderung einer bestehenden Beschränkung nach Artikel 73 Absatz 2 der REACH-Verordnung führten, von Mitgliedstaaten nur dann aufrecht erhalten oder neu erlassen werden, wenn neue Erkenntnisse eine erneute Beurteilung erforderlich machen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, vom 30.12.2006, S. 1).
(2) http://echa.europa.eu/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1907/term
(3) http://echa.europa.eu/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1907/term