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Document 52015XC0627(02)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    ABl. C 212 vom 27.6.2015, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/8


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    (2015/C 212/06)

    1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

    3.   Frist

    Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

    Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid

    Volksrepublik China

    Antidumpingzoll

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).

    25.3.2016


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Fax +32 22956505.

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


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