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Document 52015TA1217(04)

    Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 422 vom 17.12.2015, p. 25–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 422/25


    BERICHT

    über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    (2015/C 422/04)

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    Einleitung

    1-4

    26

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    5

    26

    Zuverlässigkeitserklärung

    6-16

    26

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11

    27

    Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    12-14

    28

    Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    15

    28

    Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

    17-18

    28

    Haushaltsvollzug

    17

    28

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    18

    28

    Sonstige Bemerkungen

    19

    29

    Rechtsrahmen

    19

    29

    EINLEITUNG

    1.

    Das Europäische Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (Gemeinsames Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit 2010 autonom. Am 27. Juni 2014 wurden das Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und das Gemeinsame Unternehmen Artemis (2) zusammengeführt und das Gemeinsame Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Gemeinsames Unternehmen ECSEL) (3) geschaffen. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL hat am 27. Juni 2014 die Arbeit für eine Dauer von 10 Jahren aufgenommen. Aufgrund der Zusammenführung erstreckt sich dieser Bericht zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC auf die Rechnungsperiode vom 1. Januar bis 26. Juni 2014.

    2.

    Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens war die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen (4) zu ermöglichen.

    3.

    Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens waren die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, einige EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich) sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens zu leisten, konnten Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden.

    4.

    Der EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckte, belief sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms (5) aufzubringen waren. Die Vereinigung Aeneas sollte höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens beitragen. Die ENIAC-Mitgliedstaaten sollten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützten) und Finanzbeiträge bereitstellen, die sich auf mindestens das 1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen mussten ebenfalls Sachleistungen erbringen, die mindestens so hoch sein mussten wie der Beitrag der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammengenommen.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    5.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend aus dem Jahresabschluss (6) und dem Bericht über den Haushaltsvollzug (7) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    7.

    Gemäß Artikel 16 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (8) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (9) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    8.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (10) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    9.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    10.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    12.

    Die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens (11) wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. November 2010 angenommen und ist ein zentrales Instrument (12) zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im Jahr 2014 zu von den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, machten 14,2 Millionen Euro bzw. 79 % aller Zahlungen aus.

    13.

    Obwohl die Prüfung von Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen übertragen wurde, enthalten die mit diesen Stellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen.

    14.

    Das Gemeinsame Unternehmen erhielt von den nationalen Förderstellen Prüfungsberichte, die ungefähr 76 % der Kosten (Stand: April 2015) für abgeschlossene Projekte abdeckten. Die Qualität dieser Prüfungen wurde vom Gemeinsamen Unternehmen allerdings nicht beurteilt (13). Die vom Hof vorgenommene Bewertung der Prüfungsstrategien, einschließlich Prüfungsberichten, von drei nationalen Förderstellen ergab, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen in Anbetracht der von den nationalen Förderstellen angewandten Methoden nicht möglich war, eine zuverlässige gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen. Daher kann keine Schlussfolgerung dahin gehend gezogen werden, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionieren und ob diese Schlüsselkontrolle hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet.

    Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    15.

    Nach Beurteilung des Hofes sind mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen des in den Ziffern 12-14 in der Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil dargelegten Sachverhalts die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 26. Juni 2014 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    16.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    17.

    Im ursprünglichen Haushaltsplan 2014 waren lediglich Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2,3 Millionen Euro für Betriebskosten veranschlagt. Wegen der für das Jahr 2014 geplanten Zusammenführung der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, das die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2014 durchführen soll, sind in den Haushaltsplan keine Mittel für Verpflichtungen für operative Tätigkeiten eingesetzt. Die Verwendungsrate bei den für Verwaltungsausgaben angesetzten Mitteln für Verpflichtungen betrug 43 %. Der Hauptgrund für die niedrige Ausführungsrate besteht darin, dass die Fusion im Juni erfolgte, der Haushalt aber für das gesamte Jahr angenommen wurde.

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    18.

    Zum Zeitpunkt der Fusion war der für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbetrag gebunden.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Rechtsrahmen

    19.

    Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (14) wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angenommen (15). Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung (16) trat jedoch erst am 8. Februar 2014 in Kraft. Wegen der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht geändert.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2015 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

    (2)  Ziel des durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 errichteten Gemeinsamen Unternehmens Artemis (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52) war die Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme.

    (3)  Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) errichtet.

    (4)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

    (5)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

    (6)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (7)  Der Bericht über den Haushaltsvollzug umfasst die Übersichten über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (8)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

    (9)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (10)  Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014.

    (11)  Gemäß seiner Ex-post-Prüfungsstrategie ist das Gemeinsame Unternehmen bestrebt, ausreichende Informationen zu den in den ENIAC-Mitgliedstaaten angewandten Ex-post-Prüfungsverfahren zu erlangen, um die nationalen Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung bewerten zu können, hinreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der mit Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verbundenen Vorgänge zu bieten.

    (12)  Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 besagt, dass das Gemeinsame Unternehmen „sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“, und dass es „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch(führt). Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen.“

    (13)  Gemäß der vom ENIAC-Verwaltungsrat angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie bewertet das Gemeinsame Unternehmen mindestens einmal jährlich, ob die von den ENIAC-Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben hinreichende Sicherheit für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der ausgeführten Vorgänge bieten.

    (14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (Abl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (15)  Artikel 214 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit den genannten Ausnahmen.

    (16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission.


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten.

    Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    (Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)

    Ziele

    Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des genannten Programms. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

    Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda (FuE-Tätigkeiten) dienen, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

    Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

    Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

    Leitungsstruktur

    Das Leitungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens ist der Verwaltungsrat. Die Mitarbeiter sind unter der Leitung eines Exekutivdirektors tätig. Die Wirtschaft ist im Wirtschafts- und Forschungsausschuss sowie durch die Vereinigung Aeneas als Gründungsmitglied vertreten. Die Kommission als Vertreterin der Union, die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder bilden den Rat der öffentlichen Körperschaften.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen 2014 zur Verfügung stehende Mittel

    Haushalt

    2 3 56  000,00 Euro für Mittelbindungen,

    7 6 5 00  250,00 Euro für Zahlungen.

    Personalbestand am 26. Juni 2014

    15 im Stellenplan vorgesehene Planstellen (7 Zeitbedienstete und 8 Vertragsbedienstete), von denen 15 besetzt waren. Von diesen Bediensteten waren 6 mit operativen Aufgaben, 5 mit administrativen Aufgaben und 4 mit sonstigen Aufgaben betraut.

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014

    Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC unter www.ecsel.eu

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.


    DIE ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    13.

    Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC hat Vereinbarungen mit den nationalen Förderstellen in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (1) vorgegebenen Rahmen getroffen, wonach die Aufgabe, die Gesamtkosten festzulegen, den nationalen Förderstellen auf der Grundlage ihrer Finanzhilfevereinbarungen „gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse“ zukommt. In der Verordnung ist keine Zuständigkeit des Gemeinsamen Unternehmens zur Festlegung von Modalitäten für die nationalen Förderstellen vorgesehen; auch zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und Prüfungen wird es hierin nicht befugt. Diese Mängel wurden erkannt und mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL insofern behoben, als das Gemeinsame Unternehmen befugt wird, die EU-Finanzhilfen unter strenger Einhaltung der Horizont 2020-Verfahren zu gewähren.

    14.

    Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL bestätigt, dass bei der von ihm vorgenommenen umfassenden Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme ein hinreichender Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens festgestellt wurde. Allerdings lassen die nationalen Methoden, wie der Hof bemerkt, weder eine Berechnung der gewichteten Fehlerrate noch der Restfehlerrate bei Projekten zu, die im Zuge der Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC eingeleitet wurden. Diese technische Problematik hat zwar keine negative Haltung des Hofes zur Folge, macht es ihm jedoch zwangsläufig unmöglich, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge ohne Vorbehalt zu bestätigen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.


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