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Document 52015PC0701

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

    COM/2015/0701 final - 2015/0263 (COD)

    Brüssel, den 26.11.2015

    COM(2015) 701 final

    2015/0263(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

    {SWD(2015) 750 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Schaffung eines soliden regulatorischen und institutionellen Umfelds und einer reibungslos funktionierenden Wirtschaft sind von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung von Investitionen, die Entstehung von Arbeitsplätzen, die Anhebung des Lebensstandards und die Generierung eines nachhaltigen Wachstums in allen Mitgliedstaaten der Union. Zahlreiche Volkswirtschaften in der Union durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Volkswirtschaften sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Häufig ist dies darauf zurückzuführen, dass Strukturreformen in den betreffenden Ländern zu spät in Angriff genommen wurden oder unzureichend waren. Die Union hat die Durchführung von Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

    Reformen müssen gut konzipiert, in Rechtsvorschriften umgesetzt und effektiv durchgeführt werden. Sollen Reformen erfolgreich sein, reicht es nicht aus, nur die notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Erforderlich ist vor allem eine effektive Durchführung. Dafür müssen die strukturellen Probleme der öffentlichen Verwaltung (Zuständigkeiten, Mobilität, Anreize, Änderung der Arbeitsverfahren usw.) und die Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft angegangen werden. Es braucht mitunter einige Zeit, bis der Nutzen von Reformen spürbar wird. Deshalb ist für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Umsetzung von entscheidender Bedeutung.

    Die Bereitstellung technischer Hilfe hat bei der Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Zypern und Griechenland (über die Unterstützungsgruppe für Zypern und die Taskforce für Griechenland) eine wichtige Rolle gespielt. Aus den mit der technischen Hilfe für Zypern und Griechenland in nahezu allen Politikbereichen gewonnenen Erfahrungen lassen sich nützliche Lehren für die Zukunft mit Blick auf die Einführung eines potenziell für alle Mitgliedstaaten 1 zugänglichen Unterstützungsmechanismus ziehen.

    Vor diesem Hintergrund wird eine Ausweitung der technischen Unterstützung – unter Federführung des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen – auf alle Mitgliedstaaten angestrebt, die einen entsprechenden Antrag stellen. Mitgliedstaaten sollen Unterstützung erhalten können, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung institutioneller, struktureller und administrativer Reformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

    Eine weitere Priorität der Kommission ist die Verbesserung der Anwendung des Unionsrechts 2 . Diesbezüglich hat die Kommission unterstrichen, dass sie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten muss, „um zu untersuchen, wie die Einhaltung des EU-Rechts auf nationaler Ebene am besten sichergestellt werden kann“.

    Eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist außerdem notwendig, wenn Lücken in der Umsetzung der Reformen festgestellt werden, die in den im Rahmen des Europäischen Semesters ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen angeraten wurden.

    Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Gesamtkapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder institutioneller, struktureller und administrativer Reformen – unter anderem durch die Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds 3 – zu stärken, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Unterstützung der Union beantragen.

    Im Rahmen dieses Programms wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats Unterstützung leisten bei i) der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und/oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts, ii) Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen in Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand der Union erhalten, und iii) Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

    Die Unterstützung von Reformen – auch im Hinblick auf eine effiziente und wirksame Nutzung der Unionsfonds (d. h. der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Sinne der Dachverordnung 4 , des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) 5 und der Fonds in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzschutz 6 ) – wird spezifische Politikbereiche betreffen, insbesondere folgende: Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung, institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und Stärkung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Zugang zu Finanzierungen, Investitionen, Politik für den Finanzsektor, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement, Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem Programm würden die vorhandenen Ressourcen für Kapazitätsaufbau und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbar sind, sowie andere über die Unionsfonds finanzierte technische Hilfe und sonstige Maßnahmen ergänzt.

    Es gibt nämlich verschiedene Unionsprogramme, die die Möglichkeit der Gewährung technischer Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter politischer Maßnahmen in spezifischen Bereichen vorsehen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Zielsetzung und dem jeweils abgedeckten Bereich sollen diese Programme zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum sowie für Verbesserungen im Sozialschutz und im Umweltschutz beitragen. Die im Rahmen dieser Programme gewährte Unterstützung ist durch ihre thematische Ausrichtung gekennzeichnet und trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Programme bei.

    Zweck des nun vorgeschlagenen Programms ist es, einen Mehrwert zu schaffen und – über die mit den bestehenden Unterstützungsmaßnahmen bereits erreichten positiven Ergebnisse hinaus – weitere Fortschritte zu erzielen, indem auf diejenigen Aspekte der Unterstützung abgestellt wird, die eher die Bereitstellung von Beratungsangeboten und Fachwissen vor Ort betreffen, also die Begleitung der nationalen Behörden der antragstellenden Mitgliedstaaten während des gesamten Reformprozesses oder in bestimmten Phasen des Prozesses (soweit möglich, unter Einsatz „eingebetteter“ Sachverständiger). Vorausgehen würde eine Ermittlung des dringendsten Bedarfs des jeweiligen Landes in gegenseitiger Absprache zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.

    Der Effizienz der von der Union geleisteten Unterstützung wäre ein umfassender Ansatz förderlich, der ein breiteres Spektrum von über eine gemeinsame Plattform koordinierten Unionspolitiken abdeckt und die Bereitstellung – auf Antrag – einer maßgeschneiderten technischen Unterstützung vor Ort durch die Kommission und nationale Sachverständige vorsieht. Diese ergänzende Unterstützung würde sich durch folgende Merkmale auszeichnen: a) Möglichkeit, innerhalb einer einzigen Plattform allen Mitgliedstaaten technische und finanzielle Unterstützung für ein breites Spektrum politischer Reformen anzubieten; b) Möglichkeit, bei Bedarf und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats eine kontinuierliche physisch präsente Unterstützung vor Ort zu mobilisieren.

    Dies entspricht der Praxis verschiedener internationaler Organisationen, z. B. internationaler Finanzinstitutionen, die seit vielen Jahren Kapazitäten aufbauen, um Empfängerländern im Rahmen ihrer Darlehens- und sonstigen Tätigkeiten technische Hilfe zu leisten.

    In dem vorgeschlagenen Programm wird die technische Unterstützung in eine stärker horizontale Perspektive gerückt. Die Unterstützung würde bereichsübergreifenden Charakter haben und sich am dringendsten Reformbedarf des betreffenden Landes ausrichten, wie er im Zuge der makroökonomischen Überwachung oder aufgrund zutage getretener Lücken oder Ineffizienzen in der Durchführung des Unionsrechts ermittelt wurde. Das Programm würde der bereits im Rahmen verschiedener sektoraler Unionsprogramme geleisteten Unterstützung ebenso wie den im Rahmen der Unionsfonds durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert verleihen, da zum einen eine länderspezifische Makroperspektive zugrunde gelegt wird und zum anderen die wichtigsten Strukturreformen in den Mitgliedstaaten – im Einklang mit den zentralen politischen Zielen der Union – unterstützt würden. Insbesondere würden die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert im Hinblick auf andere Instrumente der Union bringen, da bei der Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung für einen antragstellenden Mitgliedstaat in angemessener Weise berücksichtigt wird, welche Maßnahmen im betreffenden Mitgliedstaat bereits über die Unionsfonds oder andere Unionsprogramme finanziert werden.

    Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten sollen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien fördern und für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit den durch die Unionsfonds finanzierten Maßnahmen, sorgen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in den Phasen der Programmplanung und der Durchführung die Kohärenz zwischen den im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen und den im Rahmen anderer Unionsprogramme geförderten Maßnahmen zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.

    Zur Gewährleistung der Kohärenz der aus Unionsprogrammen und Unionsfonds bereitgestellten Unterstützung und zur Vermeidung von Doppelarbeit wird die Kommission insbesondere für eine bessere Koordinierung im Rahmen der internen Arbeitsverfahren sorgen und einen Koordinierungsmechanismus unter Einbindung von Vertretern der am stärksten involvierten Dienststellen schaffen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Ziel der Strategie „Europa 2020“ 7 ist es, in allen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Wirtschaftswachstum ist eine wesentliche Voraussetzung für den Abbau der Arbeitslosigkeit, die Förderung des sozialen Zusammenhalts und die Anhebung des Lebensstandards. Die Union hat die Durchführung von Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

    Der Reformprozess ist komplex und häufig mit hohen Kosten verbunden, erfordert Fachwissen auf mehreren Gebieten gleichzeitig und kann grenzübergreifende Auswirkungen haben. Mit der Unterstützung durch die Union würde es erleichtert, in den Mitgliedstaaten tiefgreifende wachstumsfördernde Reformen auf den Weg zu bringen, die in der Union als Ganzes Wirkung entfalten.

    Das Programm, das in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen nationalen Behörden umzusetzen wäre, würde aktiv zur Stärkung der in den betreffenden Mitgliedstaaten vorhandenen administrativen Kapazitäten für die Reform von Institutionen, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft und die Schaffung vereinfachter, effizienter und moderner Strukturen im Dienste der Bürger und der Unternehmen beitragen.

    Schließlich würde es das Programm ermöglichen, die für eine erfolgreiche Implementierung wichtiger neuer Binnenmarktkomponenten (unter anderem der digitalen Komponente) unverzichtbare technische Unterstützung zu leisten. So sieht beispielsweise der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion 8 technische Unterstützung bei der Entwicklung der Kapitalmärkte vor. Das Programm würde den erforderlichen Rahmen vorgeben und die Finanzierung einer solchen Unterstützung sicherstellen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Nach Artikel 175 Absatz 3 AEUV können spezifische Aktionen, die sich außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.

    Artikel 197 Absatz 2 AEUV sieht vor, dass die Union die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen kann, insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs und die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Kein Mitgliedstaat wird verpflichtet, eine solche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen.

    Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht in Verbindung mit Artikel 197 Absatz 2 einen umfassenden Ansatz bei der Konzipierung eines Unionsprogramms, das die Kapazitäten der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten stärkt und die Behörden in ihren Bemühungen unterstützt, wachstumsfördernde Reformen (institutionelle – unter anderem auch die Governance betreffende – strukturelle und/oder administrative Reformen) durchzuführen, eine nachhaltige Entwicklung und Innovationen zu fördern und dabei die Unionsfonds effizienter und wirksamer einzusetzen.

    Gleichzeitig sieht Artikel 121 vor, dass die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ist.

    Auf der Grundlage der Artikel 175 und 197 kann das Programm einen entscheidenden Beitrag leisten i) zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Durchführung des Unionsrechts im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaten, ii) zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union jenseits der im Rahmen der ESI-Fonds durchgeführten Maßnahmen und iii) angesichts des abgestimmten Vorgehens letztlich auch zu einer besseren Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Eine Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch das geplante Programm stünde im Einklang mit dem Grundsatz eines europäischen Mehrwerts und dem Subsidiaritätsprinzip. Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Maßnahmen, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können („Erforderlichkeitsprüfung“) und bei denen ein Tätigwerden auf Unionsebene einen Mehrwert erbringen kann.

    Die Union ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, das beste verfügbare Fachwissen (innerhalb der Dienststellen der europäischen Institutionen, in anderen Ländern oder in internationalen Organisationen) zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern (und für deren konsequente unionsweite Verbreitung zu sorgen) und auf diese Weise gezielte wachstumsfördernde Reformen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.

    Zudem wäre es effektiver, Fachwissen auf Unionsebene zu mobilisieren, da durch die Einrichtung einer unionsweiten Plattform für die Ermittlung und den Austausch bewährter Praktiken Größen- und Diversifikationsvorteile entstehen würden.

    Die zu treffenden Maßnahmen sollten die von den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen untermauern und andere Programme und Politiken auf nationaler Ebene, auf Unionsebene und auf internationaler Ebene sinnvoll ergänzen. Konkret würde dies vor allem bedeuten, dass mit den Unterstützungsmaßnahmen die Reformanstrengungen der nationalen Behörden in den verschiedenen Phasen des Reformprozesses vor Ort begleitet werden (soweit möglich, unter Einsatz „eingebetteter“ Sachverständiger). Dabei wird es hauptsächlich um Tätigkeiten gehen, die noch nicht Gegenstand von Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme, der Unionsfonds oder nationaler Initiativen sind.

    Die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen müssten insbesondere die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen ermöglichen, die zum einen die jeweiligen nationalen Herausforderungen angehen, zum anderen aber auch auf grenzüberschreitender Ebene und auf Unionsebene Wirkung entfalten und einen Beitrag zum Austausch bewährter Praktiken und zum Aufbau eines Netzwerks für verfügbares Fachwissen leisten können. Schließlich würden die Programmmaßnahmen auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission fördern.

    Das vorgeschlagene Programm ist das am besten geeignete Instrument, um Mitgliedstaaten, die wachstumsfördernde Reformen durchführen, vor Ort zu unterstützen, da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, das beste verfügbare Fachwissen zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren und in Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung beantragen, ein abgestimmtes Vorgehen bei der technischen Unterstützung zu gewährleisten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. Die Unterstützung soll auf der Grundlage eines vom betreffenden Mitgliedstaat selbst gestellten Antrags gewährt werden. Der Umfang der Unterstützung würde in gegenseitiger Absprache zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    3.ERGEBNISSE DER BEWERTUNG DER TÄTIGKEIT DER TASKFORCE FÜR GRIECHENLAND UND DER EX-ANTE-BEWERTUNG DES VORGESCHLAGENEN PROGRAMMS

    Bewertung der Taskforce für Griechenland

    Die technische Hilfe für Griechenland, mit der die Kommissionsdienststellen (koordiniert durch die „Taskforce für Griechenland“) die Umsetzung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms des Landes unterstützt haben, wurde im Juli 2014 einer Bewertung durch unabhängige Beratungsunternehmen unterzogen. 9 Dabei wurde die den nationalen Behörden geleistete technische Hilfe in zwei zentralen Bereichen – der Reform der Steuerverwaltung und der Reform der Zentralverwaltung – beurteilt. Grundlage der Arbeiten war eine Befragung von über vierzig wichtigen Erbringern und Empfängern technischer Hilfe, unter anderem von politischen Verantwortungsträgern, leitenden und mittleren Führungskräften und Mitarbeitern ohne Führungsaufgaben, aus Griechenland, aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten und von internationalen Organisationen.

    Insgesamt gelangte man zu dem Schluss, dass die von der Taskforce koordinierte und geleistete technische Hilfe zur Umsetzung des Reformprogramms in Griechenland in den Bereichen Steuerverwaltung und Zentralverwaltung im Zeitraum 2011-2013 beigetragen habe. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf eine Beurteilung der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Nachhaltigkeit der geleisteten Hilfe. Sie wurde von den meisten einbezogenen Akteuren weitgehend bestätigt, deren Einschätzung nach die Reformen ohne die technische Hilfe der Taskforce nicht zustande gekommen wären.

    Mit Blick auf die künftige Gewährung technischer Unterstützung gelangte der Bericht zu folgender Feststellung: „Technical Assistance should not only be provided when an EU country is in crisis. It should be a normal activity within the EU. The European Commission can work with Member States to establish a permanent structure with a dedicated budget to enable co-operation and exchange of expertise between Member States and co-ordinate the provision of Technical Assistance to all Member States to enable sharing and adoption of best practice. Exchanging best practice not just in ideas but in implementation of those ideas has been highlighted as important in the feedback received.“ („Technische Hilfe sollte nicht nur dann geleistet werden, wenn ein EU-Land sich in einer Krise befindet. Die Bereitstellung technischer Hilfe sollte etwas ganz Normales in der EU sein. Die Europäische Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine ständige Struktur mit eigenem Budget schaffen, um eine Kooperation und den Austausch von Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten, eine Koordinierung der technischen Hilfe für alle Mitgliedstaaten sowie die Weitergabe und Einführung bewährter Verfahren zu ermöglichen. Im Rahmen des Feedbacks wurde als wesentlich herausgestellt, dass es beim Austausch bewährter Praktiken nicht nur um das Präsentieren von Ideen, sondern vor allem auch um die Umsetzung der Ideen gehen müsse.“)

    Vor diesem Hintergrund würde das vorgeschlagene Programm einen Ausbau der technischen Unterstützung erlauben. Dabei würde das Ziel darin bestehen, es der Union zu ermöglichen, konkret mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten – auch anderer Länder als derjenigen, die einen finanziellen Beistand der Union erhalten und ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchlaufen – zusammenzuarbeiten ihnen vor Ort bei der Planung und Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen technische Unterstützung zu leisten.

    Ex-ante-Bewertung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen

    Im zweiten Halbjahr 2015 haben die Kommissionsdienststellen das vorgeschlagene Programm einer Ex-ante-Bewertung unterzogen. 10

    Die Ergebnisse der Bewertung bestätigen die Zweckmäßigkeit des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020. Mit der Ex-ante-Bewertung wird den Anforderungen des Artikels 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union) Rechnung getragen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Als externes Fachwissen wurde bei der Ausarbeitung des Vorschlags die Bewertung der technischen Hilfe herangezogen, die die Taskforce für Griechenland in den Bereichen Reform der Steuerverwaltung und Reform der Zentralverwaltung geleistet hat. Berücksichtigt wurde auch das Feedback der in der Vergangenheit an der Bereitstellung technischer Hilfe für Griechenland und Zypern beteiligten Mitgliedstaaten.

    Bewertung der politischen Optionen

    Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, hat die Kommission zwei politische Optionen geprüft: eine Basisoption, die von der Beibehaltung des Status quo ausgeht, und eine zweite Option, die die Auflegung eines speziellen Förderprogramms vorsieht.

    Beim Basisszenario würde technische Unterstützung weiterhin wie folgt gewährt: a) über verschiedene Finanzierungsprogramme der Union (die allen Mitgliedstaaten offenstehen) zu bestimmten Politikbereichen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens und b) durch eine „extensive“ technische Unterstützung (d. h. eine maßgeschneiderte, dem Bedarf des betreffenden Landes angepasste Unterstützung, die mehrere Politikbereiche abdeckt, umfassend ausgelegt ist und auf einer Gesamtsicht des Landes basiert) im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand der Union erhalten (dies ist derzeit bei Griechenland und Zypern der Fall).

    Eine derartige Unterstützung würde sich an den Zielen des jeweiligen Unionsprogramms und – soweit es um die „extensive“ technische Unterstützung geht – an den Zielen der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Mitgliedstaaten mit Haushaltsschwierigkeiten 11 ausrichten.

    Die zweite politische Option besteht in der Auflegung eines speziellen Förderprogramms – des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen – und der Gewährung technischer Unterstützung auf Antrag der Mitgliedstaaten, wobei potenziell alle Mitgliedstaaten unterstützt werden können, sei es bei der Durchführung wachstumsfördernder Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit den länderspezifischen Empfehlungen und Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts oder bei der Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative namentlich zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen. Das Programm würde es auch ermöglichen, weiterhin Hilfe für Mitgliedstaaten zu leisten, die finanziellen Beistand im Zusammenhang mit der Durchführung eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms erhalten.

    Auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung wird dem zweiten Szenario der Vorzug gegeben, da es eine organisierte und systematische Unterstützung aller Mitgliedstaaten ermöglicht.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Die vorgeschlagene Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Erhöhung der Effizienz und zur Vereinfachung der Rechtsetzung und verursacht keine Compliance-Kosten für KMU oder andere Akteure.

    Grundrechte

    Die vorgeschlagene Verordnung könnte sich positiv im Hinblick auf die Wahrung und Weiterentwicklung der Grundrechte in der Union auswirken, wenn die Mitgliedstaaten in entsprechenden Bereichen technische Hilfe beantragen und erhalten. So kann beispielsweise technische Hilfe in Bereichen wie Migration, Arbeitsmarkt und Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Umwelt, Eigentum, öffentliche Verwaltung und Justizwesen Grundrechte wie Würde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Zugang zur Justiz stärken.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Vierjahreszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 bis zu 142 800 000 EUR (jeweilige Preise) betragen. Die Mittelplanung wird im Finanzbogen im Einzelnen erläutert.

    5.SONSTIGE ASPEKTE

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Inwieweit die Einzelziele des Programms erreicht werden, wird anhand einer Reihe von Indikatoren überwacht und bewertet, die sich auf die Tätigkeiten im Bereich der technischen Unterstützung beziehen. 12 Unter anderem handelt es sich um folgende Indikatoren: Anzahl und Art der nationalen Behörden, die eine Unterstützung im Rahmen des Programms erhalten haben, Anzahl und Art der Unterstützung leistenden Stellen, Anzahl und Art der durchgeführten förderfähigen Maßnahmen (Bereitstellung von Sachverständigen, Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Seminare usw.), Anzahl der politischen Initiativen (Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Empfehlungen, empfohlene oder angenommene Rechtsakte usw.). Diese quantitativen Daten werden zu den länderspezifischen Empfehlungen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts, zu wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen oder zu Reformen, die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative ergreifen, erhoben. Die Indikatoren zu den erwarteten Ergebnissen werden auf der Grundlage der einschlägigen Maßnahmen ermittelt, die die begünstigten Mitgliedstaaten mit der durch das Programm bereitgestellten Unterstützung ergriffen haben. Die betreffenden Daten werden ebenfalls nach länderspezifischen Empfehlungen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts, wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen, die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative ergreifen, aufgeschlüsselt. Zusätzlich werden Rückmeldungen der nationalen Behörden, die eine Unterstützung erhalten haben, sowie Rückmeldungen anderer Unterstützung leistender Stellen zu den Auswirkungen und/oder Ergebnissen der geleisteten Unterstützung in den einzelnen Politikbereichen und Mitgliedstaaten als qualitative Angaben zu den erwarteten Ergebnissen herangezogen. Ein weiterer Schlüsselindikator wird die laufende Einschätzung des Beitrags sein, den das Programm aus Sicht der einschlägigen Akteure zur Verwirklichung der Reformen leistet. Soweit verfügbar, werden bei der Bewertung auch geeignete quantitative oder empirische Daten herangezogen.

    Die genannten Indikatoren könnten je nach Datenverfügbarkeit verwendet und ggf. im Verlauf des Programms von der Kommission auf der Grundlage einer Befugnisübertragung angepasst werden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu Reformen der Mitgliedstaaten zu leisten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds (Artikel 4).

    Die Einzelziele des Programms werden darin bestehen, folgende Tätigkeiten der nationalen Behörden unterstützen: Initiativen zur Festlegung von Reformprioritäten; Ausbau der Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet; Bemühungen bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden; Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements. Die Unterstützung von Reformen wird spezifische Politikbereiche betreffen, insbesondere folgende: Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung, institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und Stärkung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Zugang zu Finanzierungen, Investitionen, Politik für den Finanzsektor, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement, Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete (Artikel 5).

    Zu den im Rahmen des Programms förderfähigen Arten von Maßnahmen zählen unter anderem Seminare, Konferenzen und Workshops, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Bewertungen und Folgenabschätzungen, Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Projekten, Aufbau von IT-Kapazitäten, Bereitstellung von Fachwissen für die Zwecke der politischen Beratung, den politischen Wandel sowie rechtliche, institutionelle, strukturelle und/oder administrative Reformen und Bereitstellung von Sachverständigen (vor Ort), Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzmanagement (Artikel 6). Diese Maßnahmen können unterschiedliche Phasen des Reformprozesses betreffen.

    Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten werden Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen und den im Rahmen anderer Unionsinstrumente im betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Maßnahmen gewährleisten (Artikel 13). Eine Doppelförderung ein und derselben Aufwendungen wird ausgeschlossen (Artikel 11).

    Mitgliedstaaten, die eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Unterstützung im Rahmen des Programms stellen. Dies kann anlässlich der im Rahmen des Europäischen Semesters geführten Gespräche geschehen. Der Antrag ist in jedem Fall spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Ein Unterstützungsantrag kann für drei Arten von Vorhaben gestellt werden: a) Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts; b) Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen für Mitgliedstaaten, die eine finanziellen Beistand der Union im Rahmen der bestehenden Instrumente erhalten; c) Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

    Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung den vom betreffenden Mitgliedstaat gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Auf dieser Grundlage legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

    Zur Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission mehrjährige Arbeitsprogramme festlegen, in denen die mit der geplanten Unterstützung verfolgten politischen Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt werden. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsbeschlüssen erlassen werden (Artikel 12).

    Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt bis zu 142 800 000 EUR (Artikel 9). Die betreffenden Mittel werden von den zur Verfügung stehenden Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 abgezogen und für eine Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und der Zielsetzung des Programms zugewiesen. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Artikels 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschlagen (Artikel 17 und Artikel 18).

    Darüber hinaus können für das Programm zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden in Form freiwilliger Zuweisungen aus den Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten. Deshalb wird vorgeschlagen, Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dahin gehend zu ändern, dass es allen Mitgliedstaaten (und nicht nur, wie es derzeit der Fall ist, denen mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten) möglich sein soll, zur Finanzausstattung des Programms beizutragen, indem ein Teil der gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verfügbaren Mittel für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats übertragen wird (Artikel 17). Diese zusätzlichen Finanzmittel können ausschließlich in begünstigten Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, eingesetzt werden (Artikel 10).

    2015/0263 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 197 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen – zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung – bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden.

    (2)Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union richten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

    (3)Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Die Union hat die Umsetzung von Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

    (4)Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt.

    (5)Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

    (6)Die Union verfügt über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Notwendig sind umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen.

    (7)Vor diesem Hintergrund ist ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) erforderlich, das darauf ausgelegt ist, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu stärken, indem unter anderem ein effizienter und wirksamer Einsatz der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag zur Erreichung gemeinsamer Ziele für die wirtschaftliche Erholung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft leisten.

    (8)Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

    (9)Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen dieses Programms um Unterstützung bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts sowie bei der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

    (10)Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

    (11)In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“ 13 und „Ein Haushalt für Europa 2020“ 14 der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

    (12)Die Finanzausstattung des Programms muss – in Anpassung der Laufzeit an den mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 15 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmen – einen Zeitraum von vier Jahren abdecken.

    (13)Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Finanzmitteln speisen, die von der Mittelausstattung für technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 abgezogen werden. Um einen solchen Abzug zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen geändert werden.

    (14)Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten in der Lage sein, zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Derzeit sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Möglichkeiten einer Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaats an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten begrenzt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit alle Mitgliedstaaten sich finanziell am Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Fördermaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zu fondsspezifischen Zielen leisten.

    (15)Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durchgeführt werden. Die Kommission sollte mehrjährige Arbeitsprogramme annehmen, in denen die politischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse der Unterstützung und die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche beschrieben werden. Die Einzelheiten sollten in jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, die im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.

    (16)Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss ein Kofinanzierungssatz von 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

    (17)Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms besondere Maßnahmen, die mit den in diesem Programm festgelegten förderfähigen Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen.

    (18)Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen Finanzierungsquellen zu gewährleisten, aus denen in den betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit diesem Programm stehen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch die Unionsfonds gefördert werden.

    (19)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

    (20)Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für ein Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Ferner sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäischer Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeitswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

    (21)Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (22)Um in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

    (23)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße und aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (24)Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zeitnah angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
    Auflegung und Laufzeit des Programms

    Mit dieser Verordnung wird das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden das „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 aufgelegt.

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.„begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen dieses Programms eine Unterstützung der Union erhält;

    2.„Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 22 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.

    Artikel 3
    Europäischer Mehrwert

    1.Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

    2.Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

    a)die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

    b)ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

    c)ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

    d)ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

    e)die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 4
    Allgemeines Ziel

    Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

    Artikel 5
    Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms

    1.Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

    a)Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

    b)Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

    c)Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

    d)Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

    Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

    2.    Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

    a)Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

    b)institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

    c)Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

    d)allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzmanagement;

    e)Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

    f)Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

    Artikel 6
    Förderfähige Maßnahmen

    Zur Verfolgung der Ziele gemäß den Artikeln 4 und 5 können aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

    a)Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel sowie rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

    b)Bereitstellung von Sachverständigen (einschließlich Sachverständiger vor Ort) für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit Dolmetsch-, Übersetzungs- und Kooperationsunterstützung, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

    c)Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit verbundene unterstützende Maßnahmen, insbesondere:

    i)Seminare, Konferenzen und Workshops;

    ii)Arbeitsbesuche in den betreffenden Mitgliedstaaten oder einem Drittland, die es den Beamten ermöglichen, Erfahrung und Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen zu erwerben bzw. zu erweitern;

    iii)Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

    d)Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Benchmarks;

    e)Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

    f)Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen;

    g)Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen und Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

    h)Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und -veranstaltungen, einschließlich interner Kommunikation;

    i)Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Programmergebnissen; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

    j)andere Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der Einzelziele nach den Artikeln 4 und 5.

    Artikel 7
    Antrag auf Unterstützung

    1.Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden wollen, stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag unter Angabe der jeweiligen Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres gestellt werden.

    2.Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat – u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters – führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

    3.Anträge auf Unterstützung können eingereicht werden für

    a)die Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere mit einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts;

    b)die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung in Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 24 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanziellen Beistand der Union erhalten;

    c)die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung von nachhaltigen Investitionen, nachhaltigem Wachstum und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen.

    Artikel 8
    Organisation der Unterstützung

    1.Die Kommission kann die geplante Unterstützung für begünstigte Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen festlegen.

    2.Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

    Artikel 9
    Finanzausstattung

    1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt bis zu 142 800 000 Mio. EUR.

    2.Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer internen Kommunikationsstrategie zu den politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

    3.Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der Grenzen des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens.

    Artikel 10
    Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms

    1.Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 9 kann das Programm durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

    2.Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 können Beiträge aus Mitteln umfassen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten vorgesehen und gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen werden.

    3.Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Gemäß Absatz 2 geleistete Beiträge begünstigter Mitgliedstaaten werden ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzt.

    Artikel 11
    Keine Doppelförderung

    Gemäß dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese nicht dieselben Aufwendungen betreffen.

    Artikel 12
    Durchführung des Programms

    1.Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

    2.Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

    a)Zuschüsse (einschließlich Zuschüsse an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

    b)Vergabe öffentlicher Aufträge;

    c)Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;

    d)Beiträge zu Treuhandfonds;

    e)in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

    3.Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

    a) Mitgliedstaaten

    b)oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

    Der Kofinanzierungssatz für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

    4.Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen bestimmter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

    5.Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen werden die Ziele der geplanten Unterstützung und die erwarteten Ergebnisse genannt und die Finanzierungsprioritäten in den einschlägigen Politikbereichen festgelegt. Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden durch jährliche Arbeitsprogramme spezifiziert, die mittels Durchführungsrechtsakten angenommen werden und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen sowie alle gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Angaben enthalten.

    6.Um eine zeitnahe Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, kann für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entziehen, im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen darf, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung des dringenden Bedarfs zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen dürfen nur einen begrenzten Teil des jährlichen Arbeitsprogramms ausmachen und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7.

    Artikel 13
    Koordinierung und Komplementarität

    Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

    a)Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

    b)Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit optimieren;

    c)mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

    Die entsprechenden mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

    Artikel 14
    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

    2.Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 25 bei direkt oder indirekt durch solche Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

    Artikel 15
    Monitoring und Bewertung

    1.Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

    Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

    2.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

    3.Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht enthält Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms.

    Artikel 16
    Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 2017 übertragen.

    3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 17
    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    1.    Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten“

    b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates(*) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.“

    (*) ABl. […]“

    c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.“

    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 übertragenen Mittel unterliegen der Aufhebungsbestimmung des Artikels 136.“

    2.    Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe l Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „l)    im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2015 finanzierte Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.“

    3.    Artikel 91 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe“ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“

    Artikel 18
    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013

    Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung:

    „Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.“.

    Artikel 19
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments            Im Namen des Rates

    Der Präsident            Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 26

    Politikbereich: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

    Maßnahme in der ABB-Struktur: Programm zur Unterstützung von Strukturreformen

    Die genauen Angaben zu den Maßnahmen nach der ABB-Struktur sind im Abschnitt 3.2 erläutert.

    Politikbereich: Beschäftigung, Soziales und Integration

    Politikbereich: Regionalpolitik und Stadtentwicklung

    Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Politikbereich: Migration und Asyl

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 27 28

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Allgemeines Ziel des Programms ist die Leistung eines Beitrags zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung der nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform von Institutionen, Governance, Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen mit dem Ziel, insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, einschließlich der Unterstützung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

    Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Mit dem Programm werden die folgenden Einzelziele verfolgt:

    Einzelziel Nr. 1

    Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

    Einzelziel Nr. 2

    Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

    Einzelziel Nr. 3

    Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

    Einzelziel Nr. 4

    Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

    Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

    Die Unterstützung von Reformen – auch im Hinblick auf eine effiziente und wirksame Nutzung der Unionsfonds (d. h. der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Sinne der Dachverordnung, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und der Fonds in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzschutz) – wird spezifische Politikbereiche betreffen, insbesondere folgende: Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schulden- und Einnahmenverwaltung, institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und Stärkung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Zugang zu Finanzmitteln, Investitionen, Maßnahmen im Finanzsektor, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung einzelner Sektoren und Innovationsförderung, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme, Asyl, Migration und Grenzschutz, Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    REGIO, EMPL, MARE, AGRI, TAXUD, JUST, HOME, GROW, MARKT, RTD, CNECT, COMP.



    1.4.2.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Die Mitgliedstaaten verfügen über bessere Verwaltungskapazitäten für die Reformierung ihrer Institutionen, ihrer Verwaltung sowie ihres Wirtschafts- und ihres Sozialsektors, sie nutzen dafür auch die Unionsfonds in effizienter und wirksamer Weise und die Reformen zielen auf die Schaffung einfacher, effizienter und moderner, auf die Bedürfnisse ihrer Bürger und Unternehmen zugeschnittener Strukturen:

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind besser in der Lage, wirtschaftliche und strukturelle Probleme zu erkennen und anzugehen.

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind besser dafür gerüstet und besser in der Lage, auf Prioritäten ausgerichtete Reformstrategien zu formulieren, zu entwickeln und umzusetzen.

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind besser in der Lage, einen über Politikbereiche hinweg integrierten Reformansatz zu verfolgen und dabei die Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel zu gewährleisten.

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind besser in der Lage, auf nationaler Ebene geeignete Verfahren und Methoden zur Unterstützung der Auslegung, Steuerung und Durchführung von Reformen festzulegen, indem sie bewährte Praktiken und die Erfahrungen anderer Länder berücksichtigen.

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über ein effizienteres und wirksameres Personalmanagement, gekennzeichnet durch Förderung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Anpassungsfähigkeit bei Änderungsmanagementprozessen.

       Zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen entstehen bessere Kommunikationskanäle, was die Kommunikation und Koordination der Reformbemühungen erleichtert.

       Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind besser in der Lage, die Reformen voranzubringen, die ihnen im Rahmen des Europäischen Semesters empfohlen wurden oder die sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms oder auf eigene Initiative durchführen, und für eine konsequente und kohärente Umsetzung des Unionsrechts zu sorgen.

    Welche Ergebnisse erwartet werden können, hängt in hohem Maße vom jeweiligen Land und Projekt ab, und inwieweit sie erreicht werden, vom Politikbereich und vom Umfang und Ausmaß der erhaltenen Unterstützung. Sie sind außerdem auf der Grundlage der Maßnahmen zu sehen, die infolge der aus dem Programm geleisteten Unterstützung in jedem Politikbereich und in jedem Mitgliedstaat durchgeführt wurden.

    1.4.3.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele werden anhand der nachstehenden Indikatoren bewertet. Sie werden je nach Verfügbarkeit einschlägiger Daten (insbesondere quantitativer oder empirischer Daten) angewandt und können gegebenenfalls im Laufe des Programms von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung angepasst werden.

    a)    Anzahl und Art der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, wie nationale Ministerien oder Regulierungsbehörden, pro begünstigtem Mitgliedstaat, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben;

    b)    Anzahl und Art der Unterstützung leistenden Dienste, wie Regierungsorgane, öffentlich-rechtliche Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, internationale Organisationen, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

    c)    Anzahl und Art der durchgeführten förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 6, wie die Bereitstellung von Sachverständigen, Schulungen, Seminaren, aufgegliedert nach:

    i.    Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf eigene Initiative des Mitgliedstaats;

    ii.    Einzelzielen, Politikbereichen und begünstigten Mitgliedstaaten;

    iii.    Unterstützung leistenden Diensten: Regierungsorganen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen;

    iv.    Unterstützungsempfängern des begünstigten Mitgliedstaats, wie nationalen Behörden.

    d)    Anzahl und Art der politischen und vertraglichen Vereinbarungen, wie politischen Übereinkommen, Absichtserklärungen, Vereinbarungen, Verträgen, die zwischen der Kommission, (falls zutreffend) den Reformpartnern und den Unterstützung leistenden Diensten für im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen geschlossen wurden, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

    e)    Anzahl der politischen Initiativen (wie Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Empfehlungen, Gesetzesvorschläge), die pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat im Anschluss an aus dem Programm unterstützte Maßnahmen angenommen wurden;

    f)    Anzahl der Maßnahmen, die pro Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat infolge der aus dem Programm geleisteten Unterstützung durchgeführt wurden, aufgegliedert nach Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf eigene Initiative des Mitgliedstaats;

    g)    Rückmeldungen der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, sowie (sofern verfügbar) anderer Akteure/Beteiligter zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

    h)    Rückmeldungen der Unterstützung leistenden Dienste zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der von ihnen im Rahmen des Programms geleisteten Unterstützung, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

    i)    laufende Einschätzung der einschlägigen Akteure hinsichtlich des Beitrags des Programms zur Verwirklichung der Reformen, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Die Schaffung eines soliden regulatorischen und institutionellen Umfelds und eine reibungslos funktionierende Wirtschaft sind von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung von Investitionen, die Entstehung von Arbeitsplätzen, die Anhebung des Lebensstandards und die Generierung eines nachhaltigen Wachstums in der Union. Zahlreiche Volkswirtschaften in der Union durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Häufig ist dies darauf zurückzuführen, dass Strukturreformen in den betreffenden Volkswirtschaften zu spät in Angriff genommen wurden oder unzureichend waren. Die Union hat Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

    Reformen müssen gut konzipiert, in Rechtsvorschriften umgesetzt und wirksam durchgeführt werden. Sollen Reformen erfolgreich sein, reicht es nicht aus, lediglich die notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Erforderlich ist vor allem eine effektive Durchführung. Dafür müssen die strukturellen Probleme der öffentlichen Verwaltung und die Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft angegangen werden. Es braucht mitunter einige Zeit, bis der Nutzen von Reformen spürbar wird. Deshalb kommt es entscheidend auf eine frühzeitige und effiziente Umsetzung an – sowohl in krisengeschüttelten als auch in strukturschwachen Volkswirtschaften.

    Eine weitere Priorität der Kommission ist die verbesserte Umsetzung des Unionsrechts. Diesbezüglich hat die Kommission unterstrichen, dass sie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten muss, „um zu untersuchen, wie die Einhaltung des EU-Rechts auf nationaler Ebene am besten sichergestellt werden kann“.

    Die Unterstützung im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen steht daher grundsätzlich allen 28 Mitgliedstaaten der EU offen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Die Union ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, das beste verfügbare Fachwissen (innerhalb der Dienststellen der europäischen Institutionen, in anderen Ländern oder in internationalen Organisationen) zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern (und für deren konsequente unionsweite Verbreitung zu sorgen) und auf diese Weise gezielte wachstumsfördernde Reformen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.

    Zudem wäre es effektiver, Fachwissen auf Unionsebene zu mobilisieren, da durch die Einrichtung einer unionsweiten Plattform für die Ermittlung und den Austausch bewährter Praktiken Größen- und Diversifikationsvorteile entstehen würden.

    Die zu treffenden Maßnahmen sollten die von den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen untermauern und andere Programme und Politiken auf nationaler Ebene, auf Unionsebene und auf internationaler Ebene sinnvoll ergänzen. Konkret würde dies vor allem bedeuten, dass Maßnahmen unterstützt werden, die die Reformanstrengungen der nationalen Behörden in verschiedenen Phasen des Reformprozesses vor Ort begleiten (soweit möglich, unter Einsatz eingebundener Sachverständiger). Dabei wird es hauptsächlich um Initiativen gehen, die noch nicht Gegenstand von Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme und Unionsfonds oder von nationalen Initiativen sind.

    Die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen müssten insbesondere die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen ermöglichen, die zum einen die jeweiligen nationalen Herausforderungen angehen, zum anderen aber auch auf grenzüberschreitender Ebene und auf Unionsebene Wirkung entfalten und einen Beitrag zum Austausch bewährter Praktiken und zum Aufbau eines Netzwerks für verfügbares Fachwissen leisten können. Schließlich würden die Programmmaßnahmen auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission fördern.

    Das vorgeschlagene Programm ist das am besten geeignete Instrument, um Mitgliedstaaten, die wachstumsfördernde Reformen durchführen, vor Ort zu unterstützen, da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, das beste verfügbare Fachwissen zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren und in Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung beantragen, ein abgestimmtes Vorgehen in Bezug auf die Gewährung technischer Unterstützung zu gewährleisten.

    Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen bietet folgenden europäischen Mehrwert:

       Mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms werden Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene gewährleistet, das gegenseitige Vertrauen zwischen den begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission gefördert und eine konsequente und kohärente Umsetzung des Unionsrechts sichergestellt. Ferner ermöglichen die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen, die zum einen die jeweiligen nationalen Herausforderungen angehen, zum anderen aber auch auf grenzüberschreitender Ebene und/oder auf Unionsebene Wirkung entfalten Die Initiative würde zu einer engeren Koordinierung der gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Strategien zwischen den Mitgliedstaaten und zur besseren Umsetzung des Unionsrechts beitragen. Das Programm würde außerdem im Hinblick auf die effektive Durchführung des Unionsrechts und der Unionstrategien in den Mitgliedstaaten und der Union Kooperationsaspekte fördern, da die Umsetzung einer bestimmten Strategie/Reform in einem Land erheblich von den Erfahrungen profitieren kann, die ein anderes oder mehrere andere ähnliche Länder bei der Umsetzung ähnlicher Strategien/Reformen gemacht haben (und ihrerseits Initiativen in anderen Ländern anstoßen kann).

       Die Unterstützung soll den Mitgliedstaaten nach einem für alle Politikbereiche geltenden, koordinierten Ansatz gewährt werden. Bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten für die Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformstrategien sollen die nationalen Behörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der bereichsübergreifend für Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel sorgt.

    Insbesondere werden die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert im Hinblick auf andere Instrumente der Union bringen, da bei der Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung für einen antragstellenden Mitgliedstaat in angemessener Weise berücksichtigt wird, welche Maßnahmen im betreffenden Mitgliedstaat bereits über die Unionsfonds oder andere Unionsprogramme finanziert werden.

    Um die Anträge für technische Unterstützung bestmöglich zu verwalten und um Kohärenz und Synergie zwischen den Maßnahmen zur technischen Unterstützung zu erreichen, soll das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, einem ähnlichen integrierten Ansatz folgen wie bei der Unterstützung Griechenlands und Zyperns. Im Falle dieser Länder hat die Kommission (über die Taskforce für Griechenland und die Unterstützungsgruppe für Zypern) die technische Hilfe bereichsübergreifend koordiniert, und auf der nationalen Ebene wurde die Arbeit durch eine spezielle Stelle innerhalb der nationalen Verwaltung (SGCO in Griechenland und DGEPCD in Zypern) koordiniert.

       Die Wirkung der den Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung könnte noch verstärkt werden, indem die Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen auf einer gemeinsamen Plattform bewährte Praktiken bereitstellen und austauschen. Die Union ist besser als jeder Mitgliedstaat in der Lage, bewährte Praktiken zu ermitteln. Darüber hinaus ließen sich dadurch auch Effizienzsteigerungen erzielen: Wenn ein Pool von Sachverständigen zur Verfügung steht, die einfach angesprochen und vor allem rasch mobilisiert werden können, um einen Mitgliedstaat auf Antrag zu unterstützen, kann Fachwissen schnell mobilisiert und können bewährte Praktiken schnell ausgetauscht werden.

       Durch das Programm können Größen- und Diversifikationsvorteile entstehen. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen stellen sich für die Mitgliedstaaten häufig ähnliche Herausforderungen und sie müssen ähnliche praktische Probleme bewältigen. Maßnahmen auf Unionsebene können dazu beitragen, unnötige Überschneidungen zu vermeiden und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Koordinierung mit internationalen Organisationen zu fördern.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Aus den mit der technischen Hilfe für Zypern und Griechenland in nahezu allen Politikbereichen gewonnenen Erfahrungen lassen sich nützliche Lehren für die Zukunft mit Blick auf die Einführung eines potenziell für alle Mitgliedstaaten zugänglichen Unterstützungsmechanismus ziehen. Eine wesentliche Komponente des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Zypern und Griechenland war die Bereitstellung technischer Hilfe (über die Unterstützungsgruppe für Zypern und die Taskforce für Griechenland).

    Als Griechenland und Zypern (die über die Taskforce für Griechenland und die Unterstützungsgruppe für Zypern technische Hilfe beantragen können) erkannten, welchen Mehrwert die Unterstützung für die Reformen bedeutet, beantragten und erhielten sie auch technische Unterstützung für eine Vielzahl anderer Politikbereiche, die nicht zu ihren wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen gehören. Im Rahmen des vorgeschlagenen Programms zur Unterstützung von Strukturreformen könnten alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie „Programmländer“ sind, eine solche „extensive“ technische Unterstützung beantragen.

    Die von der Taskforce in Griechenland geleistete technische Hilfe wurde einer unabhängigen externen Bewertung unterzogen, die zu dem Schluss kam, dass die technische Hilfe in den bewerteten Bereichen (Reform der Steuerverwaltung und der Zentralverwaltung) zur Umsetzung des Reformprogramms in Griechenland im Zeitraum 2011-2013 beigetragen hat.

    Vor diesem Hintergrund wird eine Ausweitung der technischen Unterstützung – unter Federführung des Dienstes zur Unterstützung der Strukturreform – auf alle Mitgliedstaaten angestrebt. Tatsächlich können in den Mitgliedstaaten Herausforderungen bei der Ausgestaltung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen bestehen. Hier können Faktoren wie begrenzte administrative und institutionelle Kapazitäten oder eine mangelhafte Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union eine Rolle spielen.

    Angesichts dieser Erfahrungen soll mit dem vorgeschlagenen Programm zur Unterstützung von Strukturreformen die technische Unterstützung ausgeweitet und allen Mitgliedstaaten angeboten werden, die diese Unterstützung beantragen. Insbesondere würde die Kommission auf Antrag technische Unterstützung bereitstellen.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Mit dem Programm würden die vorhandenen Ressourcen für Kapazitätsaufbau und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens verfügbar sind, sowie andere über die Unionsfonds finanzierte technische Hilfe und sonstige Maßnahmen ergänzt.

    Das Programm würde der bereits im Rahmen verschiedener sektoraler Unionsprogramme gewährten Unterstützung ebenso wie den im Rahmen der Unionsfonds durchgeführten Maßnahmen einen Mehrwert verleihen, da zum einen eine länderspezifische makroökonomische Perspektive zugrunde gelegt wird und zum anderen die wichtigsten Strukturreformen in den Mitgliedstaaten – im Einklang mit den zentralen politischen Zielen der Union – unterstützt werden.

    Darüber hinaus würde die Kommission im Rahmen ihrer internen Arbeitsverfahren für die erforderliche Koordinierung sorgen, insbesondere auch im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des/der Arbeitsprogramms/e. Die betreffenden Dienststellen würden gemeinsam sicherstellen, dass die Maßnahmen, die zur Umsetzung im Rahmen des/der Arbeitsprogramms/e des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen vorgeschlagen werden, tatsächlich komplementär sind und keine Überschneidungen mit Maßnahmen aufweisen, die im Rahmen anderer Unionsprogramme oder -fonds (wie der Unionsfonds und insbesondere der europäischen Struktur- und Investitionsfonds) durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wird, wie bereits erwähnt, bei der Entscheidung über die Bereitstellung von Unterstützung für einen Mitgliedstaat berücksichtigt, welche anderen Aktionen und Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, bestehen.

    Es gibt nämlich verschiedene Unionsprogramme, die die Möglichkeit der Gewährung technischer Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter politischer Maßnahmen in spezifischen Bereichen vorsehen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Zielsetzung und dem jeweils abgedeckten Bereich sollen diese Programme zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Verbesserungen in den Bereichen Sozialschutz und Umweltschutz beitragen. Die im Rahmen dieser Programme gewährte Unterstützung ist durch ihre thematische Ausrichtung gekennzeichnet und trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Programme bei.

    Ziel der Strategie „Europa 2020“ ist es, in allen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Wirtschaftswachstum ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Abbau der Arbeitslosigkeit, die Förderung des sozialen Zusammenhalts und die Anhebung des Lebensstandards. Die Union hat Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

    Der Reformprozess ist komplex und häufig mit hohen Kosten verbunden, erfordert Sachkompetenz auf mehreren Gebieten gleichzeitig und kann grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Mit der Unterstützung durch die Union würde es erleichtert, in den Mitgliedstaaten tiefgreifende wachstumsfördernde Reformen auf den Weg zu bringen, die in der Union als Ganzes Wirkung entfalten können.

    Das Programm, das in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen nationalen Behörden umzusetzen ist, würde aktiv zur Stärkung der in den betreffenden Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten für die Reform von Institutionen, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft und die Schaffung vereinfachter, effizienter und moderner Strukturen im Dienste der Bürger und der Unternehmen beitragen.

    Schließlich würde es das Programm ermöglichen, die für eine erfolgreiche Implementierung neuer Binnenmarktkomponenten (unter anderem der digitalen Komponente) unverzichtbare technische Unterstützung zu leisten. So sieht beispielsweise der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion technische Unterstützung für die Weiterentwicklung der Kapitalmärkte vor. Das Programm würde den erforderlichen Rahmen vorgeben und die Finanzierung einer solchen Unterstützung sicherstellen.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies wird in zweifacher Hinsicht sichergestellt: Erstens muss die für nationale Behörden eines Mitgliedstaats (sowie gegebenenfalls für diesen unterstellte Behörden) geleistete Unterstützung auf einen entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats selbst zurückgehen. Zweitens wird der genaue Umfang der Unterstützung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbart.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    ⌧Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: 1.1.2017 bis 31.12.2020

       Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2017 bis 31.12.2020 und danach.

    ◻Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 29

    Direkte Verwaltung durch die Kommission

    ⌧ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen.

    Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    ⌧ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    ⌧die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    ◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    ⌧öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    ⌧ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ⌧ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Im Verordnungsvorschlag sind Überwachungs- und Bewertungspflichten vorgesehen. Die Erreichung der Einzelziele wird anhand der im Verordnungsvorschlag enthaltenen Indikatoren bewertet.

    Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zur Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vorlegen.

    Im Zwischenbericht werden die Umsetzung der Programmziele, die Ressourceneffizienz und der europäischen Mehrwert des Programms bewertet und es wird analysiert, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ebenso wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    Das Programm kann entweder direkt durch die Kommission oder im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Maßnahmen kann in folgender Form gewährt werden:

    i.    Finanzhilfen (auch für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

    ii.    Vergabe öffentlicher Aufträge;

    iii.    Erstattung der Kosten externer Sachverständiger;

    iv.    Beiträge zu Treuhandfonds;

    v.    Maßnahmen der indirekten Mittelverwaltung.

    Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

    Für Programme mit ähnlichen Durchführungsmaßnahmen haben der Europäische Rechnungshof und die Kommission bei Ex-post-Prüfungen die folgenden Hauptrisiken ermittelt:

    -    schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert, bedingt durch ungeeignete Auswahlverfahren, fehlende Expertise oder unzureichendes Monitoring;

    -    ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel:

       * im Falle von Finanzhilfen besteht aufgrund der komplexen Regeln für die Förderfähigkeit bei der Umsetzung möglicherweise ein Risiko falsch angegebener Kosten;

       * im Falle der Vergabe öffentlicher Aufträge könnten nicht entdeckte Fehler oder nicht klargestellte Ungenauigkeiten in Ausschreibungen oder dazugehörigen Leistungsbeschreibungen zu einer schlechten Vertragsausführung führen;

       * Risiken im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit (von internationalen Finanzmittlern (IFI) und Endempfängern), der Vertragstreue (Übernahme der Anforderungen der Kommission in die Vertragsunterlagen), der Ordnungsmäßigkeit der Verfahren (Nichtbeachtung der von der Kommission vorgesehenen Verfahren) und der Leistungserfüllung (vorbestimmte Ziele werden nicht erreicht).

    Allerdings bieten die mit internationalen Organisationen und mit Agenturen der Mitgliedstaaten (die der „7-Säulenbewertung“ unterzogen wurden) einen soliden Rechtsrahmen mit Ex-ante- und Ex-post-Überwachung und einem Bewertungssystem, die die Anforderungen der Haushaltsordnung und der Anwendungsbestimmungen erfüllen.

    -    Reputationsrisiko für die Kommission, falls betrügerische oder kriminelle Praktiken aufgedeckt werden.

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    Das für das künftige Programm vorgesehene Kontrollsystem umfasst mehrere Komponenten: Überwachung durch die operative Verwaltungsstelle, Ex-ante-Kontrolle (finanzielle Überprüfung) durch die für Haushalt und Kontrolle zuständige zentrale Stelle, Ex-post-Kontrollen und/oder Audits bei Finanzhilfen.

    Alle Vorgänge könnten einer Ex-ante-Prüfung durch die Programmverwaltungsstelle und einer finanziellen Überprüfung durch die für Haushalt und Kontrolle zuständige Stelle unterliegen (außer bei Vorfinanzierungen mit geringem Risiko).

    Bei Finanzhilfen werden die Finanzberichte sowie die Umsetzungsberichte sorgfältig im Hinblick auf die finanziellen und operativen Ergebnisse geprüft und erforderlichenfalls werden auf der Grundlage einer Risikobewertung zusätzliche Informationen, und Belege angefordert. Alle offenen und nichtoffenen Vergabeverfahren sowie alle Verhandlungsverfahren im Wert von über 60 000 EUR werden einer internen Vergabeprüfung unterzogen, bevor der Zuschlag erteilt wird.

    Bei der Ex-post-Kontrolle wird eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Unregelmäßigkeiten aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Dabei werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    Circa 70 % des an der Verwaltung des Programms beteiligten Personals wird mit Kontrollaufgaben im weiteren Sinne betraut (von der Auswahl der Empfänger/Auftragnehmer bis zur Umsetzung der Prüfungsergebnisse). Weitere externe Prüfungen könnten aus den Mitteln für administrative Unterstützung finanziert werden.

    Die Reduzierung der Zahl der Verfahren hat zur Folge, dass einheitliche Vorschriften und Verfahren Anwendung finden werden, die das Fehlerrisiko verringern. Zudem wird mit den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Vereinfachungsinstrumenten ein soliderer Rahmen für die die Durchführung der einzelnen Maßnahmen geschaffen.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Für das Programm sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Der Vorschlag enthält in Artikel 14 eine Bestimmung zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

    In Übereinstimmung mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission für den gesamten Ausgabenzyklus wird die für die Umsetzung zuständige Stelle unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Kosten-Nutzen-Faktors der durchzuführenden Maßnahmen einen speziellen Betrugsbekämpfungsplan für diese Ausgaben ausarbeiten.

    Diese Maßnahmen umfassen Präventionsmaßnahmen, wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

    Der Betrugsbekämpfungsplan beschreibt das System der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrollen (das auf einem System mit „roten Fähnchen“ beruht) und die Verfahren, die das Personal einzuhalten hat, wenn Betrug oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Er enthält auch Näheres zu den Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    Bezeichnung………………………...……………]

    GM/NGM 30

    von EFTA-Ländern 31

    von Kandidatenländern 32

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    XX.YY.YY.YY]

    GM/NGM

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt / 2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    1b

    13.01.04.04

    NGM

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    1b

    13.08.01

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    2

    13.08.02

    GM

    JA

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    1b/2

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt / Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    GD: SG / Dienst zur Unterstützung der Strukturreform

    Jahr
    2017 33

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahre
    2021 & 2022

    INSGESAMT

    Operative Mittel

    13.08.01

    Verpflichtungen

    (1)

    17,443

    23,645

    29,847

    34,498

    0,000

    105,433

    Zahlungen

    (2)

    8,721

    17,055

    25,505

    30,932

    23,218

    105,433

    13.08.02

    Verpflichtungen

    (1)

    5,057

    6,855

    8,653

    10,002

    30,567

    Zahlungen

    (2)

    2,529

    4,945

    7,395

    8,968

    6,732

    30,567

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 34

    13.01.04.04

    (3)

    1,125

    1,525

    1,925

    2,225

    6,800

    Mittel INSGESAMT
    für Titel 13

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    23,625

    32,025

    40,425

    46,725

    142,800

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    12,375

    23,525

    34,825

    42,125

    29,950

    142,800



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    22,500

    30,500

    38,500

    44,500

    0,000

    136,000

    Zahlungen

    (5)

    11,250

    22,000

    32,900

    39,900

    29,950

    136,000

    • Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    1,125

    1,525

    1,925

    2,225

    6,800

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1b/2
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    (4+6)

    23,625

    32,025

    40,425

    46,725

    142,800

    Zahlungen

    (5+6)

    12,375

    23,525

    34,825

    42,125

    29,950

    142,800

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    GD: SG / Dienst zur Unterstützung der Strukturreform

    • Personalausgaben

    1,336

    1,600

    2,004

    2,004

    6,944

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,110

    0,155

    0,200

    0,230

    0,695

    SG / Dienst zur Unterstützung der Strukturreform INSGESAMT

    Mittel

    1,446

    1,755

    2,204

    2,234

    7,639

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    1,446

    1,755

    2,204

    2,234

    7,639



    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021/2

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1b/2 bis 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    25,071

    33,780

    42,629

    48,959

    150,439

    Zahlungen

    13,821

    25,280

    37,029

    44,359

    29,950

    150,439

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR

    Ziele und Ergebnisse angeben

     

     

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    INSGESAMT

     

    2017

    2018

    2019

    2020

     

    ERGEBNISSE

     

    Art

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtkosten

     

    EINZELZIEL Nr. 1

    Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen

    - Ergebnis A

    Anzahl der Analysen zur Unterstützung des nationalen Reformsektors

    0,06

    25-35

    1,800

    40-50

    2,520

    50-60

    3,360

    60-65

    3,840

    11,520

    - Ergebnis B

    Anzahl der Sachverständigen

    0,00115

    80

    0,092

    80

    0,092

    80

    0,092

    80

    0,092

    0,368

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

     

    1,892

     

    2,612

     

    3,452

     

    3,932

    11,888



    EINZELZIEL Nr. 2

    Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet

    - Ergebnis C

    Anzahl der Sachverständigen

    0,00115

    60-80

    0,086

    90-100

    0,115

    100-150

    0,141

    100-150

    0,147

    0,490

    - Ergebnis D

    Anzahl der Fahrpläne/Aktionspläne, die in jedem Politikbereich und jedem begünstigten Mitgliedstaat vorbereitet und umgesetzt wurden

    0,125

    15-20

    2,125

    15-20

    2,125

    25-30

    3,125

    35-45

    5,25

    12,625

    - Ergebnis E

    Anzahl spezifischer Sachverständigen-Dienstleistungen

    0,015

    15-20

    0,225

    20-25

    0,300

    25-30

    0,390

    30-40

    0,450

    1,365

    - Ergebnis F

    Anzahl der unterstützten Projekte

    0,900

    4

    3,600

    5

    4,500

    6

    5,400

    6

    5,400

    18,900

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

     

    6,036

     

    7,040

     

    9,056

     

    11,247

    33,380

    EINZELZIEL Nr. 3

    Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen

    - Ergebnis G

    Anzahl der Sachverständigen

    0,00115

    180-200

    0,230

    200-220

    0,246

    220-240

    0,276

    220-240

    0,276

    1,028

    - Ergebnis H

    Anzahl der unterstützten Projekte

    0,900

    5

    4,500

    8

    7,200

    8

    7,200

    9

    8,100

    27,000

    Ergebnis I

    Anzahl der unterstützten Projekte

    0,150

    12

    1,800

    14

    2,100

    18

    2,700

    18

    2,700

    9,300

    - Ergebnis J

    Anzahl spezifischer Sachverständigen-Dienstleistungen

    0,015

    70-80

    1,065

    80-90

    1,320

    90-95

    1,380

    95-100

    1,500

    5,265

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

     

     

    7,595

     

    10,866

     

    11,556

     

    12,576

    42,593

    EINZELZIEL Nr. 4

    Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse

    - Ergebnis K

    Anzahl der Schulungen/Seminare

    0,08

    25-30

    2,320

    30-35

    2,400

    40-50

    3,600

    50-60

    4,400

    12,72

    - Ergebnis L

    Anzahl der Sachverständigen

    0,00115

    60-80

    0,082

    90-100

    0,107

    100-150

    0,161

    100-150

    0,170

    0,519

    - Ergebnis M

    Anzahl der unterstützten Projekte

    0,900

    5

    4,500

    8

    7,200

    10-12

    9,900

    12-14

    11,700

    33,300

    - Ergebnis N

    Anzahl der unterstützten Projekte

    0,150

    8

    1,200

    12

    1,800

    18

    2,700

    18

    2,700

    8,400

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4

     

     

    8,102

     

    11,507

     

    16,361

     

    18,970

    54,939

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    INSGESAMT

    RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    1,336

    1,600

    2,004

    2,004

    6,944

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,110

    0,155

    0,200

    0,230

    0,695

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    1,446

    1,755

    2,204

    2,234

    7,639

    Außerhalb der RUBRIK 5 35
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    1,125

    1,525

    1,925

    2,225

    6,800

    Zwischensumme
    Außerhalb der RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    1,125

    1,525

    1,925

    2,225

    6,800

    INSGESAMT

    2,571

    3,280

    4,129

    4,459

    14,439

    Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    8

    10

    12

    12

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 36

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    4

    4

    6

    6

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    10 01 04 yy 37

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    INSGESAMT

    12

    14

    18

    18

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle im Rahmen des Programms erforderlichen Tätigkeiten in den Bereichen Finanzverwaltung und Vertragsverwaltung:

    Bereitstellung von Daten und Informationen für das Haushaltsverfahren und den Managementplan

    Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme bzw. der Finanzierungsbeschlüsse und Festlegung der Jahresprioritäten

    Verwaltung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der darauf folgenden Auswahlverfahren in Zusammenarbeit mit den betreffenden operativen Dienststellen

    Kommunikation mit den betreffenden Ansprechpartnern in vertraglichen und finanziellen Angelegenheiten

    Vorbereitung und Organisation der Treffen der hochrangigen Gruppe mit den betreffenden Generaldirektionen, Mitgliedstaaten und sonstigen Akteuren

    Projektverwaltung (finanzielle und vertragliche Aspekte): Mittelbindungen, Zahlungen, Einziehungsanordnungen usw.

    Durchführung von Kontrollen (siehe oben): Ex-ante-Prüfungen, Kontrollen der Auftragsvergabe, Ex-post-Kontrollen/Innenrevision

    Verwaltung der eingesetzten IT-Tools

    Input für das jährliche Verfahren der Zuverlässigkeitserklärung und entsprechendes Follow-up

    Monitoring und Berichterstattung zur Zielerreichung, unter anderem im Rahmen des Haushaltsverfahrens, des Managementplans, der Halbzeitprüfung, des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Berichte der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten

    Externes Personal

    Unterstützung bei den finanziellen und administrativen Aufgaben

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    Neue Haushaltslinie in den Rubriken 1b/2 mit den folgenden Beträgen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen):

    2017: 23,625

    2018: 32,025

    2019: 40,425

    2020: 46,725

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Insgesamt

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung

    Kofinanzierung INSGESAMT


    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 38

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    xx.01.04.xx und xx.xx.xx

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    Diese ergeben sich aus den konkreten Rahmenvereinbarungen mit den Geldgebern.

    (1)

       Der Begriff „Mitgliedstaat“ schließt auch die jeweiligen nationalen Behörden ein.

    (2)

       Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“, Straßburg, 19.5.2015, COM(2015) 215 final.

       Dieser Mitteilung zufolge will die Kommission „mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu untersuchen, wie die Einhaltung des EU-Rechts auf nationaler Ebene am besten sichergestellt werden kann, [und] weiterhin aufmerksam verfolgen, ob in allen Mitgliedstaaten die EU-Richtlinien eindeutig, ordnungsgemäß und fristgerecht umgesetzt und die EU-Bestimmungen sinngemäß durchgesetzt und angewandt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist und die Bürger und Unternehmen die Chancen des Binnenmarktes nutzen können.“

    (3) Die Bezeichnung „Unionsfonds“ umfasst die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und den Fonds für die innere Sicherheit (ISF).
    (4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
    (5) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
    (6) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.
    (7) Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, Brüssel, 3.3.2010, KOM(2010) 2020 endg.
    (8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“, Brüssel, 30.9.2015, COM(2015) 468 final.
    (9) Abschlussbericht: „VC/2014/0002 Preliminary Evaluation of the Technical Assistance provided to Greece in 2011-2013 in the areas of Tax Administration and Central Administration Reform“, Alvarez & Marsal Taxand und Adam Smith International im Auftrag der Europäischen Kommission, Juli 2014, http://ec.europa.eu/about/taskforce-greece/pdf/tfgr/evaluation_report_alvarez_july_2014_en.pdf .
    (10) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Ex-ante-Bewertung zum Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013, Brüssel, XXX, COM(2015) XXX final.
    (11) Vgl. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
    (12) Siehe Anhang des Legislativvorschlags.
    (13) KOM(2010)700 vom 19. Oktober 2010.
    (14) KOM(2011)500 vom 29. Juni 2011.
    (15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
    (16) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (17) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
    (18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
    (19) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
    (20) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
    (21) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
    (22) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
    (23) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
    (24) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
    (25) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (26) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (27) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (28) Die vorbereitende Maßnahme wurde im Entwurf des Haushaltsplans für 2016 unter der Haushaltslinie 01 02 77 01 veranschlagt und „dient zur Finanzierung der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wichtiger Reformen in den Bereichen Haushaltspolitik, wachstumsfördernde öffentliche Verwaltung und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Unterstützung zielt auf die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und dem Ausbau der öffentlichen Organe ab. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf haushaltspolitischen, strukturellen und institutionellen Reformen liegen, die im Rahmen der regelmäßigen makroökonomischen Überwachung in der EU (bei der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, während einer verstärkten Überwachung oder aber während der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms) als Prioritäten ermittelt wurden. Diese Unterstützung kann von allen Mitgliedstaaten beantragt werden und wird von der Kommission gewährt.“
    (29) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):  http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (30) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (31) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (32) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (33) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (34) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (35) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (36) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (37) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (38) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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    Brüssel, den 26.11.2015

    COM(2015) 701 final

    ANHANG

    des Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen
    für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

    {SWD(2015) 750 final}


    ANHANG

    Indikatoren

    Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Einzelziele werden anhand der nachstehenden Indikatoren bewertet:

    a)Anzahl und Art der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, wie nationale Ministerien oder Regulierungsbehörden, pro begünstigtem Mitgliedstaat, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben;

    b)Anzahl und Art der Unterstützung leistenden Dienste, wie Regierungsorgane, öffentlich-rechtliche Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, internationale Organisationen, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

    c)Anzahl und Art der durchgeführten förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 6, wie die Bereitstellung von Sachverständigen, Schulungen, Seminaren, aufgegliedert nach:

    a)Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf eigene Initiative des Mitgliedstaats;

    b)Einzelzielen, Politikbereichen und begünstigten Mitgliedstaaten;

    c)Unterstützung leistenden Diensten: Regierungsorganen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen;

    d)Unterstützungsempfängern des begünstigten Mitgliedstaats, wie nationalen Behörden;

    d)Anzahl und Art der politischen und vertraglichen Vereinbarungen, wie politischen Übereinkommen, Absichtserklärungen, Vereinbarungen, Verträgen, die zwischen der Kommission, (falls zutreffend) den Reformpartnern und den Unterstützung leistenden Diensten für im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen geschlossen wurden, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

    e)Anzahl der politischen Initiativen (wie Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Empfehlungen, Gesetzesvorschläge), die pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat im Anschluss an aus dem Programm unterstützte Maßnahmen angenommen wurden;

    f)Anzahl der Maßnahmen, die pro Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat infolge der aus dem Programm geleisteten Unterstützung durchgeführt wurden, aufgegliedert nach Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf eigene Initiative des Mitgliedstaats

    g)Rückmeldungen der nationalen Behörden, Verwaltungsdienste und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, sowie (sofern verfügbar) anderer Akteure/Beteiligter zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

    h)Rückmeldungen der Unterstützung leistenden Dienste zu den Ergebnissen und/oder Auswirkungen der von ihnen im Rahmen des Programms geleisteten Unterstützung, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten;

    i)laufende Einschätzung der einschlägigen Akteure hinsichtlich des Beitrags des Programms zur Verwirklichung der Reformen, pro Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat, je nach Verfügbarkeit auf der Grundlage quantitativer oder empirischer Daten.

    Diese Indikatoren werden je nach Verfügbarkeit einschlägiger Daten (insbesondere quantitativer oder empirischer Daten) angewandt.

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