Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015PC0664

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

COM/2015/0664 final - 2015/0304 (NLE)

Brüssel, den 18.12.2015

COM(2015) 664 final

2015/0304(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Hafenstaatkontrollsystem der EU ist in der Richtlinie 2009/16/EG 1 (geänderte Fassung) festgelegt, in der die bisherigen, seit 1995 geltenden EU-Rechtsvorschriften für diesen Bereich neugefasst und verschärft werden. Dem EU-System wurde die bereits vorhandene Struktur der seit 1982 bestehenden Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) zugrunde gelegt. Die geänderte Fassung der Richtlinie 2009/16/EG enthält die Verfahren und Instrumente der Pariser Vereinbarung. Alle Küstenstaaten der EU sowie Kanada, Russland, Island und Norwegen sind Mitglieder der Pariser Vereinbarung. Die Europäische Union ist nicht Mitglied der Pariser Vereinbarung.

Seit dem 1. Januar 2011 gilt sowohl in der EU wie auch im Rahmen der Pariser Vereinbarung eine neue Überprüfungsregelung (New Inspection Regime, NIR) für die Hafenstaatkontrolle. Um die Funktionsweise der NIR zu gewährleisten, ist jedes Jahr im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eine Reihe von Beschlüssen zu fassen. Diese Beschlüsse werden durch den jedes Jahr im Mai tagenden Hafenstaatkontrollausschuss im Konsens gefasst. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefassten Beschlüsse für die EU-Mitgliedstaaten bindend.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in internationalen Organisationen wie der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

Es wird vorgeschlagen, den im Hafenstaatkontrollausschuss zu vertretenden Standpunkt der Union nach einem zweistufigen Ansatz festzulegen. In einem Beschluss des Rates werden zunächst die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis festgelegt. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Ratsarbeitsgruppe „Seeverkehr“ erörtert werden. Der vorliegende Vorschlag dient der Festlegung des Standpunkts der Union im Hafenstaatkontrollausschuss für den Zeitraum 2016-2019. Außerdem zielt der Vorschlag auf eine Übernahme der Grundsätze und Leitlinien der EU-Politik ab, um Verbesserungen bei der Sicherheit des Seeverkehrs, der Verhütung von Verschmutzung und bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord zu erzielen. Der Standpunkt der Union trägt auch den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon Rechnung.

Die Kommission schlägt diesen Ansatz aufgrund der Besonderheiten des Beschlussverfahrens der Pariser Vereinbarung vor. Laut Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung endet für die Mitglieder und die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Anweisungen befassten Arbeitsgruppen die Frist für die Einreichung von Unterlagen sechs Wochen vor der Sitzung des Hafenstaatkontrollausschusses. Erst zu diesem Zeitpunkt stehen alle eingereichten Unterlagen zur Verfügung und ist die Kommission in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen und einen Vorschlag für einen koordinierten Standpunkt der Union gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auszuarbeiten, der anschließend noch vom Rat angenommen werden muss. Da für diese Prüfung und die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission sowie dessen Annahme durch den Rat nur wenig Zeit zur Verfügung steht, wird in Anhang 2 das Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festgelegt. Der nachstehende Beschluss soll für den Zeitraum 2016-2019 gelten.

2. RECHTLICHE ASPEKTE

Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Dies gilt für den von den Mitgliedstaaten im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung einzunehmenden Standpunkt.

Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (in geänderter Fassung) bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze von den Mitgliedstaaten im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung einzuhalten sind.

2015/0304 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Gewässern der Europäischen Union wirkungsvoll verbessern, wenn Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(2)Während es in erster Linie Aufgabe des Flaggenstaats ist zu kontrollieren, ob Schiffe den international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord entsprechen, hat die für das Schiff verantwortliche Reederei die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten weist allerdings ernsthafte Mängel auf.

(3)Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Linie der Verteidigung gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Hafenstaatkontrolle nicht um eine Besichtigung handelt und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen. Durch ein einheitliches Konzept der Küstenstaaten der EU für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(4)In der geänderten Fassung der Richtlinie 2009/16/EG 2 wird das Hafenstaatkontrollsystem der EU festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995 geltenden EU-Rechtsvorschriften für diesen Bereich neu formuliert und verschärft werden. Dem EU-System liegt die bereits vorhandene Struktur der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, einer seit 1982 bestehenden internationalen Organisation, zugrunde.

(5)Durch die Richtlinie 2009/16/EG werden für die EU-Mitgliedstaaten die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des EU-Rechts einbezogen. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gefassten Beschlüsse für die EU-Mitgliedstaaten bindend.

(6)Der Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle hält jährliche Sitzungen ab und fasst Beschlüsse zu einer Reihe von Tagesordnungspunkten, die für die Anwendung der Richtlinie 2009/16/EG notwendig sind.

(7)Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in internationalen Organisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.

(8)Laut Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung endet für die Mitglieder und die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Anweisungen befassten Arbeitsgruppen die Frist für die Einreichung von Unterlagen sechs Wochen vor der Sitzung des Hafenstaatkontrollausschusses. Erst zu diesem Zeitpunkt stehen alle eingereichten Unterlagen zur Verfügung und ist die Kommission in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen und einen Vorschlag für einen koordinierten Standpunkt der Union gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auszuarbeiten. Da für diese Prüfung und die Annahme eines Vorschlags nur wenig Zeit zur Verfügung steht, müssen die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis und zusammen mit dem Rahmen für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festgelegt werden.

(9)Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum 2016-2019 gelten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in der Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertreten ist, wenn dieser Ausschuss rechtswirksame Maßnahmen zu erlassen hat, ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in der Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erfolgt gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses.

Artikel 3

Der in Anhang 1 dieses Beschlusses dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens zur Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im Jahr 2020 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident    

(1) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).
(2) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
Top

Brüssel, den 18.12.2015

COM(2015) 664 final

ANHANG

Standpunkt der Europäischen Union in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts


ANHANG

Standpunkt der Europäischen Union in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

Grundsätze

Im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (PMoU) obliegt der Union Folgendes:

a)    Sie handelt in Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe, die durch strikte Einhaltung internationaler Übereinkommen und Codes zu erzielen ist;

b)    sie fördert ein einheitliches Konzept der Mitglieder der PMoU für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in ihren Hoheitsgewässern fahren und ihre Häfen anlaufen;

c)    sie kooperiert im Rahmen der PMoU, um ein umfassendes Überprüfungssystem zu schaffen und die Überprüfungslasten gerecht zu verteilen, insbesondere durch Festlegung der jährlichen Überprüfungspflicht gemäß der vereinbarten Methodik in Anlage 11 der PMoU;

d)    sie setzt sich im Rahmen der PMoU dafür ein, die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, einschließlich qualifizierter Besichtiger, einzustellen, aufrechtzuerhalten und durch Mitglieder der PMoU zu schulen, wobei sie dem Umfang und den Merkmalen des Schiffsverkehrs in jedem Hafen Rechnung trägt;

e)    sie stellt sicher, dass die von der PMoU beschlossenen Maßnahmen mit internationalem Recht, insbesondere mit internationalen Übereinkommen und Codes über die Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen;

f)    sie unterstützt die Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen Stellen der Hafenstaatkontrolle;

g)    sie gewährleistet die Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere Außenbeziehungen, Sicherheit, Umwelt und andere.

Leitlinien

Die Union unterstützt die PMoU in dem Bemühen, Folgendes zu beschließen:

A.    Zur Gewährleistung des reibungslosen jahresübergreifenden Funktionierens des Hafenstaatkontrollsystems der EU gemäß der Richtlinie 2009/16/EG:

1.    Folgende Elemente des Risikoprofils zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen:

a)    die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten entsprechend der Formel, die von der PMoU entwickelt wurde und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien angegeben ist 1 ;

b)    die Liste über die Leistung der anerkannten Organisationen entsprechend der vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 37. Sitzung im Mai 2004 beschlossenen Methodik (TOP 4.5.2);

c)    die durchschnittliche Mängel- und Festhaltequote für die Formel zur Bestimmung der Leistung des Unternehmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen 2 , in geänderter Fassung.

2.    Die Gewährleistung, dass Änderungen oder Aktualisierungen an den Verfahren und Leitlinien der PMoU mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Verhütung von Verschmutzung und der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen.

B.    Mittelfristig die Entwicklung einer alternativen Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten, um für mehr Gerechtigkeit, insbesondere gegenüber Flaggenstaaten mit kleinen Flotten, zu sorgen.

(1) ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 1.
(2) ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4.
Top

Brüssel, den 18.12.2015

COM(2015) 664 final

ANHANG

Jährliche Festlegung des im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts der Union

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts


ANHANG

Jährliche Festlegung des im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts der Union

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

Vor jeder Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses (Port State Control Committee, PSCC) der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den einschlägigen Informationen, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, und etwaigen Dokumenten, die zur Erörterung anstehen und in die Zuständigkeit der EU fallen, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des PSCC zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union gilt als genehmigt, sofern nicht eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments – je nachdem, welches von beidem früher eintritt – ablehnt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Top