EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.12.2015
COM(2015) 664 final
2015/0304(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Das Hafenstaatkontrollsystem der EU ist in der Richtlinie 2009/16/EG (geänderte Fassung) festgelegt, in der die bisherigen, seit 1995 geltenden EU-Rechtsvorschriften für diesen Bereich neugefasst und verschärft werden. Dem EU-System wurde die bereits vorhandene Struktur der seit 1982 bestehenden Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) zugrunde gelegt. Die geänderte Fassung der Richtlinie 2009/16/EG enthält die Verfahren und Instrumente der Pariser Vereinbarung. Alle Küstenstaaten der EU sowie Kanada, Russland, Island und Norwegen sind Mitglieder der Pariser Vereinbarung. Die Europäische Union ist nicht Mitglied der Pariser Vereinbarung.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt sowohl in der EU wie auch im Rahmen der Pariser Vereinbarung eine neue Überprüfungsregelung (New Inspection Regime, NIR) für die Hafenstaatkontrolle. Um die Funktionsweise der NIR zu gewährleisten, ist jedes Jahr im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eine Reihe von Beschlüssen zu fassen. Diese Beschlüsse werden durch den jedes Jahr im Mai tagenden Hafenstaatkontrollausschuss im Konsens gefasst. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefassten Beschlüsse für die EU-Mitgliedstaaten bindend.
Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in internationalen Organisationen wie der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.
Es wird vorgeschlagen, den im Hafenstaatkontrollausschuss zu vertretenden Standpunkt der Union nach einem zweistufigen Ansatz festzulegen. In einem Beschluss des Rates werden zunächst die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis festgelegt. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Ratsarbeitsgruppe „Seeverkehr“ erörtert werden. Der vorliegende Vorschlag dient der Festlegung des Standpunkts der Union im Hafenstaatkontrollausschuss für den Zeitraum 2016-2019. Außerdem zielt der Vorschlag auf eine Übernahme der Grundsätze und Leitlinien der EU-Politik ab, um Verbesserungen bei der Sicherheit des Seeverkehrs, der Verhütung von Verschmutzung und bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord zu erzielen. Der Standpunkt der Union trägt auch den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon Rechnung.
Die Kommission schlägt diesen Ansatz aufgrund der Besonderheiten des Beschlussverfahrens der Pariser Vereinbarung vor. Laut Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung endet für die Mitglieder und die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Anweisungen befassten Arbeitsgruppen die Frist für die Einreichung von Unterlagen sechs Wochen vor der Sitzung des Hafenstaatkontrollausschusses. Erst zu diesem Zeitpunkt stehen alle eingereichten Unterlagen zur Verfügung und ist die Kommission in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen und einen Vorschlag für einen koordinierten Standpunkt der Union gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auszuarbeiten, der anschließend noch vom Rat angenommen werden muss. Da für diese Prüfung und die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission sowie dessen Annahme durch den Rat nur wenig Zeit zur Verfügung steht, wird in Anhang 2 das Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festgelegt. Der nachstehende Beschluss soll für den Zeitraum 2016-2019 gelten.
2. RECHTLICHE ASPEKTE
Der folgende Beschluss beruht auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Dies gilt für den von den Mitgliedstaaten im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung einzunehmenden Standpunkt.
Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (in geänderter Fassung) bildet die Rechtsgrundlage, deren Grundsätze von den Mitgliedstaaten im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung einzuhalten sind.
2015/0304 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Gewässern der Europäischen Union wirkungsvoll verbessern, wenn Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.
(2)Während es in erster Linie Aufgabe des Flaggenstaats ist zu kontrollieren, ob Schiffe den international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord entsprechen, hat die für das Schiff verantwortliche Reederei die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten weist allerdings ernsthafte Mängel auf.
(3)Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Linie der Verteidigung gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Hafenstaatkontrolle nicht um eine Besichtigung handelt und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen. Durch ein einheitliches Konzept der Küstenstaaten der EU für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
(4)In der geänderten Fassung der Richtlinie 2009/16/EG wird das Hafenstaatkontrollsystem der EU festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995 geltenden EU-Rechtsvorschriften für diesen Bereich neu formuliert und verschärft werden. Dem EU-System liegt die bereits vorhandene Struktur der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, einer seit 1982 bestehenden internationalen Organisation, zugrunde.
(5)Durch die Richtlinie 2009/16/EG werden für die EU-Mitgliedstaaten die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des EU-Rechts einbezogen. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gefassten Beschlüsse für die EU-Mitgliedstaaten bindend.
(6)Der Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle hält jährliche Sitzungen ab und fasst Beschlüsse zu einer Reihe von Tagesordnungspunkten, die für die Anwendung der Richtlinie 2009/16/EG notwendig sind.
(7)Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Standpunkt, der im Namen der Union in internationalen Organisationen zu vertreten ist, wenn sie rechtswirksame Akte zu erlassen haben, auf Vorschlag der Kommission durch einen Beschluss des Rates angenommen.
(8)Laut Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung endet für die Mitglieder und die mit der Ausarbeitung von Leitlinien und Anweisungen befassten Arbeitsgruppen die Frist für die Einreichung von Unterlagen sechs Wochen vor der Sitzung des Hafenstaatkontrollausschusses. Erst zu diesem Zeitpunkt stehen alle eingereichten Unterlagen zur Verfügung und ist die Kommission in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen und einen Vorschlag für einen koordinierten Standpunkt der Union gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auszuarbeiten. Da für diese Prüfung und die Annahme eines Vorschlags nur wenig Zeit zur Verfügung steht, müssen die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis und zusammen mit dem Rahmen für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festgelegt werden.
(9)Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum 2016-2019 gelten –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in der Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertreten ist, wenn dieser Ausschuss rechtswirksame Maßnahmen zu erlassen hat, ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in der Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erfolgt gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses.
Artikel 3
Der in Anhang 1 dieses Beschlusses dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens zur Jahressitzung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im Jahr 2020 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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