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Document 52015PC0627

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

COM/2015/0627 final - 2015/0284 (COD)

Brüssel, den 9.12.2015

COM(2015) 627 final

2015/0284(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 270 final}
{SWD(2015) 271 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Internet ist zu einem der wichtigsten Verbreitungskanäle für Inhalte geworden. Der Anteil der Internetnutzer in Europa, die online auf Musik, Videos und Spiele zugreifen 1 , lag 2014 bei 49 % und dürfte in Zukunft weiter steigen. Diese Art der Internetnutzung wird durch Tablets und Smartphones weiter erleichtert. 51 % der Privatpersonen in der EU kommen mit mobilen Geräten ins Internet 2 .

Die rasche Einführung von Diensten, die Online-Inhalte anbieten, und der zunehmende, auch grenzüberschreitende Einsatz tragbarer Geräte verdeutlicht die Erwartungshaltung der Europäer, heutzutage Online-Inhalte innerhalb der Union an jedem Ort nutzen zu können. Daher ist es eines der wichtigsten Ziele der Kommissionsstrategie für den digitalen Binnenmarkt 3 , unionsweit den Nutzern einen breiteren Online-Zugriff auf Werke zu ermöglichen.

Die grenzüberschreitende Portabilität bezieht sich auf die Nutzung von Online-Inhaltediensten, zu denen Verbraucher rechtmäßig Zugang haben, oder von Inhalten, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat online erworben oder gemietet haben und auf die sie auch zugreifen möchten, wenn sie in der EU unterwegs sind. Es ist davon auszugehen, dass die enorme Nachfrage der Verbraucher nach grenzüberschreitender Nutzbarkeit (Portabilität) von Online-Inhaltediensten weiter steigen wird 4 . Reisende in der EU können jedoch häufig eine solche grenzüberschreitende Portabilität nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. Die nicht vorhandene oder schwierige Portabilität von Online-Inhaltediensten in der EU ist auf die Praxis der Lizenzvergabe durch die Rechteinhaber bzw. die Handelspraktiken der Diensteanbieter zurückzuführen.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität zu beseitigen, um den Bedürfnissen der Nutzer wirksamer gerecht zu werden und um Innovationen zu fördern, die den Verbrauchern, Diensteanbietern und Rechteinhabern zugutekommen. Mit diesem Vorschlag wird ein gemeinsames Konzept in der Union eingeführt, das den Rechteinhabern weiterhin ein hohes Maß an Schutz gewährt. Damit wird ein Beitrag zur Verwirklichung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts geleistet, der als ein Gebiet ohne Binnengrenzen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen, gewährleistet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Strategie für den digitalen Binnenmarkt verfolgt mit einer Reihe von Initiativen das Ziel, einen Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen. Diesem Vorschlag, der zu den ersten dieser Initiativen zählt, werden weitere folgen, die sich mit anderen, im Rahmen dieser Strategie festgelegten Themen, darunter auch mit dem Urheberrecht, befassen. Die Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Portabilität ist ein erster und für die Verbraucher wichtiger Schritt, mit dem das konkrete Problem des grenzüberschreitenden Zugriffs auf Inhalte behoben werden soll. Da sich die Verbraucher dem Zeitpunkt nähern, an dem ihnen auf Reisen in der EU keine Roamingentgelte 5 mehr berechnet werden, ist es höchste Zeit, auf diesem Gebiet gezielte Maßnahmen zu ergreifen.

Mit diesem Vorschlag soll für die Zwecke der grenzüberschreitenden Portabilität im Anwendungsbereich dieses Vorschlags festgelegt werden, in welchen Fällen die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen als für die Zwecke der Richtlinien 96/9/EG 6 , 2001/29/EG 7 , 2006/115/EG 8 und 2009/24/EG 9 erfolgt gilt.

Dieser Vorschlag ergänzt die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt 10 und die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt 11 .

Zudem trägt dieser Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste bei und ergänzt damit die Richtlinie 2010/13/EU 12 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung. Mit diesem Vorschlag dürfte der Zugang zu kulturellen Inhalten verbessert werden, da Verbrauchern auf Reisen in der EU solche Inhalte leichter zugänglich und somit besser erlebbar gemacht werden.

Dieser Vorschlag fördert die Interessen der Verbraucher und steht damit im Einklang mit Politik der EU auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und mit Artikel 169 AEUV.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIG-KEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. In diesem Artikel wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Dies beinhaltet die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen.

Den vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags erfassten Online-Inhaltediensten liegen die bereits auf Unionsebene harmonisierten Urheberrechte und verwandten Schutzrechte zugrunde. In der EU wurde der Bereich der Urheberrechte im Hinblick auf die Rechte harmonisiert, die für die Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen relevant sind (vor allem die Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung).

Diese Initiative bezieht sich auf die grenzüberschreitende Ausübung dieser harmonisierten Rechte im Hinblick auf die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten. Da sie sich somit auf die Rechte auswirkt, die durch den EU-Urheberrechtsrahmen harmonisiert sind, muss sie sich auf Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage stützen, wenn als Rechtsinstrument eine Verordnung vorgeschlagen wird.

Bestimmte Inhalte, die von Online-Inhaltediensten bereitgestellt werden, wie Sportereignisse, Nachrichten und politische Diskussionen, sind nicht unbedingt urheberrechtlich geschützt. Werden solche Inhalte jedoch beispielsweise von Rundfunkveranstaltern übertragen, können Rechteinhaber auf EU-Ebene harmonisierte verwandte Schutzrechte geltend machen, wie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Zudem werden mit Sportereignissen, Nachrichten und aktuellen Ereignissen häufig auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Hintergrundmusik, übertragen. Solche Inhalte fallen unter den harmonisierten EU-Rechtsrahmen. Darüber hinaus sind bestimmte Aspekte solcher Übertragungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung oder Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit durch die Richtlinie 2010/13/EU harmonisiert worden. Damit die Verbraucher die grenzüberschreitende Portabilität uneingeschränkt in Anspruch nehmen können, müssen alle Aspekte solcher Übertragungen in den Vorschlag einbezogen werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Portabilität von Online-Inhaltediensten ist im Kern eine grenzüberschreitende Frage. Zudem wurden das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf EU-Ebene harmonisiert, so dass der Rechtsrahmen nur von der Union geändert werden kann. Damit haben die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um die grenzüberschreitende Portabilität zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können daher nur auf EU-Ebene ergriffen werden.

Zudem können unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit nur Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleisten, dass der Zugriff der Verbraucher auf Online-Inhaltedienste in der gesamten Europäischen Union einheitlich geregelt ist. Außerdem gewährleisten EU-Maßnahmen europaweit einheitliche Voraussetzungen für die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten, was auch den Rechteinhabern und den Diensteanbietern klare Vorteile verschafft. Dies erhöht die Rechtssicherheit und beseitigt die Notwendigkeit, das gesamte Netz bestehender Lizenzen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Portabilität neu auszuhandeln.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag soll die Ermöglichung der grenzübergreifenden Portabilität von Online-Inhaltediensten erleichtert (indem der Ort der Bereitstellung der Dienste sowie des Zugriffs auf diese Dienste und ihrer Nutzung festgelegt wird) und dem Diensteanbieter die Verpflichtung auferlegt werden, die grenzüberschreitende Portabilität unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen. Der Vorschlag geht nicht über das zur Lösung der genannten Probleme erforderliche Maß hinaus. Er hat keine grundlegenden Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und daher nur begrenzte Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Rechteinhaber und Diensteanbieter. Er beinhaltet keine Verpflichtung für die Rechteinhaber und Diensteanbieter, Verträge neu auszuhandeln, da jegliche Vertragsbestimmungen, die gegen die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Portabilität verstoßen, nicht durchsetzbar sind.

Zudem verursacht der Vorschlag den Diensteanbietern keine unverhältnismäßig hohen Kosten. Dieser Vorschlag verpflichtet den Anbieter von Online-Inhaltediensten nicht, Maßnahmen zu treffen, um die Qualität der Bereitstellung dieser Dienste außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Auch sind Anbieter kostenfreier Dienste, die den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, nach diesem Vorschlag nicht verpflichtet, für die grenzüberschreitende Portabilität zu sorgen, da diese Auflage die Art und Weise, wie sie ihre Dienste anbieten, erheblich verändern und damit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaaten und tritt in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft. Dieses Instrument ist am besten geeignet, das Ziel der EU-weiten Portabilität von Online-Inhalten zu erreichen. Es ermöglicht die einheitliche Anwendung der Portabilitätsvorschriften in allen Mitgliedstaaten und gewährleistet, dass Rechteinhaber und Online-Diensteanbieter aus verschiedenen Mitgliedstaaten genau denselben Vorschriften unterliegen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Zwischen Dezember 2013 und März 2014 wurde eine breit angelegte öffentliche Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts durchgeführt. In den Antworten zu den Fragen zur Territorialität des Urheberrechts gingen verschiedene Gruppen von Interessenträgern ausdrücklich auf das Problem der grenzüberschreitenden Portabilität ein. 2013 führte die Kommission einen Dialog mit den Interessenträgern zum Thema „Lizenzen für Europa“ 13 . Eine Arbeitsgruppe befasste sich speziell mit der Frage der grenzüberschreitenden Portabilität.

In den ersten Monaten des Jahres 2015 führte die Kommission, auch im Rahmen themenspezifischer Workshops, intensive Gespräche mit Interessenträgern (Verbrauchern, Rechteinhabern, Sportverbänden, Rundfunkveranstaltern, Online-Diensteanbietern), um die Wirkung verschiedener Optionen für EU-Maßnahmen auf diesem Gebiet bewerten zu können.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Verbraucher im Allgemeinen einer Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugriffs auf Online-Inhalte und der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Diensten positiv gegenüberstehen. Die Branche der Inhalteanbieter sowie Vertreter der Rechteinhaber und der Diensteanbieter lehnen zwar die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht ab, befürworten in der Regel aber eher von der Branche selbst ausgehende Lösungen und unverbindliche Rechtsinstrumente statt rechtlicher Verpflichtungen auf diesem Gebiet.

Ein unverbindliches Instrument wie eine Empfehlung, die die grenzüberschreitende Portabilität fördert, könnte zwar Marktentwicklungen auf diesem Gebiet unterstützen, doch die Wirkung eines solchen Instruments bliebe sehr begrenzt und wäre von den gewerblichen Entscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer abhängig. Damit ließe sich das Ziel weder auf homogene Weise verwirklichen noch könnte in ausreichendem Umfang gewährleistet werden, dass den Verbrauchern in der EU einheitliche Bedingungen für die unionsweite Portabilität von Online-Inhaltediensten angeboten werden.

Der Vorschlag trägt u. a. den folgenden, von den Interessenträgern geäußerten Bedenken Rechnung: Die Verpflichtung zur Ermöglichung der Portabilität sollte nicht solchen Anbietern auferlegt werden, die Dienste anbieten, für die sie keine Gebühren erheben und für die sie von den Verbrauchern keine Authentifizierung ihres Wohnsitzmitgliedstaats verlangen. Diensteanbieter sollten nicht verpflichtet sein, ihren Dienst grenzüberschreitend in derselben Qualität anzubieten wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Die Parteien sollten selbst die Bedingungen festlegen, mit denen gewährleistet wird, dass der Dienst im Einklang mit dieser Verordnung angeboten wird.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

In den letzten Jahren wurden verschiedene Studien zu rechtlichen 14 und wirtschaftlichen 15 Aspekten des bestehenden Urheberrechts durchführt, darunter auch zur Anwendung der Territorialität des EU-Urheberrechts auf Online-Übertragungen.

Weitere Studien wurden zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Erzeugung und Verbreitung von Inhalten sowie zum grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten 16 durchgeführt. Darüber hinaus wurden Studien zu den Belangen des Sports 17 erstellt.

Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung 18 durchgeführt. Am 30. Oktober 2015 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zur Folgenabschätzung unter dem Vorbehalt ab, dass einige Elemente des Berichts verbessert werden. In der endgültigen Folgenabschätzung wurden diese Anmerkungen berücksichtigt.

Bei der endgültigen Folgenabschätzung wurden das Ausgangsszenarium (keine Maßnahmen) und drei Politikoptionen untersucht. Option 1 besteht in Leitlinien für die Betroffenen, mit denen die Kommission Anbieter von Online-Inhaltediensten ermutigt, bei ihren Diensten EU-weit die grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen. Option 2 beinhaltet EU-Maßnahmen, mit denen festgelegt wird, dass für die Zwecke der grenzüberschreitenden Portabilität der Zugriff auf Online-Inhaltedienste und deren Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Bei Option 3 wird zusätzlich zu dem vorgenannten Mechanismus i) der Anbieter von Online-Inhaltediensten verpflichtet, die grenzüberschreitende Portabilität dieser Dienste zu gewährleisten, und ii) festgelegt, dass Vertragsbestimmungen, die die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Portabilität einschränken, nicht durchsetzbar sind.

Aus Sicht der Verbraucher, Rechteinhaber und Diensteanbieter würde die Option 3 im Hinblick auf das genannte Ziel die größte Wirkung entfalten. Beim Ausgangsszenarium und bei der Option 1 ist davon auszugehen, dass Rechteinhaber im audiovisuellen Sektor und – in geringerem Maße – von Inhalten im Sport-Premiumbereich der Portabilität ihrer Inhalte eher zögerlich zustimmen würden. Beim Ausgangsszenarium und bei den Optionen 1 und 2 könnten Diensteanbieter auch weiterhin die grenzüberschreitende Portabilität einschränken. Aber auch viele Anbieter, die diese anbieten wollen, hätten, beispielsweise aufgrund vertraglicher Beschränkungen, nach wie vor Probleme, diese zu ermöglichen. Sowohl den Rechteinhabern als auch den Diensteanbietern entstünden höhere Kosten bei der Neuaushandlung ihres Netzes von Lizenzvereinbarungen. Bei diesen Optionen würde der Übergang zur grenzüberschreitenden Portabilität länger dauern und es wäre nicht gewährleistet, dass den Verbrauchern homogene Dienste angeboten werden. Nur mit Option 3 kann wirksam sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Portabilität angeboten und die Nachfrage der Verbraucher befriedigt wird, weshalb dieser Option der Vorzug gegeben wurde.

Die bevorzugte Option würde die Erwartungen der Verbraucher erfüllen. Den Diensteanbietern käme der Mechanismus zur Feststellung des Orts der Bereitstellung der Dienste für die Zwecke der Portabilität zugute, zudem könnten sie besser auf die Bedürfnisse ihrer Kunden reagieren. In der Branche der Inhalteanbieter wären unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise, wie Lizenzen für Inhalte vergeben werden, der audiovisuelle Sektor und der Sektor der Sport-Premiuminhalte am stärksten betroffen. Da jedoch die Portabilität von Online-Inhaltediensten das Spektrum der Nutzer dieser Dienste nicht ausweitet und damit auch die Territorialität der Lizenzen nicht in Frage stellt, dürften die Auswirkungen auf die Branche gering sein.

Die potenziell entstehenden Kosten lassen sich in die Kosten einteilen, die unmittelbar durch diese Maßnahme entstehen, wie etwa die Kosten der Anbieter für die Feststellung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten, und solchen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen können, wie beispielsweise Kosten für die Anpassung von Lizenzen an die neuen Vorschriften und Kosten der Dienstanbieter für die Anpassung der technischen Infrastruktur. Die unmittelbar in Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden technischen Kosten dürften unerheblich sein und könnten von den Kosten aufgefangen werden, die dem Diensteanbieter für die routinemäßige Pflege der Software entstehen. Die Kosten im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen lassen sich nur schwer abschätzen. Allerdings erfordert der Vorschlag keine Neuverhandlung der Verträge. Der Vorschlag legt keine Anforderungen an die Qualität der im Rahmen der grenzüberschreitenden Portabilität bereitgestellten Dienste fest, so dass in dieser Hinsicht keine Kosten entstehen (den Diensteanbietern steht es jedoch frei, freiwillig oder in den Verträgen mit den Verbrauchern oder Rechteinhabern die Qualität festzulegen).

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag gilt für alle Unternehmen, auch Kleinstunternehmen und KMU, gleichermaßen. Alle Unternehmen können den vorgeschlagenen Mechanismus nutzen, nach dem der Ort der Bereitstellung der Dienste für die Zwecke der Portabilität festgelegt wird. Ausnahmeregelungen für KMU würden die Effizienz der Maßnahme untergraben, da viele Online-Diensteanbieter KMU sind. Da der Vorschlag keine erheblichen Kosten verursacht, besteht kein Grund, für Kleinstunternehmen oder KMU die Kosten für die Einhaltung der Verordnung möglichst gering zu halten.

Der Vorschlag wird sich vorteilhaft auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, da er die Innovation bei Online-Inhaltediensten fördert und diese für die Verbraucher attraktiver macht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den internationalen Handel.

Der Vorschlag wird die Online-Nutzung von Inhaltediensten fördern. Er betrifft das Online-Umfeld, denn gerade dort entsteht die Nachfrage nach Portabilität. Der Vorschlag fördert die Innovation und den Fortschritt auf dem Markt, da er geräte- und technologieneutral auf alle Online-Inhaltedienste Anwendung findet. Daher trägt der Vorschlag neuen technologischen Entwicklungen Rechnung und kann damit unmittelbar in den Bereichen Digitalisierung und Internet angewandt werden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat nur eine geringe Auswirkung auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Artikeln 16 und 17 anerkannten Grundsätze zum Urheberrecht als Eigentumsrecht oder zur unternehmerischen Freiheit. Die Maßnahme ist im Hinblick auf die im AEUV festgelegte Grundfreiheit, grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen, gerechtfertigt. Die Einschränkung der vorstehend genannten Freiheiten (durch den Mechanismus zur Festlegung des Ortes der Bereitstellung der Dienste für die Zwecke der Portabilität, durch die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Portabilität sowie durch die Nichtdurchsetzbarkeit vertraglicher Bestimmungen, die gegen diese Verpflichtung verstoßen) lässt sich vor dem Hintergrund des Ziels, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten, rechtfertigen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Auswirkungen dieses Vorschlags lässt sich in zwei Phasen einteilen:

Die erste Phase beginnt unmittelbar nach Verabschiedung des Rechtsakts und läuft bis zum Geltungsbeginn. Das Hauptaugenmerk dieser Phase liegt auf der Art und Weise der Durchführung der Verordnung durch die Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Die Kommission wird mit Vertretern der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern Sitzungen veranstalten, um festzustellen, wie sie den Übergang zu den neuen Vorschriften unterstützen kann.

Im Mittelpunkt der zweiten Phase ab dem Geltungsbeginn der Verordnung stehen die Auswirkungen der Vorschriften. Bei dieser Überwachung gilt den Auswirkungen auf KMU und die Verbraucher das besondere Augenmerk.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 bestimmt die Ziele und den Anwendungsbereich der Verordnung. Der Verordnungsvorschlag sieht ein gemeinsames Konzept vor, demzufolge in der Union ansässige Abonnenten von Online-Inhaltediensten, die auf portabler Grundlage erbracht werden, bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat diese Dienste weiternutzen können (grenzüberschreitende Portabilität).

Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen. Diese Begriffsbestimmungen gilt es EU-weit einheitlich auszulegen. Ein „Abonnent“ ist nach dieser Begriffsbestimmung jeder Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann. Ein „Verbraucher“ wird definiert als jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

In Artikel 2 werden auch die Begriffe „Wohnsitzmitgliedstaat“, „vorübergehender Aufenthalt“, „Online-Inhaltedienst“ und „portabel“ definiert. Der „Wohnsitzmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der „vorübergehende Aufenthalt“ bezeichnet einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat. Ein „Online-Inhaltedienst“ fällt unter den Vorschlag, wenn i) der Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erbracht wird, ii) der Dienst auf portabler Grundlage erbracht wird oder iii) es sich bei dem Dienst um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu Werken, anderen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern ist. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein. Für die Online-Inhaltedienste gelten zwei Szenarios: 1) Dienste, die gegen (mittelbare oder unmittelbare) Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, und 2) Dienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird. Eine mittelbare Zahlung bestünde beispielsweise in dem Fall, dass ein Abonnent für ein Dienstepaket zahlt, das Telekommunikationsdienste und einen Online-Inhaltedienst eines anderen Diensteanbieters umfasst. Erhält der Abonnent Online-Inhaltedienste ohne Zahlung eines Geldbetrags, ist der Anbieter nur dann verpflichtet, dem Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen, wenn der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten überprüft. Wenn also ein Verbraucher beispielsweise lediglich die Geschäftsbedingungen für einen kostenfreien Online-Inhaltedienst akzeptiert, ohne sich auf dessen Website zu registrieren (so dass der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat dieses Verbrauchers nicht überprüfen kann), ist der Diensteanbieter nicht verpflichtet, für diesen Dienst die grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen.

Artikel 3 erlegt dem Anbieter die Verpflichtung auf, einem Abonnenten die Nutzung des Online-Inhaltedienstes zu gestatten, wenn der Abonnement sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Diese Verpflichtung gilt für dieselben Inhalte, dieselbe Art und Anzahl von Geräten und dieselben Funktionen wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Sie erstreckt sich aber nicht auf die Qualitätsanforderungen an die Erbringung dieser Dienste, wie sie für den Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat gelten. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Portabilität ist der Anbieter nicht haftbar, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes, beispielsweise aufgrund einer schlechteren Internetverbindung, niedriger ist. Wenn jedoch mit dem Anbieter ausdrücklich vereinbart wurde, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, ist der Anbieter an diese Vereinbarung gebunden. Außerdem ist der Anbieter nach dieser Verordnung verpflichtet, dem Abonnenten mitzuteilen, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst bereitgestellt wird, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreift und ihn dort nutzt.

In Artikel 4 ist der Mechanismus festgelegt, nach dem der Ort der Bereitstellung des Dienstes für die Zwecke der Portabilität festgelegt wird. Die Bereitstellung eines Dienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt. Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen urheberrechtlichen Handlungen, die vorgenommen werden, wenn der Dienst Abonnenten auf der Grundlage der grenzüberschreitenden Portabilität erbracht wird, als ausschließlich in dem Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt gelten. Diese Bestimmung gilt für alle Zwecke im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Dienstes im Rahmen der grenzüberschreitenden Portabilität sowie für den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung.

Ferner ist in Artikel 5 festgelegt, dass Vertragsbestimmungen, die gegen die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Portabilität verstoßen, insbesondere solche, die die Möglichkeiten des Verbrauchers einschränken, seine Online-Inhaltedienste grenzüberschreitend zu nutzen oder die Fähigkeit des Anbieters einschränken, die grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen, nicht durchsetzbar sind. Ferner sind alle Vertragsbestimmungen, die gegen den rechtlichen Mechanismus verstoßen, der Diensteanbieter in die Lage versetzt, der Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Portabilität nachzukommen, ebenfalls nicht durchsetzbar. Dies gilt für alle vertraglichen Vereinbarungen – sowohl zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern als auch zwischen Diensteanbietern und ihren Kunden. Die Rechteinhaber können nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen, mithilfe bestimmter Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen.

Artikel 6 legt fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgen muss.

Nach Artikel 7 gilt diese Verordnung auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung relevant sind.

Nach Artikel 8 tritt diese Verordnung sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2015/0284 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 21 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

(2)Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten.

(3)Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Union aufhalten, können jedoch häufig nicht auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Heimatland ein Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und sie nutzen.

(4)Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(5)Dies gilt auch für andere Inhalte wie Berichte über Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere spezifische Rechtsvorschriften geschützt sein können; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Online-Diensteanbietern nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter wäre durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Darüber hinaus sind bestimmte Aspekte solcher Übertragungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung oder Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit zum Zwecke der Kurzberichterstattung durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22 harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten.

(6)Daher werden Online-Inhaltedienste immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten in Bezug auf Sport- oder andere Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Diensteanbieter den Verbrauchern uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.

(7)Die Rechte an Werken und anderen Schutzgegenständen sind unter anderem durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 , die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 harmonisiert worden.

(8)Deshalb müssen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen nutzen, über die Nutzungsrechte für diese Inhalte für die betreffenden Gebiete verfügen.

(9)Für die Übertragung von urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch den Anbieter der Online-Dienste ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber (zum Beispiel Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter) in Bezug auf die Inhalte erforderlich, die in die Übertragung einbezogen werden sollen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.

(10)Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebietes befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

(11)Zudem hat der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League u. a., ECLI:EU:C:2011:631, entschieden, dass bestimmte Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

(12)Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

(13)Diese Verordnung sollte daher für Online-Inhaltedienste gelten, die ein Diensteanbieter, nachdem ihm von den Rechteinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, seinen Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise (zum Beispiel durch Streaming, Herunterladen oder jede andere Technik, die die Nutzung der Inhalte ermöglicht) bereitstellt. Eine Registrierung für den Erhalt von Hinweisen auf bestimmte Inhalte oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.

(14)Online-Dienste, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU handelt und die Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern lediglich zu Nebenzwecken nutzen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. Zu solchen Diensten gehören Websites, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie grafische Elemente oder Hintergrundmusik nur zu Nebenzwecken nutzen, deren Hauptzweck aber beispielsweise der Verkauf von Waren ist.

(15)Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Diensteanbieter, die in ihrem Heimatland keine portablen Dienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

(16)Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

(17)Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

(18)Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Diensteanbietern verlangt werden, dass sie ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat, in dem diese sich vorübergehend aufhalten, ermöglichen, indem sie ihnen Zugriff auf dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewähren wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Diese Verpflichtung ist verbindlich; die Parteien können sie daher nicht ausschließen, davon abweichen oder ihre Wirkungen abändern. Handlungen eines Diensteanbieters, die den Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, würden eine Umgehung der Verpflichtung, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu ermöglichen, und damit einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(19)Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Diensteanbieter und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen muss, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter jedoch ausdrücklich zugesagt, dass den Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Qualität garantiert wird, sollte der Anbieter daran gebunden sein.

(20)Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass die Diensteanbieter, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten portable Online-Inhaltedienste rechtmäßig bereitstellen, immer berechtigt sind, diese Dienste für diese Abonnenten auch während eines vorübergehenden Aufenthalts dieser Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung eines solchen Online-Inhaltedienstes, der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung als in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat.

(21)Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bedeutet dies, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Diensteanbietern auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem diese Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Diensteanbieter auf der Grundlage einer Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vornehmen können, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Diensteanbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und die Nutzung des Dienstes durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Nutzung der Inhalte im Rahmen des Dienstes relevant sind.

(22)Die Diensteanbieter sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung des Dienstes in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten nicht durchsetzbar sein.

(23)Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

(24)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit den Richtlinien 95/46/EG 27 und 2002/58/EG 28 im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist.

(25)Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken.

(26)Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union gleichzeitig und unverzüglich in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte gelten, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Dies ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Diensteanbieter zu gewährleisten, indem es Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechteinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob der Anbieter diese Verträge neu aushandeln kann, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass Diensteanbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Und schließlich sollten auch die Rechteinhaber ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln müssen, damit die Anbieter die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anbieten können.

(27)Da die Verordnung demnach für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, in dem die Rechteinhaber und die Diensteanbieter die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vereinbarungen treffen und die Diensteanbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können.

(28)Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können.

(29)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Daher hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechteinhaber und Diensteanbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass der Anbieter Maßnahmen trifft, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Und schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Dienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und den Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten nicht überprüfen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames Konzept eingeführt, damit die Abonnenten von Online-Inhaltediensten in der Union während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

b)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

c)„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d)„vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

e)„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und

die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

1.gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

2.ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

f)„portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

Artikel 3
Verpflic
htung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten

(1)Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen.

(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Qualitätsanforderungen an die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, denen der Anbieter unterliegt, wenn er diesen Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat bereitstellt, es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich etwas anderes zugesagt.

(3)Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes teilt dem Abonnenten mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird.

Artikel 4
Ort der Bereitstellung von Online-Inhalte
diensten, des Zugriffs auf diese Dienste und ihrer Nutzung

Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für einen Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten nach Artikel 3 Absatz 1 gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt, auch für die Zwecke der Richtlinie 96/9/EG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG, der Richtlinie 2009/24/EG und der Richtlinie 2010/13/EU.

Artikel 5
Vertragsbestimmungen

(1)Vertragsbestimmungen, die insbesondere im Verhältnis zwischen Inhabern des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Inhabern sonstiger für die Nutzung der Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten relevanter Rechte und Diensteanbietern sowie zwischen Diensteanbietern und Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, soweit sie gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 verstoßen.

(2)Ungeachtet des Absatzes 1 können Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte oder Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten von den Diensteanbietern verlangen, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellt wird, sofern die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für die Erreichung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

Artikel 6
Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 2, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Artikel 7
Anwendung auf bestehende Verträge und erworbene Rechte

Diese Verordnung gilt auch für Verträge und Rechte, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern sie für die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, den Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung im Einklang mit Artikel 3 nach diesem Zeitpunkt relevant sind.

Artikel 8
Schlussbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Eurostat, Gemeinschaftserhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen, 2014.
(2) Eurostat, Statistiken zur Informationsgesellschaft – Haushalte und Privatpersonen.
(3) COM(2015) 192 final.
(4) In einer jüngeren Umfrage gaben 33 % der Teilnehmer (sogar 65 % in der Altersgruppe der 15-24jährigen), die momentan nicht über ein gebührenpflichtiges Abonnement für Online-Inhalte verfügen, an, dass sie bei Abschluss eines solchen Abonnements großen Wert darauf legen würden, es auch bei Auslandsreisen oder -aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat nutzen zu können (Flash Eurobarometer 411 — Grenzüberschreitender Zugriff auf Online-Inhalte, August 2015).
(5) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5265_de.htm
(6) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(7) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
(8) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).
(9) Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).
(10) ABl. L 376 vom 27.12.2002, S. 36.
(11) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(12) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(13) Siehe https://ec.europa.eu/licences-for-europe-dialogue/en/content/about-site .
(14) http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/131216_study_en.pdf
(15) http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/1403_study1_en.pdf
(16) http://is.jrc.ec.europa.eu/pages/ISG/DigEcocopyrights.html ; http://ec.europa.eu/sport/news/2014/docs/study-sor2014-final-report-gc-compatible_en.pdf
(17) http://ec.europa.eu/sport/library/studies/study-contribution-spors-economic-growth-final-rpt.pdf
(18) SWD(2015) 271, SEC(2015) 484
(19) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(20) ABl. C … vom …, S. ….
(21) ABl. C … vom …, S. ….
(22) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(23) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(24) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
(25) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).
(26) Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).
(27) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(28) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.
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