Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015PC0603

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds

    COM/2015/0603 final - 2015/0250 (NLE)

    Brüssel, den 21.10.2015

    COM(2015) 603 final

    2015/0250(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds


    BEGRÜNDUNG

    Das Euro-Währungsgebiet ist eine große offene Volkswirtschaft mit internationaler politischer Verantwortung. Aufgrund des wirtschaftlichen und finanziellen Gewichts des Euro-Währungsgebiets und des Bestehens einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik spielen die politischen Entscheidungen und die wirtschaftliche Entwicklung des Euro-Währungsgebiets für die Weltwirtschaft eine immer größere Rolle.

    Die politische Relevanz des Euro-Währungsgebiets hat in den letzten Jahren noch erheblich zugenommen. Mit dem Europäischen Semester und dem Erlass der Rechtsvorschriften des sogenannten „Sixpacks“ und „Twopacks“ 1 sowie dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 2 wurde die auf EU-Ebene stattfindende Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten in wesentlichen makroökonomisch und haushaltspolitisch relevanten Bereichen zusammengefasst, gestärkt und erweitert. Als ständiger Krisenbewältigungsmechanismus für die Länder des Euro-Währungsgebiets wurde der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) eingerichtet. Darüber hinaus hat die Union eine Bankenunion geschaffen, die für Banken im Euro-Währungsgebiet eine zentrale Beaufsichtigung und Abwicklung vorsieht und auch allen anderen Mitgliedstaaten offensteht.

    Unterdessen hat die Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets mit diesen Entwicklungen nicht Schritt gehalten. Die bei der weiteren Integration innerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielten Fortschritte müssen auch nach außen sichtbar werden, insbesondere durch Fortschritte hin zu einer einheitlichen Außenvertretung im Internationalen Währungsfonds (IWF). Viele Bereiche, die unter das IWF-Übereinkommen fallen, liegen in der ausschließlichen oder mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit der EU (des Euro-Währungsgebiets).

    Durch seine Darlehensinstrumente und seine Überwachungstätigkeit nimmt der IWF in der globalen wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung eine zentrale Stelle ein. Zusammen mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) spielt er bei der Gestaltung und Durchführung von Rettungsprogrammen für von der Finanz- und Staatsschuldenkrise betroffene Mitgliedstaaten eine maßgebliche Rolle. Hinzu kommt, dass sich der IWF aufgrund des gestärkten Steuerungsrahmens für die wirtschaftspolitische Koordinierung und der starken Konvergenz der Finanzsektorregulierung und -beaufsichtigung im Kontext der Bankenunion bei der Bewertung der Aufsicht und des Krisenmanagements im Euro-Währungsgebiet künftig nicht auf eine rein nationale Sichtweise wird beschränken können.

    Eine wirksame Vertretung des Euro-Währungsgebiets würde es diesem ermöglichen, im IWF mit einer Stimme zu sprechen, wenn es um Programme und deren Überprüfung, um die Wirtschafts- und Finanzpolitik, die makroökonomische Überwachung, die Wechselkurspolitik und die Finanzstabilität geht. Eine geschlossenere Vertretung käme auch Drittländern zugute, insbesondere durch einen stärkeren und kohärenteren Beitrag des Euro-Währungsgebiets zur weltweiten Wirtschafts- und Finanzstabilität.

    In ihrem Arbeitsprogramm für 2015 3 hat die Kommission im Oktober 2014 angekündigt, dass sie sich im Rahmen der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion auch mit der Vertretung des Euro-Währungsgebiets nach außen befassen werde.

    Nach dem Bericht der fünf Präsidenten vom Juni 2015 zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas 4 ist ein gestärktes internationales Auftreten integraler Bestandteil der gegenwärtigen Anstrengungen zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets. In dem Bericht wird insbesondere auf die Schwächen der Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF hingewiesen, in dem das Euro-Währungsgebiet trotz der bereits erzielten großen Fortschritte bei der Abstimmung der europäischen Standpunkte noch immer nicht mit einer Stimme spricht.

    Im Konzept der Kommission für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion 5 wurde bereits eine Reihe vorrangiger Maßnahmen zur Stärkung und Konsolidierung der wirtschaftspolitischen Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets dargelegt. Angesichts der Schlüsselrolle des IWF bei der internationalen wirtschaftspolitischen Steuerung wurde vorgeschlagen, sich vornehmlich auf den IWF zu konzentrieren. Die Vertretung nach außen wurde als einer der kurzfristigen Handlungsschwerpunkte genannt. Auch das Europäische Parlament hat eine einheitliche Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets gefordert. 6  

    Im Jahr 2006 kam der Rat (Wirtschaft und Finanzen) überein, dass der Übergang zu einem gemeinsamen Sitz des Euro-Währungsgebiets im IWF ein längerfristiges Ziel sei. Dabei vertraten die Mitgliedstaaten die Auffassung, dass verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden könnten, um in der Zukunft zu einem etwaigen gemeinsamen Sitz des Euro-Währungsgebiets zu gelangen, unter anderem ein Vorgehen in mehreren Zwischenschritten.

    Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Vorschlag den Übergang zu einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF vor, wobei das Euro-Währungsgebiet durch den Präsidenten der Euro-Gruppe vertreten würde. Zur Verwirklichung dieses Ziels wird ein schrittweises Vorgehen vorgeschlagen, das verschiedene Zwischenetappen für die Vertretung im Internationalen Währungs- und Finanzausschuss (IMFC) und im IWF-Exekutivdirektorium beinhaltet. Diese Zwischenetappen brächten zunächst Beobachterrechte für das Euro-Währungsgebiet mit sich, das – in Absprache mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank (die im IWF-Exekutivdirektorium gegenwärtig einen Beobachterstatus innehat) – vom Repräsentanten eines dem Exekutivdirektorium bereits angehörenden Euro-Mitgliedstaats vertreten würde. Darüber hinaus sollte der Abstimmungsprozess für die Festlegung gemeinsamer Standpunkte gestärkt werden, um in allen für das Euro-Währungsgebiet relevanten Fragen im Zusammenhang mit der IWF-Politik sowie mit länder- oder überwachungsspezifischen Angelegenheiten systematisch zu gemeinsamen Standpunkten zu gelangen. Schließlich sollten diese Maßnahmen auch darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den übrigen EU-Mitgliedstaaten in IWF-Angelegenheiten zu verbessern. Wohlgemerkt wird die Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets auch davon abhängen, welchen Status die IWF-Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet im IWF künftig einzuräumen bereit wären.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 138 Absatz 2 AEUV sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel vor, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Hinter dieser Vertragsbestimmung stand das Ziel, zu einer stärkeren und einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets zu gelangen, da die derzeitigen informellen Regelungen für die Vertretung des Euro-Währungsgebiets als unzureichend angesehen wurden. In einem ersten Schritt könnte diese Bestimmung einstweilen nur für die Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF herangezogen werden. Der Vorschlag sollte auch Bestimmungen enthalten, die dem Euro-Währungsgebiet eine bessere Abstimmung seiner Standpunkte im IWF ermöglichen, da dies Voraussetzung und Bedingung für das Ziel der einheitlichen Vertretung ist. Außerdem wird auf Artikel 138 Absatz 1 AEUV verwiesen, wonach der Rat die innerhalb internationaler Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen festlegen kann, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind.

    Nach Artikel 138 Absatz 3 AEUV sind bei der Annahme dieses Vorschlags nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vertreten. Der Rat beschließt nach Anhörung der EZB.

    Gleichzeitig nimmt die Kommission einen Beschluss an, mit dem ihr Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Vertretung und die Festlegung von Standpunkten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(1998) 637 endg.), der nicht angenommen wurde und mit der Einführung des Euro und dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hinfällig geworden ist, zurückgezogen wird. 7

    2015/0250 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 138,

    auf Vorschlag der Kommission 8 ,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 9 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Es können geeignete Maßnahmen erlassen werden mit dem Ziel, bei der Wahrnehmung der für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (im Folgenden „Euro-Währungsgebiet“) spezifischen Zuständigkeiten der Union eine einheitliche Vertretung und gemeinsame Standpunkte bei internationalen Einrichtungen im Finanzbereich zu gewährleisten.

    (2)Das Euro-Währungsgebiet ist eine große offene Volkswirtschaft mit internationaler politischer Verantwortung.

    (3)Die Geldpolitik für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Außerdem gelten für die Wirtschafts-, Fiskal- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die verstärkten Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen der Union.

    (4)Wie im Bericht „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“) vom 22. Juni 2015 festgestellt wurde, spielen die Politik und die wirtschaftliche Entwicklung der Union angesichts ihrer Wirtschafts- und Finanzkraft und ihrer für die meisten Mitglieder einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik für die Weltwirtschaft eine immer größere Rolle. In dem Bericht wurde auch eine Konsolidierung der Vertretung des Euro-Währungsgebiets nach außen gefordert.

    (5)Deshalb ist es unerlässlich, dass das Euro-Währungsgebiet seine Rolle bei der internationalen währungs-, wirtschafts- und finanzpolitischen Zusammenarbeit in vollem Umfang ausfüllt, insbesondere im Rahmen des Internationalen Währungsfonds (IWF) als zentraler Organisation im internationalen Währungs- und Finanzsystem.

    (6)Mitglieder des IWF sind jedoch die einzelnen Staaten. Folglich ist das Euro-Währungsgebiet nicht als eigenes Mitglied im Fonds und seinen Organen vertreten. Gegenwärtig können zwei Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets je einen Exekutivdirektor ernennen, während sich die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf sechs multinationale Stimmrechtsgruppen verteilen. Dies hindert das Euro-Währungsgebiet daran, seinen Standpunkt innerhalb des IWF wirksam und geschlossen zum Ausdruck zu bringen. Auch die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen dem IWF und dem Euro-Währungsgebiet leidet darunter.

    (7)Der vor kurzem gestärkte Rahmen des Euro-Währungsgebiets für die wirtschaftspolitische Koordinierung sowie die starke Konvergenz der Finanzsektorregulierung und -beaufsichtigung im Kontext der Bankenunion bedeuten, dass sich der IWF bei seiner Bewertung der Aufsicht und des Krisenmanagements im Euro-Währungsgebiet künftig nicht mehr auf eine nationale Sichtweise wird beschränken können. Eine wirksame Vertretung des Euro-Währungsgebiets wird es diesem außerdem ermöglichen, im IWF mit einer Stimme zu sprechen, wenn es um Themen wie Finanzhilfeprogramme und -überprüfungen, Wirtschafts- und Finanzpolitik, makroökonomische Überwachung, Wechselkurspolitik und Finanzstabilitätspolitik geht.

    (8)Unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Vollmitgliedschaft des Euro-Währungsgebiets sollten Maßnahmen erlassen werden, die es dem Euro-Währungsgebiet unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Mitgliedschaftsstruktur des IWF gestatten, im IWF mit einer Stimme zu sprechen.

    (9)Ziel sollte eine einheitliche Vertretung mit einem gemeinsamen Sitz für das Euro-Währungsgebiet in allen Organen des IWF sein, wobei es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets möglich sein sollte, ihren gegenwärtigen Status als Teilhaber des Fonds aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte auf die Verwirklichung dieses Ziels hinarbeiten.

    (10)Der Zeitrahmen für die Erreichung einer solchen einheitlichen Vertretung im IWF sollte dem Zeitrahmen entsprechen, der im „Bericht der fünf Präsidenten“ für die letzte Stufe der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen ist.

    (11)Die einheitliche Vertretung sollte mit einer engeren Abstimmung der im IWF einzunehmenden Standpunkte einhergehen, während gleichzeitig eine vermehrte Zusammenarbeit des Euro-Währungsgebiets mit den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten im IWF angestrebt wird.

    (12)Solange noch nicht in allen Organen des IWF eine gänzlich einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets erreicht ist, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, damit das Euro-Währungsgebiet im IWF, insbesondere im Exekutivdirektorium des IWF sowie im Internationalen Währungs- und Finanzausschuss (IMFC), einen geschlosseneren Standpunkt einnehmen kann.

    (13)Im Hinblick auf das Exekutivdirektorium sollte die derzeitige Praxis, wonach einer der aktuellen Exekutivdirektoren der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auch die Interessen des Euro-Währungsgebiets insgesamt vertritt, formalisiert werden. Da außerdem die Europäische Zentralbank (EZB) im Einklang mit dem Beschluss Nr. 12925-(03/1) des IWF gemäß Artikel X des IWF-Übereinkommens in Anbetracht ihrer Aufgaben im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) schon heute einen Vertreter als Beobachter zu bestimmten Tagungen des Exekutivdirektoriums entsendet, sollte dieser Beobachterstatus der EZB dem Euro-Währungsgebiet als Ganzem zugutekommen. Ein einheitlicher Beobachterstatus im Exekutivdirektorium für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes würde die Möglichkeit eröffnen, alle das Euro-Währungsgebiet betreffenden Angelegenheiten abzudecken. Auf diese Weise könnte das Euro-Währungsgebiet seine Vertretung als Beobachter auch besser organisieren.

    (14)Der Präsident der Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB sollten diesen Beobachterstatus für das Euro-Währungsgebiet mit dem IWF aushandeln.

    (15)Im IMFC sind die Kommission und die EZB schon heute Beobachter. Die derzeit üblichen Erklärungen für die Frühjahrs- und Jahrestagungen des IMFC sollten durch eine Erklärung des Präsidenten der Euro-Gruppe für das Euro-Währungsgebiet ersetzt werden.

    (16)Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um eine schrittweise Neugruppierung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im IWF und auf diese Weise eine größere Kohärenz zu erreichen. Der Rat sollte sich auf Grundsätze verständigen, an denen sich der Weg zur Neugruppierung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im IWF ausrichten sollte.

    (17)Zurzeit erfolgt die Abstimmung des Standpunkts der Mitgliedstaaten mit Blick auf IWF-Tagungen sowohl im Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) und seinem Unterausschusses für IWF-Angelegenheiten (SCIMF) in Brüssel als auch bei informellen Zusammenkünften zwischen Vertretern der Mitgliedstaaten beim IWF in Washington (EURIMF). Um den Standpunkt des Euro-Währungsgebiets in IWF-Angelegenheiten besser abzustimmen, sollten im WFA spezielle Unterausschüsse für das Euro-Währungsgebiet eingesetzt werden.

    (18)Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben 2007 vereinbart, zu Fragen, die direkt und ausschließlich die gemeinsame Politik im Euro-Währungsgebiet betreffen, gemeinsame Erklärungen des Euro-Währungsgebiets auszuarbeiten. Diese Vereinbarung sollte gestärkt und dahingehend erweitert werden, dass gemeinsame Erklärungen zu allen Fragen der IWF-Politik sowie zu allen länder- und aufsichtsspezifischen Aspekten, die für das Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind, erforderlich sind.

    (19)Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die nötigen Anpassungen innerhalb des IWF zu erwirken.

    (20)Alle Angelegenheiten, die nicht nur für das Euro-Währungsgebiet, sondern für die Union als Ganzes von besonderer Bedeutung sind, sollten im WFA oder im Rat mit den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten abgestimmt werden.

    (21)Um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu verstärken, sollte die Kommission in Konsultation mit der Euro-Gruppe und der Europäischen Zentralbank dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Abstimmung im IWF und in anderen internationalen Einrichtungen im Finanzbereich in Fragen, die für das Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind, Bericht erstatten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    ABSCHNITT 1
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND 

    Artikel 1
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

    (1)„Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;

    (2)„Euro-Währungsgebiet“ die Union in Wahrnehmung ihrer für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets spezifischen Zuständigkeiten.

    Artikel 2
    Gegenstand

    Dieser Beschluss enthält Bestimmungen für die schrittweise Einführung einer einheitlichen Vertretung und gemeinsamer Standpunkte des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (IWF) bis zur Herstellung der Vollmitgliedschaft des Euro-Währungsgebiets im IWF.

    ABSCHNITT 2
    EINHEITLICHE VERTRETUNG DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS IM IWF UND ABGESTIMMTE FESTLEGUNG SEINER STANDPUNKTE

    Artikel 3
    Einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF

    Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ergreifen mit Unterstützung der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) alle erforderlichen Maßnahmen, um bis spätestens 2025 zu einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF zu gelangen, die auf folgenden Grundsätzen beruht:

    Darlegung der Standpunkte des Euro-Währungsgebiets durch den Präsidenten der Euro-Gruppe im Gouverneursrat;

    Vertretung des Euro-Währungsgebiets durch den Präsidenten der Euro-Gruppe im Internationalen Währungs- und Finanzausschuss (IMFC);

    direkte Vertretung des Euro-Währungsgebiets durch den Exekutivdirektor einer Stimmrechtsgruppe des Euro-Währungsgebiets im IWF-Exekutivdirektorium nach Einrichtung einer oder mehrerer nur aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bestehender Stimmrechtsgruppen;

    Wahl des obengenannten Exekutivdirektors auf Vorschlag des Präsidenten der Euro-Gruppe nach dem Verfahren des Artikels 2 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe.

    Artikel 4
    Abgestimmte Festlegung der vom Euro-Währungsgebiet einzunehmenden Standpunkte

    Ist die in Artikel 3 vorgesehene einheitliche Vertretung erreicht, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

    (a)Unbeschadet eines etwaigen vom Rat nach Artikel 138 Absatz 1 AEUV festgelegten gemeinsamen Standpunkts werden alle Standpunkte, die in den Organen des IWF mündlich oder durch schriftliche Erklärungen einzunehmen sind, vorab im Rat, in der Euro-Gruppe, im WFA und/oder in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ – je nachdem, welches Gremium angemessen ist – vollumfänglich abgestimmt.

    (b)Zur Unterstützung aller an der einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 beteiligten Akteure wird innerhalb des IWF eine eigens dafür vorgesehene Unterstützungsstruktur eingerichtet.

    ABSCHNITT 3
    ÜBERGANGSREGELUNGEN

    Artikel 5
    Übergangsregelungen

    Bis eine einheitliche Vertretung auf der Grundlage der in Artikel 3 aufgeführten Grundsätze vollumfänglich erreicht ist, finden die Artikel 6 bis 9 Anwendung.

    Artikel 6
    Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF-Exekutivdirektorium

    (1)Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB bemühen sich gemeinsam darum, für das Euro-Währungsgebiet beim IWF den Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium nach den in Absatz 2 ausgeführten Modalitäten zu erwirken.

    (2)Das Euro-Währungsgebiet wird im Exekutivdirektorium durch den Repräsentanten eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets vertreten, der bereits Mitglied des Exekutivdirektoriums ist. Er/Sie wird nach dem Verfahren des Artikels 2 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bestimmt. Die Kommission und die EZB können gegebenenfalls an Tagungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

    (3)Um die Wahrnehmung der Beobachterrechte des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen, wird innerhalb des IWF ein Beobachterbüro eingerichtet.

    Artikel 7
    Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IMFC

    (1)Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB bemühen sich gemeinsam darum, beim IWF für das Euro-Währungsgebiet das Recht zur Anrufung des IMFC zu erwirken. Dieses Recht lässt die Regelungen, die gegenwärtig im IWF für die Union als Ganzes gelten, unberührt.

    (2)Im IMFC wird das Euro-Währungsgebiet durch den Präsidenten der Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB vertreten, die bei den Tagungen des IMFC gegebenenfalls das Wort ergreifen können. 

    Artikel 8
    Interne Abstimmung des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich der Stimmrechtsgruppenregelungen des IWF

    (1)Alle Fragen im Zusammenhang mit Stimmrechtsgruppenregelungen des IWF, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen, werden vorab im Rat, in der Euro-Gruppe, im WFA und/oder in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ – je nachdem, welches Gremium angemessen ist – vollumfänglich abgestimmt und vereinbart.

    (2)Die Standpunkte zu Stimmrechtsgruppenregelungen im Sinne von Absatz 1 oder Änderungen daran stehen mit den Zielen in Einklang, die Kohärenz der Vertretung des Euro-Währungsgebiets zu erhöhen und seine einheitliche Vertretung im IWF zu erreichen.

    (3)In der Übergangsphase schließen sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu einer oder mehreren nur aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bestehenden Stimmrechtsgruppen zusammen.

    Artikel 9
    Interne Abstimmung des Euro-Währungsgebiets in Fragen, die von Bedeutung für das Euro-Währungsgebiet sind

    Unbeschadet eines etwaigen vom Rat nach Artikel 138 Absatz 1 AEUV festgelegten gemeinsamen Standpunkts stimmen sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor den Tagungen des IWF-Exekutivdirektoriums und des Gouverneursrats im Rat, in der Euro-Gruppe, im WFA und/oder in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ – je nachdem, welches Gremium angemessen ist – in allen Fragen, die für das Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind, eng ab, legen gemeinsame Standpunkte fest und geben gemeinsame Erklärungen ab.

    ABSCHNITT 4
    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 10
    Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

    Wenn der Rat beschließt, dass ein Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt, bemühen sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB gemeinsam darum, die notwendigen Änderungen beim IWF zu erwirken.

    Artikel 11
    Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören

    In IWF-bezogenen Fragen wird im Rat und im WFA eine enge Zusammenarbeit mit den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten organisiert. Zu Fragen, die für die Union als Ganzes von Bedeutung sind, werden gemeinsame Standpunkte abgestimmt.

    Artikel 12
    Berichterstattung

    Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat in Konsultation mit der Euro-Gruppe und der EZB regelmäßig über die im IWF und anderen internationalen Einrichtungen im Finanzbereich stattfindende Abstimmung in Fragen, die für das Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind.

    Artikel 13
    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

    Artikel 14
    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-318_de.htm .
    (2) Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 1. Februar 2012: http://www.consilium.europa.eu/european-council/pdf/Treaty-on-Stability-Coordination-and-Governance-TSCG/.
    (3) COM(2014) 910: Anhang 1 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 vom 16. Dezember 2014, http://ec.europa.eu/atwork/pdf/cwp_2015_new_initiatives_de.pdf.
    (4) Bericht der fünf Präsidenten: „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ vom 22. Juni 2015, http://ec.europa.eu/priorities/economic-monetary-union/docs/5-presidents-report_de.pdf .
    (5) Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion – COM(2012) 777 vom 30.11.2012, http://ec.europa.eu/archives/commission_2010-2014/president/news/archives/2012/11/pdf/blueprint_de.pdf .
    (6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik (2011/2011(INI), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P7-TA-2011-0457+0+DOC+PDF+V0//DE .
    (7) Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Rücknahme des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Vertretung und die Festlegung von Standpunkten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion (KOM(1998) 637 endg.), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:51998PC0637&from=DE .
    (8) ...
    (9) ...
    Top