EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.8.2015
COM(2015) 407 final
2015/0181(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 13. Dezember 2012 stellte die Ukraine einen Antrag auf Beitritt zu dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „GPA“). Am 7. März 2014, 28. Oktober 2014, 27. April 2015, 27. Mai 2015 und 29. Juni 2015 legte das Land überarbeitete Angebote vor.
Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens der Ukraine aus, und zwar sowohl bilateral als auch innerhalb des WTO-Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“).
Im Anschluss daran legte die Ukraine dem GPA-Ausschuss eine Schlussofferte vor. Die Schlussofferte der Ukraine und die Bewertung der Kommission werden nachstehend kurz zusammengefasst.
Dieser Beschluss ermöglicht es der Kommission, im Namen der Union im GPA-Ausschuss zum Beitritt der Ukraine Stellung zu nehmen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieses Verfahren kommt standardmäßig zur Anwendung, wenn die Kommission im Namen der Union im GPA-Ausschuss zum Beitritt eines Drittlands Stellung nehmen muss.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so sollte der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erlassen. Der Beschluss des GPA-Ausschusses über die Bedingungen für den Beitritt der Ukraine fällt unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da der Beschluss in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst wird und Rechtswirkung entfaltet.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Handelsfragen. Mit der konzertierten Aktion auf Unionsebene lässt sich gegenüber Drittländern die bestmögliche Hebelwirkung erzielen.
•Verhältnismäßigkeit
Entfällt
•Wahl des Instruments
Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so sollte der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erlassen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
•Folgenabschätzung
Der Beitritt eines Drittlandes zu einer internationalen Übereinkunft, der die Union beigetreten ist, erfordert keine Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt
•Grundrechte
Entfällt
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Keine
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Schlussofferte der Ukraine
Marktzugangsverpflichtungen (Beschaffungsstellen, Waren, Dienst- und Bauleistungen)
Schwellenwerte
Die von der Ukraine in den einzelnen Anhängen angebotenen Schwellenwerte entsprechen den üblicherweise von GPA-Vertragsparteien angewendeten Schwellenwerten.
Beschaffungsstellen
In Anhang 1 („Zentrale Regierungsstellen“) führt die Ukraine eine sehr große Zahl zentraler Regierungsstellen auf, wobei sie die Stellen definiert. Es folgt eine unverbindliche Liste dieser Stellen. Es gibt keine Anmerkungen mit Ausnahmen oder Vorbehalten.
In Anhang 2 („Subzentrale Regierungsstellen“) führt die Ukraine eine bedeutende Zahl subzentraler Stellen auf, wobei sie die Stellen definiert; es folgt eine unverbindliche Liste dieser Stellen. Es gibt keine Anmerkungen mit Ausnahmen oder Vorbehalten.
In Anhang 3 („Sonstige Stellen“) führt die Ukraine auf der Grundlage einer Definition sehr viele Bereiche der Versorgungswirtschaft auf, in denen sie den GPA-Vertragsparteien Zugang gewährt, gefolgt von einer unverbindlichen Liste, wie von der EU erbeten.
Sie fügte Anhang 3 außerdem eine Anmerkung in Anlehnung an eine Anmerkung der EU bei, mit der Beschaffungsaufträge von verbundenen Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen ausgenommen werden.
Waren
In Anhang 4 führt die Ukraine alle Waren auf, die von den betroffenen Stellen beschafft werden.
Dienstleistungen
In Anhang 5 führt die Ukraine alle Dienstleistungen auf, die von den betroffenen Stellen in Auftrag gegeben werden, und beschränkt sich auf wenige Ausnahmen. Diese Ausnahmen betreffen Dienstleistungen internationaler Schiedsgerichte und internationaler Handelsschiedsgerichte sowie Streitbeilegungen, in die die Beschaffungsstelle verwickelt ist; Dienstleistungen von Finanzinstitutionen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kreditressourcen und Mitteln für das Satzungskapital durch eine Beschaffungsstelle, ferner Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen und damit verbundene Dienste der Nationalbank der Ukraine. Diese Ausnahmen sind in Zahl und Art begrenzt.
Bauleistungen
In Anhang 6 gewährt die Ukraine Zugang zur gesamten Abteilung 51 der vorläufigen CPC. Für Baukonzessionen wird kein Zugang gewährt.
Allgemeine Anmerkungen
In Anhang 7 führt die Ukraine zwei Anmerkungen auf. Diese betreffen die Beschaffung von Bauleistungen durch diplomatische Auslandsvertretungen und Beschaffungen im Zusammenhang mit geschütztem Papier, Banknoten, Münzen und sensiblen Dokumenten; beide Beschaffungsarten sind von der Offerte der Ukraine nicht abgedeckt.
Gesetzgebung der Ukraine
Die Gesetzgebung der Ukraine auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist diskriminierungsfrei. Sie enthält keinerlei Bestimmungen, die inländische Lieferungen und Anbieter besser stellen als ausländische Lieferungen und Anbieter. Die Gesetzgebung der Ukraine zum öffentlichen Beschaffungswesen erweist sich – im Einklang mit den GPA-Anforderungen – als offen, transparent und diskriminierungsfrei.
Würdigung der Schlussofferte der Ukraine durch die Kommission
Die Schlussofferte der Ukraine ist so ausgelegt, dass die in der Versorgungswirtschaft tätigen zentralen und subzentralen Behörden und Beschaffungsstellen weitgehend abgedeckt sind, ebenso Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die Gesetzgebung der Ukraine zum öffentlichen Beschaffungswesen steht mit dem GPA in Einklang.
Da die Ukraine in Anhang 1 eine erschöpfende Liste der Beschaffungsstellen vorlegt, sollte der Zugang von Waren, Dienstleistungen, Anbietern und Dienstleistern aus der Ukraine zur EU dem Zugang nach Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 2 der EU entsprechen, also dem Zugang zu den Beschaffungsvorhaben der in Anhang 1 aufgeführten zentralen öffentlichen Auftraggeber.
Empfehlung
Vom Beitritt der Ukraine zum GPA wird erwartet, dass er einen sehr positiven Beitrag zur weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird, da sich hierdurch der Kreis der GPA-Vertragsparteien vergrößert und andere Länder zu einem Beitritt angeregt werden. Die Kommission empfiehlt, die Schlussofferte der Ukraine zu den genannten Bedingungen anzunehmen.
Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen den Standpunkt der Union zugunsten des Beitritts der Ukraine zu vertreten; dieser Standpunkt sollte in den Beschluss des GPA-Ausschusses über den Beitritt der Ukraine einfließen.
2015/0181 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 13. Dezember 2012 stellte die Ukraine einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „GPA“).
(2)Die Verpflichtungsangebote der Ukraine zu den einzelnen Bereichen sind in ihrer Schlussofferte enthalten.
(3)Die Schlussofferte der Ukraine ist so ausgelegt, dass die zentralen, subzentralen und die in der Versorgungswirtschaft tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind, ebenso Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die Bedingungen für den Beitritt der Ukraine im Anhang dieses Beschlusses werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Ukraine einfließen.
(4)Der Beitritt der Ukraine zum GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen.
(5)Nach Artikel XXII Absatz 2 GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.
(6)Folglich muss der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zu vertretende Standpunkt festgelegt werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Namen der Europäischen Union ist im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident