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Document 52015PC0398

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika

COM/2015/0398 final - 2015/0174 (NLE)

Brüssel, den 7.8.2015

COM(2015) 398 final

2015/0174(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das übergeordnete Ziel der Nichtverbreitungspolitik besteht darin, Aktivitäten zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) zu verhindern, aufzudecken und darauf zu reagieren. Es besteht bereits eine Vielzahl von multilateralen Übereinkommen und Überprüfungsmechanismen, bilateralen und nationalen Rechtsrahmen, Schutzregelungen, Sanktionen, Ausfuhrkontrollen, kooperativen Bedrohungsminderungs-, Notfall- und Reaktionsplänen, die dazu dienen, den Herausforderungen im Bereich der Verbreitung von MVW zu begegnen.

Eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit Know-how im Bereich MVW und mit gefährlichen Stoffen und Technologien, die durch unangemessene und unbefugte Benutzung großen Schaden anrichten könnten, bildet eine weitere Komponente dieser Politik.

Vor diesem Hintergrund wurde im 1994 nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion das Internationale Wissenschafts- und Technologiezentrum (ISTC) eingerichtet. Das Zentrum wurde gemeinsam mit anderen Ländern (USA, Kanada, Japan) auf der Grundlage eines internationalen multilateralen Übereinkommens finanziert und diente der Nichtverbreitung von wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen im Bereich der Massenvernichtungswaffen (MVW). Im Laufe der Zeit traten weitere Länder – d. h. Armenien, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, die Republik Korea, Norwegen, die Russische Föderation und Tadschikistan – dem Übereinkommen bei.

Das ISTC arbeitet an der Schnittstelle zwischen Forschung und Nichtverbreitung und hat fast 3000 Projekte mit einem Gesamtwert von mehr als 550 Mio. EUR finanziert. Der Beitrag der EU beläuft sich inzwischen auf rund 270 Mio. EUR. In den letzten Jahren hat das ISTC sowohl seinen Ansatz als auch seine Arbeit als Wissenschaftszentrum weiterentwickelt, um dem sich verändernden Umfeld der Verbreitung von MVW, den Ergebnissen von Bedrohungsanalysen und den sich weiterentwickelnden Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Das Zentrum konzentrierte sich zunehmend auf die Unterstützung von Projekten zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken, wobei der Schwerpunkt nicht notwendigerweise auf der beruflichen Neuorientierung von Wissenschaftlern lag, sondern auf der Förderung der biologischen Sicherheit, der Modernisierung von Labors und der Unterstützung der Netzwerkbildung zwischen den einschlägigen Wissenschaftskreisen.

Nach der 2010 erfolgten Ankündigung des Rückzugs der Russischen Föderation, der zum 15. Juli 2015 wirksam wurde, kamen die Vertragsparteien überein, dass ein neues Übereinkommen geschlossen werden müsse, damit das Zentrum unter den veränderten Umständen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen könne.

Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und EURATOM, die als eine Vertragspartei auftreten, Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika und legte entsprechende Verhandlungsrichtlinien fest (Dok.14137/13 R–UE).

Die in den Verhandlungsrichtlinien genannten Ziele wurden vollständig erreicht und die Anmerkungen der Mitgliedstaaten wurden in den Verhandlungen berücksichtigt. Der Entwurf des Weiterführungsübereinkommens wurde am 24. Februar 2014 der Ratsarbeitsgruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP) und am 5. Februar 2014 der Gruppe „Atomfragen“ vorgelegt.

Im Anschluss daran leitete die Europäische Kommission die Paraphierung des Übereinkommensentwurfs ein. Im Juni 2014 wurde das Übereinkommen von allen Vertragsparteien mit Ausnahme von Kasachstan, Norwegen und Tadschikistan paraphiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die Paraphierung innerhalb der kürzest möglichen Fristen abgeschlossen würde.

Aus diesem Grund bereitete die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen von EURATOM vor.

Doch die Paraphierung des Übereinkommens durch Kasachstan nahm mehr Zeit in Anspruch als erwartet. Zunächst beantragte Kasachstan eine zusätzliche Frist für den Abschluss der für die Paraphierung des Übereinkommens notwendigen internen Genehmigungsverfahren. Danach wurden einige Einwände in Bezug auf die Übersetzung des Übereinkommensentwurfs in die russische Sprache erhoben. Im Verlauf des internen Verfahrens und im Anschluss an eine Regierungsumbildung im August 2014 erhob Kasachstan zudem einen technischen rechtlichen Einwand in Bezug auf den im Übereinkommen enthaltenen Verweis auf das Wiener Übereinkommen. In dieser Zeit zog sich auch Belarus aus dem ISTC-Übereinkommen zurück, sodass der Verweis auf Belarus im neuen Übereinkommen entfernt werden musste. Zur Berücksichtigung all dessen wurde vereinbart, eine neue Fassung des Übereinkommens zu erstellen. Diese neue Fassung enthielt keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text und stimmt voll und ganz mit den vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien überein. Die sprachlichen Fragen wurden gelöst, der Verweis auf Belarus entfernt und der Verweis auf das Wiener Übereinkommen durch die entsprechende Textstelle aus diesem Übereinkommen ersetzt, womit die kasachische Seite einverstanden war. Nach diesen Änderungen wurde eine neue Fassung des Weiterführungsübereinkommens am 22. Juni 2015 in Astana von allen Vertragsparteien paraphiert.

Die Vorlage dieses Vorschlags bildet den nächsten Schritt hin zur Unterzeichnung des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (im Folgenden „Übereinkommen“). Es werden zwei parallele Verfahren vorgeschlagen – ein Verfahren für den Abschluss des Übereinkommens auf der Grundlage des EURATOM-Vertrags und ein getrenntes Verfahren für die Unterzeichnung des Übereinkommens auf der Grundlage des EUV/AEUV.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Wie bereits in dem im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments erstellten thematischen Strategiepapier 2014-2020 festgestellt, besteht angesichts der Verbreitung von Wissen im Bereich der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck die Notwendigkeit, den Schwerpunkt der Unterstützung von der „beruflichen Neuorientierung von Wissenschaftlern“ auf die Weiterentwicklung des Begriffs „Einbindung von Wissenschaftlern“ zu verlegen. Seitdem hat die EU ihren Ansatz entsprechend angepasst und dabei auch die Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationsmittel berücksichtigt, die potentiellen Verbreitern den Zugang zu sensiblem Wissen und Know-how erleichtern.

Im Laufe der Jahre hat die „menschliche Dimension“ der Sicherheitspolitik an Bedeutung gewonnen, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf der beruflichen Neuausrichtung von Wissenschaftlern lag, sondern auch auf der Eindämmung der Verbreitung von Wissen und Know-how im Bereich der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler Ebene. Diese Aspekte wurden in der Zeit nach den Anschlägen vom 11. September 2001 immer relevanter und führten letztendlich zur Verabschiedung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats im Jahr 2004. Diese Entwicklungen wurden auch im Rahmen des Programms für globale Partnerschaft der G 8 erörtert. Im Jahr 2009 nahm eine Arbeitsgruppe der G 8 eine Reihe von Empfehlungen im Hinblick auf einen koordinierten globalen Ansatz gegen die Verbreitung von Wissen im Bereich Massenvernichtungswaffen und zur Einbindung von Wissenschaftlern an, die bei einem Gipfeltreffen gebilligt wurden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe gab jede Verbreitung von Know-how im Bereich MVW oder von jedwedem sensiblen Wissen im Bereich CBRN Anlass zu ernster Besorgnis. In den Empfehlungen wurde auch auf die Erfahrungen des ISTC bei der Konzipierung einschlägiger Projekte außerhalb der G8-Staaten als Beitrag zu den weltweiten Bemühungen um Nichtverbreitung hingewiesen. Mit der G 8-Erklärung von Deauville wurde das Programm für globale Partnerschaft über das Jahr 2012 hinaus verlängert und die Einbindung von Wissenschaftlern zu einem Schwerpunkt gemacht.

Die verschiedenen Empfehlungen wurden während der Verhandlungen über das neue Übereinkommen zur Weiterführung des ISTC berücksichtigt. Inhaltlich stimmt das Übereinkommen mit den Zielen der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates überein.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das neue Weiterführungsübereinkommen stimmt sowohl mit der Sicherheitsstrategie der EU von 2003 (einschließlich der überarbeiteten Fassung von 2008) als auch mit den Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Sicherstellen, dass die EU den neuen Herausforderungen durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) und ihrer Trägersysteme weiterhin wirksam begegnet“ von 2013 überein. In den Schlussfolgerungen wird u.a. ein verstärkter Schutz gegen die Weitergabe von sensiblen Technologien und Kenntnissen, einschließlich im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, gefordert.

Das neue Übereinkommen steht auch im Einklang mit „Horizont 2020“, insbesondere mit dem Arbeitsprogramm „Sichere Gesellschaften“, das zur Förderung der angewandten Sicherheitsforschung in verschiedenen sensiblen Bereichen dient. Inhaltlich stimmt es ebenfalls mit den einschlägigen Euratom-Forschungsprogrammen überein.

Die Finanzierung des ISTC erfolgt über das neue Friedens- und Stabilitätsinstrument (IcSP), insbesondere Artikel 5 Absatz 2. Das IcSP enthält eine Reihe von Bestimmungen, die dazu dienen, Doppelarbeit und Doppelfinanzierung zu vermeiden werden. Die Kommission ist rechtlich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den Hilfemaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten stehen, um Doppelarbeit und Doppelfinanzierung zu vermeiden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Entscheidung über die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag fiel im Anschluss an einen Gedankenaustausch zum Entwurf der Verhandlungsrichtlinien in den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates (CONOP, Gruppe „Atomfragen“) und im Ausschuss der Ständigen Vertreter.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 101 des EURATOM-Vertrags.

Ein paralleles Verfahren wird auf der Grundlage der Artikel 29 und 37 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeleitet.

Subsidiarität (bei nicht ausschliesslicher Zuständigkeit)

Die Mitgliedstaaten haben die Europäische Union aufgrund ihrer Fähigkeit zur Mobilisierung von Fachwissen in der gesamten Union und ihrer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich seit 1992 aufgefordert, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass die EU besser in Lage ist, die Koordinierung und Vernetzung der Akteure, insbesondere der Wissenschaftler, zu übernehmen, eine Aufgabe, die die Fähigkeit einzelner Mitgliedstaaten übersteigt. Einige der ermittelten Risiken kennen keine Grenzen (d. h. Epidemien oder des Schmuggels von gefährlichen Stoffen) und müssen auf regionaler oder globaler Ebene angegangen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER EINHOLUNG UND NUTZUNG VON EXPERTENWISSEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Entscheidung zugunsten eines Weiterführungsübereinkommens fiel deswegen, weil ein solches Übereinkommen der EU ein Höchstmaß an Rechtssicherheit bietet, auch im Hinblick auf Finanzierungsverfahren auf der Grundlage internationaler Standards, die den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union gewährleisten.

Außerdem ist eine Reihe von Vorrechten vorgesehen, die nur im Rahmen eines neuen internationalen Übereinkommens geregelt werden können, wie etwa die Vorrechte und Immunitäten des im Sekretariat in Kasachstan tätigen EU-Personals. Auch der Zugang zu Einrichtungen zwecks Überwachung der Durchführung der von der EU finanzierten Maßnahmen und die Befreiung der EU-Unterstützung von der Mehrwertsteuer, Zöllen und anderen Abgaben aufgrund verschiedener Vorrechte sind gewährleistet.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Jahr 2014 leitete der wissenschaftliche Beirat des ISTC eine Reihe von Treffen mit Vertretern der Wissenschaftsgemeinschaften in der Europäischen Union, Japan, den USA und anderen Ländern ein, die derzeit Mitglieder des ISTC sind. Dabei wurden Prioritäten für die künftige Unterstützung ermittelt, die neben der nuklearen, biologischen und chemischen Sicherheit auch den Klimawandel und die Möglichkeiten zur weiteren wissenschaftlichen Netzwerkbildung betrafen.

Im Februar 2015 organisierte die Europäische Kommission eine Sitzung zur Vertiefung der Diskussionen mit einem Team von Experten aus allen Partnerländern, auch aus der EU. Die Prioritäten wurden genauer definiert und Empfehlungen über Finanzierungsmechanismen und Arbeitsmodalitäten, insbesondere zur Stärkung der Vernetzung, formuliert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Standpunkt der EU wurde auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission, die von internen Experten formuliert wurden, und des EAD erarbeitet. Darüber hinaus erfolgte eine Beratung durch eine Reihe von hochrangigen in diesem Bereich tätigen Experten der EU, insbesondere diejenigen, die im Namen der EU an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats des ISTC teilnehmen.

Es wurde zudem eine Reihe von Sachverständigenstudien finanziert, um die Risiken und Bedrohungen in diesem Bereich im Kaukasus und in Zentralasien zu bewerten. Die Ergebnisse wurden in einer Arbeitsgruppe „Einbindung von Wissenschaftlern“ erörtert, in der die Kommission den Vorsitz führte. Den Empfehlungen der Arbeitsgruppe wurde Folge geleistet.

4.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Die Ziele des ISTC stimmen voll und ganz mit den vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien überein.

Die wichtigsten Ziele des Zentrums sind in Artikel 2 des Weiterführungsübereinkommens dargelegt. Diese Ziele sind:

i)    die Verbesserung der internationalen Mechanismen zur Verhütung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen sowie von Technologien, Material und Fachwissen (auch mit doppeltem Verwendungszweck) zu fördern, die mit der Entwicklung, Herstellung, Verwendung oder Verbesserung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen unmittelbar zusammenhängende wesentliche Elemente sind;

ii)    Wissenschaftlern und Ingenieuren mit Kenntnissen und Fertigkeiten, die für Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme eingesetzt werden können, einschließlich Kenntnissen und Fertigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, Weiterbildungsmöglichkeiten und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten, bei denen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten für friedliche Zwecke genutzt werden können;

iii)    eine Sicherheitskultur in Bezug auf die Handhabung und Verwendung von Material, Ausrüstung und Technologien zu fördern, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen genutzt werden könnten; und

iv)    durch seine Tätigkeiten zu Folgendem beizutragen: Aufbau internationaler Wissenschaftspartnerschaften, Verbesserung der globalen Sicherheit und Förderung des Wirtschaftswachstums durch Innovation; Grundlagenforschung und angewandte Forschung sowie Technologieentwicklung und -vermarktung, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Energie, Gesundheit sowie nukleare, chemische und biologische Sicherheit und Gefahrenabwehr; Förderung der weiteren Eingliederung von Wissenschaftlern aus dem Bereich Technologien, Material und Fachwissen mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen in die internationale Wissenschaftsgemeinschaft.

Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien sieht das Übereinkommen (Artikel 10) vor, dass für alle Tätigkeiten in den begünstigten Ländern die Steuerbefreiung und sonstige Steuerprivilegien gelten.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wird den Geldgebern zum Zwecke der Überwachung, Prüfung, Evaluierung und Kontrolle der von der EU finanzierten Projekte, einschließlich Inspektionen der finanzierten Anlagen, uneingeschränkter Zugang gewährt.

In Artikel 12 des Übereinkommens sind die Immunitäten und Vorrechte des ISTC-Personals, einschließlich der Mitarbeiter, die im Namen der Europäischen Union dort tätig sind, festgelegt. Der Wortlaut des Artikels 12 des Übereinkommens steht voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

Eine direkte Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen ist aufgrund einiger von Kasachstan aufgeworfener rechtlicher Fragen nicht möglich. Daher wurde bei den Verhandlungen anstatt einer solchen Bezugnahme der genaue Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens in das Übereinkommen aufgenommen.

2015/0174 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika 1 .

(2)Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

(3)In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung des Übereinkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

(4)Der Abschluss des Übereinkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte genehmigt werden –


HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Abschluss – durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“) wird genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1) Dok. 14137/13 R-UE vom 21.10.2013.
Top

Brüssel, den 7.8.2015

COM(2015) 398 final

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Kommission – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika


ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Kommission – des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika

ÜBEREINKOMMEN ZUR WEITERFÜHRUNG DES

INTERNATIONALEN WISSENSCHAFTS- UND TECHNOLOGIEZENTRUMS


DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

BESORGT über die weltweite Bedrohung durch die Verbreitung von nuklearen, radiologischen, chemischen und biologischen Waffen (im Folgenden „Massenvernichtungswaffen“) und die Nutzung von nuklearen, radiologischen, chemischen und biologischen Stoffen als Waffen;

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, die Verbreitung von Technologien, Material und Fachwissen im Bereich der Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu verhindern;

UNTER HINWEIS auf die Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der beschlossen wurde, dass alle Staaten verpflichtet sind, jede Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure zu unterlassen, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen;

IN DER ERKENNTNIS, dass gemeinsame Anstrengungen der Staaten auf multilateraler Ebene ein wirksames Mittel zur Verhütung dieser Verbreitung sind, und in Anerkennung der wichtigen Rolle der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung im Zusammenhang mit den heutigen Herausforderungen im Bereich der Verbreitung;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bestimmungen des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (im Folgenden „ISTC“ oder „Zentrum“), das am 27. November 1992 in Moskau unterzeichnet wurde, (im Folgenden „Übereinkommen von 1992“) und des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums, das am 27. Dezember 1993 in Moskau unterzeichnet wurde, (im Folgenden „Protokoll über die vorläufige Anwendung“);

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, dass das ISTC die Anreize für Tätigkeiten, die zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder verwandtem Material führen könnten, nach Möglichkeit verringern soll, indem es friedlichen Zwecken dienende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von Wissenschaftlern und Ingenieuren in Staaten, die über Technologien, Fachwissen und Material mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen verfügen, unterstützt und sich daran beteiligt, und in Anerkennung der bisherigen Beiträge des ISTC zur Verhütung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und zur Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Staaten;

IN DER ERKENNTNIS, dass das ISTC nur mit tatkräftiger Unterstützung durch Regierungen, die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“), Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, akademische und wissenschaftliche Einrichtungen sowie andere zwischenstaatliche und privatwirtschaftliche Organisationen erfolgreich sein kann;

IN DEM WUNSCH, dass das ISTC seine Arbeit vor dem Hintergrund der jüngsten Veränderungen hinsichtlich der Mitglieder des ISTC fortsetzt;

IN DEM WUNSCH, das ISTC stärker an die seit seiner Gründung geänderten Bedingungen anzupassen, so dass die beteiligten Wissenschaftler und Ingenieure – auch solche mit Kenntnissen und Fertigkeiten mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen oder ihre Trägersysteme (einschließlich Kenntnissen und Fertigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck) – durch die Tätigkeit des ISTC Impulse und Unterstützung für den Aufbau internationaler Wissenschaftspartnerschaften, die Verbesserung der globalen Sicherheit und die Förderung des Wirtschafswachstums durch Innovation erhalten;

ENTSCHLOSSEN, das ISTC im Hinblick auf die wirksamere Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche Zusammenarbeit weiterzuführen, indem dieses Übereinkommen auf der Grundlage des Übereinkommens von 1992 in geänderter Fassung geschlossen und das Protokoll über die vorläufige Anwendung ersetzt wird –


SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

A.Das ISTC, das mit dem Übereinkommen von 1992 ursprünglich als zwischenstaatliche Organisation gegründet wurde, wird auf der Grundlage dieses Übereinkommens weitergeführt. Jede Vertragspartei erleichtert in ihrem Gebiet die Tätigkeiten des Zentrums. Um seine Ziele erreichen zu können, hat das Zentrum in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien die rechtliche Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.

B.Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten für die folgenden Ausdrücke die Begriffsbestimmungen dieses Artikels:

(i)„Vertragsparteien“: nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Unterzeichner dieses Übereinkommens, die die Notifikation gemäß Artikel 17 Buchstabe C vorgenommen haben, sowie alle Staaten, die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 13 Buchstabe B beigetreten sind;

(ii)„Bedienstete des Zentrums“: natürliche Personen, die beim Zentrum beschäftigt oder auf Vertragsbasis für das Zentrum tätig sind oder die im Einvernehmen zwischen dem Zentrum und einer oder mehreren Vertragsparteien zum Zentrum entsandt oder auf Zeit abgestellt wurden;

(iii)„Familienangehörige“: Ehepartner, unverheiratete unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren, unverheiratete unterhaltsberechtigte Kinder unter 23 Jahren, die eine postsekundäre Bildungseinrichtung in Vollzeit besuchen, sowie unverheiratete Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung;

(iv)„Tätigkeiten“ des Zentrums: Projekte und andere Aktivitäten unter der Federführung des Zentrums im Einklang mit Artikel 2;

(v)„Projekt“ des Zentrums: eine gemeinsame Tätigkeit von begrenzter Dauer an einem beliebigen Ort in der Welt, ggf. einschließlich Zuschüssen und/oder Ausrüstung, die nach Artikel 6 genehmigt werden muss;

(vi)„Konsens“ des Verwaltungsrats: die Zustimmung aller Vertragsparteien im Verwaltungsrat, die an einer Sitzung, in der ein Beschluss gefasst wird, und an der Abstimmung teilnehmen, sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist, es sei denn, dieses Übereinkommen sieht etwas anderes vor. Die Satzung des ISTC nach Artikel 4 dieses Übereinkommens regelt die Beschlussfähigkeit und die zulässigen Formen der Teilnahme der Vertragsparteien an den Sitzungen;

(vii)„Gaststaat“: die Vertragspartei, die nach Artikel 9 Buchstabe A als Gaststaat benannt worden ist;

(viii)„Technologien, Material und Fachwissen mit doppeltem Verwendungszweck“: Technologien, Material und Fachwissen, die sowohl für kommerzielle Anwendungen als auch für Anwendungen im Bereich der Verbreitung, etwa im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Verwendung oder Verbesserung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen, eingesetzt werden können;

(ix)„Kenntnisse und Fertigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck“: Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Nutzung von Technologien, Material und Fachwissen mit doppeltem Verwendungszweck zur Entwicklung, Herstellung, Verwendung oder Verbesserung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen eingesetzt werden können;

(x)„verwandtes Material“: Material, Ausrüstung und Technologien, die von den einschlägigen multilateralen Verträgen und Abmachungen erfasst sind oder auf nationalen Kontrolllisten stehen und die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen genutzt werden könnten.

ARTIKEL 2

A.Das Zentrum entwickelt, genehmigt, finanziert und überwacht friedlichen Zwecken dienende Tätigkeiten, die in Einrichtungen und Anlagen im Gebiet der Vertragsparteien durchgeführt werden. Die Projekte können in Staaten durchgeführt werden, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die über Technologien, Fachwissen und verwandtes Material mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen verfügen, sofern die betreffenden Staaten die Projekte beim Verwaltungsrat schriftlich beantragt haben und dieser die Durchführung der Projekte einstimmig gebilligt hat. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann es Staatsangehörigen von Nichtvertragsstaaten gestattet werden, an Tätigkeiten des ISTC in Staaten, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, teilzunehmen.

B.Die Ziele des Zentrums bestehen darin,

(i)die Verbesserung der internationalen Mechanismen zur Verhütung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen sowie von Technologien, Material und Fachwissen (auch mit doppeltem Verwendungszweck) zu fördern, die mit der Entwicklung, Herstellung, Verwendung oder Verbesserung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen unmittelbar zusammenhängende wesentliche Elemente sind;

(ii)Wissenschaftlern und Ingenieuren mit Kenntnissen und Fertigkeiten, die für Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme eingesetzt werden können, einschließlich Kenntnissen und Fertigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, Weiterbildungsmöglichkeiten und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten, bei denen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten für friedliche Zwecke genutzt werden können;

(iii)eine Sicherheitskultur in Bezug auf die Handhabung und Verwendung von Material, Ausrüstung und Technologien zu fördern, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen genutzt werden könnten;

(iv)durch seine Tätigkeiten zu Folgendem beizutragen: Aufbau internationaler Wissenschaftspartnerschaften, Verbesserung der globalen Sicherheit und Förderung des Wirtschaftswachstums durch Innovation; Grundlagenforschung und angewandte Forschung sowie Technologieentwicklung und -vermarktung, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Energie, Gesundheit sowie nukleare, chemische und biologische Sicherheit und Gefahrenabwehr; Förderung der weiteren Eingliederung von Wissenschaftlern aus dem Bereich Technologien, Material und Fachwissen mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen in die internationale Wissenschaftsgemeinschaft.

ARTIKEL 3

Um seine Ziele erreichen zu können, hat das Zentrum folgende Befugnisse:

(i)finanzielle und sonstige Förderung und Unterstützung von Tätigkeiten nach Artikel 2;

(ii)Überwachung und Finanzkontrolle von Tätigkeiten des Zentrums nach Artikel 8;

(iii)Festlegung geeigneter Formen der Zusammenarbeit mit und Entgegennahme von Mitteln oder Spenden von Regierungen, der Europäischen Union und Euratom, zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Privatwirtschaft, Stiftungen, akademischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und damit zusammenhängenden Programmen;

(iv)gegebenenfalls Einrichtung von Zweigstellen oder Informationsbüros in interessierten Vertragsstaaten oder im Gebiet einer Nichtvertragspartei, wenn der Verwaltungsrat die Einrichtung einer solchen Stelle im Gebiet einer Nichtvertragspartei einstimmig genehmigt;

(v)Durchführung sonstiger Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens, die der Verwaltungsrat im Konsens vereinbart.

ARTIKEL 4

A.Das Zentrum hat einen Verwaltungsrat und ein Sekretariat, das aus einem Exekutivdirektor (der als Geschäftsführer fungiert), einem oder mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren und weiteren Bediensteten entsprechend der Satzung des Zentrums besteht.

B.Der Verwaltungsrat ist zuständig

(i)    für die Festlegung der Politik des Zentrums und seiner eigenen Geschäftsordnung;

(ii)    für die Erteilung allgemeiner Richtlinien und Weisungen an das Sekretariat;

(iii)    für die Genehmigung des Verwaltungshaushalts des Zentrums;

(iv)    für die Führung der finanziellen und sonstigen Angelegenheiten des Zentrums, einschließlich der Genehmigung von Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Zentrums sowie zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses;

(v)    für die Festlegung allgemeiner Kriterien und Prioritäten für die Genehmigung von Tätigkeiten;

(vi)    für die Genehmigung von Projekten nach Artikel 6;

(vii)    für die Annahme der Satzung und anderer gegebenenfalls erforderlicher Durchführungsregelungen;

(viii)    für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden oder die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

C.Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden im Konsens gefasst.

D.Jede Vertragspartei ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten und bestellt höchstens zwei Vertreter für den Verwaltungsrat.

E.Die Vertragsparteien können einen Beratenden Wissenschaftsausschuss aus von den Vertragsparteien zu benennenden Vertretern einsetzen, der die Aufgabe hat, den Verwaltungsrat in wissenschaftlicher und, wenn erforderlich, sonstiger fachlicher Hinsicht zu beraten sowie ihn zu den förderungswürdigen Gebieten der friedlichen Zwecken dienenden Forschung und auf sein Ersuchen in anderen Fragen zu beraten.

F.Der Verwaltungsrat nimmt nach Maßgabe dieses Übereinkommens eine Satzung an. Darin wird Folgendes festgelegt:

(i)der Aufbau des Sekretariats, einschließlich der Pflichten und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors, der stellvertretenden Exekutivdirektoren und anderer maßgeblicher Mitarbeiter;

(ii)das Verfahren für die Auswahl, Entwicklung, Genehmigung, Finanzierung, Durchführung und Überwachung von Tätigkeiten;

(iii)die Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Zentrums sowie zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses;

(iv)geeignete Leitlinien für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Projekten des Zentrums ergeben, sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Projekte;

(v)Verfahren für die Beteiligung von Regierungen, der Europäischen Union und Euratom, zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen an den Tätigkeiten des Zentrums;

(vi)die Personalpolitik;

(vii)sonstige für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderliche Regelungen.

ARTIKEL 5

Zwischenstaatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen oder Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, als Beobachter ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

ARTIKEL 6

Jedem dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegten Projektvorschlag muss eine schriftliche Zustimmung des oder der Staaten beigefügt sein, in denen die Aktivitäten durchgeführt werden sollen. Neben dieser vorherigen Zustimmung des oder der betreffenden Staaten ist für die Genehmigung von Projekten der Konsens des Verwaltungsrats erforderlich.

ARTIKEL 7

A.Vom Verwaltungsrat genehmigte Projekte können vom Zentrum, den Vertragsparteien, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, akademischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, zwischenstaatlichen Organisationen und Organisationen der Privatwirtschaft finanziert oder unterstützt werden. Die Finanzierung und Unterstützung genehmigter Projekte erfolgt unter den von den Gebern festgelegten Bedingungen, sofern diese mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.

B.Die Vertreter der Vertragsparteien im Verwaltungsrat und die Bediensteten des Sekretariats des Zentrums dürfen keine Projektmittel erhalten und nicht unmittelbar von Projektmitteln profitieren.

ARTIKEL 8

A.Das Zentrum hat das Recht, innerhalb der Staaten, in denen die Tätigkeit durchgeführt werden soll,

(i)Tätigkeiten, Material, Lieferungen und die Verwendung der Mittel des Zentrums sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen und Mittelverwendungen nach Ankündigung durch das Zentrum oder zusätzlich, soweit dies in einer Projektvereinbarung vorgesehen ist, an Ort und Stelle zu prüfen;

(ii)auf Antrag des Zentrums alle Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einzusehen oder zu prüfen, die sich auf die Projekte des Zentrums, die Tätigkeiten und die Mittelverwendung beziehen, ohne Rücksicht darauf, wo sich solche Aufzeichnungen oder Unterlagen befinden, und zwar während der Dauer der Finanzierung durch das Zentrum sowie während eines anschließenden Zeitraums, soweit dies in einer Projektvereinbarung festgelegt ist.

Die nach Artikel 6 erforderliche schriftliche Zustimmung muss das Einverständnis sowohl des oder der Staaten, in denen das Projekt durchgeführt werden soll, als auch der Empfängereinrichtung umfassen, dem Zentrum den nötigen Zugang zu gewähren, damit es die Prüfung und Überwachung des Projekts entsprechend diesem Absatz vornehmen kann.

B.Jede Vertragspartei hat in Bezug auf Projekte, die sie ganz oder teilweise finanziert oder die in ihrem Gebiet durchgeführt werden, ebenfalls die unter Buchstabe A beschriebenen Rechte, wobei die Koordinierung durch das Zentrum erfolgt.

C.Wird festgestellt, dass die Bedingungen eines Projekts nicht eingehalten wurden, so kann das Zentrum oder die finanzierende Regierung oder Organisation nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Beweggründe das Projekt einstellen und nach Maßgabe der Projektvereinbarung geeignete Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 9

A.Der Sitz des Zentrums befindet sich in der Republik Kasachstan, die als Gaststaat fungiert, solange nicht i) die Republik Kasachstan dem Verwaltungsrat schriftlich ihren Wunsch notifiziert, nicht mehr als Gaststaat zu fungieren, ii) eine andere Vertragspartei, die in Artikel 13 Buchstabe A genannt ist oder diesem Übereinkommen nach Artikel 13 Buchstabe B beitritt, um die Durchführung von Tätigkeiten durch das ISTC in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, den Verwaltungsrat durch schriftliche Notifikation ersucht, als Nachfolge-Gaststaat benannt zu werden, iii) der Verwaltungsrat im Konsens beschließt, dem Ersuchen dieser Vertragspartei, als Nachfolge-Gaststaat benannt zu werden, stattzugeben, und iv) die Vertragspartei, die um Benennung als Nachfolge-Gaststaat ersucht, dem Verwaltungsrat schriftlich notifiziert, dass sie mit der Benennung als Nachfolge-Gaststaat einverstanden ist.

B.Die Regierung des Gaststaats stellt dem Zentrum als Sachleistung auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet die Instandhaltung, Versorgung und Sicherheit dieser Räumlichkeiten. Die Regierung des Gaststaates und das ISTC können eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Gaststaat materielle Unterstützung und die Räumlichkeiten für das Zentrum bereitstellt.

C.Im Gaststaat besitzt das Zentrum Rechtspersönlichkeit und kann aufgrund dessen Verträge schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht auftreten.

ARTIKEL 10

Im Gaststaat gilt Folgendes:



(i)

(a)Die Mittel, die das ISTC erhält, und die Zinserträge aus diesen Mitteln werden im Gaststaat nicht besteuert.

(b)Das Vermögen des Zentrums und etwaiger Zweigstellen des Zentrums unterliegt keiner nach den Steuergesetzen des Gaststaates zu erhebenden Vermögensteuer.

(c)Gebrauchsgüter, Versorgungsgüter und andere Vermögenswerte, die für Tätigkeiten des Zentrums bereitgestellt oder verwendet werden, sind bei der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Verwendung im Gaststaat von allen Gebühren, Zöllen, Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuern und sonstigen ähnlichen Steuern oder Abgaben befreit. Gebrauchsgüter, Versorgungsgüter und andere bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte können vom ISTC auf juristische Personen (unter anderem auf wissenschaftliche Einrichtungen des Gaststaats) übertragen oder ihnen in anderer Weise bereitgestellt werden und sich im Besitz des ISTC und/oder juristischer Personen, denen sie bereitgestellt oder übertragen wurden, befinden oder von ihnen verwendet werden, ohne dass Gebühren, Zölle, Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuern, Grundsteuern oder ähnliche Steuern oder Abgaben erhoben werden.

(d)Bedienstete des Zentrums, die nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaats besitzen, sind von der Zahlung der Einkommensteuer für natürliche Personen im Gaststaat befreit.

(e)Mittel, die juristische Personen, einschließlich wissenschaftlicher Einrichtungen des Gaststaats, im Zusammenhang mit den Projekten des Zentrums erhalten, unterliegen nicht der Besteuerung im Gaststaat.

(f)Mittel, die natürliche Personen, insbesondere Wissenschaftler und Fachleute im Rahmen der Projekte des Zentrums erhalten, fallen nicht unter das versteuerbare Einkommen dieser Personen.

(ii)

(a)Das Zentrum, die Vertragsparteien, die Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sind berechtigt, die vom Zentrum für seine Tätigkeiten benötigten Gelder in anderer als der Währung des Gaststaats unbeschränkt in den und aus dem Gaststaat zu verbringen. Jede der genannten Stellen ist nur berechtigt, Beträge zu verbringen, die den Gesamtbetrag der von ihr in den Gaststaat verbrachten Gelder nicht übersteigen.

(b)Zur Finanzierung des Zentrums und seiner Tätigkeiten ist das Zentrum berechtigt, für sich und im Namen der unter Ziffer ii Buchstabe a genannten Stellen auf dem inländischen Währungsmarkt des Gaststaats Devisen zu verkaufen.

(iii)    An Tätigkeiten des Zentrums beteiligte Bedienstete anderer Organisationen als solcher des Gaststaats, die nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaats besitzen, sind von der Zahlung von Zöllen und Abgaben auf die persönliche Habe und Haushaltsgegenstände befreit, die zum persönlichen Gebrauch dieser Bediensteten oder ihrer Familienangehörigen in den Gaststaat eingeführt, von dort ausgeführt oder dort verwendet werden.

ARTIKEL 11

A.Im Gaststaat genießen das ISTC sowie seine Vermögenswerte und sein Eigentum Immunität vor gerichtlicher Verfolgung und Vollstreckung, es sei denn, das ISTC hat in einem konkreten Fall die Immunität ausdrücklich aufgehoben.

B.Die Vorrechte und Immunitäten werden dem Zentrum ausschließlich für die in diesem Übereinkommen genannten Zwecke gewährt.

C.Dieser Artikel steht dem Ausgleich oder der Entschädigung aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.

D.Buchstabe A ist nicht so auszulegen, als stünde er Gerichtsverfahren oder Ansprüchen gegen Staatsangehörige des Gaststaats oder Personen mit ständigem Aufenthalt im Gaststaat entgegen.

ARTIKEL 12

A.Den Bediensteten des Zentrums und ihren Familienangehörigen, die sich im Gaststaat aufhalten, gewährt die Regierung des Gaststaats folgende Vorrechte und Immunitäten:

(i)Immunität vor Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Zusammenhang mit den in Ausübung ihres Amtes getätigten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und vorgenommenen Handlungen;

(ii)Befreiung von allen Einkommensteuern und Sozialabgaben sowie anderen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, außer denjenigen, die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthalten sind;

(iii)Befreiung von den Bestimmungen über die soziale Sicherheit;

(iv)Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht für Ausländer;

(v)das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Habe bei Antritt ihres Dienstes frei von allen Gebühren, Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen ähnlichen Steuern oder Abgaben des Gaststaates einzuführen und das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Habe am Ende ihres Dienstes frei von allen Gebühren, Zöllen, Ausfuhrabgaben und sonstigen ähnlichen Steuern oder Abgaben des Gaststaates auszuführen.

Buchstabe (i) gilt nicht für Zivilverfahren, (a) die sich aus von einem Vertrag ergeben, den ein Bediensteter des Zentrum nicht ausdrücklich und auch nicht implizit als Vertreter des Zentrums geschlossen hat, oder (b) die von einem Dritten wegen Schäden aufgrund eines durch ein Fahrzeug verursachten Unfalls im Gaststaat angestrengt werden.

B.Den Vertretern der Vertragsparteien im Verwaltungsrat, dem Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektoren werden von der Regierung des Gaststaats zusätzlich zu den unter Buchstabe A genannten Vorrechten und Immunitäten alle weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die der Gaststaat Vertretern von Mitgliedern und leitenden Bediensteten internationaler Organisationen in seinem Hoheitsgebiet in der Regel gewährt.

C.Dieser Artikel verpflichtet die Regierung des Gaststaats nicht, die unter den Buchstaben A und B genannten Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt zu gewähren.

D.Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es Vorrechte, Immunitäten und sonstige Vergünstigungen, die den unter den Buchstaben A und B genannten Bediensteten aufgrund anderer Übereinkünfte gewährt werden.

ARTIKEL 13

A.Die Republik Armenien, Georgien, die Republik Kasachstan, die Kirgisische Republik und die Republik Tadschikistan müssen die vom Gaststaat eingegangenen Verpflichtungen nach Artikel 9 Buchstabe C und den Artikeln 10, 11 und 12 erfüllen.

B.Jeder Staat, der diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Verwaltungsrat über den Exekutivdirektor. Der Verwaltungsrat übermittelt diesem Staat über den Exekutivdirektor eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird dem Staat gestattet, dem Übereinkommen beizutreten. Das Übereinkommen tritt für diesen Staat am dreißigsten (30.) Tag nach dem Tag in Kraft, an dem der Staat seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt hat. Jeder Staat mit Technologien, Fachwissen oder verwandtem Material mit Anwendungsmöglichkeiten für Massenvernichtungswaffen, der diesem Übereinkommen für den in seiner Beitrittsurkunde zu nennenden Zweck beitritt, dem ISTC die Durchführung von Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten, verpflichtet sich mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Gaststaats nach Artikel 9 Buchstabe C und den Artikeln 10, 11 und 12.

ARTIKEL 14

A.Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft. Bei dieser Überprüfung wird den finanziellen Verpflichtungen und den Zahlungen der Vertragsparteien Rechnung getragen.

B.Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien geändert werden, mit Ausnahme von Vertragsparteien, die von diesem Übereinkommen zurückgetreten sind oder nach Buchstabe C ihre Absicht notifiziert haben, vom Übereinkommen zurückzutreten. Wenn eine Vertragspartei, die ihren Rücktritt notifiziert hat, diesen zurücknimmt, bevor er wirksam geworden ist, so ist sie durch alle Änderungen diese Übereinkommens gebunden, die nach der Notifikation ihres Rücktritts wirksam geworden sind.

C.Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie dies dem Verwahrer mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich notifiziert.

ARTIKEL 15

A.Alle Fragen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens sind Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien.

B.Wird eine Frage durch Konsultationen nicht gelöst, so können alle betroffenen Vertragsparteien gemeinsam beschließen, eine andere Form der Streitbeilegung wie Schlichtung, Mediation oder Schiedsverfahren zu wählen.

ARTIKEL 16

Dieses Übereinkommen bezweckt weder, die Weiterführung des ISTC als der zwischenstaatlichen Organisation, die ursprünglich mit dem Übereinkommen von 1992 gegründet wurde, einschließlich des Betriebs der bestehenden ISTC-Zweigstellen, zu behindern, noch die Gültigkeit der bestehenden Verträge, Zuschüsse oder anderer Rechtsinstrumente oder Vereinbarungen des ISTC zu beeinträchtigen, es sei denn, es handelt sich um ausdrückliche Änderungen durch dieses Übereinkommen.

ARTIKEL 17

A.Dieses Übereinkommen liegt für die als eine Vertragspartei auftretende Europäische Union und Euratom, sowie für Georgien, Japan, die Kirgisische Republik, das Königreich Norwegen, die Republik Armenien, die Republik Kasachstan, die Republik Korea, die Republik Tadschikistan und die Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung auf. 

B.Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

C.Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der unter Buchstabe A aufgeführten Staaten und der Europäischen Union und von Euratom, die als eine Vertragspartei auftreten, eingeht.

D.Mit seinem Inkrafttreten ersetzt dieses Übereinkommen das Protokoll über die vorläufige Anwendung. Zu diesem Zeitpunkt beenden die Vertragsparteien die vorläufige Anwendung des Übereinkommens von 1992.

ARTIKEL 18

Das Sekretariat des Zentrums ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Alle Notifikationen an den Verwahrer sind an den Exekutivdirektor des Zentrums zu richten. Der Verwahrer erfüllt die Aufgaben eines Verwahrers nach Artikel 77 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969.




ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.





Geschehen zu [ORT] am [DATUM] in armenischer, deutscher, englischer, französischer, georgischer, japanischer, kasachischer, kirgisischer, koreanischer, norwegischer, russischer und tadschikischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Sprachfassungen ist der englische Wortlaut maßgebend.

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