EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.8.2015
COM(2015) 390 final
2015/0170(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem Gremium zu vertreten ist, das durch ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und einem Drittstaat eingesetzt wurde. Er betrifft in erster Linie die Umsetzung des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“).
Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 und bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten vorläufig angewendet. Mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 wurde die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie die vorläufige Anwendung einiger der Bestimmungen des Abkommens genehmigt.
Mit dem Abkommen wurde der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ geschaffen, der die Durchführung des Titel V des Abkommen (Handel und Handelsfragen) überwacht und diesbezügliche Frage klärt. Wie in Artikel 404 des Abkommens vorgesehen, muss der Ausschuss eine Schiedsrichterliste aufstellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Streitbeilegungsmechanismus zu gewährleisten.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens die Gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft durchgeführt. Damit sollen die erforderlichen institutionellen Instrumente geschaffen werden, damit die Union und die Republik Moldau bilateralen Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Abkommens effektiv begegnen können. Der Vorschlag ist vereinbar mit dem Ansatz der Union bezüglich der im Rahmen von Freihandelsabkommen mit anderen Handelspartnern vereinbarten oder umgesetzten Streitbeilegungsdisziplinen.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und ergänzt diese.
2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlage
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau eingesetzten Ausschüssen vertritt.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 des AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik als ausschließliche Zuständigkeit der Union definiert. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Republik Moldau umzusetzen.
Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die Annahme durch einen Ratsbeschluss vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
Nicht zutreffend
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die bei Streitigkeiten im Rahmen von Handelsabkommen der Union als Schiedsrichter agieren können, die Beiträge der Mitgliedstaaten der letzten Jahre berücksichtigt.
Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft die Durchführung institutioneller Aspekte des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau, insbesondere des Titels V über Handel und Handelsfragen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Union. Das Abkommen wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet, seine Durchführung befindet sich in einem sehr frühen Stadium.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau unterliegt nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht KMU keine Kosten; es wirft keine Fragen vom Standpunkt des digitalen Umfelds auf.
Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Republik Moldau überprüft. Die Europäische Kommission hat sich zudem verpflichtet, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht zur Umsetzung von Titel V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) vorzulegen, in dem auch die Elemente dieses Vorschlags anzusprechen sind.
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag soll ein Standpunkt der Union bezüglich der Durchführung des Handelsabschnitts des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau angenommen werden. Titel V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) umfasst auch Kapitel 14 (Streitbeilegung), in dem ein Mechanismus für die Beilegung von handelsbezogenen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorgesehen ist; dieser betrifft die Anwendung oder Auslegung des Handelsabschnitts des Abkommens. Das Schiedsverfahren des Kapitels 14 sieht vor, dass die Beschwerdeführerin zur Lösung einer bilateralen Streitigkeit um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen kann. In Artikel 404 des Abkommens werden die Regeln für die Zusammensetzung des Schiedspanels festgesetzt. Gemäß dem Abkommen ist eine Liste qualifizierter Personen aufzustellen, die als Schiedsrichter dienen können. Mithin gab es Gespräche mit der Regierung der Republik Moldau über eine vorläufige Liste von Schiedsrichtern, die willens und in der Lage sind, als Mitglied eines Schiedspanels zu dienen; die Liste enthält fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Union, fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Republik Moldau und fünf Staatsangehörige aus Drittstaaten, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Diese Liste wird herangezogen, wenn die Einsetzung eines Schiedspanels erforderlich ist.
2015/0170 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vertreten werden soll
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1)Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor.
2)In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen, unter anderem die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ sowie die Bestimmungen über die Streitbeilegung. Nach Artikel 464 Absatz 4 des Abkommens ist die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen seit dem 1. September 2014 wirksam.
3)Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss sich der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens nach Artikel 464 Absatz 5 des Abkommens auf eine Liste von Personen einigen, die als Schiedsrichter bei Streitbeilegungen dienen sollen.
4)Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens wurden mit der Regierung der Republik Moldau Gespräche über eine vorläufige Liste von Schiedsrichtern geführt, die als Mitglied eines Schiedspanels dienen sollen; die Liste enthält fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Union, fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Republik Moldau und fünf Staatsangehörige aus Drittstaaten, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können.
5)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Liste von Personen, die als Schiedsrichter bei der Streitbeilegung dienen sollen, zu vertreten ist –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretende Standpunkt bezüglich der Annahme der Liste von Personen, die als Schiedsrichter bei der Streitbeilegung dienen sollen, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident