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Document 52015PC0334

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

    COM/2015/0334 final - 2015/0147 (NLE)

    Brüssel, den 10.7.2015

    COM(2015) 334 final

    2015/0147(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
    (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

    2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Ziel des Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) ist es, Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu ändern, um Richtlinie 2009/30/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG 1 aufzunehmen.

    Da die EFTA-Staaten des EWR Anpassungen beantragen, die vom EU-Besitzstand abzuweichen und die Einführung über technische Anpassungen hinausgehender Änderungen vorsehen, wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates der entsprechende Standpunkt der EU vom Rat festgelegt.

    Die EFTA-Seite hat zu den beantragten Anpassungen folgende Erläuterungen vorgelegt:

    Artikel 2 Absatz 5:

    In Artikel 2 Absatz 5 wird der Begriff „Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer“ für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG definiert. Island und Norwegen sollten in diese Gruppe aufgenommen werden. Daher sieht Anpassung a) ihre Aufnahme in die Länderliste in Artikel 2 Absatz 5 vor.

    Artikel 3 Absatz 4:

    In Island wurde ein neuartiges Verfahren zur Erzeugung von Ethanol aus erneuerbaren Energieträgern entwickelt. Die Beimischung von aus erneuerbaren Energieträgern erzeugtem Methanol in Ottokraftstoffen bietet eine Möglichkeit, fossile Kraftstoffe zu ersetzen und die Dekarbonisierung der im Verkehrssektor in Island verwendeten Kraftstoffe zu erreichen. Nach der Richtlinie 98/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ist bei Ottokraftstoffen ein Methanolgehalt von 3 Vol.-% gestattet.

    Die Beimischung von Alkoholen erhöht den Dampfdruck von Ottokraftstoffen. Die Richtlinie 2009/30/EG trägt dem Rechnung, indem sie bei Ethanol eine Ausnahme von den Dampfdruckgrenzwerten vorsieht. Diese Ausnahmeregelung unterstützt die Entwicklung eines Marktes für Biokraftstoffe. Eine ähnliche Ausnahmeregelung ist für Ottokraftstoffe mit einem Methanolgehalt von 3 Vol.-% erforderlich ist, um in Island das Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die aus erneuerbaren Energieträgern erzeugtes Methanol enthalten, in den Sommermonaten zu erlauben.

    In dem Begleitdokument zu dem Vorschlag für die Richtlinie 2009/30/EG 2 wurde darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie 98/70/EG Dampfdruckgrenzwerte für Ottokraftstoffe in den Sommermonaten festgelegt seien, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) zu begrenzen. Emissionen von VOC seien problematisch, da (1) sie zu den Vorläuferstoffen bei der Bildung von für die Umwelt und menschliche Gesundheit schädlichem Ozon zählten und (2) bestimmte Kohlenwasserstoffe wie Benzol ein besonderes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.

    Die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) sind in Island zurückgegangen - im Jahr 2009 lagen sie um 58 % unter dem Niveau von 1990. Die Zielwerte für Ozon, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Richtlinie 2002/3/EG festgelegt sind und mit der isländischen Verordnung Nr. 745/2003 umgesetzt wurden (8-Stunden-Mittelwert pro Tag von maximal 120 µg/m³), werden in Island in der Sommerperiode nicht überschritten. Durch die Beimischung von Methanol in Ottokraftstoffen tritt Methanol zu den VOC-Emissionen hinzu. Der POCP-Wert (photochemischen Ozonbildungspotenzial) von Methanol (20,5) ist niedriger als der von Ottokraftstoff (61). Dies dürfte der Auswirkung des höheren Dampfdrucks auf die Ozonbildung entgegenwirken.

    Was die Gesundheitsgefahren betrifft, so ergab eine kritische Überprüfung der Peer-Reviews unterzogenen Literatur über die Toxizität eingeatmeter Methanoldämpfe keinen Nachweis dafür, dass die Exposition gegenüber Methanoldämpfen in geringen Mengen zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit führt. Die mittlere Temperatur in Island während der drei Sommermonate liegt unter 11 °C. Ein Vergleich der mittleren Sommertemperaturen in europäischen Städten und der geltenden Kategorien für die Flüchtigkeit von Ottokraftstoffen zeigt, dass in europäischen Städte in Monaten mit einer Durchschnittstemperatur von mehr als 12 °C Ottokraftstoffe mit einem Dampfdruck von mehr als 80 kPa verwendet werden.

    Im Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses ist daher eine Anpassung vorgesehen, die es Island ermöglichen soll, in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa zu gestatten, vorausgesetzt, dass es beim verwendeten Ethanol um einen Biokraftstoff handelt bzw. dass die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen die Kriterien nach Artikel 7b Absatz 2 erfüllt.

    Artikel 7b Absatz 6:

    Diese Bestimmung bezieht sich auf einen bestimmten Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Da die GAP nicht Bestandteil des EWR-Abkommens ist, wurde eine Anpassung mit Verweis auf Artikel 7b Absatz 6 in den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufgenommen.

    Anwendung der Artikel 7a bis 7e auf Liechtenstein:

    In Liechtenstein gibt es keine Anbieter im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie. Gemäß dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996, das aufgrund der Zollunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar ist, muss der Einführer oder Eigentümer von Kraftstoffen Steuern auf Einfuhren von Ottokraftstoffen zahlen. Es gibt allerdings keine Direkteinfuhren von Otto- oder Dieselkraftstoff in Liechtenstein. Da aus diesem Grund keinem Anbieter die Verpflichtungen der Artikel 7a bis 7e zugewiesen werden können, gelten diese Artikel nicht für Liechtenstein - eine entsprechende Anpassung wurde in den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufgenommen.

    3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

    2015/0147 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

    (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss u. a. eine Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens beschließen.

    (3)Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)Anhang II und Anhang XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).
    (2) SEK(2007) 55.
    (3) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
    (5) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).
    Sus

    Brüssel, den 10.7.2015

    COM(2015) 334 final

    ANHANG

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
    Nr. .../2015
    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)und Anhang XX (Umwelt)
    des EWR-Abkommens

    zum

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
    (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)


    ANHANG

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. .../2015


    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)und Anhang XX (Umwelt)

    des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)Mit der Richtlinie 2009/30/EG wird die Richtlinie 93/12/EWG des Rates 2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (3)Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XVII Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „-32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

    2.Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt:

    „c)In Artikel 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Island‘ und nach dem Wort ‚Litauen‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

    d)In Artikel 3 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Island kann in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa gestatten, vorausgesetzt, dass es sich beim verwendeten Ethanol um einen Biokraftstoff handelt bzw. dass die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen die Kriterien nach Artikel 7b Absatz 2 erfüllt.‘

    e)Die Artikel 7a bis 7e gelten nicht für Liechtenstein.

    f)Artikel 7b Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

    3.Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen.

    Artikel 2

    In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „-32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

       Der Präsident
       
       
       
       Die Sekretäre
       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
       

    (1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.
    (2) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.
    Sus