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Document 52015PC0303

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

COM/2015/0303 final - 2015/0134 (COD)

Brüssel, den 24.6.2015

COM(2015) 303 final

2015/0134(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die einheitliche Visagestaltung wurde ursprünglich im Rahmen der zwischenstaatlichen Schengen-Zusammenarbeit entwickelt und mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in das EU-Recht übernommen. Alle Mitgliedstaaten einschließlich Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligten sich an dieser Verordnung, die sich auf den in Maastricht eingeführten Artikel 100 Buchstabe c EGV gründet. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde der Schengen-Besitzstand in das Unionsrecht übernommen und die „variable Geometrie“ in das Unionsrecht eingeführt.

In der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung wurde das von den Schengen-Staaten angenommene Design übernommen, und in den Erwägungsgründen dieser Verordnung wurde festgelegt, dass diese Dokumente alle notwendigen Informationen enthalten und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügen müssen. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der Bekämpfung der irregulären Migration ergriffen.

Seit der Einführung der einheitlichen Visumgestaltung wurden zwei wesentliche Änderungen an der ursprünglichen Verordnung erlassen, die dazu beigetragen haben, dass sichere Dokumente ausgestellt werden, die sehr hohe technische Anforderungen erfüllen. Die erste Änderung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 eingeführt: die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds als erster Schritt hin zur Verwendung von Elementen, die eine verlässlichere Verbindung zwischen der Visummarke und dem Inhaber herstellen. Dies war ein bedeutender Beitrag zur Sicherstellung des Schutzes der einheitlichen Visummarke vor betrügerischer Verwendung. Die zweite, durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 eingeführte Änderung betraf hauptsächlich eine Anpassung der Nummerierung, die zur Erfüllung der Anforderungen des Visa-Informationssystems (VIS) erforderlich war.

Somit datiert das Sicherheitskonzept für die einheitliche Visagestaltung aus dem Jahr 1995, und trotz der vorstehend genannten Änderungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten in jüngster Zeit hochwertige Fälschungen entdeckt. Daher bedarf es der Entwicklung eines neuen Sicherheitskonzepts und eines Designs für künftige sicherere Visa.

Bei einem künftigen Visumkonzept ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass das derzeitige EU-Visumdokument Teil des gesamten Visasystems einschließlich des Visa-Informationssystems (VIS) ist, das sich noch in der Einführungsphase befindet.

Unabhängig vom Datenbanksystem ist für ein Visum nach wie vor ein Dokument in Papierform erforderlich. Die Visummarke ist nach wie vor notwendig, erstens aufgrund aller Visa für die mehrfache Einreise, die vor der vollständigen Einführung des VIS mit einer langen Gültigkeitsdauer erteilt werden, und zweitens, weil die einheitliche Visummarke auch für Visa für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D) verwendet wird, die nicht im VIS gespeichert sind und mehrere Jahre lang gültig bleiben.

Aus diesen Gründen wird ein Dokument in Papierform für die Visummarke auch in den kommenden Jahren noch notwendig sein.

Zudem ist im Vergleich zur derzeitigen Visummarke eine weitere Verbesserung der allgemeinen Sicherheit erforderlich, ohne dass dies die Kosten für das Dokument selbst erhöht.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Vor Kurzem erst wurde ein Fälschungsfall aufgedeckt, bei dem spanische, österreichische, deutsche, tschechische und italienische Visummarken gefälscht worden waren.

Die gemeinsamen Fälschungsmerkmale waren dabei die folgenden: Alle Kinegramme waren echt und wurden von echten Dokumenten abgelöst, so dass ein Teil des ursprünglichen Stichtiefdrucks und der Fasern auch auf den Fälschungen sichtbar sind. Die sichtbaren Grafiken wiesen keine nennenswerten Unterschiede auf, da sie mit einem Scanner digitalisiert wurden. Die sichtbaren, im Offsetdruckverfahren gedruckten Hintergrundelemente wurden nachgeahmt. Der farblose UV-Druck wurde durch einen Irisdruck mit einem Klischee angefertigt. Die mehrfarbigen UV-Fasern wurden auf einigen Fälschungen durch Offsetdrucke nachgeahmt.

Daher ist die Visummarke in ihrer derzeitigen Form nach Meinung von Spezialisten der Mitgliedstaaten nicht fälschungssicher genug. Folglich muss für die Visummarke dringend ein neues Design mit besseren Sicherheitsmerkmalen entwickelt werden.

Der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzte Ausschuss richtete bereits im Jahr 2009 einen Unterausschuss ein, der einen Entwurf für ein neues Design mit gemeinsamen Sicherheitsmerkmalen erarbeiten sollte. Der Unterausschuss kam zwei- bis dreimal jährlich zusammen, um einen umfassenden Beitrag zum neuen Design auszuarbeiten.

Die künftigen technischen Spezifikationen ermöglichen den Mitgliedstaaten die Herstellung einer neuen Visummarke mit dem gleichen (einheitlichen) Design, dem gleichen Papier und den gleichen Sicherheitsmerkmalen. Bei dem neuen Design befinden sich die Sicherheitsmerkmale nicht mehr an den Rändern der Marke, sondern an Stellen, wo sie nicht einfach ausgeschnitten werden können. Ferner wurde im Rahmen des neuen Designs vorgeschlagen, zwei Nummern auf der Marke anzubringen: neben der horizontalen in der rechten oberen Ecke auch eine vertikale neben dem Lichtbild, für die ein anderes Hochdruckverfahren verwendet wird. Das Kinegramm wird so angebracht, dass es sich mit dem Lichtbildbereich überschneidet; der UV-Druck wird dann darüber gedruckt. Diese Vorschläge wurden von den Mitgliedstaaten nach einer gründlichen Analyse der häufigsten Arten von Fälschungen der Visummarke unterbreitet. Dies dürfte das Sicherheitsniveau der Visummarke erheblich steigern.

Die Kosten der künftigen Visummarke werden die gleichen sein wie für die derzeitige, da einige Hersteller sich bereit erklärt haben, ihre Produkte zum selben Preis zu liefern. Allerdings können einmalige Zusatzkosten für die einzelnen Hersteller in einigen Mitgliedstaaten anfallen, da diese die Produktion an die neuen Anforderungen anpassen müssen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Warum wird keine Neufassung vorgeschlagen?

Grundsätzlich sollte bei einer dritten wesentlichen Änderung (wenn man die technischen Anpassungen anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten und die Annahme des Visakodexes mitzählt, stellt der derzeitige Vorschlag die sechste Änderung dar) normalerweise eine Neufassung vorgeschlagen werden.

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch Argumente für eine Abweichung von dieser Regel. Die wichtigsten Änderungen werden im Durchführungsbeschluss der Kommission enthalten sein, in dem die geheimen technischen Spezifikationen für die Herstellung der neuen Visummarke festgelegt sind. Diese sind geheim, da Betrüger keinen Zugriff auf die technischen Spezifikationen für die Herstellung der Visummarke erhalten sollten. Der verfügende Teil dieser Verordnung wird nicht wesentlich geändert, sondern es wird lediglich der Anhang ersetzt, um das neue Design abzubilden. Es müssen rasch legislative Maßnahmen beschlossen werden, da die Betrüger Vorsprung haben und die Visummarke besser gegen Betrug abgesichert werden muss. Zudem ist diese Verordnung im Gegensatz zu bedeutenden Verordnungen wie dem Visakodex für die breite Öffentlichkeit nur von begrenztem Interesse. Eine Kodifizierung der Verordnung über eine einheitliche Visagestaltung kann nach der Annahme der vorgeschlagenen, dringend erforderlichen Änderung erfolgen.

Subsidiaritätsprinzip

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, Maßnahmen im Bereich der „gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel“ zu erlassen.

Zu diesen Maßnahmen zählt, wie in der Vergangenheit implizit aus dem Wortlaut der vorherigen Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii EGV und Artikel 100c Absatz 3 EGV hervorging, eine einheitliche Visagestaltung.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen und ändert nicht den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die einheitliche Visagestaltung angesichts der Entwicklungen bei den Betrugspraktiken weiter abzusichern und zu verbessern. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht hinlänglich erreicht werden, da ein einheitliches Format auch wirklich einheitlich sein muss und eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der Union nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die Form der Maßnahme muss so gewählt werden, dass das Ziel erreicht und die Maßnahme möglichst wirksam umgesetzt wird.

Die einheitliche Visagestaltung wurde in Form einer Verordnung eingeführt, um sicherzustellen, dass sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Änderung einer bestehenden Verordnung; der Änderungsvorschlag muss daher ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt werden. Inhaltlich beschränkt sich der Vorschlag auf eine Verbesserung der bestehenden Verordnung. Er stützt sich auf das politische Ziel, die irreguläre Migration zu bekämpfen, indem Dokumente besser gegen Fälschungen und Verfälschungen abgesichert werden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung geändert werden. Als Rechtsinstrument kommt daher nur eine Verordnung in Betracht.

Modalitäten

Die Änderungsverordnung stützt sich auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, der Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii EGV ersetzte.

1. Beteiligung Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs

Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks gelten die Artikel 1, 2 und 3 dieses Protokolls nicht für Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung. Daher wurde kein Erwägungsgrund bezüglich Dänemarks eingefügt, da sich Dänemark in der gleichen Lage befindet wie jeder andere Mitgliedstaat, der nicht in einem Erwägungsgrund erwähnt wird: Wenn der Vorschlag angenommen wird, gilt er für den betreffenden Staat.

Gemäß Artikel 4a Absatz 1 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gelten die Bestimmungen dieses Protokolls auch für gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die für sie bindend ist, geändert wird. Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EG) Nr. 1683/95, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert werden soll, bindend. Folglich gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 21. Das bedeutet, dass sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung beteiligen (Artikel 1 des Protokolls Nr. 21), sofern sie nicht gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 innerhalb von drei Monaten, nachdem der Vorschlag dem Rat vorgelegt wurde, mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Maßnahme beteiligen wollen. Außerdem gilt Artikel 4 des Protokolls Nr. 21, der dem Vereinigten Königreich und Irland ermöglicht, sich an der Maßnahme nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat zu beteiligen, wenn sie dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Vorschlags getan haben. Damit die Entscheidungen Irlands und des Vereinigten Königreichs in den drei Monaten nach der Annahme des Vorschlags berücksichtigt werden können, werden sechs mögliche Erwägungsgründe in eckigen Klammern angegeben, von denen einer oder zwei vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage der von Irland und dem Vereinigten Königreich in den drei Monaten nach der Annahme des Vorschlags getroffenen Entscheidungen als geeignet ausgewählt werden.

2. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ist Teil des Schengen-Besitzstands, mit dem Island und Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein auf der Grundlage ihres jeweiligen Assoziierungsübereinkommens bzw. -abkommen assoziiert sind. Die vorgeschlagene Änderung sollte daher auch für diese assoziierten Länder gelten.

3. Verfügender Teil

Artikel 1

Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 durch den neuen Anhang, der ein Bild und eine allgemeine Beschreibung der neuen Visummarke enthält, ersetzt werden sollte.

Artikel 2

Um den Verbrauch von Lagerbeständen zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, in der die Mitgliedstaaten weiterhin die alten Visummarken verwenden können.

Artikel 3

Dieser Artikel enthält erstens die übliche Bestimmung für das Inkrafttreten der Verordnung.

Zweitens wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die neue Visummarke neun Monate, nachdem die Kommission einen Durchführungsbeschluss über die ergänzenden technischen Spezifikationen angenommen hat, einführen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

2015/0134 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung Nr. 1683/95 1 wurde eine einheitliche Visagestaltung festgelegt.

(2)Die derzeitige Visummarke, die seit 20 Jahren verwendet wird, ist angesichts schwerwiegender Fälschungs- und Betrugsfälle als nicht mehr sicher genug anzusehen.

(3)Daher sollte ein neues gemeinsames Design festgelegt werden, das modernere Sicherheitsmerkmale aufweist, um die Visummarke sicherer zu machen und Fälschungen zu verhindern.

(4)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(6)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(7)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(8)[Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

(9)Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(10)Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(11)Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(12)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 2 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 3 genannten Bereich gehören.

(13)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.

(14)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 7 genannten Bereich fallen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Visummarken, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entsprechen und bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Datum gültig sind, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Datum für die Ausstellung von Visa verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie erlangt neun Monate nach der Annahme der weiteren technischen Spezifikationen, auf die Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 Bezug nimmt, Gültigkeit.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(3) Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(4) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(5) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(6) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(7) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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Brüssel, den 24.6.2015

COM(2015) 303 final

ANHANG

zum

Vorschlag für eine Verordnung

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung


ANHANG

zum

Vorschlag für eine Verordnung

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

Muster der Visummarke:

 

Sicherheitsmerkmale

1. Ein integriertes, gemäß Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild des Inhabers in Farbe.

2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben die Buchstaben „E“ und „EU“ sowie kinematische Guillochelinien sichtbar.

3. In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint er in unterschiedlichen Farben.

4. Hier erscheinen das Wort „Visum“ und der ausstellende Mitgliedstaat in Großbuchstaben.

5. In diesem Feld erscheint in horizontaler Ausrichtung die bereits in schwarzer Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet.

6. In diesem Feld erscheint in vertikaler Ausrichtung die bereits in roter Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet, die sich von der in Feld 5 verwendeten unterscheidet. Die „Nummer der Visummarke“ ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 3 in Verbindung mit der in Feld 5 und Feld 6 verzeichneten nationalen Nummer.

7. In diesem Feld erscheinen die Buchstaben „EU“ mit Kippeffekt. Diese Buchstaben erscheinen bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel.

8. In diesem Feld erscheint der Code gemäß Feld 3 mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel.

Eintragungsfelder

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine weitere Amtssprache der Union hinzufügen. Das Wort „Visum“ in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Union erscheinen.

9. Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt die räumliche Gültigkeit des Visums an.

10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt die Gültigkeitsdauer des Visums an. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.

11. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers) und „Anzahl der Einreisen“.

12. Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an. Weiter hinten in der Zeile erscheint das Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an).

13. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“.

14. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. Ein Teil dieses Felds könnte zudem künftig für einen 2D-Barcode verwendet werden, falls ein solcher in die gemeinsamen technischen Spezifikationen aufgenommen wird.

15. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, die z. B. die Außengrenzkontrollen erleichtern. Im maschinenlesbaren Bereich erscheinen im Hintergrunddruck der Code gemäß Feld 3 und die Wörter „Europäische Union“ in verschiedenen Sprachen. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit.

16. Dieses Feld ist für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Barcodes reserviert.

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