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Document 52015IR2700

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokale und regionale Dimension des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

    ABl. C 51 vom 10.2.2016, p. 39–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/39


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die lokale und regionale Dimension des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)

    (2016/C 051/08)

    Berichterstatter:

    Helmuth MARKOV (DE/SPE), Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

    POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Vorbemerkungen

    1.

    Bei dem Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement — TiSA) handelt es sich um ein Handelsabkommen, das seit Anfang 2013 von aktuell 51 Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) (1) einschließlich der EU ausgehandelt wird.

    2.

    Die Verhandlungsparteien verfolgen das Ziel der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen, da diese ein wichtiger Teilbereich der Weltwirtschaft sind. In der EU entfallen ca. 68 % der Arbeitskräfte auf den Dienstleistungssektor, 10 Mio. Arbeitsplätze hängen in der EU vom Export von Dienstleistungen ab. Unter der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen wird primär die Beseitigung von Hemmnissen für Leistungserbringer zur Bereitstellung von Dienstleistungen in anderen Ländern verstanden.

    3.

    Obwohl die Verhandlungen über das TiSA außerhalb der WTO geführt werden, soll das TiSA mit dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) kompatibel sein, um bei einem möglichen späteren Beitritt weiterer WTO-Mitglieder in ein multilaterales Abkommen überführt werden zu können.

    Allgemeine bemerkungen

    4.

    Bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2003 bezüglich der Verhandlungen über das GATS der WTO stellte der Ausschuss der Regionen (AdR) fest, dass die Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen aus Gründen regional-wirtschaftlicher Belange (Interessen der in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen und insbesondere der KMU an einem erleichterten Zugang zu Märkten außerhalb der EU) als auch der Belange der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG), die in großem Umfang Dienstleistungen regulieren bzw. sie in bestimmten Fällen selbst erbringen, große Bedeutung haben, und gab gleichzeitig zu bedenken, dass für Unternehmen in regionaler und kommunaler Trägerschaft das Prinzip der Gegenseitigkeit des Marktzugangs wegen der Bindung an das eigene Gebiet nicht verwirklichbar ist;

    5.

    verweist darauf, dass diese Gesichtspunkte gleichfalls für die Verhandlungen über das TiSA gelten, ebenso wie die Feststellung, dass die öffentlichen Dienstleistungen aus dem Selbstverständnis der LRG über ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber ihren Bürgern hieraus entstanden sind und deswegen der Fortbestand der demokratischen Kontrolle, ihre Kontinuität, Zugänglichkeit und Qualität gewährleistet werden muss;

    6.

    begrüßt den allgemeinen Ansatz in dem Entwurf eines Berichts mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission für die TiSA-Verhandlungen, die zu spürbaren Vorteilen für die Verbraucher führen und interessierten Parteien Zugang zu den Gesprächen gewähren müssen, um eine künftige Multilateralisierung zu erleichtern, und in dem es weiter heißt: „Öffentliche und kulturelle Dienstleistungen, das Grundrecht auf Datenschutz und faire Arbeitsbedingungen und das Regelungsrecht sind jedoch nicht verhandelbar und sollten unmissverständlich vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen werden“; begrüßt ferner die zahlreichen, im Berichtsentwurf enthaltenen Verweise auf die lokale und regionale Dimension der TiSA-Verhandlungen;

    7.

    unterstreicht, dass das EU-Verhandlungsmandat für TiSA nur die Bestimmungen über den Marktzugang und die Nichtdiskriminierung ausländischer Dienstleister umfasst, nicht jedoch das Recht der EU, einzelner Staaten und deren Gebietskörperschaften, Dienstleistungen selbst zu regulieren;

    Allgemeine empfehlungen

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    8.

    erkennt an, dass Dienstleistungen ein wichtiger Bestandteil der Weltwirtschaft und der Wirtschaft Europas darstellen und dass durch die weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch TiSA für verschiedene Länder vielfältige wirtschaftliche Vorteile primär im privaten Sektor zu erwarten sind;

    9.

    unterstützt die aktuelle Diskussion über das TiSA und betont die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis der Verhandlungsparteien nach Vertraulichkeit während der Verhandlungen und dem durchgängigen Bedarf an Transparenz zu finden, um sicherzustellen, dass legitime Ergebnisse unter Einbeziehung aller Interessengruppen erzielt werden können; verweist diesbezüglich auf die gängige WTO-Praxis zum Zugang der Öffentlichkeit zu den Verhandlungsdokumenten und erwartet die Fortführung dieser Praxis auch beim TiSA;

    10.

    begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission um eine verbesserte Transparenz der Verhandlungen; unterstreicht dennoch, dass, auch — wenn die Europäische Kommission das Verhandlungsmandat öffentlich zugänglich gemacht hat — lokale und regionale Vertreter, die auf EU-Ebene durch den AdR repräsentiert werden, zu den Dialogen der Europäischen Kommission zu Beginn und am Ende der Verhandlungsrunden eingeladen werden müssen;

    11.

    unterstützt, dass die Richtlinien für die Europäische Kommission zur Aushandlung des Abkommens Folgendes vorsehen: „Mit dem Übereinkommen muss das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt werden, im Interesse von Gemeinwohlzielen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet zu regulieren und neue Vorschriften hierfür einzuführen.“;

    12.

    bekräftigt hinsichtlich der öffentlichen Daseinsvorsorge die Relevanz eines Verweises auf die Artikel 14 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf das Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse in den Richtlinien zur Aushandlung des Abkommens und fordert die uneingeschränkte Achtung der Autonomie auf lokaler und regionaler Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV); bedauert in diesem Zusammenhang jedoch, dass im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge unterschiedliche Begrifflichkeiten in den zur Zeit von der EU verhandelten Handelsverträgen (CETA, TTIP, TiSA) verwendet werden;

    13.

    unterstreicht, dass die Privatisierung von Dienstleistungen nicht Gegenstand der Verhandlungen über das TiSA ist;

    14.

    unterstreicht die Notwendigkeit, umfassende und vergleichbare Daten zu den Auswirkungen der TiSA-Bestimmungen auf lokaler und regionaler Ebene zu erheben und statistische Darstellungen und Wirtschaftsprognosen auf Grundlage dieser Daten und Folgenabschätzungen entsprechend zu aktualisieren;

    15.

    äußert sich besorgt über die Tatsache, dass die in den Verhandlungsrichtlinien (2) der EU vorgesehene Nachhaltigkeitsprüfung weiterhin nicht abgeschlossen ist; fordert, dass auch die Auswirkungen des TiSA auf den territorialen Zusammenhalt in dieser Prüfung berücksichtigt werden (territoriale Folgenabschätzung);

    16.

    unterstreicht die Verpflichtung nach Artikel 11 AEUV, nach der die Erfordernisse des Umweltschutzes auch in die EU-Außenhandelspolitik insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen;

    17.

    macht die Europäische Kommission auf die spezifischen Belange der regionalen und lokalen Ebene in den TiSA-Verhandlungen aufmerksam. Diese Aufgabe könnte erheblich an Bedeutung gewinnen, wenn sich auf Grundlage des Gutachtens des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur bestätigen würde, dass das TiSA die Merkmale eines gemischten Handelsabkommens hat, das in verschiedenen Mitgliedstaaten der Ratifizierung der die regionale Ebene repräsentierenden Kammern unterliegen würde;

    18.

    verweist darauf, dass die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 3 Absatz 1 AEUV einen integralen Teil der ausschließlichen Zuständigkeit der EU darstellt. Allerdings muss auch in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip die Zuständigkeitsverteilung in Handelsverhandlungen frühzeitig klargestellt werden, wenn die betreffenden Verhandlungen Auswirkungen auf Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten haben;

    Vorschläge

    19.

    schließt sich der Ansicht an, dass im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung eine Negativliste mit Bereichen, die von dem Abkommen ausgeschlossen werden sollen, Anwendung finden sollte, im Hinblick auf den Marktzugang jedoch eine Positivliste der Politikbereiche, für die das TiSA gelten soll;

    20.

    erwartet, dass — auch wenn datenfreundliche Strategien für das Geschäftsleben und Wachstum essenziell sind — diese nur dann eingesetzt werden sollten, wenn sie das Recht der Bürger auf angemessenen Schutz der Privatsphäre nicht beeinträchtigen, (d. h. einen umfassenden Schutz persönlicher Daten ohne jede Kondition); fordert daher eine bedingungslose allgemeine Ausnahmeregelung zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten in Anlehnung an und zur Fortführung des Artikels XIV GATS; lehnt darüber hinaus eine Anwendung des Abkommens auf datenschutzbezogene Maßnahmen grundsätzlich ab, solange innerhalb der EU kein umfassender und an den Stand der Digitalisierung angepasster Rechtsrahmen zum Datenschutz implementiert ist;

    21.

    lehnt jede Einschränkung der Regulierungshoheit von Regierungen und LRG, insbesondere im Bereich von Bildung, Kultur, Theater, Bibliotheken, Museen und Finanzen sowie des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, des Datenschutzes, bei öffentlich finanzierten Sozial- und Gesundheitsleistungen, bei der Lizensierung von Gesundheitseinrichtungen und Laboren, bei Abfallentsorgungsanlagen und Kraftwerken, bei Verbraucherschutzstandards, bei Standards zum sozialen Zusammenhalt, bei Schulen und bei öffentlich finanzierten Bildungsdienstleistungen und anderen privat finanzierten Bildungsdienstleistungen sowie bei Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe ab;

    22.

    lehnt Einschränkungen der Querfinanzierung von Unternehmen derselben Gebietskörperschaft ab, soweit sie über die Einschränkungen nach dem Unionsrecht und nach dem Recht der Mitgliedstaaten hinausgehen;

    23.

    fordert die Annahme einer Revisionsklausel zur eventuellen erneuten Prüfung des Abkommens und die Annahme einer Regelung im Abkommen, um Entscheidungen zur Liberalisierung einer Dienstleistung jederzeit wieder rückgängig machen zu können;

    24.

    lehnt die Aufnahme von Klauseln ab, die Körperschaften dazu verpflichten, den zum Zeitpunkt des Abkommens erreichten Liberalisierungsstatus zu bewahren (Stillhalteklausel), die eine Rückführung einer liberalisierten Dienstleistung in die öffentliche Hand verbieten (Ratchetklausel) und die jede neue Dienstleistung automatisch und vollständig der Liberalisierung unterwerfen (Zukunftssicherungsklausel);

    25.

    ist der Auffassung, dass das TiSA-Abkommen lediglich Mindeststandards vorschreiben und das Recht auf Anwendung höherer Standards nicht einschränken sollte;

    26.

    fordert die Einführung eines Sozialkapitels in das TiSA, welches auf Grundlage der entsprechenden ILO-Konventionen Schutzstandards im sozialen Bereich, insbesondere Arbeitsstandards, festschreibt. Dieses Kapitel darf der Ausdehnung des TiSA auf andere Vertragspartner jedoch nicht im Wege stehen;

    27.

    fordert die Absicherung des Bestimmungslandprinzips bei unterschiedlichen Standards, insbesondere auch im Bereich Modus 4 (freier Verkehr von befristeten Dienstleistungserbringern und konzernintern entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) zur Beibehaltung der qualifikatorischen Anforderungen beim Arbeitseinsatz sowie des Arbeits- und Tarifrechts des Gastlandes; der freie Verkehr von befristeten Dienstleistungserbringern und konzernintern entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann und darf nicht zur Streikverhinderung oder zur Umgehung geltenden Tarifrechts missbraucht werden (indem Bedienstete auf Zeit angestellt werden);

    28.

    fordert, dass das staatliche Recht auf Regulierung im öffentlichen Interesse („right to regulate“) der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Verhandlungstext uneingeschränkt anerkannt wird, und geht davon aus, dass die regulatorische Zusammenarbeit auf keiner Ebene demokratische Gesetzgebung oder Verordnungen unterlaufen oder deren Gestaltungsprozess verlangsamen darf;

    29.

    fordert, im TiSA die Möglichkeit vorzusehen, die Einhaltung der Menschenrechte beim Handel mit Dienstleistungen gerichtlich überprüfen zu können;

    30.

    fordert, dass Rechtsstreitigkeiten, die die Einhaltung dieses Abkommens berühren, vor öffentlichen Gerichten am Sitz, in der Sprache und der geltenden Rechtslage des Landes der oder des Beklagten zu führen sind; Revisionen müssen möglich sein; Verfahren zur Beilegung von zwischenstaatlichen Streitigkeiten sollten auf die derzeit geltenden Verfahren auf WTO-Ebene zurückgreifen. Ein Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat ist in diesem Abkommen nicht erstrebenswert;

    31.

    schlägt vor, nach dem Vorbild der Brüssel-I-Verordnung die Aufnahme von Bestimmungen zum Online-Verbraucherschutz, insbesondere gegen betrügerische Geschäftstätigkeiten sowie für eine besondere Gerichtsstandsregelung bei Verbrauchergeschäften in Betracht zu ziehen;

    32.

    erwartet die Gewährleistung des Universaldienstes, u. a. damit Bürgerinnen und Bürger in entlegenen Regionen, Grenzgebieten, Inseln, Bergen usw. weder Qualitätseinschränkungen noch höhere finanzielle Belastungen zu tragen haben als die Bürgerinnen und Bürger in Agglomerationszentren;

    33.

    lehnt die Einstufung von kommunalen und regionalen Vorschriften für die Flächennutzung und von regionalen Entwicklungs- bzw. Bebauungsplänen als nichttarifäre Handelshemmnisse ab;

    34.

    begrüßt, dass audiovisuelle Dienste ausdrücklich aus den Verhandlungen ausgeschlossen wurden; bedauert jedoch, dass dies für kulturelle Dienste nicht gilt; zeigt sich daher besorgt über die Schwierigkeit der Abgrenzung kultureller Dienste und fordert den Schutz der sprachlichen Vielfalt und der kulturellen Besonderheiten der LRG, unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Minderheiten, sowie der Urheberrechte und des geistigen Eigentums;

    35.

    lehnt Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die im Widerspruch zu den in der EU geltenden Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte und -produkte stehen, strikt ab;

    36.

    erwartet eine zweite öffentliche Konsultation zum Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, den Ergebnissen dieser und der vorherigen Konsultation in ihrer abschließenden Bewertung der im Abkommen dargelegten Bestimmungen Rechnung zu tragen;

    37.

    fordert eine offene Gestaltung der TiSA-Verhandlungen, so dass die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder daran beteiligt werden können, sofern sie dies wünschen;

    38.

    weist auf die Notwendigkeit eines multilateralen Ansatzes für eine zusammenwachsende Welt hin und

    39.

    fordert eine Verhandlung von Handelsregeln, die sowohl zu fairem und gerechtem Handel als auch zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Kommission in ihrer Handelsstrategie angekündigte Ausrichtung der europäischen Handelspolitik in Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

    Brüssel, den 4. Dezember 2015.

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  Die derzeit über das TiSA verhandelnden Mitglieder sind: Australien, Chile, Costa Rica, Hongkong, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Liechtenstein, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Türkei, USA und die 28 EU-Mitgliedstaaten.

    (2)  Siehe Punkt 10 unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6891-2013-ADD-1-DCL-1/de/pdf


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