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Document 52015IP0446

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments (2015/2042(INI))

ABl. C 399 vom 24.11.2017, p. 54–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/54


P8_TA(2015)0446

Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments (2015/2042(INI))

(2017/C 399/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die „Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments — 2013“ (COM(2014)0639),

unter Hinweis auf die Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments vom 5. Mai 2015 (1),

gestützt auf eine Studie über die Unzulänglichkeiten im Bereich der Mikrofinanzierung und Optionen, wie ihnen durch ein Finanzierungsinstrument der EU begegnet werden kann („Study on imperfections in the area of microfinance and options how to address them through an EU financial instrument“) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (3) (die „EaSI-Verordnung“),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (4) (nachstehend „das Instrument“ und der „Beschluss“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (5),

unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Zwischenbewertung“ (6),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 8/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wird dem Bedarf von Kleinstunternehmen durch finanzielle Unterstützung vonseiten der EU in angemessener Weise entsprochen?“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0331/2015),

A.

in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen; in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen Menschen aus Armut und Arbeitslosigkeit heraushelfen und ihnen Würde verleihen sowie den sozialen Zusammenhalt in einer Gemeinschaft verbessern können, indem durch sie die soziale Inklusion verbessert und soziale Unterschiede verringert werden;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel des Programms darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Personen zu erleichtern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftigen Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und ihre eigenen Kleinstunternehmen gründen oder weiterentwickeln wollen, wozu auch eine selbständige Tätigkeit gehört; in der Erwägung, dass das Ziel des Programms überdies darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Kleinstunternehmen und in der Sozialwirtschaft zu erleichtern;

C.

in der Erwägung, dass das Ziel des Instrumentes darin besteht, die Kapazität der Vermittler zur Erhöhung der Zahl der potenziellen Vorgänge zu verbessern, um in den Gemeinschaften vor Ort Beschäftigung durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Wachstum und soziale Integration zu generieren;

D.

in der Erwägung, dass die finanzielle Situation von Kreditnehmerinnen schlechter zu sein scheint als die von Kreditnehmern und dass ein größerer Anteil der Frauen arbeitslos oder von Armut bedroht ist (7); in der Erwägung, dass das Verhältnis zwischen Unternehmerinnern und Unternehmern, die Nutzen aus dem Progress-Mikrofinanzierungsinstrument ziehen, bei gerade einmal 36:64 liegt, was mit Blick auf das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern noch immer unzureichend ist;

E.

in der Erwägung, dass durch die Marginalisierung und vielfältige Diskriminierung, der bestimmte Frauengruppen ausgesetzt sind, ihre wirtschaftliche Benachteiligung und Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmitteln noch weiter verschärft werden; in der Erwägung, dass der Einbeziehung von Frauen, die von Ausgrenzung betroffen sind, Priorität zukommen sollte;

F.

in der Erwägung, dass immer mehr Frauen, die in den Arbeitsmarkt eingebunden sind, auch die Hauptverdiener in ihrer Familie sind; in der Erwägung, dass es mehr alleinerziehende Mütter als Väter gibt; in der Erwägung, dass mehr Frauen in den Genuss von Mikrokrediten kommen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, Stiftungen und Sozialunternehmen umfasst, die in der Union zu Beschäftigung, sozialem Zusammenhalt, regionaler und ländlicher Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, landwirtschaftlicher Entwicklung, der Entwicklung von Drittländern sowie zur Politik der sozialen Sicherheit beitragen;

H.

in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und sozialen Ausgrenzung wie auch die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die soziale Ungleichheit infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise angestiegen sind;

I.

in der Erwägung, dass das Instrument die Bedingungen verbessert, unter denen Kreditnehmer Kredite erhalten können, und Personen zu Finanzmitteln verhilft, die ansonsten keine Kredite bewilligt bekämen; in der Erwägung, dass das Instrument Mikrokreditvermittlern in 22 Mitgliedstaaten zugutegekommen ist; in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Instruments darin besteht, bis 2020 46 000 Mikrokredite zu vergeben, was einem geschätzten Betrag von 500 Mio. EUR entspricht;

J.

in der Erwägung, dass die Rückzahlungsquote bei den Kreditnehmern auf 95 % geschätzt wird; in der Erwägung, dass das Instrument Arbeitslose dabei unterstützt hat, erstmals oder wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten oder ihr eigenes Unternehmen zu gründen, und Selbständigen dabei geholfen hat, ihre Kleinstunternehmen zu erhalten oder zu erweitern, was die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Neueinstellungen und den erzielten Umsatz betrifft; in der Erwägung, dass das Instrument abgelegene europäische Regionen erreicht und die Wirtschaftstätigkeit gefördert hat;

K.

in der Erwägung, dass die Einbindung von Minderheiten immer noch schwer zu beurteilen ist, da die meisten Mikrokreditvermittler keine spezifischen Programme zur Verbesserung der Einbindung von Minderheiten auflegen; in der Erwägung, dass sich die Empfänger von Kleinstkrediten sich selbst nicht unbedingt als marginalisierte Gruppe begreifen oder fürchten, diskriminiert zu werden, falls ihr ethnischer Hintergrund bekannt wird;

L.

in der Erwägung, dass 60 % der Personen, für die Daten vorliegen, zum Zeitpunkt ihres Antrags auf einen Mikrokredit entweder arbeitslos oder nicht erwerbstätig waren; in der Erwägung, dass 84 % der Empfänger der Altersgruppe der Personen zwischen 25 bis 54 Jahren angehörten und 36 % der verzeichneten Unternehmer, die durch Darlehen unterstützt wurden, Frauen waren;

M.

in der Erwägung, dass das Instrument nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht untersucht werden sollte; in der Erwägung, dass es zwar einfacher sein mag, das Instrument im Hinblick auf seine wirtschaftliche Effizienz zu untersuchen, dennoch aber auch geprüft werden sollte, ob es als Mittel zur Sicherung von sozialer Inklusion wirksam ist, und wie es um die Qualität und die indirekten Auswirkungen der geschaffenen Arbeitsplätze bestellt ist;

N.

in der Erwägung, dass das angestrebte Verhältnis von 40:60 zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern nahezu erreicht wurde, und in der Erwägung, dass der Anteil der Unternehmerinnen signifikant höher ist als im Unionsdurchschnitt;

O.

in der Erwägung, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, wie z. B. Schulung und Mentoring, ein Schlüssel für den Erfolg und die Rentabilität eines Kleinstunternehmens sind;

P.

in der Erwägung, dass, wie festgestellt wurde, eine Schwachstelle des Instruments darin besteht, dass an sozialwirtschaftliche Unternehmen keine Finanzmittel vergeben werden;

Q.

in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass Mikrofinanzierungen einen Beitrag dazu leisten können, Unternehmen den Übergang aus der Schattenwirtschaft hin zum Status einer angemeldeten Wirtschafstätigkeit zu ermöglichen;

R.

in der Erwägung, dass eine umfassende Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrokrediten durch die Mikrokreditvermittler den besten Weg darstellt, um für eine bessere Nutzung von öffentlichen Mitteln zu werben; in der Erwägung, dass eine umfassendere Veröffentlichung von Daten den Vergleich der Leistung der einzelnen Mikrokreditvermittler erleichtert;

S.

in der Erwägung, dass es ein Potenzial für Synergien zwischen dem Instrument und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderen EU-Fonds gibt, womit unerwünschte Überschneidungen vermieden werden;

T.

in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Haushaltsordnung festgelegt ist, dass „[f]ür die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans […] nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz“ gelten.

U.

in der Erwägung, dass für das Instrument EU-Mittel und ein finanzieller Beitrag der Europäischen Investitionsbank zur Verfügung gestellt werden, wobei alle Mittel durch den Europäischen Investitionsfond (EIF) verwaltet werden; in der Erwägung, dass für das Instrument außerdem zusätzlich Mittel privater Investoren vorgesehen sind;

V.

in der Erwägung, dass dieses Instrument den etwaigen Begünstigten noch wenig bekannt ist;

Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen

1.

betont, wie wichtig ein Finanzinstrument wie das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument in Zeiten der Finanzkrise ist, wenn es darum geht, neue Unternehmen zu gründen, neue Arbeitsplätze zu schaffen und sicherzustellen, dass Arbeitslose, benachteiligte Personen und Kleinstunternehmen Zugang zu Finanzmitteln haben, während die Risiken für Mikrokreditvermittler gemindert werden;

2.

stellt fest, dass weniger zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen wurde als ursprünglich angenommen, und dies trotz der Tatsache, dass ohne Mikrokredite viele Empfänger vollständig vom Kreditmarkt ausgeschlossen gewesen wären; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Wirkung in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen geringer ausfiel als erwartet, teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Umsetzung des Instruments zeitgleich mit einer schweren Wirtschaftskrise stattfand, die sowohl den Kreditmarkt als auch die Beschäftigungszahlen beeinträchtigt hat; stellt jedoch fest, dass das Instrument entscheidend zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beigetragen hat; nimmt zur Kenntnis, dass dem im Rahmen des neuen, flexibleren EaSI-Instruments Rechnung getragen wird;

3.

bedauert die große Zahl abgelehnter Anträge auf Mikrofinanzierung (fast 2 000 Bewerbungen wurden — teilweise aufgrund der Überschuldung von Personen und Unternehmen — abgelehnt) und die noch immer beträchtliche Marktlücke bei der Mikrofinanzierung, die trotz des Anstiegs der Zahl der Mikrokreditnehmer weiterhin besteht; fordert die Kommission auf, eine detailliertere Studie über die Gründe für die Ablehnungen auszuarbeiten, die auch mögliche Lösungen aufzeigt;

4.

verweist auf die Bedeutung, die dem Instrument vor allem in Krisenzeiten dabei zukommt, arbeitslosen und benachteiligten Menschen den Zugang zu Krediten zu ermöglichen; betont, dass Mikrofinanzierungen insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Migrations- und Asylkrise eine fundamentale Unterstützung für Flüchtlinge und Migranten, die in den EU-Arbeitsmarkt eintreten, darstellen können;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontaktstellen einzurichten, damit potenzielle Begünstigte und Bürger im Allgemeinen besser über das Instrument informiert werden;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Nutzung der bisher gewonnenen Erfahrungen vor allem in abgelegenen Regionen und innerhalb von Gemeinschaften, insbesondere solchen mit Minderheitshintergrund, und innerhalb von Organisationen für Menschen mit Behinderungen mehr Informationen über das Bestehen des Instruments, seine Vorteile und die Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen;

7.

stellt fest, dass zu den 2013 im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen vorrangige Darlehen und Garantien zählten; stellt ferner fest, dass einige Mikrokreditvermittler sowohl eine Garantie als auch ein Darlehen erhalten, diese beiden Instrumente jedoch immer verschiedene Portfolios abdecken;

8.

fordert, dass das Instrument dem Mehrwert von Projekten in Regionen mit schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie z. B. dünn besiedelten oder unter Landflucht leidenden Regionen, Rechnung trägt, da dies nicht nur die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, sondern auch dazu beitragen wird, die Bevölkerungszahlen stabil zu halten;

9.

begrüßt, dass die Kommission und der EIF das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (MF/SU) des EaSI funktionsfähig gemacht haben, damit der Zugang der Begünstigten zu den Mitteln sichergestellt ist; erwartet, dass die Schwachstellen des Instruments mit Hilfe des EaSI erfolgreich behoben werden;

10.

fordert die Kommission auf, die Angemessenheit der derzeitigen Definition des Begriffs Mikrokredit zu bewerten, um sicherzustellen, dass künftige Finanzinstrumente den Bedürfnissen des Marktes und der Begünstigten sowie den in Artikel 2 des Beschlusses festgelegten Zielen gerecht werden;

11.

hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Daten über die Merkmale von Kleinstunternehmen, ihre Bedürfnisse und ihre Überlebensquoten zu sammeln und zu bewerten und Anpassungen der EaSI-Verordnung, gegebenenfalls anlässlich der Halbzeitüberprüfung, vorzuschlagen; begrüßt, dass der Saldo und die Rückflüsse, die nach dem Auslaufen des Instruments zur Verfügung stehen werden, in den Etat des MF/SU-Unterprogramms des EaSI aufgenommen werden, so dass die Zahl der Bürgschaften und finanzierten Instrumente, die den Mikrokreditnehmern angeboten werden, erhöhen wird;

12.

begrüßt, dass alle sieben bislang untersuchten Finanzierungsinstrumente des Instruments zusätzliche private Finanzmittel mobilisiert haben; bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass bei den Garantien die Zielwerte für die Hebelwirkung dem Bericht des Rechnungshofs zufolge nur in einem von sieben Fällen erreicht und in zwei Fällen verfehlt wurden;

13.

begrüßt die verstärkte Flexibilität des neuen Programms im Rahmen des EaSI, um auf den sich ändernden Bedarf bei der Umschichtung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen zu reagieren; fordert die Kommission auf, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, indem klare und transparente Synergien zwischen dem EaSI und anderen Unionsprogrammen und -initiativen entwickelt werden;

14.

fordert die Kommission auf, für eine bessere Werbung und Information über das Instrument und die Zugangsmodalitäten zu sorgen;

15.

fordert die Kommission auf, den geografischen Anwendungsbereich des Instruments zu vergrößern, um jeden Mitgliedstaat einzubeziehen; betont die Notwendigkeit, den sektoralen Anwendungsbereich des Instruments über die Landwirtschaft und den Handel hinaus auszuweiten;

Erreichung der Zielgruppen und Berichterstattung über die sozialen Auswirkungen

16.

bedauert, dass die sozialen Auswirkungen des Instruments in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Nachhaltigkeit der Unternehmen und die Einbindung von Minderheitengruppen aufgrund des Fehlens einer genau definierten Sozialberichterstattung nicht präziser gemessen wurden; fordert die Kommission daher auf, Standards für die Messungen der sozialen Leistung empirisch festzulegen, sodass — auch mit Blick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 — die größtmögliche soziale Wirkung sichergestellt wird, und zu bewerten, ob die Definition der Zielgruppen, darunter der Menschen mit Behinderungen, weiter geklärt werden muss;

17.

stellt fest, dass das Instrument seinen Betrieb als Pilotprojekt aufgenommen hat; stellt ferner fest, dass Schwachpunkte ermittelt wurden, was die Einbindung von schutzbedürftigen Gruppen wie Migranten und Menschen mit Behinderungen angeht; ist jedoch der Auffassung, dass aus den Erfahrungen Lehren gezogen wurden und die Behebung einiger Schwachstellen bereits durch das EaSI-Instrument in Angriff genommen wurde; begrüßt, dass die strategische Bewertung der Ziele im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 entwickelt wurde;

18.

fordert den EIF auf, mit Mikrokreditvermittlern zusammenzuarbeiten und von ihnen die Anwendung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe zu fordern und die Mikrokreditvermittler bevorzugt zu behandeln, die fähig und bereit sind, mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Endempfänger weiter unterstützen; fordert den EIF überdies auf, in den Vereinbarungen mit den Mikrokreditvermittlern Bestimmungen durchzusetzen, die es diesen zur Auflage machen, enger mit Vertretungsorganisationen von schutzbedürftigen Gruppen zusammenzuarbeiten, um die Zielgruppen wirksamer einzubinden;

19.

fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bewertung der Rentabilität der Unternehmen sowie die Auswirkungen für ihre Gemeinschaft nach erfolgter Rückzahlung des Mikrokredits zu verbessern;

20.

fordert die Kommission und den EIF auf, die Berichterstattung über Begünstigte und Mikrokreditvermittler zu verbessern, wobei es anerkennt, dass auf Ausgewogenheit zu achten ist, um die Mikrokreditvermittler nicht übermäßig zu belasten; betont, dass die Informationen, die für einen angemessenen Bericht benötigt würden, sowohl von den Mikrokreditvermittlern als auch von den Mikrokreditnehmern bei der Beantragung des Kredits geliefert werden;

21.

bedauert, dass die Informationen über die Verwendung der Darlehen und Garantien des Instruments lückenhaft und unvollständig sind und es keine detaillierten Angaben zu dem Erwerbsstatus der Endempfänger gibt, obwohl der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Berichterstattung den Anforderungen des Beschlusses entsprach;

22.

fordert den EIF auf, dafür zu sorgen, dass Mikrokreditvermittler Daten zur Anzahl und Höhe der zur Verfügung gestellten Mikrokredite sowie zur Art der Endempfänger veröffentlichen;

23.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf den Zugang zu Mikrofinanzierungen zu verfolgen und in Zukunft eine paritätische Quote von Unternehmerinnen und Unternehmern vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kreditvermittler darin zu bestärken, spezifische auf Frauen ausgerichtete Strategien umzusetzen und Unternehmerinnen zu unterstützen, was auch durch die Zusammenarbeit mit einschlägigen Verbänden und Organisationen erfolgen kann;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieses Instruments bekannter zu machen und diesbezüglich mehr Informationen zu verbreiten, was auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmerinnen sowie durch Workshops und Schulungen speziell für Frauen erfolgen kann, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern beim Zugang zu Mikrokrediten zu sorgen;

25.

fordert die Kommission auf, die Vorteile von Mikrokrediten für Frauen, einschließlich der Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Standpunkten und bewährten Verfahren zwischen Unternehmerinnen zu erleichtern;

26.

erkennt an, dass die angestrebte Vergabequote für Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig ist; ist jedoch der Überzeugung, dass der Erfolg des Instruments nicht allein an solchen pauschalen Zielen festgemacht werden sollte, sondern daran, ob das Instrument Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gewährt, ihre Projekte zu verwirklichen und zu wirtschaftlichem Wachstum und sozialem Zusammenhalt beizutragen;

27.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen darauf zu bündeln, den Zugang zu Mikrokrediten für hiervon potenziell ausgeschlossene Kunden zu verbessern, etwa für Migranten, Flüchtlinge, Langzeitarbeitslose, junge Menschen, Personen mit geringem Einkommen, geringqualifizierte Arbeitskräfte und Menschen mit Behinderungen, die derzeit keinen ausreichenden Nutzen aus dem Instrument ziehen;

28.

fordert die Kommission auf, Flüchtlinge und Asylbewerber als spezifische Gruppe anzuerkennen;

29.

fordert die Kommission auf, die Initiativen und verfügbaren Mittel für die Vergabe von Mikrokrediten an innovative Start-ups, die von jungen Menschen geführt werden, zu vervielfachen, um so junges Unternehmertum und bedeutende technologische, wissenschaftliche und soziale Innovationen in einer Zeit zu fördern, die durch eine Wirtschaftskrise und den schwierigen Zugang zu Krediten geprägt ist; hält es außerdem für erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, die bürokratischen Hürden für Unternehmer, die auf die ihnen von der Union bereitgestellten Mittel zugreifen möchten, zu verringern;

Unterstützung der Sozialwirtschaft

30.

bedauert, dass das Instrument keine signifikante Zahl von Sozialunternehmen unterstützt hat; begrüßt daher, dass ein bestimmter Prozentsatz der EaSI-Mittel für die Finanzierung von Sozialunternehmen bestimmt ist;

31.

legt der Kommission nahe, diese Neuerung genau zu überwachen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, in diesem Zusammenhang Daten, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen, und für eine angemessene Berichterstattung seitens der Mikrokreditvermittler zu sorgen sowie diese dazu anzuhalten, Projekte zu unterstützen, die eine große soziale Wirkung für ihre potenziellen Kunden entfalten;

32.

fordert die Kommission auf, die im Rahmen des EaSI vorgesehene Obergrenze für Kredite, die Sozialunternehmen gewährt werden, zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, um ihnen die Mittel, die sie für eine positive Entwicklung benötigen, in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen, und den Bedürfnissen des Marktes Rechnung zu tragen;

33.

betont, dass unbedingt eine geschlechtsspezifische Perspektive in die Finanzierungsprogramme aufzunehmen ist; ist der Auffassung, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nützlich sind, um Förderprioritäten, die Zuweisung finanzieller Ressourcen und Details von Förderprogrammen im Hinblick auf die Auswirkungen auf Frauen bewerten und verbessern zu können; betont, dass es notwendig ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch zu erheben und regelmäßig zu analysieren;

Mentoring- und Schulungsdienste und Komplementarität mit anderen Instrumenten

34.

begrüßt die im Rahmen des EaSI bestehende Möglichkeit der Finanzierung des Kapazitätsaufbaus und der technischen Unterstützung von Mikrokreditvermittlern, um deren Professionalität, Leistungserbringung und Datenerhebung und -verarbeitung zu verbessern und so eine bessere Rückmeldung über das Instrument zu ermöglichen;

35.

bestärkt die Kommission darin, das Instrument mit einer Grundschulung für Unternehmertum zu verbinden, damit die wirtschaftliche Rentabilität der Unternehmen und das Ziel der Kreditgewährung sichergestellt sind;

36.

bedauert, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, unter anderem Mentoring und Schulung, nicht direkt aus dem EaSI finanziert werden können, und fordert die Kommission auf, Finanzierungswege für die Zukunft mit neuen geeigneten Instrumenten in Partnerschaft mit nationalen Mitteln oder Finanzmitteln Union zu untersuchen;

37.

stellt fest, dass über den ESF ein wichtiger Finanzierungsbeitrag zur Errichtung von Unternehmen, eine tragfähige Mikrofinanzierung und sozialverantwortliches Unternehmertum in Verbindung mit Mentoring und Schulungsprogrammen ermöglicht werden sollten; bedauert, dass diese Instrumente nicht direkt im Rahmen des EaSI finanziert werden;

38.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, ihre strategische Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen im Bereich des EaSI, des ESF und etwaiger anderer nationaler Programme weiterzuentwickeln und deren Zusammenarbeit mit Mikrokreditvermittlern und Endempfängern zu fördern, um die Unterstützung der Mikrokreditnehmer auf dem Gebiet der Schulung, des Mentoring und der allgemeinen Förderung einer größeren Rentabilität der Unternehmen zu verbessern;

39.

begrüßt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Mitteln des ESF für das Unterprogramm MF/SU des EaSI und fordert die Kommission und den EIF auf, die Mikrokreditvermittler besser über diese nach Artikel 38 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bestehende Möglichkeit zu informieren (8);

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der EFSI für die Finanzierung von Kleinstunternehmen zur Verfügung steht;

Mikrokreditvermittler

41.

bestärkt die Kommission, die im Rahmen des ESF und EaSI gewährte Unterstützung abzustimmen, damit die beiden Programme sich in Bezug auf Mikrofinanzierungsinstrumente besser ergänzen, wobei ein Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Mikrokreditvermittlern und vom EIF mitfinanzierten Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen liegen sollte;

42.

begrüßt das Auswahlverfahren für Mikrokreditvermittler, das im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des EIF steht, und wiederholt die Forderung des Parlaments, dass diese Mikrokreditvermittler die Grundsätze der verantwortungsvollen Kreditvergabe und der Vermeidung einer Überschuldung von Personen und Unternehmen erfüllen sollten;

43.

empfiehlt, das Verfahren für den Zugang zu dem Instrument zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und verständlicher zu gestalten, um kleineren Kreditvermittlern zu ermöglichen, die Finanzierungsinstrumente und die EIF-Instrumente zügig und vollständig auszuschöpfen;

44.

bedauert die Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl von Anträgen für das Instrument nicht vollständig war und von dem EIF nicht genehmigt werden konnte; fordert die Kommission auf, die Gründe hierfür zu untersuchen (z. B. Mangel an Informationen, unzureichender Zugang oder verwaltungstechnische Hürden, die eine Vereinfachung erforderlich machen); fordert die Kommission auf, schnell zu handeln, um das Problem zu beheben;

45.

fordert die Kommission auf, das Verfahren zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und leichter verständlich zu gestalten, damit kleinere Kreditvermittler schneller Zugang zum Markt erhalten, und darüber hinaus für mehr Informationen über und Werbung für das Instrument und die Zugangsvoraussetzungen zu sorgen;

46.

fordert die Kommission und den EIF auf, zu bewerten, wie die Vorteile des Instruments über die für die Mikrokreditvermittler geltenden Auflagen hinaus besser auf die breite Öffentlichkeit verteilt werden können;

47.

bestärkt die Kommission darin, die Zusammenarbeit zwischen Kreditvermittlern und Organisationen zu verbessern, die die Interessen von Empfängern vertreten, und zwar über die Werbung für Produkte und die Ermittlung neuer Kunden hinaus;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Mikrofinanzierungssektor weiterzuentwickeln, damit er sich ausreichend vergrößern kann, um zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen zu können, und das Instrument zu nutzen, indem sie prüfen, inwieweit Vermittler außerhalb des Bankensektors ohne Einschaltung einer Partnerbank Zugang zum Mikrokreditmarkt erhalten können;

49.

legt der Kommission nahe, ihren Dialog mit den Akteuren im Bereich der Mikrofinanzierung (Mikrokreditvermittler, Banken und Nichtbanken und Netze wie das Europäische Mikrofinanzierungsnetz) sowie mit Interessenträgern, die derzeit nicht eingebunden sind, über den Zugang zu, die Nutzung und Gestaltung der Produkte, die im Rahmen der von der Union finanzierten Programme angeboten werden sollen, zu vertiefen;

50.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen Mikrokreditvermittlern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

51.

fordert die Kommission und den EIF auf, sicherzustellen, dass bei den Verträgen mit Mikrokreditvermittlern die Verbreitung und Einbeziehung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe durch das Unterprogramm MF/SU des EaSI weiterhin gefördert werden;

52.

ist der Auffassung, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments — 2013 sehr allgemein gehalten und nicht detailliert genug ist, was die Umsetzung angeht;

53.

bestärkt die Kommission darin, dafür zu sorgen, dass das Instrument und das EaSI-Instrument weiterhin zum Mehrwert und zur Sichtbarkeit der EU beitragen;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7760.

(2)  http://bookshop.europa.eu/fr/study-on-imperfections-in-the-area-of-microfinance-and-options-how-to-address-them-through-an-eu-financial-instrument-pbKE0214424/?CatalogCategoryID=ZjsKABstHnIAAAEjH5EY4e5L.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

(4)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 85.

(6)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/547555/EPRS_IDA (2015)547555_EN.pdf.

(7)  Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


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