EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015IP0349

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zu den fünf Jahre nach dem Unfall in Ungarn aus der Rotschlammkatastrophe gezogenen Lehren (2015/2801(RSP))

ABl. C 349 vom 17.10.2017, p. 45–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/45


P8_TA(2015)0349

Lehren aus der Rotschlammkatastrophe in Ungarn — fünf Jahre nach dem Unfall

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zu den fünf Jahre nach dem Unfall in Ungarn aus der Rotschlammkatastrophe gezogenen Lehren (2015/2801(RSP))

(2017/C 349/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsätze der EU-Umweltpolitik, insbesondere auf den Grundsatz der Vorbeugung und das Verursacherprinzip,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers („Übereinkommen von Barcelona“) und die dazugehörigen Protokolle;

unter Hinweis auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (2) (Europäisches Abfallverzeichnis),

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

unter Hinweis auf die im Juni 2015 von der Kommission an Ungarn übermittelte und mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie das Land aufforderte, die Umweltstandards an einem Auffangbecken für Rotschlamm zu verbessern (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (5) (Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (7),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (8) (siebtes Umweltaktionsprogramm),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (9) (Umwelthaftungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (10),

unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie der Kommission zu einer EU-weiten Fazilität auf Risikoteilungsbasis für Industriekatastrophen (11),

unter Hinweis auf den im Jahr 2013 für die Kommission (GD Umwelt) angefertigten endgültigen Bericht mit dem Titel „Implementation challenges and obstacles of the Environmental Liability Directive“ (Herausforderungen und Hindernisse bei der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die an die Kommission und an den Rat gerichteten Anfragen zu den fünf Jahre nach dem Unfall in Ungarn aus der Rotschlammkatastrophe gezogenen Lehren (O-000096/2015 — B8-0757/2015 und O-000097/2015 — B8-0758/2015),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 4. Oktober 2010 bei dem Bruch des Damms eines Deponiebeckens in Ungarn annähernd eine Million Kubikmeter stark alkalischen Rotschlamms austrat, der mehrere Dörfer überflutete und durch den zehn Menschen ums Leben kamen, fast 150 Menschen Verletzungen erlitten und weite Landstriche — darunter vier Natura-2000-Gebiete — verschmutzt wurden;

B.

in der Erwägung, dass es sich bei dem Rotschlamm aus diesem Deponiebecken um gefährlichen Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG des Rates handelt;

C.

in der Erwägung, dass in dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Rotschlamm bis zum Beweis des Gegenteils als gefährlicher Abfall eingestuft werden sollte; in der Erwägung, dass dieser Beschluss seit dem 1. Juni 2015 in Kraft ist;

D.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Rotschlamm in der Vergangenheit auch in anderen Mitgliedstaaten fälschlicherweise als nicht gefährlicher Abfall eingestuft wurde und dass deshalb mit Mängeln behaftete Genehmigungen erteilt wurden;

E.

in der Erwägung, dass es sich bei Rotschlamm um Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie im Sinne der Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie handelt, in der — unter anderem auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien — Sicherheitsauflagen für den Umgang mit diesen Abfällen festgelegt sind;

F.

in der Erwägung, dass anderweitige Abbautätigkeiten (z. B. die Verwendung von Zyanid beim Goldabbau) und die unsachgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle in einigen Mitgliedstaaten ebenfalls mit einer starken Verschmutzung der Umwelt einhergehen;

G.

in der Erwägung, dass die Empfehlung 2001/331/EG darauf abzielt, die Einhaltung der Bestimmungen zu verbessern und zu einer kohärenteren Anwendung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts beizutragen;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 20. November 2008 die Umsetzung des Umweltrechts in den Mitgliedstaaten als unvollständig und nicht kohärent bezeichnete und die Kommission eindringlich aufforderte, bis Ende 2009 einen Legislativvorschlag über Umweltinspektionen vorzulegen;

I.

in der Erwägung, dass im siebten Umweltaktionsprogramm angekündigt wird, die EU werde die Auflagen für Inspektionen und für Überwachungsmaßnahmen auf das gesamte Umweltrecht ausweiten und auf EU-Ebene zusätzliche Kapazitäten zur Inspektionsunterstützung schaffen;

J.

in der Erwägung, dass die Umwelthaftungsrichtlinie auf einen auf dem Verursacherprinzip beruhenden Rahmen für die Umwelthaftung abzielt und vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Anreize setzen müssen, damit die entsprechenden Wirtschafts- und Finanzakteure Instrumente und Märkte für die Deckungsvorsorge schaffen; in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 18 Absatz 2 aufgefordert wurde, dem Parlament und dem Rat vor dem 30. April 2014 einen Bericht vorzulegen, und dass dieser Bericht bislang nicht vorgelegt wurde;

K.

in der Erwägung, dass in dem im Jahr 2013 für die Kommission angefertigten Bericht zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie festgestellt wurde, dass die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten nicht zu gleichen Ausgangsbedingungen, sondern zu einer Vielzahl unterschiedlicher Haftungsregelungen für die Verhinderung und Bewältigung von Umweltschäden in der gesamten EU geführt hat;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission 2010 in einer Reaktion auf die Rotschlammkatastrophe erklärte, sie würde erneut die Einführung einer harmonisierten obligatorischen Deckungsvorsorge noch vor der für 2014 vorgesehenen Überprüfung der Umwelthaftungsrichtlinie in Erwägung ziehen;

1.

stellt fest, dass die Rotschlammkatastrophe von 2010 das schwerste Industrieunglück in der Geschichte Ungarns war, und gedenkt anlässlich des fünften Jahrestags dieses tragischen Ereignisses der Opfer;

2.

weist darauf hin, dass die staatlichen Stellen in der Phase unmittelbar nach der Krise zügig und effizient vorgegangen sind und die Zivilgesellschaft während dieser beispiellosen Katastrophe immense Anstrengungen unternommen hat;

3.

erinnert daran, dass Ungarn das Katastrophenschutzverfahren der EU in Gang setzte und ein europäisches Expertenteam in das Land reiste, dessen Aufgabe darin bestand, Empfehlungen unter anderem zur Ausarbeitung optimaler Lösungen zur Beseitigung und Verringerung der Schäden zu erstellen;

4.

stellt fest, dass die Rotschlammkatastrophe mit der dürftigen Umsetzung des EU-Rechts, Mängeln bei den Inspektionen, Lücken im einschlägigen EU-Recht und der Arbeitsweise des Betreibers der Anlage in Zusammenhang gebracht werden kann;

5.

ist besorgt darüber, dass in den vergangenen fünf Jahren anscheinend fast keine Konsequenzen gezogen worden sind, da die dürftige Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen und die Mängel bei den Inspektionen fortbestehen und so gut wie keine der Lücken im einschlägigen EU-Recht geschlossen worden ist;

6.

stellt fest, dass in erster Linie bei der Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie und dem Europäischen Abfallverzeichnis Handlungsbedarf besteht;

7.

ist besorgt darüber, dass es in mehreren Mitgliedstaaten ähnliche Auffangbecken gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sachgemäße Inspektionen durchgeführt werden;

8.

fordert die Mitgliedstaaten, in denen es Rotschlammbecken gibt, auf, der Frage nachzugehen, ob der Rotschlamm ordnungsgemäß als gefährlich eingestuft wurde, und Genehmigungen, die aufgrund falscher Einstufungen erteilt wurden, so schnell wie möglich zu überprüfen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen und ihr darüber Bericht erstatten; fordert die Kommission auf, bis Ende 2016 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu veröffentlichen;

9.

hält es für entscheidend, stärker auf Katastrophenvorbeugung zu setzen, da ähnliche Umweltzwischenfälle auch bereits in anderen Mitgliedstaaten aufgetreten sind;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, damit das gesamte einschlägige EU-Recht und alle einschlägigen internationalen Übereinkommen vollständig übernommen und ordnungsgemäß angewendet bzw. durchgeführt werden — nicht nur, was die Herstellung von Aluminium und die umweltgerechte Behandlung von Rotschlamm betrifft, sondern auch in Bezug auf die umweltgerechte Behandlung von gefährlichen Abfällen insgesamt;

11.

betont, dass beim Umgang mit Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie grundsätzlich die besten verfügbaren Technologien verwendet werden müssen, und fordert die vollständige Umstellung auf Trockenentsorgungsanlagen bis 2016, wobei sichergestellt werden muss, dass dies weder zu Luft- noch zu Wasserverschmutzung führt;

12.

fordert die Kommission auf, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Vermeidung und Behandlung gefährlicher Abfälle stärker in den Vordergrund zu rücken;

13.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien für die Risiko- und Sicherheitsbewertung von Bergwerken mit großen Auffangbecken zu erstellen;

14.

vertritt die Ansicht, dass der Umweltverschmutzung nur dann wirksam vorgebeugt werden kann, wenn es strikte Regelungen über Umweltinspektionen gibt und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Durchführung dieser Inspektionen zu kontrollieren;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Umweltaufsichtsämter zu stärken und in die Lage zu versetzen, Industrieanlagen transparent, regelmäßig und systematisch zu kontrollieren, indem sie unter anderem dafür sorgen, dass diese Ämter unabhängig sind, indem sie ausreichende Ressourcen bereitstellen, die Zuständigkeiten klar festlegen und sich für eine verstärkte Zusammenarbeit und abgestimmte Maßnahmen einsetzen;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überwachung zu verbessern und dabei auf den bestehenden verbindlichen und nicht verbindlichen Instrumenten aufzubauen, aber auch darauf zu achten, dass kein unnötiger Verwaltungsaufwand verursacht wird;

17.

fordert die Kommission erneut auf, einen Legislativvorschlag über Umweltinspektionen vorzulegen, mit dem der Industrie keine zusätzlichen finanziellen Belastungen auferlegt werden;

18.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die verbindlichen Kriterien für die Inspektionen durch die Mitgliedstaaten auf einen größeren Teil des umweltrechtlichen Besitzstands der EU auszuweiten und auf EU-Ebene zusätzliche Kapazitäten zur Unterstützung von Umweltinspektionen zu schaffen;

19.

fürchtet, dass durch bedeutende Unterschiede zwischen den Haftungsregelungen in der EU die gemeinsamen Normen möglicherweise geschwächt werden und einige Mitgliedstaaten und Regionen einer höheren Gefahr von Umweltkatastrophen und damit einhergehenden finanziellen Folgen ausgesetzt sein könnten;

20.

hält es für bedauerlich, dass die Kommission ihren in der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Bericht noch nicht vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, diesen Bericht bis Ende 2015 vorzulegen;

21.

fordert die Kommission auf, bei der aktuellen Überarbeitung der Umwelthaftungsrichtlinie sicherzustellen, dass dem Verursacherprinzip uneingeschränkt Rechnung getragen wird;

22.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, der Frage nachzugehen, inwieweit die Entscheidung 2009/335/EG der Kommission in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist und ob die Obergrenzen der eingeführten Instrumente der Deckungsvorsorge ausreichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine harmonisierte obligatorische Deckungsvorsorge vorzuschlagen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Transparenz bei den finanziellen Gesichtspunkten der Beseitigung der Folgen von Umweltkatastrophen — wozu auch die finanzielle Entschädigung der Opfer gehört — zu sorgen;

24.

fordert die Kommission auf, einen neuen Legislativvorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auszuarbeiten, der mit den Bestimmungen des siebten Umweltaktionsprogramms im Einklang steht; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag bis Ende 2016 vorzulegen;

25.

erachtet es als sehr wichtig, die Gebietskörperschaften, die Bürger und die Zivilgesellschaft in die Beschlussfassung einzubeziehen, was die Beseitigung gefährlicher Abfälle und die Planung von Maßnahmen zum Risikomanagement anbelangt;

26.

fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Öffentlichkeit regelmäßig über den Stand der Verschmutzung und die etwaigen Auswirkungen auf Fauna und Flora sowie auf die Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung zu informieren;

27.

fordert die Kommission auf, die Idee einer EU-weiten Fazilität auf Risikoteilungsbasis für Industrieunfälle weiterzuverfolgen, wobei das Verursacherprinzip uneingeschränkt zu achten ist, um die Kosten für die Sanierung über die obligatorische Deckungsvorsorge hinaus abzudecken;

28.

ist der Ansicht, dass im Rahmen einer solchen speziellen EU-Fazilität auf Risikoteilungsbasis für Industrieunfälle auch die Beseitigung von Altlasten abgedeckt werden sollte, die noch immer Gefahren für die Gesellschaft bergen und für die nach dem geltenden Rechtsrahmen objektiv niemand die Verantwortung trägt, der die Beseitigungskosten übernehmen könnte;

29.

weist auf die große Bedeutung von Zusammenarbeit und Solidarität auf EU-Ebene bei Umweltkatastrophen und Industrieunfällen hin;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(2)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44.

(4)  Europäische Kommission — Factsheet — Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse; http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5162_de.htm.

(5)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(6)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

(7)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 67.

(8)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(9)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(10)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 25.

(11)  Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen. Abschlussbericht. Europäische Kommission, GD ENV, 17. April 2013. http://ec.europa.eu/environment/archives/liability/eld/eldfund/pdf/Final%20report%20ELD%20Fund%20BIO%20for%20web2.pdf.


Top