Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015IP0348

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (2015/2879(RSP))

    ABl. C 349 vom 17.10.2017, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/41


    P8_TA(2015)0348

    Die Todesstrafe

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (2015/2879(RSP))

    (2017/C 349/08)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 (1),

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Generalsekretärs des Europarats, Thorbjørn Jagland, zum Europäischen und Internationalen Tag gegen die Todesstrafe vom 10. Oktober 2014,

    unter Hinweis auf die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

    unter Hinweis auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

    unter Hinweis auf die Ausfuhrkontrollregelung der EU für Produkte, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, die zurzeit aktualisiert wird;

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und das dazugehörige zweite Fakultativprotokoll,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    unter Hinweis auf die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte im September 2015 veröffentlichte Studie über die Auswirkungen des weltweiten Drogenproblems auf die Achtung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution vom 18. Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (A/RES/69/186),

    unter Hinweis auf die Schlusserklärung des fünften Weltkongresses gegen die Todesstrafe, der vom 12. bis 15. Juni 2013 in Madrid stattfand,

    unter Hinweis darauf, dass jedes Jahr am 10. Oktober der „Internationale Tag gegen die Todesstrafe“ und der „Europäische Tag gegen die Todesstrafe“ begangen werden,

    gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eines der wichtigsten Ziele der EU-Menschenrechtspolitik ist;

    B.

    in der Erwägung, dass mit dem Internationalen Tag gegen die Todesstrafe am 10. Oktober 2015 vor allem ein Bewusstsein für die Anwendung der Todesstrafe bei Drogendelikten geschaffen werden soll;

    C.

    in der Erwägung, dass den Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge über 160 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit unterschiedlichen Rechtssystemen, Traditionen, Kulturen und religiösen Hintergründen die Todesstrafe entweder abgeschafft haben oder sie nicht anwenden;

    D.

    in der Erwägung, dass aus den neuesten Zahlen hervorgeht, dass 2014 mindestens 2 466 Menschen in 55 Staaten zum Tode verurteilt wurden, was einer Zunahme von fast 23 Prozent im Vergleich zu 2013 entspricht; in der Erwägung, dass die Todesstrafe 2014 weltweit in mindestens 607 Fällen vollstreckt wurde; in der Erwägung, dass diese Angaben nicht die vermutlich in China Hingerichteten enthalten, wo nach wie vor mehr Menschen als in der gesamten restlichen Welt zusammen hingerichtet und Tausende weitere Menschen zum Tode verurteilt werden; in der Erwägung, dass das Ausmaß, in dem 2015 weiterhin Todesurteile verhängt und vollstreckt werden, besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass die Zunahme der Todesurteile in engem Zusammenhang mit den Gerichtsurteilen steht, die beispielsweise in Ägypten und Nigeria in Massenverfahren bei Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus verhängt wurden; in der Erwägung, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe in Tschad und Tunesien geprüft wird; in der Erwägung, dass in bestimmten Bundesstaaten der USA weiterhin Todesurteile verhängt und vollstreckt werden;

    E.

    in der Erwägung, dass Berichten zufolge in Pakistan, Nigeria, Afghanistan, Iran, Irak, Sudan, Somalia und Saudi-Arabien Menschen zum Tode durch Steinigung verurteilt wurden, und in der Erwägung, dass Hunderte Frauen in den letzten Jahren wegen Ehebruchs gesteinigt wurden; in der Erwägung, dass Steinigung als Methode der Todesstrafe als Form der Folter gilt;

    F.

    in der Erwägung, dass in acht Staaten (Mauretanien, Sudan, Iran, Saudi-Arabien, Jemen, Pakistan, Afghanistan und Katar) für Homosexualität die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist, und Bundesstaaten in Nigeria und Regionen in Somalia die Todesstrafe für sexuelle Handlungen zwischen Gleichgeschlechtlichen offiziell vollstrecken;

    G.

    in der Erwägung, dass die Todesstrafe häufig gegen Benachteiligte, psychisch Kranke und insbesondere gegen Angehörige von nationalen oder kulturellen Minderheiten eingesetzt wird;

    H.

    in der Erwägung, dass 33 Staaten die Todesstrafe für Drogendelikte anwenden, was zur Folge hat, dass jährlich etwa 1 000 Menschen hingerichtet werden; in der Erwägung, dass 2015 in China, Iran, Indonesien und Saudi-Arabien wegen solcher Straftaten Hinrichtungen vollzogen wurden; in der Erwägung, dass in China, Indonesien, Iran, Kuwait, Malaysia, Saudi-Arabien, Sri Lanka, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vietnam 2015 noch immer die Todesstrafe für Drogendelikte verhängt wurde; in der Erwägung, dass diese Delikte verschiedene Straftatbestände wie Drogenhandel oder Drogenbesitz umfassen können;

    I.

    in der Erwägung, dass in den vergangenen 12 Monaten weltweit ein Wiederanstieg der Verhängung der Todesstrafe wegen Drogendelikten festzustellen war und in einer Reihe von Ländern beträchtlich mehr Menschen wegen Drogendelikten hingerichtet wurden, die Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogendelikte in Erwägung gezogen wird oder seit langem bestehende Moratorien für die Todesstrafe aufgehoben werden;

    J.

    in der Erwägung, dass Berichten zufolge im ersten Halbjahr 2015 im Iran 394 Personen wegen Drogendelikten hingerichtet wurden, im Vergleich zu 367 im gesamten Jahr 2014; in der Erwägung, dass die Hälfte der in Saudi-Arabien in diesem Jahr bislang vollzogenen Hinrichtungen auf Drogendelikte zurückzuführen ist, während dieser Anteil im Jahr 2010 nur 4 % betrug; in der Erwägung, dass in Pakistan derzeit mindestens 112 Personen wegen Drogendelikten auf ihre Hinrichtung warten;

    K.

    in der Erwägung, dass mehrere Staatsbürger von EU-Mitgliedstaaten wegen Drogendelikten in Drittstaaten hingerichtet wurden oder ihrer Hinrichtung entgegensehen;

    L.

    in der Erwägung, dass in Artikel 6 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegt ist, dass ein Todesurteil nur für „schwerste Verbrechen“ verhängt werden darf; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die VN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und über Folter erklärt haben, die Todesstrafe sollte nicht für Drogendelikte verhängt werden; in der Erwägung, dass die obligatorische Verhängung der Todesstrafe und ihre Anwendung bei Drogendelikten gegen das Völkerrecht und internationale Normen verstoßen;

    M.

    in der Erwägung, dass der Internationale Suchtstoff-Kontrollrat die Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt wird, aufgefordert hat, sie für Drogendelikte abzuschaffen;

    N.

    in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten mindestens 60 Millionen EUR zu den Drogenbekämpfungsprogrammen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) beigesteuert haben, die in erster Linie für die strafrechtliche Verfolgung von Drogendelikten in den Ländern eingesetzt werden, die für diese Delikte die Todesstrafe verhängen; in der Erwägung, dass in aktuellen Berichten nichtstaatlicher Organisationen Besorgnis darüber geäußert wird, dass durch von der EU finanzierte Programme zur Drogenbekämpfung in Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, Todesurteilen und Hinrichtungen Vorschub geleistet werden könnte, und in der Erwägung, dass diese Berichte geprüft werden müssen;

    O.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen des EU-Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP), und seines Vorläufers, des Instruments für Stabilität (IfS), zwei groß angelegte regionale Drogenbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet hat — das Kokain- und das Heroinroutenprogramm, die sich auch auf Länder erstrecken, in denen auf Drogendelikte die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 10 der IcSP-Verordnung verpflichtet ist, mit Blick auf die Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität operative Leitlinien für die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu befolgen;

    1.

    bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als Schritt zu ihrer Abschaffung; betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde beiträgt und es das Ziel der EU ist, dass die Todesstrafe letztendlich vollkommen abgeschafft wird;

    2.

    verurteilt sämtliche Hinrichtungen, wo auch immer sie stattfinden; ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass die Todesstrafe gegen Minderjährige und gegen Menschen mit geistigen Behinderungen verhängt wird, und fordert die sofortige und endgültige Einstellung dieser Praxis, die gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt; ist zutiefst besorgt über die Massenverfahren, die unlängst zu einer enormen Zahl an Todesurteilen geführt haben;

    3.

    bringt seine große Besorgnis über die Praxis der Steinigung zum Ausdruck, die in mehreren Staaten immer noch gebräuchlich ist, und fordert die Regierungen der betroffenen Staaten nachdrücklich auf, unverzüglich Gesetze zum Verbot der Steinigung zu erlassen;

    4.

    fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, auch künftig die Anwendung der Todesstrafe zu bekämpfen und das Moratorium als Schritt zu ihrer Abschaffung entschieden zu unterstützen, auch weiterhin auf eine weltweite Abschaffung hinzuwirken und Staaten, die die Todesstrafe immer noch anwenden, nachdrücklich aufzufordern, sich an die internationalen Mindeststandards zu halten, den Anwendungsbereich und die Vollstreckung der Todesstrafe zu beschränken und eindeutige und präzise Daten zur Zahl der Todesurteile und Hinrichtungen zu veröffentlichen; fordert den EAD auf, in Bezug auf Entwicklungen in allen Ländern der Welt wachsam zu bleiben — insbesondere in Belarus, bei dem es sich um das einzige europäische Land handelt, in dem die Todesstrafe noch verhängt wird — und alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen;

    5.

    begrüßt, dass die Todesstrafe in einigen US-Bundesstaaten abgeschafft wurde, und fordert die EU auf, ihren Dialog mit den USA mit Blick auf eine vollkommene Abschaffung fortzusetzen, um sich gemeinsam für die Abschaffung der Todesstrafe in der gesamten Welt einsetzen zu können;

    6.

    fordert die Kommission auf, sich bei der Gewährung von Hilfe und politischer Unterstützung besonders Staaten zuzuwenden, die bei der Abschaffung der Todesstrafe vorankommen oder ein universelles Moratorium für die Verhängung der Todesstrafe unterstützen; unterstützt bilaterale und multilaterale Initiativen zwischen den Mitgliedstaaten, der EU, den Vereinten Nationen, Drittstaaten und anderen regionalen Organisationen zu Angelegenheiten in Bezug auf die Todesstrafe;

    7.

    stellt erneut fest, dass die Todesstrafe nicht mit Werten wie der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, auf die sich die Union gründet, vereinbar ist und dass folglich ein Mitgliedstaat, der die Todesstrafe wieder einführen würde, gegen die Verträge und die Charta der Grundrechte der EU verstoßen würde;

    8.

    ist besonders über die zunehmenden Einsatz der Todesstrafe im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus in zahlreichen Ländern besorgt, wie auch über die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe in anderen Ländern;

    9.

    verurteilt insbesondere, dass die Todesstrafe zwecks Unterdrückung der Opposition oder wegen der religiösen Überzeugung, Homosexualität oder Ehebruch oder wegen anderer Gesetzesverstöße verhängt wird, die entweder als geringfügige Delikte gelten würden oder gar nicht als Verbrechen eingestuft würden; fordert daher die Staaten auf, in denen Homosexualität strafbar ist, die Todesstrafe für diesen Straftatbestand nicht anzuwenden;

    10.

    ist nach wie vor der festen Überzeugung, dass Todesurteile nicht vom Drogenhandel abschrecken und Menschen nicht davon abhalten, dem Drogenmissbrauch anheimzufallen; fordert die Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, auf, bei Drogendelikten Alternativen zur Todesstrafe einzuführen, die insbesondere die Form von Programmen zur Vorbeugung von Drogenmissbrauch und zur Schadensbegrenzung annehmen könnten;

    11.

    bekräftigt seine Empfehlung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte zur Vorbedingung für die Gewährung von finanzieller und technischer Unterstützung, den Aufbau von Kapazitäten und andere Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Politik zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten zu machen;

    12.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den kategorischen Grundsatz zu bekräftigen, dass europäische Hilfe und Unterstützung — auch für Programme des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) — nicht der strafrechtlichen Verfolgung Vorschub leisten darf, die zu Todesurteilen und der Hinrichtung der Inhaftierten führt;

    13.

    fordert die Kommission auf, die Kontrollen, was die Ausfuhr von Produkten betrifft, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, zu verstärken;

    14.

    ist zutiefst besorgt über die mangelnde Transparenz mit Blick auf die von der Kommission und den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung und Hilfe für Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten in Ländern, die bei diesen Delikten die Todesstrafe verhängen; fordert die Kommission auf, jährlich eine Bestandsaufnahme ihrer Finanzhilfen für Programme zur Drogenbekämpfung in den Staaten zu veröffentlichen, die an der Todesstrafe für Drogendelikte festhalten, wobei über die Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte, die angewandt wurden, damit es nicht zu Todesurteilen kommt, zu berichten ist;

    15.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich die in Artikel 10 der IcSP-Verordnung festgelegten operativen Leitlinien umzusetzen und sie strikt auf die Kokain- und Heroinroutenprogramme anzuwenden;

    16.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, der Empfehlung im Drogenaktionsplan der EU (2013–2016) nachzukommen, wonach ein „Instrument für Leitlinien und die Bewertung der Ergebnisse im Bereich Menschenrechte“ ausgearbeitet und umgesetzt werden sollte, damit die Menschenrechte „wirksam in das externe Handeln der EU zur Drogenbekämpfung einbezogen“ werden;

    17.

    fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Hinblick auf Dutzende europäische Staatsbürger, denen in Drittländern die Hinrichtung droht, Vorgaben für eine umfassende und konkrete EU-Politik zum Umgang mit der Todesstrafe zu machen, wobei diese Politik leistungsfähige und verstärkte Mechanismen für die Ermittlung, die Leistung von Rechtsbeistand und die diplomatische Vertretung umfassen sollte;

    18.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anwendung der Todesstrafe für Drogendelikte auf der Sondertagung der VN-Generalversammlung zur weltweiten Drogenproblematik im April 2016 zur Sprache kommt und verurteilt wird;

    19.

    unterstützt alle Organisationen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen regionalen Gremien und nichtstaatlichen Organisationen bei ihren anhaltenden Bemühungen, die Staaten dazu aufzurufen, die Todesstrafe abzuschaffen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte auch künftig einschlägige Projekte zu fördern;

    20.

    begrüßt, dass das zweite Fakultativprotokoll zum IPBPR zur Abschaffung der Todesstrafe unlängst von mehreren Staaten ratifiziert wurde, wodurch die Zahl der Vertragsstaaten auf 81 angestiegen ist; fordert die unverzügliche Ratifizierung durch alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind;

    21.

    fordert die Mitgliedstaaten des Europarats, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren, um für die tatsächliche Abschaffung der Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten des Europarats zu sorgen;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 5.


    Top