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Document 52015IP0345

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zum Fall Ali Mohammad al-Nimr (2015/2883(RSP))

    ABl. C 349 vom 17.10.2017, p. 34–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/34


    P8_TA(2015)0345

    Der Fall Ali Mohammed Al-Nimr

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zum Fall Ali Mohammad al-Nimr (2015/2883(RSP))

    (2017/C 349/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen vom 12. Februar 2015 zu dem Fall Raif Badawi, Saudi-Arabien (1), sowie vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seinen Beziehungen zur EU und seiner Rolle in Nahost und Nordafrika (2),

    unter Hinweis auf die im Juni 1998 angenommenen und im April 2013 überarbeiteten und aktualisierten EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

    unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution vom 18. Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (A/RES/69/186),

    unter Hinweis auf die Erklärungen der Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 22. September 2015 zum Fall Ali Mohammad al-Nimr,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem zufolge jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, sowie unter Hinweis auf Artikel 4, das Folter untersagt;

    unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die im Juni 2004 angenommen und im Dezember 2008 überarbeitet wurden,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, zu dessen Vertragsparteien Saudi-Arabien gehört,

    unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

    unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte, zu deren Vertragsparteien Saudi-Arabien gehört, und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, in dem das Recht auf Information und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung garantiert werden, sowie unter Hinweis auf deren Artikel 8, der körperliche und seelische Folter und grausame, entwürdigende, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung untersagt,

    unter Hinweis darauf, dass unlängst ein weiterer Jugendlicher zum Tod durch Enthauptung verurteilt wurde, und zwar Dawoud al-Marhoon, der im Alter von 17 Jahren gefoltert und gezwungen worden sein soll, ein Geständnis zu unterschreiben, dass von Beamten verwendet wurde, um ihn zu verurteilen, nachdem er bei Protesten in der östlichen Provinz Saudi-Arabiens im Mai 2012 verhaftet worden war;

    gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass der 21-jährige Ali Mohammad al-Nimr, Neffe eines berühmten Dissidenten, vom Obersten Gericht Saudi-Arabiens im Mai 2015 dem Vernehmen nach zum Tod durch Enthauptung mit anschließender Kreuzigung verurteilt wurde, weil er unter anderem der Verhetzung, der Unruhestiftung, der Anstiftung zu Protesten, des Raubes sowie der Zugehörigkeit zu einer Terrorzelle beschuldigt wurde; in der Erwägung, dass Ali al-Nimr zu dem Zeitpunkt, als er verhaftet wurde, weil er für Demokratie und gleiche Rechte in Saudi-Arabien protestierte, noch keine 18 Jahre alt und somit minderjährig war; in der Erwägung, dass er wegen der Proteste zum Tode verurteilt wurde, die zum überwiegenden Teil in der östlichen Provinz Saudi-Arabiens, in der die meisten saudischen Schiiten leben, stattfanden; in der Erwägung, dass Ali al-Nimr laut zuverlässigen Quellen gefoltert und gezwungen worden sein soll, ein Geständnis zu unterschreiben; in der Erwägung, dass ihm jegliche Garantie auf ein faires Verfahren und ein ordentliches Gerichtsverfahren im Einklang mit dem Völkerrecht verwehrt wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen jemanden, der zum Zeitpunkt des Delikts minderjährig war und mutmaßlich gefoltert wurde, mit den internationalen Verpflichtungen Saudi-Arabiens unvereinbar ist;

    C.

    in der Erwägung, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in allen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert ist und eine Regel des internationalen Gewohnheitsrechts darstellt, die somit für alle Staaten verbindlich ist, unabhängig davon, ob sie die einschlägigen internationalen Vereinbarungen unterzeichnet haben;

    D.

    in der Erwägung, dass die Zunahme der Todesurteile in engem Zusammenhang mit den Gerichtsurteilen des saudi-arabischen Sonderstrafgerichts steht, die in Massenverfahren bei Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus ergangen sind; in der Erwägung, dass internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge im Zeitraum zwischen August 2014 und Juni 2015 in Saudi-Arabien mindestens 175 Hinrichtungen vollstreckt wurden;

    E.

    in der Erwägung, dass dieser Fall einer von vielen ist, in denen harte Urteile gegen saudische Aktivisten gefällt wurden, diese eingeschüchtert wurden, und dass diese Aktivisten verfolgt wurden, weil sie ihre Meinung zum Ausdruck gebracht haben, sowie in der Erwägung, dass einige von ihnen in Gerichtsverfahren verurteilt wurden, die den internationalen Standards für faire Verfahren nicht gerecht wurden, wie der ehemalige Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Juli 2014 bekräftigt hat;

    F.

    in der Erwägung, dass laut Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hat, sowohl online als auch offline; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit einschließt, Meinungen ungehindert zu vertreten sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Vorstellungen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten;

    G.

    in der Erwägung, dass Saudi-Arabiens Botschafter bei den Vereinten Nationen, in Genf, S.E. Faisal bin Hassan Trad, zum Vorsitzenden eines Gremiums unabhängiger Experten beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ernannt wurde;

    H.

    in der Erwägung, dass die Aufnahme eines Dialogs zwischen dem Königreich Saudi-Arabien und der EU über die Menschenrechte ein konstruktiver Schritt zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und zur Förderung von Reformen im Land sein könnte, unter anderem der Reform des Justizwesens;

    I.

    in der Erwägung, dass Saudi-Arabien ein einflussreicher und wichtiger politischer und wirtschaftlicher Akteur im Nahen Osten und in Nordafrika ist;

    1.

    verurteilt aufs Schärfste das gegen Ali Mohammad al-Nimr verhängte Todesurteil; bekräftigt erneut, dass es die Anwendung der Todesstrafe verurteilt und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;

    2.

    fordert die saudi-arabischen Behörden und insbesondere Seine Majestät, den König Saudi-Arabiens, Salman bin Abdulaziz Al Saud, auf, die Hinrichtung von Ali Mohammad al-Nimr auszusetzen und ihn zu begnadigen oder sein Urteil umzuwandeln; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden diplomatischen Instrumente zu nutzen und alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um diese Hinrichtung unverzüglich zu verhindern;

    3.

    weist das Königreich Saudi-Arabien darauf hin, dass es zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehört, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist;

    4.

    fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, den Sonderstrafgerichthof abzuschaffen, der 2008 zwar für Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismus eingerichtet wurde, allerdings zunehmend eingesetzt wird, um friedliche Dissidenten in Verfahren, die gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen, und zwar aufgrund offenbar politisch motivierter Beschuldigungen;

    5.

    fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, dafür zu sorgen, dass die mutmaßlichen Fälle von Folter rasch und auf unabhängige Art und Weise untersucht werden, und zu gewährleisten, dass Ali Mohammad al-Nimr die medizinische Betreuung erhält, die er gegebenenfalls braucht, und dass er regelmäßigen Zugang zu seiner Familie und zu seinen Anwälten erhält;

    6.

    weist Saudi-Arabien auf seine Verpflichtungen als Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen hin; stellt fest, dass Saudi-Arabien unlängst der Vorsitz eines Gremiums unabhängiger Experten beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übertragen wurde; fordert die saudischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrem Land einer solchen internationalen Rolle entsprechend geachtet werden;

    7.

    fordert einen verbesserten Mechanismus für den Dialog über Menschenrechtsfragen zwischen der EU und Saudi-Arabien sowie einen fachlichen Austausch über justizielle und rechtliche Fragen, damit die individuellen Rechte im Königreich Saudi-Arabien im Einklang mit der Reform der Justiz, die das Königreich derzeit durchführt, besser geschützt werden; fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, die erforderlichen Menschenrechtsreformen durchzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einschränkung der Todesstrafe und ihrer Vollstreckung;

    8.

    fordert Saudi-Arabien auf, den 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu unterzeichnen und zu ratifizieren, nach dessen Artikel 6 jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat;

    9.

    ist äußerst besorgt angesichts der Berichte über den zahlenmäßigen Anstieg der Todesurteile im Königreich Saudi-Arabien im Jahr 2014 sowie über das alarmierende Tempo, mit dem die Gerichte im Jahr 2015 Todesurteile verhängt haben;

    10.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, Seiner Majestät König Salman bin Abdulaziz Al Saud, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0037.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0207.


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