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Document 52015IP0287

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014 (2015/2040(INI))

    ABl. C 316 vom 22.9.2017, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/37


    P8_TA(2015)0287

    Anhörungen der Kommissionsmitglieder — aus dem Verfahren 2014 zu ziehende Lehren

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014 (2015/2040(INI))

    (2017/C 316/02)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union,

    gestützt auf Artikel 246 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Leitlinien für die Zustimmung zur Europäischen Kommission (1),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2011 über die Änderung der Artikel 106 und 192 sowie von Anlage XVII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (3),

    unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, insbesondere Artikel 1.3 bis 1.6;

    gestützt auf Artikel 52 und 118 sowie Anlage XVI der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Rechtsausschusses (A8-0197/2015),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.

    die Anhörungen der designierten Mitglieder der Kommission, die erstmals 1994 stattfanden, sind mittlerweile eine etablierte Vorgehensweise, die die demokratische Legitimität der Organe der Europäischen Union stärken und diese Organe den Unionsbürgern näher bringen;

    B.

    die Anhörungen sind unverzichtbar, damit sich die Mitglieder des Parlaments ein fundiertes Urteil über die Kommission bilden können, wenn sie die Vertrauensabstimmung durchführen, die es der Kommission erlaubt, ihre Amtsgeschäfte aufzunehmen;

    C.

    die Anhörungen geben dem Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern der EU die Gelegenheit, die Persönlichkeiten, die Qualifikationen, die Bereitschaft und die Prioritäten der Kandidaten sowie deren Fachkenntnisse in Bezug auf den designierten Geschäftsbereich kennenzulernen und zu bewerten;

    D.

    die Anhörungen stärken die Transparenz und die demokratische Legitimität der Kommission als Ganze;

    E.

    die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, ist sicherzustellen; diese Anforderung muss sich in der Zusammensetzung der Europäischen Kommission widerspiegeln; trotz mehrfacher Aufforderungen von Jean-Claude Juncker im Jahr 2014 benannten die Regierungen eine weitaus höhere Anzahl männlicher als weiblicher Kandidaten; die vorgeschlagenen Frauen kommen vor allem aus Mitgliedstaaten mit kleineren Bevölkerungszahlen und größere Mitgliedstaaten ignorierten diese Anforderung weitgehend; die einzig faire Lösung ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, zwei Kandidaten, einen männlichen Kandidaten und eine weibliche Kandidatin, vorzuschlagen, so dass der/die designierte Präsident/in ein Kollegium von hoher Qualität mit einer gleichen Zahl Männer und Frauen vorschlagen kann;

    F.

    obwohl die Wirksamkeit der Anhörungen bereits deutlich wurde, können diese immer verbessert werden, insbesondere durch einen flexibleren und dynamischeren Austausch zwischen den designierten Mitgliedern der Kommission und den Mitgliedern des für die Anhörung zuständigen Ausschusses;

    G.

    die Anhörung des designierten Mitglieds und Vizepräsidenten der Kommission Frans Timmermans verdeutlichte, dass das Parlament das Verfahren für den Fall anpassen muss, in dem zukünftige Kommissionen einen speziellen Status für einen oder mehrere Vizepräsidenten vorsehen;

    H.

    Artikel 3 Absatz 3 EUV sieht vor, dass die Union die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist;

    1.

    ist der Ansicht, dass die öffentlichen Anhörungen designierter Mitglieder der Kommission für das Europäische Parlament und die Bürgerinnen und Bürger der EU eine wichtige Gelegenheit sind, die Prioritäten der einzelnen Kandidaten und ihre fachliche Eignung für die Position zu bewerten;

    2.

    ist der Ansicht, dass es nützlich wäre, eine Frist zu setzen, bis zu der alle Mitgliedstaaten ihre Kandidaten benennen müssen, so dass der/die gewählte Präsident/in der Kommission genügend Zeit hat, unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung und des Hintergrunds der Kandidaten die Geschäftsbereiche zuzuteilen und das Parlament seine Anhörungen und Bewertungen durchführen kann; fordert seinen Präsidenten auf, mit den anderen Organen Gespräche aufzunehmen, um dieses Ziel zu erreichen;

    3.

    ist ferner der Ansicht, dass künftig jeder Mitgliedstaat mindestens zwei Kandidaten — männliche und weibliche Kandidaten auf paritätischer Basis — benennen sollte, die von dem gewählten Präsidenten/der gewählten Präsidentin in Betracht gezogen werden können; hält es für wichtig, dass die Union auch in ihren eigenen Organen die von ihr auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter gesetzten Ziele erfüllt;

    4.

    ist der Ansicht, dass die Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Mitglieder der Kommission durch den Rechtsausschuss verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck die Erklärungen über die finanziellen Interessen die familiären Interessen beinhalten müssen, wie dies in Artikel 1.6 des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass die auf gründlicher Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen beruhende Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss darstellt;

    5.

    erinnert daran, dass es die Ausschüsse sind, die für die Durchführung der Anhörungen zuständig sind; ist jedoch der Auffassung, dass dann, wenn der/die Vizepräsident/in der Kommission vor allem horizontale Zuständigkeiten hat, diese Anhörung ausnahmsweise in einem anderen Format stattfinden könnte, wie etwa eine Sitzung der Konferenz der Präsidenten oder eine Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze, wenn diese Sitzung Gespräche ermöglicht und die zuständigen Ausschüsse umfasst, um diesen zu ermöglichen, ihre designierten Mitglieder der Kommission anzuhören;

    6.

    ist der Ansicht, dass der Fragebogen zur schriftlichen Beantwortung, der vor jeder Anhörung verschickt wird, sieben statt fünf Fragen erlauben, aber nicht zahlreiche Unterfragen zu jeder Frage enthalten sollte;

    7.

    ist der Ansicht, dass es besser wäre, etwa 25 Fragen zu haben, aber jedem Fragesteller sofortige Nachfragen erlaubt sind, um die Effektivität zu erhöhen und den inquisitorischen Charakter der Anhörungen zu stärken;

    8.

    ist der Ansicht, dass ein Verfahren zur Verifizierung der während der Anhörung von den designierten Mitgliedern der Kommission gegebenen Antworten zu einer besseren Kontrolle und zu einer Stärkung der Verantwortung der Kommission als Ganze beitragen kann; fordert daher, dass die von den designierten Mitgliedern der Kommission genannten Prioritäten nach dem Mandatsantritt regelmäßig geprüft werden;

    9.

    ist der Ansicht, dass die folgenden Leitlinien für die Bewertungssitzungen der Koordinatoren, die nach den Anhörungen stattfinden, gelten sollten:

    Die Koordinatoren stimmen der Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission einstimmig zu: Zustimmungsschreiben.

    Die Koordinatoren lehnen die Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission einstimmig ab: Ablehnungsschreiben.

    Eine eindeutige Mehrheit der Koordinatoren stimmt der Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission zu: Schreiben, in dem die Zustimmung durch eine breite Mehrheit erklärt wird. (Die Koordinatoren, die eine Minderheit bilden, können darum ersuchen, dass klargestellt wird, dass ihre Fraktion die Ansicht der Mehrheit nicht teilt.)

    Falls keine eindeutige Mehrheit vorhanden ist oder wenn die Mehrheit (ohne Konsens) gegen die Ernennung ist und falls die Koordinatoren es für notwendig erachten:

    zunächst Ersuchen um weitere Informationen durch weitere schriftliche Fragen;

    wenn weiterhin keine Zufriedenheit: Antrag auf eine weitere 90-minütige Anhörung mit der Zustimmung der Konferenz der Präsidenten;

    wenn weiterhin kein Konsens oder keine überwältigende Mehrheit unter den Koordinatoren erzielt wird: Abstimmung im Ausschuss;

    eine eindeutige Mehrheit sollte in diesem Zusammenhang bedeuten: die Koordinatoren, die zumindest eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Ausschussmitglieder vertreten;

    10.

    stellt fest, dass die Anhörungen im Jahr 2014 für ein größeres mediales und öffentliches Interesse als frühere Anhörungen gesorgt haben, was teilweise an der Entwicklung der sozialen Medien liegt; geht davon aus, dass die Auswirkungen und der Einfluss von sozialen Medien in der Zukunft wahrscheinlich zunehmen werden; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um soziale Medien und Netzwerke dafür einzusetzen, die Unionsbürger effektiver in den Prozess der Anhörungen einzubinden;

    11.

    ist der Ansicht, dass

    es auf der Website des Parlaments einen speziellen Abschnitt geben sollte, in dem die Lebensläufe und die Antworten der designierten Mitglieder der Kommission auf die schriftlich gestellten Fragen in allen Amtssprachen der Union vor den öffentlichen Anhörungen zur Verfügung gestellt werden;

    es eine konkrete und sichtbare Stelle auf der Website des Parlaments geben sollte, an der die Bewertungen innerhalb von 24 Stunden eingestellt werden;

    die Formulierung der Regel so geändert werden sollte, dass sie sich auf 24 Stunden nach der Bewertung bezieht, da einige Bewertungen erst nach weiteren Verfahren fertiggestellt werden;

    12.

    ist der Ansicht, dass horizontale Fragen, die die Zusammensetzung, Struktur und Arbeitsweise der Kommission als Ganze betreffen, die von designierten Mitgliedern der Kommission nicht angemessen beantwortet werden können, eine Angelegenheit für den gewählten Präsidenten/die gewählte Präsidentin der Kommission darstellt; ist der Ansicht, dass diese Fragen in Treffen des/der gewählten Präsident/in der Kommission und der Konferenz der Präsidenten (ein Treffen vor den Anhörungen, ein Treffen nach den Anhörungen) besprochen werden sollten;

    13.

    ist der Ansicht, dass die Kontrolle der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder im Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses verbleiben sollte; ist jedoch der Ansicht, dass der derzeitige Bereich der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder zu begrenzt ist, und fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Regeln so schnell wie möglich zu überarbeiten; hält es darüber hinaus für wichtig, dass der Rechtsausschuss in den kommenden Monaten einige Leitlinien in Form von Empfehlungen oder eines Initiativberichtes vorlegt, damit das Verfahren zu den Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission besser reformiert werden kann; ist der Ansicht, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder der Kommission auch Familienangehörige erfassen sollten, die mit ihnen in einem Haushalt leben;

    14.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 137.

    (2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.

    (3)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 152.


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