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Document 52015DC0576

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Fortschrittsbericht zur Klimapolitik, einschließlich des Berichts über das Funktionieren des CO2-Marktes und des Berichts über die Überprüfung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (erforderlich gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, gemäß Article 10 Absatz 5 und Article 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates und gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid )

    COM/2015/0576 final

    Brüssel, den 18.11.2015

    COM(2015) 576 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Fortschrittsbericht zur Klimapolitik, einschließlich des Berichts über das Funktionieren des CO2-Marktes und des Berichts über die Überprüfung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

    (erforderlich gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, gemäß Article 10 Absatz 5 und Article 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates und gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid )

    {SWD(2015) 246 final}


    Inhalt

    1.Zusammenfassung

    2.Fortschritts bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020 und des Kyoto-Protokolls

    2.1.Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020

    2.2.Fortschritt bei den Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls

    3.Entwicklung der THG-Emissionen in der EU

    3.1.Entwicklung der THG-Emissionen im Jahr 2014 gegenüber 2013

    3.2.Dekompositionsanalyse der Emissionsreduktion

    4.EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion: jüngste Entwicklungen

    4.1.Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    4.2.EU-EHS

    4.2.1.Durchführung von Phase 3 des EU-EHS (2013-2020)

    4.2.2.Marktstabilitätsreserve

    4.2.3.Überarbeitung des EU-EHS – Phase 4 (2021-2030)

    4.3.Sonstige Strategien und Maßnahmen

    4.3.1.Die Lastenteilungsentscheidung im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    4.3.2.Integration von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    4.3.3.Energieeffizienz

    4.3.4.Erneuerbare Energien

    4.3.5.Kohlendioxidabscheidung und -speicherung

    4.3.6.Verkehrssektor

    4.3.7.F-Gase

    5.EU-Anpassungsstrategien

    6.Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen

    6.1.Erlöse aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten

    6.1.1.Verwendung der Versteigerungserlöse durch die Mitgliedstaaten

    6.1.2.NER 300 und der vorgeschlagene Innovationsfonds

    6.1.3.Vorschlag für einen Modernisierungsfonds

    6.2.Einbindung klimapolitischer Maßnahmen in den EU-Haushalt

    6.3.Klimaschutzausgaben der EU und der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern

    Abbildungsverzeichnis

    Abbildung 1: Fortschritt bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020 und dem Kyoto-Protokoll    

    Abbildung 2: Änderungen des BIP (real), der THG-Emissionen und der Emissionsintensität der Wirtschaft (Verhältnis der Emissionen zum BIP), Index (1990 = 100)    

    Abbildung 3: Differenz zwischen den geschätzten und den zulässigen Emissionen im Jahr 2014 und zwischen den (mit bestehenden Maßnahmen) prognostizierten und zulässigen Emissionen im Jahr 2020 in den nicht vom EU-EHS erfassten Sektoren. Negative Werte bedeuten eine Übererfüllung, positive Werte eine Nichterfüllung der Zielwerte.    

    Abbildung 4: Dekompositionsanalyse der Veränderung der CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in der EU im Zeitraum 2005-2012    

    Abbildung 5: Gemeldete Erlöse bzw. der entsprechende finanzielle Gegenwert, die 2014 für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen    

    1.Zusammenfassung

    Auf gutem Weg, die Zielvorgaben von Europa 2020 und des Kyoto-Protokolls für die Treibhausgasreduktion zu erfüllen

    Den jüngsten Schätzungen zufolge lagen die unter das Klima- und Energiepaket 2020 fallenden Gesamtemissionen von Treibhausgasen (THG) in der EU im Jahr 2014 um 23 % unter dem Niveau von 1990 und gingen im Vergleich zum Jahr 2013 um 4 % zurück.

    Nach den im Jahr 2015 vorgelegten Projektionen der Mitgliedstaaten mit den bisherigen Maßnahmen werden die Emissionen bis 2020 schätzungsweise um 24 % gegenüber dem Jahr 1990 zurückgehen. Als diese Projektionen erfolgten, waren die Emissionswerte für 2014 noch nicht verfügbar.

    Demzufolge ist die EU zurzeit auf gutem Weg, sowohl die Zielvorgabe von Europa 2020 für die Treibhausgasreduktion als auch die Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zu erfüllen.

    Abbildung 1: Fortschritt bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020 und dem Kyoto-Protokoll

    Quelle: Europäische Kommission und Europäische Umweltagentur (EUA).

    Die prognostizierten Emissionen im Jahr 2020 liegen in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Luxemburg, Irland, Belgien und Österreich unter den nationalen, im Rahmen der Entscheidung über die Lastenteilung festgelegten Zielvorgaben.



    Erfüllung der Zielvorgabe für 2030 für die Reduktion von THG-Emissionen macht weitere Maßnahmen erforderlich

    Den Projektionen der Mitgliedstaaten mit den bisherigen Maßnahmen zufolge werden die gesamten THG-Emissionen in der EU bis 2030 schätzungsweise um 27 % gegenüber dem Jahr 1990 zurückgehen. Zusätzliche Maßnahmen sind jedoch erforderlich, damit die EU die Zielvorgabe erfüllt, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken. Daher hat die Kommission im Juli 2015 eine Änderung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) vorgeschlagen. In der ersten Jahreshälfte 2016 wird die Kommission außerdem Vorschläge für die Umsetzung des nicht mit dem EU-EHS im Zusammenhang stehenden Emissionsreduktionsziels von 30 % im Vergleich zu 2005 vorlegen.

    Fortsetzung der erfolgreichen Abkopplung der wirtschaftlichen Tätigkeit von den THG-Emissionen

    Die EU koppelt ihr Wirtschaftswachstum weiterhin erfolgreich von ihren THG-Emissionen ab. Im Zeitraum 1990-2014 stieg das EU-Gesamt-BIP um 46 %, während die Gesamt-THG-Emissionen (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), aber mit internationalem Flugverkehr) um 23 % zurückgegangen sind. Die THG-Intensität der Wirtschaft in der EU, die als das Verhältnis der THG-Emissionen zum BIP definiert ist, ging von 1990 bis 2014 um fast die Hälfte zurück.

    Abbildung 2: Änderungen des BIP (real), der THG-Emissionen und der Emissionsintensität der Wirtschaft (Verhältnis der Emissionen zum BIP), Index (1990 = 100)

    Quelle: Europäische Kommission.

    Die Umsetzung der Strukturpolitik im Bereich Klima und Energie hat maßgeblich zu dieser erfolgreichen Abkopplung beigetragen. Vor allem die Umsetzung des Klima- und Energiepakets bis 2020 hat zu einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien und zu einer Verbesserung der Energieeffizienz geführt. Diese beiden Faktoren haben entscheidend zur beobachteten Emissionsminderung beigetragen, wobei der CO2-Preis als Triebfeder künftig voraussichtlich zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.


    Geltungsbereich dieses Berichts

    Dieser Bericht und seine beiden Anhänge entsprechen den Berichten, die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union, gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind.

    Das beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen enthält zusätzliche technische Informationen und Daten zum Fortschritt bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020- und des Kyoto-Protokolls. Es stellt außerdem die Quellenangaben für die wichtigsten Daten und Fakten in diesem Bericht zur Verfügung.

    2.Fortschritts bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020 und des Kyoto-Protokolls 

    2.1.Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgaben von Europa 2020

    Das Klima- und Energiepaket sieht für die EU das Ziel vor, die THG-Emissionen bis zum Jahr 2020 um 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, was im Vergleich zum Jahr 2005 einer Senkung um 14 % entspricht. Dieses Ziel gliedert sich in zwei Bereiche: die vom EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) erfassten Sektoren und die unter die Lastenteilungsentscheidung fallenden Sektoren. Während das EU-EHS eine EU-weite Obergrenze festlegt, sieht die Lastenteilungsentscheidung in den nicht vom EU-EHS erfassten Sektoren für jeden Mitgliedstaat jährliche Emissionszuweisungen vor

    Den Projektionen der Mitgliedstaaten mit den derzeitigen Maßnahmen zufolge wird die EU ihre Zielvorgabe für 2020 erfüllen, da die Gesamtemissionen (sowohl in den vom EU-EHS erfassten als auch in den nicht erfassten Sektoren) im Jahr 2020 voraussichtlich um 24 % unter dem Stand von 1990 liegen werden. 24 Mitgliedstaaten werden ihre Zielvorgaben für 2020 in den nicht vom EU-EHS erfassten Sektoren voraussichtlich durch die derzeitigen Strategien und Maßnahmen erfüllen. Vier Mitgliedstaaten – Luxemburg, Irland, Belgien und Österreich – müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen einführen oder von den flexiblen Mechanismen der Lastenteilungsentscheidung Gebrauch machen, um ihre Zielvorgaben für 2020 in den nicht vom EU-EHS erfassten Sektoren zu erfüllen. Die Mechanismen umfassen Übertragungen von nicht in Anspruch genommenen Emissionszuweisungen von einem Jahr auf das Folgejahr, die Nutzung internationaler Projektgutschriften und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Emissionszuweisungen zwischen Mitgliedstaaten.

    Es wird erwartet, dass die Emissionen im Jahr 2013 und die Schätzungen für 2014 unter den jeweiligen Zielvorgaben der Lastenteilungsentscheidung für 2013 und 2014 liegen werden. Im Jahr 2016 wird die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß der Lastenteilungsentscheidung geprüft.

    Abbildung 3: Differenz zwischen den geschätzten und den zulässigen Emissionen im Jahr 2014 und zwischen den (mit bestehenden Maßnahmen) prognostizierten und zulässigen Emissionen im Jahr 2020 in den nicht vom EU-EHS erfassten Sektoren. Negative Werte bedeuten eine Übererfüllung, positive Werte eine Nichterfüllung der Zielwerte.

    Quelle: Europäische Kommission und EUA.

    Luxemburg wird seine nationale Zielvorgabe den Projektionen zufolge um 21 Prozentpunkte verfehlen. Emissionen aus dem Straßenverkehr machen mehr als zwei Drittel der nicht mit dem Emissionshandelssystem im Zusammenhang stehenden Gesamtemissionen aus, was auf die niedrigen Kraftstoffsteuern und die große Zahl der Grenzgänger zurückzuführen ist. Diese Projektionen berücksichtigen jedoch keine neuen Maßnahmen, wie die Erhöhung des Mehrwertsteuerregelsatzes, die das Kraftstoffpreisgefälle zu den Nachbarländern verringern wird, und den Bau einer Straßenbahn in Luxemburg-Stadt. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die prognostizierten Emissionen müssen noch quantifiziert werden.

    In Irland zeigen die jüngsten im Jahr 2015 vorgelegten nationalen Projektionen, dass die Nicht-EHS-Emissionen bis 2020 ansteigen werden. Dies liegt an einem erwarteten Anstieg der Verkehrsemissionen im Zeitraum 2013-2020 um 19 %. In Irland und vor allem in Dublin fehlt es an Infrastruktur für den öffentlichen Nahverkehr und die Elektromobilität. Die Emissionen in der Landwirtschaft werden in diesem Zeitraum voraussichtlich um 2 % zunehmen. Demzufolge wird Irland seine Zielvorgabe für 2020 hinsichtlich der Gesamtemissionen schätzungsweise um 10 Prozentpunkte verfehlen.

    Belgien wird sein THG-Emissionsziel für 2020 den Projektionen zufolge um 6 Prozentpunkte verfehlen. Die nationalen- und regionalen Behörden haben sich noch nicht auf die Verteilung der Anstrengungen verständigt, die zur Umsetzung der 2020-Zielvorgabe erforderlich sind. Zudem haben bestimmte Elemente des Steuersystems umweltschädliche Auswirkungen, beispielsweise die weiterhin steuerlich günstige Behandlung von Firmenwagen.

    Den jüngsten Projektionen Österreichs zufolge werden die Straßenverkehrsemissionen von 2013 bis 2020 um 3 % steigen und 45 % der nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen ausmachen. Folglich werden die Nicht-EHS-Emissionen die Zielvorgabe für 2020 um 4 Prozentpunkte verfehlen. Die österreichischen Behörden wollen dem durch zusätzliche Maßnahmen entgegenwirken, die vor allem darin bestehen, den Verkehr weiter auf die Schiene zu verlagern, die Fahrzeugeffizienz zu verbessern sowie alternative Kraftstoffe und Elektromobilität zu fördern. Werden diese geplanten Zusatzmaßnahmen erfolgreich umgesetzt, wird Österreich seine Zielvorgabe für 2020 voraussichtlich erfüllen.

    2.2.Fortschritt bei den Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls

    Erster Verpflichtungszeitraum (2008-2012)

    Die abschließende Bewertung, inwieweit die EU und ihre Mitgliedstaaten im ersten Verpflichtungszeitraum die Ziele des Kyoto-Protokolls erfüllt haben, schließt sich an den Ablauf des „zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen“ (Angleichungszeitraum) im November 2015 an. Im Anschluss wird der Bericht zum Angleichungszeitraum im Jahr 2016 einer internationalen Prüfung unterzogen.

    Die EU-15 und die übrigen elf Mitgliedstaaten mit einer eigenen Zielvorgabe für den ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls haben ihre Ziele erreicht. Die EU wird – ohne Berücksichtigung von Kohlenstoffsenken aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) und internationalen Gutschriften aus Kyoto-Mechanismen – ihre Zielvorgabe voraussichtlich um 3,2 Gt CO2-Äq. übererfüllen. Bei Berücksichtigung dieser Faktoren wird die EU ihre Zielvorgaben um voraussichtlich insgesamt 4,2 Gt CO2-Äq. übererfüllen.

    Unter Berücksichtigung der LULUCF- und Kyoto-Mechanismen konnte die EU-15 ihre Emissionen im betreffenden Zeitraum um 18,5 % gegenüber den Werten des Basisjahres senken. Dies entspricht einer Gesamtreduktion von 2,2 Gt CO2-Äq. und einer Reduktion, die doppelt so hoch ist wie das Reduktionsziel von durchschnittlich 8 % im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Basisjahr.

    Zweiter Verpflichtungszeitraum (2013-2020)

    Den jüngsten Projektionen der Mitgliedstaaten zufolge ist die EU auf gutem Weg, ihre Kyoto-Zielvorgabe für den zweiten Verpflichtungszeitraum (durchschnittliche Senkung um 20 % im Zeitraum 2013-2020 gegenüber dem Basisjahr) zu erfüllen.

    3.Entwicklung der THG-Emissionen in der EU

    3.1.Entwicklung der THG-Emissionen im Jahr 2014 gegenüber 2013

    Die gesamten THG-Emissionen in der EU sind im Jahr 2014 um mehr als 4 % zurückgegangen. Parallel dazu hat sich die wirtschaftliche Situation mit einem BIP-Wachstum um 1,4 % gegenüber 2013 verbessert. Die Emissionen aus am EU-EHS teilnehmenden Anlagen sind schätzungsweise um 4,5 % zurückgegangen.

    Der Verbrauch von Erdgas ist in allen Mitgliedstaaten gesunken, und auch der Verbrauch von festen und flüssigen Brennstoffen ist in der EU insgesamt erheblich zurückgegangen. Ein geringerer Wärmeleistungsbedarf der Haushalte aufgrund eines milden Winters und der weiter steigende Anteil erneuerbarer Energien im Jahr 2014 haben zu diesen Entwicklungen beigetragen.

    3.2.Dekompositionsanalyse der Emissionsreduktion 

    Eine spezifische Dekompositionsanalyse wurde durchgeführt, um zu bewerten, wie sich die Entwicklung der europäischen Wirtschaft im Laufe der Zeit auf die Emissionen ausgewirkt hat. Einzelheiten zur verwendeten Methodik sind im beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen enthalten.

    Diese Analyse erstreckt sich auf die CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe, die rund 80 % der gesamten THG-Emissionen ausmachen. Die folgenden strukturellen Faktoren wurden berücksichtigt:

    wirtschaftliche Tätigkeit (BIP);

    strukturelle Veränderungen der Wirtschaft, gemessen an den Auswirkungen, die Änderungen der relativen Bedeutung der Wirtschaftszweige (beispielsweise zwischen Industriezweigen und Dienstleistungen) auf die Emissionen hatten;

    technologische Veränderungen, gemessen an den Auswirkungen, die die Umstellung auf CO2-ärmere Technologien auf die Emissionen hatte (beispielsweise höhere Energieeffizienz oder der höhere Anteil erneuerbarer Energien).

    Abbildung 4 zeigt, dass die CO2-Emissionen im Zeitraum 2005-2012 um 11,5 % zurückgegangen sind. Die technologischen Veränderungen haben sich am nachhaltigsten auf die Emissionen ausgewirkt und zu einem Rückgang um 18,5 % geführt. Aufgrund der Zunahme der wirtschaftlichen Tätigkeit (BIP) sind die Emissionen um 6,8 % angestiegen. Strukturelle Veränderungen in der Wirtschaft haben einen leichten Emissionsanstieg um 1,7 % verursacht. Diese Auswirkungen sind auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens hat zwar in einigen Mitgliedstaaten wie Frankreich und dem Vereinigten Königreich der Anteil der Dienstleistungen zugenommen, dafür wurde jedoch in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, die verarbeitende Industrie ausgebaut. Zweitens ist auch der Anteil der relativ betrachtet stärker industrialisierten osteuropäischen Mitgliedstaaten an der EU-Wirtschaft gestiegen.

    Aus den Ergebnissen geht somit hervor, dass technologische Veränderungen am stärksten zur Senkung der Emissionen beigetragen haben und die Gewichtsverlagerung zwischen den Wirtschaftszweigen weit weniger Einfluss hatte. Die in der Klima- und Energiepolitik umgesetzten Maßnahmen haben maßgeblich zur Einführung sauberer Technologien beigetragen.

    Abbildung 4: Dekompositionsanalyse der Veränderung der CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in der EU im Zeitraum 2005-2012

    Quelle: Europäische Kommission.

    4.EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion: jüngste Entwicklungen

    4.1.Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    Im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat auf die Hauptbestandteile des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 verständigt:

    Eine verbindliche Zielvorgabe, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken. Um diese Zielvorgabe zu erfüllen, müssen die durch das EU-EHS erfassten Emissionen gegenüber 2005 um 43 % und die Emissionen in den nicht erfassten Sektoren gegenüber 2005 um 30 % gesenkt werden, wobei dieser Prozentsatz in Form verbindlicher nationaler Zielvorgaben auf die Mitgliedstaaten zu verteilen ist.

    Eine auf EU-Ebene verbindliche Zielvorgabe, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf mindestens 27 % zu steigern.

    Ein Richtziel, die Energieeffizienz in der EU bis 2030 um mindestens 27 % zu steigern und den Wert mit Blick auf eine Erhöhung um 30 % im Jahr 2020 zu überprüfen.

    Der Elektrizitätsverbund zwischen den Mitgliedstaaten sollte mindestens 15 % ihrer installierten Stromerzeugungskapazität ausmachen.

    Ein neues zuverlässiges und transparentes Governance-System, das sicherstellt, dass die EU ihre Klima- und Energieziele erreicht.

    Jüngsten Projektionen der Mitgliedstaaten mit bestehenden Maßnahmen zufolge werden die gesamten Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um 27 % gegenüber 1990 zurückgehen.

    Demzufolge reicht der aktuelle politische Rahmen nicht aus, um die vereinbarte Zielvorgabe zu erfüllen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu senken. Die EU und die Mitgliedstaaten müssen weitere Maßnahmen zur Emissionsreduktion einführen.

    Zu diesem Zweck hat die Kommission im Juli 2015 eine überarbeitete EU-Richtlinie über das Emissionshandelssystem vorgeschlagen und wird im ersten Halbjahr 2016 Legislativvorschläge für Sektoren außerhalb des Emissionshandelssystems vorlegen.

    Darüber hinaus führt die Kommission die Initiativen ein, die unter der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ geplant sind. Anstehende Vorschläge für Maßnahmen umfassen Bereiche wie erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung. Des Weiteren arbeitet die Kommission an der Umsetzung der Energieunion, wie im Bericht über den Stand der Energieunion 2015 dargelegt.

    4.2.EU-EHS

    4.2.1.Durchführung von Phase 3 des EU-EHS (2013-2020) 

    Seit 2013 gelten für das EU-EHS die verbesserten und stärker harmonisierten Regeln von Phase 3. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der EU-EHS-Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes zu überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vorzulegen. Gleichzeitig veröffentlicht die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 auf der Grundlage der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung der EU-EHS-Richtlinie. Der Bericht über das Funktionieren des CO2-Markts, der die beiden ersten Jahre von Phase 3 (2013 und 2014) abdeckt, findet sich im Anhang zu diesem Bericht. Er bestätigt, dass es sich um ein stabiles System handelt, auf dessen Grundlage eine funktionierende Marktinfrastruktur und ein liquider Markt geschaffen werden konnten.

    4.2.2.Marktstabilitätsreserve

    Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab Januar 2019 einsatzbereit ist. Sie verfolgt zwei Ziele: die negativen Auswirkungen des bestehenden Überschusses an Emissionszertifikaten zu neutralisieren und das System besser gegen künftige Ungleichgewichte zu wappnen. Dies wird unter anderem durch einen Satz automatischer Regeln erreicht, der das Auktionsangebot an Zertifikaten anpasst, wenn die Gesamtanzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate außerhalb eines festgelegten Bereichs liegt.

    4.2.3.Überarbeitung des EU-EHS – Phase 4 (2021-2030)

    Am 15. Juli 2015 legte die Kommission einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des EU-EHS für die Phase 4 vor, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 vom Oktober 2014 vorgesehen.

    Der Vorschlag sieht eine Reduktion der unter das EU-EHS fallenden Emissionen um 43 % gegenüber 2005 vor. Zu diesem Zweck wird die Gesamtmenge an Zertifikaten ab 2021 um jährlich 2,2 % verringert. Gemessen am derzeitigen Faktor von 1,74 % führt diese Anhebung zu einer weiteren erheblichen Senkung der Emissionen und einer Einsparung von rund 550 Mio. t Kohlendioxid zwischen 2021 und 2030. Die Kommission hat eine gezieltere und dynamischere Zuteilung kostenloser Zertifikate vorgeschlagen und möchte dies unter anderem auf folgende Weise erreichen: durch eine Aktualisierung der Benchmarks, die dem technologischen Fortschritt Rechnung trägt, durch eine gezieltere Einstufung von Sektoren in Carbon-Leakage-Gruppen und durch eine bessere Anpassung der kostenlosen Zuteilung an Produktionsmengen. Der Vorschlag sieht die Möglichkeit der Fortsetzung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Stromsektors in zehn einkommensschwächeren Mitgliedstaaten mit einer höheren Transparenz vor.

    4.3.Sonstige Strategien und Maßnahmen

    4.3.1.Die Lastenteilungsentscheidung im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2014 plant die Kommission, im ersten Halbjahr 2016 einen Legislativvorschlag zur Lastenteilungsentscheidung anzunehmen, um die nicht vom EU-EHS erfassten Emissionen im Zeitraum 2005-2030 um 30 % zu reduzieren.

    Bei ihren Vorbereitungen hat die Kommission eine Ex-post-Bewertung der Durchführung der Lastenteilungsentscheidung gemäß Artikel 14 der Entscheidung vorgenommen. Dabei werden die Durchführung und die Ergebnisse der Lastenteilungsentscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU untersucht. Im Rahmen der Bewertung wird ermittelt, in welchem Maße die Lastenteilungsentscheidung zum allgemeinen Ziel der EU einer Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2020 beiträgt.

    4.3.2.Integration von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030

    In der EU wirkt der LULUCF-Sektor zurzeit noch als Nettosenke, da er Emissionen absorbiert. Wenn keine neuen Maßnahmen ergriffen werden, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Wirkung nachlassen wird. Sofern die verstärkte Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung nicht nachhaltig erfolgt, könnte sie zu einer noch schnelleren Abschwächung dieser Senkenwirkung führen.

    Seit 2013 gewährleistet der LULUCF-Beschluss, dass standardisierte EU-Verbuchungsvorschriften festlegen, wie Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor in die Treibhausgasinventare der EU einbezogen werden, was die allgemeine Transparenz erhöht. Obwohl in den EU-Rechtsvorschriften keine explizite LULUCF-Zielvorgabe festgelegt ist, müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem Kyoto-Protokoll dennoch sicherstellen, dass das Nettoergebnis der LULUCF-Konten nicht negativ ist.

    Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer Folgenabschätzung, um zu untersuchen, wie LULUCF in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU nach 2020 einbezogen werden kann, und stützt sich dabei auf den vorhandenen LULUCF-Beschluss. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung führt die Kommission seit Anfang 2015 Konsultationen der Mitgliedstaaten und Interessenträger durch. Ein Vorschlag für die Einbeziehung der LULUCF-Sektoren ist für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen.

    4.3.3.Energieeffizienz

    Im Jahr 2014 stimmte der Europäische Rat dem Richtziel zu, die Energieeffizienz in der EU bis 2030 im Vergleich zum Referenzszenario um mindestens 27 % zu steigern. Das Ziel wird vor 2020 überprüft, wobei entsprechend dem Vorschlag der Kommission eine Erhöhung der Energieeffizienz in der EU um 30 % angestrebt wird. Wie im Fahrplan für die Energieunion angekündigt, wird die Kommission die Richtlinie zur Energieeffizienz und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Jahr 2016 überprüfen. Des Weiteren soll Anfang 2016 die spezifische Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung auf den Weg gebracht werden. Ein Vorschlag für eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienzkennzeichnung wurde bereits vorgelegt und wird zurzeit von den beiden gesetzgebenden Organen geprüft. Außerdem werden auf EU-Ebene Maßnahmen ergriffen, die Anreize zur Verwendung von Finanzierungsinstrumenten schaffen.

    4.3.4.Erneuerbare Energien

    Im Jahr 2014 verständigte sich der Europäische Rat auf ein auf EU-Ebene verbindliches Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 27 % zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in den Fahrplan für die Energieunion ein Vorschlag für eine neue Richtlinie über erneuerbare Energien und eine Nachhaltigkeitsstrategie für Bioenergie aufgenommen. Außerdem wurden auf EU-Ebene Maßnahmen ergriffen, die Anreize zur Verwendung von Finanzierungsinstrumenten schaffen, um den Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    4.3.5.Kohlendioxidabscheidung und -speicherung

    In einer Bewertung der Richtlinie über CO2-Abscheidung und -speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Richtlinie für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und den notwendigen Rechtsrahmen vorgibt, um die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid auf sichere Weise zu gewährleisten und den Mitgliedstaaten gleichzeitig genügend Flexibilität einzuräumen.

    Der Bericht über die Überarbeitung der CCS-Richtlinie, der gemäß Artikel 38 dieser Richtlinie erforderlich ist, findet sich im Anhang zu diesem Bericht. Er befasst sich mit der Bewertung der Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des EU-weiten Mehrwerts der Richtlinie im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    4.3.6.Verkehrssektor

    Das System zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) für den EU-Seeverkehr

    Die EU hat einen globalen Ansatz für die Reduktion der Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr unterstützt, der in großem und steigendem Maße Emissionen verursacht. Im April 2015 hat die Kommission eine Verordnung angenommen, mit der ein EU-weites System zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung für den Seeverkehr eingerichtet wird, und hat damit im Rahmen der EU-Strategie einen ersten Schritt zur Emissionsreduktion in diesem Sektor getan. Diese Verordnung verpflichtet Eigner von großen Schiffen mit mehr als 5000 Bruttoraumzahl, die nach dem 1. Januar 2018 Häfen in der EU nutzen, deren geprüfte jährliche CO2-Emissionen und andere energiebezogene Daten zu messen und später zu melden.

    Das MRV-System der EU zur Verringerung der Emissionen aus dem Seeverkehr ist so konzipiert, dass es zur Einrichtung eines internationalen Systems im Seeverkehrssektor beiträgt. Diesbezügliche Debatten innerhalb der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) dauern an. Das MRV-System für den Seeverkehr in der EU wird außerdem neue Möglichkeiten bieten, Einigung über Effizienznormen für existierende Schiffe zu erzielen.

    Leichte und schwere Nutzfahrzeuge

    Im Bereich der leichten Nutzfahrzeuge schreiben die EU-Rechtsvorschriften verbindliche Emissionsziele für neue Flotten (PKW und leichte Nutzfahrzeuge) vor. Die Zielvorgaben für PKW (130 g CO2/km im Jahr 2015) und leichte Nutzfahrzeuge (175 g CO2/km im Jahr 2017) wurden bereits 2013 erfüllt. Vorläufige Daten für Zulassungen im Jahr 2014 zeigen, dass der durchschnittliche Flottenwert bei neuen PKW 123,4 g CO2/km und bei neuen leichten Nutzfahrzeugen 169,2 g CO2/km betrug. Solange dieses Fortschrittstempo beibehalten wird, sind die Hersteller auf einem guten Weg, die Zielvorgabe für 2021 in Höhe von 95 g CO2/km für PKW und die Zielvorgabe für 2020 in Höhe von 147 g CO2/km für leichte Nutzfahrzeuge zu erfüllen.

    Die im Mai 2014 angenommene Strategie zur Minderung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge ist die erste Initiative der EU dieser Art für Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Der Strategie zufolge erarbeitet die Kommission in einem ersten Schritt ein Computersimulationsinstrument zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool, VECTO). Dieser Ansatz wurde im Paket zur Energieunion 2015 bestätigt.

    Kraftstoffqualität

    Im April 2015 haben sich das Europäische Parlament und der Rat darauf verständigt, die Richtlinie über erneuerbare Energien und die Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu ändern, um die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen aufgrund des Anbaus bestimmter Pflanzen für die Herstellung von Biokraftstoffen bis 2020 zu berücksichtigen. Die neuen Rechtsvorschriften

    geben eine Obergrenze von 7 % für bestimmte Pflanzen, im Wesentlichen Nahrungspflanzen, vor, die diese zur Zielvorgabe von 10 % für erneuerbare Energien im Verkehrssektor bis 2020 beitragen können;

    führen ein Richtziel von 0, 5 % für fortgeschrittene Biokraftstoffe ein;

    verpflichten die Kommission, die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen durch die Einführung von Emissionsfaktoren in ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen.

    4.3.7.F-Gase

    Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) von 2014 gilt seit dem 1. Januar 2015. Sie stärkt vorhandene Maßnahmen (z. B. Reduzierung der Gase durch Leckage-Erkennung, Installation von Einrichtungen durch geschultes Personal, Rückgewinnung verwendeter Gase usw.) und leitet einen Ausstieg aus der Verwendung von F-Gasen ein, wodurch die Gesamtemissionen von F-Gasen in der EU bis 2030 um zwei Drittel gegenüber dem Stand von 2014 gesenkt werden. Außerdem verbietet sie, dass F-Gase unter bestimmten Umständen in Verkehr gebracht werden, in denen Alternativen zur Verfügung stehen (z. B. Haushaltskühlgeräte und -gefriergeräte mit HFKW mit einem Treibhausgaspotenzial (Global Warming Potential, GWP) von mehr als 150).

    5.EU-Anpassungsstrategien

    Die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel von 2013 zielt darauf ab, Europa klimaresilienter zu machen. Sie unterstützt EU-weite Anpassungsmaßnahmen, gewährleistet die Einbeziehung der Anpassungsbelange in alle relevanten EU-Politikbereiche (Mainstreaming) und fördert eine bessere Koordinierung, Kohärenz und einen besseren Informationsaustausch. Im Jahr 2017 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der Anpassungsstrategie berichten. Die folgenden allgemeinen Trends sind erkennbar:

    Viele Mitgliedstaaten beschäftigen sich mit der Anpassungsplanung und der Ermittlung der mit dem Klimawandel verbundenen Risiken und Anfälligkeiten. Nationale Anpassungsstrategien wurden bereits in 20 Mitgliedstaaten angenommen und sind in den meisten übrigen Mitgliedstaaten in Arbeit.

    Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten hat bereits Mittel für die Anpassung vorgesehen, allerdings verfügt weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten über ein spezielles Budget für die Umsetzung der Anpassungsmaßnahme in anfälligen Sektoren.

    Die meisten Mitgliedstaaten müssen noch Aktionspläne für die Anpassung definieren und umsetzen.

    Abgesehen von einigen Ausnahmen stehen die Entwicklung und Einführung von Überwachungs- und Bewertungssystemen in den meisten Mitgliedstaaten noch aus.

    6.Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen

    Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten und den EU-Haushalt zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen. Des Weiteren fasst er Daten zur finanziellen Unterstützung des Klimasektors in Entwicklungsländern seitens der EU und der Mitgliedstaaten zusammen.

    6.1.Erlöse aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten

    6.1.1.Verwendung der Versteigerungserlöse durch die Mitgliedstaaten

    Im Jahr 2014 betrugen die Erlöse aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten insgesamt 3,2 Mrd. EUR.

    In der EU-EHS-Richtlinie ist festgelegt, dass mindestens 50 % der Versteigerungserlöse bzw. der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Erlöse von den Mitgliedstaaten für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden sollten.

    Die Mitgliedstaaten haben 2014 durchschnittlich 87 % dieser Erlöse bzw. den finanziellen Gegenwert dieser Erlöse für klima- und energiespezifische Zwecke, überwiegend zur Förderung von Investitionen in Klimaschutz und Energie im Inland, verwendet bzw. beabsichtigen dies. Einige wenige Mitgliedstaaten richten derzeit noch geeignete rechtliche und finanzielle Instrumente für einen Teil ihrer Erlöse ein. Belgien hat keine Informationen über die Verwendung seiner Erlöse vorgelegt, weil die Behörden sich noch nicht auf die Zuweisung der Erlöse verständigen konnten.

    Abbildung 5: Gemeldete Erlöse bzw. der entsprechende finanzielle Gegenwert, die 2014 für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen


    Quelle: Europäische Kommission.

    *HR: Versteigerung beginnt erst 2015, daher keine Erlöse aus 2014

    Was die Art der unterstützten Maßnahme angeht, verwenden Dänemark und das Vereinigte Königreich einen erheblichen Anteil ihrer Versteigerungserlöse bzw. den entsprechenden finanziellen Gegenwert für die Finanzierung von Forschungsprojekten zur Emissionsreduktion, einschließlich Projekten zu CCS-Technologien. Frankreich investiert sämtliche Erlöse in die Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude mit Sozialwohnungen. 2014 und 2015 stellte Schweden dem Green Climate Fund der UNFCCC einen seinen Versteigerungserlösen entsprechenden Betrag in Höhe von 32 Mio. EUR zur Verfügung.

    Weitere Informationen darüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Versteigerungserlöse verwenden, enthält das beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen.

    6.1.2.NER 300 und der vorgeschlagene Innovationsfonds

    Im Rahmen des NER-300-Programms wurden 38 Projekte zu erneuerbaren Energien und ein CCS-Projekt für eine Förderung in 20 Mitgliedstaaten ausgewählt. Die NER-300-Zuschüsse belaufen sich auf 2,1 Mrd. EUR, wodurch zusätzliche 2,7 Mrd. EUR an privaten Investitionen mobilisiert werden dürften.

    In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2014 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, das NER-300-Programm über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern und zu erweitern. Der als Bestandteil der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie vorgeschlagene neue Innovationsfonds wäre mit 400 Millionen Zertifikaten zuzüglich 50 Millionen nicht zugeteilten Zertifikaten ausgestattet. Er würde auf dem NER-300-Programm aufbauen, und sein Anwendungsbereich würde auf emissionsarme Innovationen in den Industriesektoren erweitert werden.

    6.1.3.Vorschlag für einen Modernisierungsfonds

    Im Juli 2015 hat die Kommission außerdem die Einrichtung eines neuen Modernisierungsfonds vorgeschlagen, um so einen Beitrag zur Modernisierung der Energiesysteme in zehn Mitgliedstaaten zu leisten, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 60 % des EU-Durchschnitts beträgt, und damit die Energieeffizienz zu verbessern und die Energieversorgung der Bürger letztlich sauberer, sicher und bezahlbar zu gestalten. Zwischen 2021 und 2030 würden 2 % der Zertifikate (insgesamt rund 310 Millionen Zertifikate) in den Fonds fließen.

    6.2.Einbindung klimapolitischer Maßnahmen in den EU-Haushalt

    Unterstützung der Umstellung auf eine emissionsarme und klimaresiliente Wirtschaft in der EU durch den mehrjährigen Finanzrahmen

    Der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen legt als Zielvorgabe fest, dass mindestens 20 % der EU-Haushaltsmittel einen Klimabezug aufweisen müssen. Dies entspricht rund 180 Mrd. EUR. Damit wurde der Anteil von 6-8 % der EU-Haushaltsmittel von 2007-2013 verdreifacht. Diese klimabezogenen Ausgaben werden jährlich nach einer von der Kommission entwickelten Methode verfolgt.

    Es wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Der Gesamtbeitrag im Jahr 2015 beläuft sich auf rund 16,8 %. Im Jahr 2016 werden voraussichtlich 20,6 % der EU-Haushaltsmittel zur Erreichung der folgenden Klimaziele der EU eingesetzt:

    Die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) machen mehr als 43 % des mehrjährigen Finanzrahmens aus. Klimaschutzmaßnahmen sind Bestandteil der ESIF-Verordnungen, der 28 Partnerschaftsvereinbarungen und von über 530 fondsspezifischen Programmen. Zur Bestimmung der Höhe des Beitrags für Klimaschutzziele wurde eine einheitliche Methodik festgelegt. Über 110 Mrd. EUR sollen für Ziele mit Klimabezug eingesetzt werden, das entspricht rund 23-25 % der Gesamtmittel. Der genaue Betrag wird Ende der laufenden Programmplanung bekannt sein, wenn alle Programme angenommen sind. Die Mitgliedstaaten werden diesen Betrag dann für geplante klimabezogene Projekte verwenden.

    Mindestens 35 % des Haushalts von Horizont 2020 in Höhe von 79 Mrd. EUR werden voraussichtlich in klimabezogene Projekte fließen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts lag eine Übersicht über 80 % des Haushalts von 2014 vor, und 22 % der klimabezogenen Ausgaben waren ausgewiesen. Die Programmplanung für Themenbereiche kommt dem Klimaziel von 35 % sehr nahe. Allerdings entfallen auf die Bottom-up-Maßnahmen nicht viele klimabezogene Projekte, und sie allein machen 25 % des Gesamthaushalts von Horizont 2020 aus. Daher sind dringende Korrekturmaßnahmen erforderlich, um das Mainstreaming-Ziel von 35 % zu erreichen und ein weiteres Defizit im Jahr 2015 und darüber hinaus zu vermeiden. Der integrierte Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) ist das erste Ergebnis im Bereich Forschung und Innovation der Energieunion. Er verleiht der Entwicklung und Einführung CO2-armer Technologien neue Impulse, indem er Maßnahmen koordiniert und Prioritäten setzt. Der SET-Plan konzentriert sich auf zehn zentrale Tätigkeitsfelder, die darauf abzielen, die Prioritäten der Energieunion für Forschung und Innovation umzusetzen. Des Weiteren schlägt er ein neues Finanzprodukt namens „Fazilität für Energie-Demonstrationsprojekte“ vor, das zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) entwickelt wurde und auf gänzlich neuartige, großmaßstäbliche kommerzielle Demonstrationsprojekte ausgerichtet ist.

    2014-2015 ist für die gemeinsame Landwirtschaftspolitik (GAP) ein Übergangszeitraum. Die neue GAP wird ab 2015 wirksam und die Auszahlung von rund 4 Mrd. EUR allein aus den Ökologisierungsmaßnahmen beinhalten. Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums werden im Wesentlichen im Jahr 2015 genehmigt und die Projekte anschließend durchgeführt, was mit einem erheblichen Anstieg der Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums für Klimamaßnahmen einhergeht.

    6.3.Klimaschutzausgaben der EU und der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern

    Die Unterstützung der Entwicklungsländer spielt eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung des vereinbarten Ziels, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf höchstens 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, bei der Umstellung auf eine THG-emissionsarme Wirtschaft zu vollziehen und bei der Förderung einer klimaresilienten, nachhaltigen Entwicklung. Auf der Klimakonferenz 2009 in Kopenhagen haben die Industrieländer zugesagt, kurzfristig gemeinsam zusätzliche öffentliche Mittel für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in Höhe von 30 Mrd. USD für den Zeitraum 2010-2012 zu mobilisieren (Anschubfinanzierung). Die Industrieländer haben sich außerdem verpflichtet, langfristig bis 2020 gemeinsam 100 Mrd. USD jährlich zu mobilisieren (langfristige Finanzierung), um sinnvolle Klimaschutzmaßnahmen in Angriff zu nehmen und Transparenz bei der Durchführung zu gewährleisten. Diese Finanzmittel werden aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen: aus öffentlichen und privaten, bilateralen und multilateralen sowie alternativen Finanzierungsquellen.

    Dank der Zusage in Höhe von 100 Mrd. USD konnte die Klimafinanzierung im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit und durch multilaterale und Entwicklungsbanken erheblich ausgeweitet werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind mit einem Beitrag von mehr als 70 Mrd. USD (rund 58 Mrd. EUR im Jahr 2014) jährlich die größten Geber öffentlicher Entwicklungshilfe für Entwicklungsländer. Sie haben im Zeitraum 2010-2012 eine Anschubfinanzierung in Höhe von 7,34 Mrd. EUR mobilisiert.

    Darüber hinaus haben die EU und ihre Mitgliedstaaten 2014 gemeinsam 14,5 Mrd. EUR zugesagt, um Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen. Dieser Betrag umfasst als Finanzierungsquellen für Klimaschutzmaßnahmen öffentliche Haushalte und andere Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen. Seit 2014 wird die Klimafinanzierung der EIB in Höhe von 2,1 Mrd. EUR einbezogen. Gegenüber den Vorjahren wurde vollständigeres Zahlenmaterial auf Grundlage von OECD-Daten zu veranschlagten multilateralen Beiträgen in dieser Berechnung berücksichtigt.

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