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Document 52015BP0081

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (COM(2015)0037 — C8-0030/2015 — 2015/2031(BUD))

    ABl. C 324 vom 2.9.2016, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 324/24


    P8_TA(2015)0081

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting — Griechenland

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (COM(2015)0037 — C8-0030/2015 — 2015/2031(BUD))

    (2016/C 324/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0037 — C8-0030/2015),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0050/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

    D.

    in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2014/018 GR/Attica broadcasting auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 928 Entlassungen in 16 Unternehmen der NACE-Rev.2-Abteilung 60 (Rundfunkveranstalter) (4) in der NUTS-2 (5)-Region Attika (EL 30) in Griechenland gestellt hat;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Griechenland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 4. September 2014 gestellt und bis zum 13. November 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 3. Februar 2015 vorgelegt wurde;

    3.

    begrüßt, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 28. November 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

    4.

    ist der Ansicht, dass die Entlassungen im Rundfunksektor der Region Attika mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, die einerseits zu einem Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte und verbunden damit zu einem hohen Kaufkraftverlust und der Notwendigkeit, Prioritäten bei den Ausgaben zu setzen und die Kosten für die tägliche Information ungeachtet ihrer Bedeutung zu senken, und andererseits zu einer drastischen Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken geführt hat;

    5.

    stellt fest, dass dies der erste EGF-Antrag aus der Branche der Rundfunkveranstalter und der neunte EGF-Antrag ist, der 2015 behandelt wird;

    6.

    stellt fest, dass diese Entlassungen äußerst negative Auswirkungen auf die Region Attika haben dürften, die im Vergleich zu den anderen 12 Regionen bereits die höchsten Arbeitslosenzahlen in Griechenland aufweist.

    7.

    nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, aus folgenden Maßnahmen besteht: Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, spezielle Schulungen und Bildungsmaßnahmen, Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Beihilfen für Schulungen und Mobilitätsbeihilfen; stellt bezüglich der Beihilfen zur Unternehmensgründung fest, dass bis zu 120 ausgewählten Arbeitnehmern der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für realistische unternehmerische Initiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte;

    8.

    begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten ausgearbeitet wurde; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass es die Begünstigten waren, die dem griechischen Arbeitsministerium vorgeschlagen haben, einen EGF-Antrag zu stellen, wobei sie dessen sofortige Wirkung und Wirksamkeit unterstrichen;

    9.

    ist der Ansicht, dass die koordinierende Rolle und Beteiligung der Vertreter der zu unterstützenden Begünstigten bei der Ausarbeitung der personalisierten Dienstleistungen besonders wichtig war, da die Entlassungen in 16 verschiedenen Unternehmen der Branche der Rundfunkveranstalter erfolgten;

    10.

    begrüßt, dass voraussichtlich alle entlassenen förderfähigen Arbeitnehmer an den vom EGF unterstützten Maßnahmen teilnehmen werden;

    11.

    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld und die entsprechenden derzeit freien Stellen abgestimmt werden;

    12.

    begrüßt, dass allen Arbeitnehmern Berufsberatung angeboten wurde, die aus verschiedenen Phasen besteht und eine individuelle, personalisierte Beratung und persönliche Pläne zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beinhaltet;

    13.

    nimmt zur Kenntnis, dass der überwiegende Teil der beantragten Mittel für die Förderung von Unternehmensgründungen durch entsprechende Selbständigen-Beihilfen (1 800 000 EUR) und für Schulungsmaßnahmen, einschließlich Berufsbildung (1 536 000 EUR) und Beihilfen für Schulungen (1 152 000 EUR), bestimmt ist;

    14.

    ist der Ansicht, dass bei der Berufsberatung, den Schulungsmaßnahmen und den Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen die Chancen berücksichtigt werden sollten, die sich für diese förderfähigen entlassenen Arbeitnehmer aus den neuen Webmedien ergeben könnten;

    15.

    nimmt zur Kenntnis, dass voraussichtlich 120 Arbeitnehmer eine Mobilitätsbeihilfe für Umzugskosten erhalten werden, die ihnen durch die Annahme einer einen Wohnsitzwechsel erfordernden Arbeit entstehen;

    16.

    nimmt zur Kenntnis, dass sich der Beitrag für Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung auf 2,50 % der Gesamtkosten beläuft; stellt des Weiteren fest, dass fast die Hälfte dieser Mittel für Information und Werbung verwendet werden soll;

    17.

    betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

    18.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    20.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/644.)


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