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Document 52014XX1206(01)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 26. August 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7054 Cemex/Holcim Assets — Berichterstatter: Tschechische Republik

    ABl. C 438 vom 6.12.2014, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 438/17


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 26. August 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7054 Cemex/Holcim Assets

    Berichterstatter: Tschechische Republik

    (2014/C 438/08)

    Das Vorhaben

    1.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) handelt.

    Unionsweite Bedeutung

    2.

    Der Beratende Ausschuss teilt die auf einen Verweisungsantrag Spaniens hin von der Kommission geäußerte Auffassung, dass der geplante Zusammenschluss unionsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat.

    Sachlich und räumlich relevanter Markt

    3.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens folgende Märkte sachlich relevant sind:

    a)

    der Markt für Grauzement, wobei offengelassen werden kann, ob dieser Markt weiter in Zement in Säcken und Zement in loser Schüttung zu unterteilen wäre;

    b)

    der Markt für Zuschlagstoffe, wobei die genaue Marktabgrenzung in dieser Sache offengelassen werden kann;

    c)

    der Markt für Transportbeton;

    d)

    der Markt für Mörtel, wobei die genaue Marktabgrenzung in dieser Sache offengelassen werden kann;

    e)

    der Markt für Klinker.

    4.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens folgende Märkte räumlich relevant sind:

    a)

    bei Grauzement: kreisförmige Gebiete mit einem Radius von 150 km um die Grauzementproduktionsanlagen der Beteiligten in Spanien;

    b)

    bei Zuschlagstoffen: Da eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch den angemeldeten Zusammenschluss auch bei engstmöglicher Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes unwahrscheinlich ist, kann die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen werden;

    Eine Minderheit enthält sich.

    c)

    bei Transportbeton: kreisförmige Gebiete mit einem Radius von 25 km um die Transportbetonproduktionsanlagen der Beteiligten in Spanien;

    d)

    bei Mörtel: kreisförmige Gebiete mit einem Radius von 120 km um die Mörtelproduktionsanlagen der Beteiligten in Spanien, wobei die genaue räumliche Marktabgrenzung in dieser Sache offengelassen werden kann;

    e)

    bei Klinkern: Da eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch den angemeldeten Zusammenschluss auch bei engstmöglicher Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes unwahrscheinlich ist, kann die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offengelassen werden.

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    Wettbewerbsrechtliche Würdigung

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch nichtkoordinierte Effekte führen wird auf:

    a)

    allen Grauzementmärkten der Zentralregion;

    b)

    allen Grauzementmärkten der Region Levante (Ostspanien);

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    c)

    allen Grauzementmärkten der übrigen Regionen Spaniens;

    Eine Minderheit enthält sich.

    d)

    allen Märkten für Zuschlagstoffe;

    e)

    allen Märkten für Transportbeton;

    f)

    allen Märkten für Mörtel;

    g)

    allen Märkten für Klinker.

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    6.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich auf allen Grauzementmärkten der Zentralregion nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch koordinierte Effekte führen wird.

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht. Eine Minderheit enthält sich.

    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

    7.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht. Eine Minderheit enthält sich.


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