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Document 52014XG0212(01)
Notice from the Ministry of Economic Development of the Italian Republic pursuant to Article 3(2) of Directive 94/22/EC of the European Parliament and of the Council on the conditions for granting and using authorisations for the prospection, exploration and production of hydrocarbons
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
ABl. C 41 vom 12.2.2014, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/3 |
Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2014/C 41/03
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Enel Longanesi Developments Srl einen Antrag auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „GALLIA“) für ein in der Provinz Pavia (Lombardei) gelegenes Gebiet eingereicht hat, welches durch die Längen- und Breitengrade eingegrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:
Scheitel-punkte |
Geografische Koordinaten |
|
Länge West — Monte Mario |
Breite Nord |
|
a |
– 3°48′ |
45°08′ |
b |
– 3°34′ |
45°08′ |
c |
– 3°34′ |
45°04′ |
d |
– 3°48′ |
45°04′ |
Die vorstehenden Koordinaten beruhen auf der Karte des Instituts für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, IGM) — Blatt Nr. 58 der Italienkarte im Maßstab 1:100 000.
Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 135,60 km2.
Gemäß der oben genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um Interessenten Gelegenheit zu geben, konkurrierende Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in diesem durch die vorstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebiet zu stellen.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Abteilung Energie, Generaldirektion Bodenschätze, Sektion VI, ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Explorationsgenehmigung.
Die Regelung für die Erteilung von Schürfrechten ist in folgenden Rechtsvorschriften näher erläutert:
Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.
Die Frist für die Einreichung der Anträge endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Ministero dello sviluppo economico |
Dipartimento per l’energia |
Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche |
Divisione VI |
Via Molise 2 |
00187 Roma RM |
ITALIA |
Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen in elektronischem Format einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens zu übermitteln.
Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer für die Erteilung der Genehmigung höchstens 180 Tage.