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Document 52014TA1216(02)

Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

ABl. C 452 vom 16.12.2014, p. 8–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 452/8


BERICHT

über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

(2014/C 452/02)

INHALT

 

Ziffer

Seite

Einleitung

1-5

9

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

6

9

Zuverlässigkeitserklärung

7-18

9

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12

10

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13-16

11

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

17

11

Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

19-22

11

Haushaltsvollzug

19-21

11

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

22

12

Sonstige Bemerkungen

23-33

12

Rechtsrahmen

23

12

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24-27

12

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

28

12

Interessenkonflikte

29-30

13

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

31-32

13

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

33

13

EINLEITUNG

1.

Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit 2009 autonom.

2.

Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen (2) zu ermöglichen.

3.

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie einige EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) und ARTEMIS-IA, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen. Im Jahr 2009 wurden auch die Tschechische Republik, Zypern, Lettland und Norwegen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens, Polen folgte 2012.

4.

Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Zusätzlich leistet ARTEMIS-IA leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen Euro zu den laufenden Kosten. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen.

5.

Die Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC (4) wurden zusammengeführt, um die „Gemeinsame Technologieinitiative Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL) zu schaffen (5). Neben der Verknüpfung der Initiative ARTEMIS für eingebettete Systeme und der Initiative ENIAC für Nanoelektronik wird die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL die Forschung und Innovation im Bereich intelligenter Systeme umfassen. Die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL hat im Juni 2014 die Arbeit für eine Dauer von 10 Jahren aufgenommen. Dennoch wurde dieser Bericht nach dem Grundsatz der Fortführung der Tätigkeiten erstellt.

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

7.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, bestehend aus dem Jahresabschluss (6) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (7) für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

8.

Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (8) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (9) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

9.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (10) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

10.

Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

11.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13.

Die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens (11) wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 25. November 2010 angenommen und durch Beschluss vom 20. Februar 2013 geändert und ist ein zentrales Instrument (12) zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Die Zahlungen, die im Jahr 2013 zu von den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, beliefen sich auf 11,7 Millionen Euro bzw. 57 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel.

14.

Obwohl die Prüfung der Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen übertragen wurde, enthalten die mit diesen Stellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen keine praktischen Modalitäten für Ex-post-Prüfungen.

15.

Das Gemeinsame Unternehmen erhielt von den nationalen Förderstellen Prüfungsberichte, die ungefähr 46 % der Kosten für abgeschlossene Projekte abdecken. Die Qualität dieser Prüfungen wurde vom Gemeinsamen Unternehmen allerdings nicht bewertet. Außerdem hatte das Gemeinsame Unternehmen Ende März 2014 von sieben der 23 nationalen Förderstellen keine Informationen über deren Prüfungsstrategien erhalten. Daher konnte es nicht beurteilen, ob die Ex-post-Prüfungen ausreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (13) bieten.

16.

Die zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um dem Hof eine Schlussfolgerung dahin gehend zu ermöglichen, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert.

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

17.

Nach Beurteilung des Hofes sind mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen des in den Ziffern 13-16 in der Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalts die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2013 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

18.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

19.

Im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 waren Verpflichtungsermächtigungen im Betrag von 68,9 Millionen Euro veranschlagt. Am Jahresende hat der Verwaltungsrat einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen, mit dem die Verpflichtungsermächtigungen auf 32,6 Millionen Euro gekürzt wurden. Während die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen für operative Ausgaben 99,4 % (nach der Kürzung) betrug, belief sie sich bei den Zahlungsermächtigungen auf lediglich 69 %.

20.

Die vom Programmverwalter für Ende 2013 geschätzten Haushaltsvollzugsquoten und die im Rahmen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen tatsächlich geleisteten Zahlungen beliefen sich auf (in Prozent):

 

Jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Vom Gemeinsamen Unternehmen für Ende 2013 geschätzte Haushaltsvollzugsquote

100 %

100 %

82,5 %

49,6 %

14,6 %

0

Ende 2013 tatsächlich geleistete Zahlungen

79 %

63 %

49 %

34 %

10 %

0

21.

Die geringe Haushaltsvollzugsquote ist hauptsächlich auf das langwierige und komplexe Verfahren für den finanziellen Abschluss von Projekten zurückzuführen.

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

22.

In der Ratsverordnung über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens war ein Gesamtmittelvolumen von höchstens 410 Millionen Euro zur Deckung der operativen Ausgaben vorgesehen. Die derzeit für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebundenen Mittel belaufen sich auf 201 Millionen Euro bzw. 49 % der gesamten Mittelausstattung.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Rechtsrahmen

23.

Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (14) wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (15) angenommen. Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung (16) trat jedoch erst am 8. Februar 2014 in Kraft. Wegen der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS muss das Gemeinsame Unternehmen über eine Interne Auditstelle verfügen. Ende 2013 war diese aber noch nicht eingerichtet.

25.

Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 25. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung, die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen.

26.

Im Jahr 2013 prüfte der IAS die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS in Bezug auf die Sachverständigenverwaltung. Die Prüfung führte zu der Schlussfolgerung, dass das derzeit vorhandene interne Kontrollsystem hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS für die Sachverständigenverwaltung festgelegten operativen Ziele erreicht werden. Infolge der Prüfung wurden zudem mehrere wichtige Empfehlungen im Hinblick auf die Annahme einer umfassenden Vertraulichkeitspolitik, die Sensibilität des Postens des Programmmanagers und die Regeln für die Verteilung der Arbeitslast auf an Fernbewertungen beteiligte Sachverständige unterbreitet.

27.

Die Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, Clean Sky, ENIAC, FCH und IMI waren Gegenstand einer vom IAS durchgeführten IT-Risikobewertung ihrer gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen (17).

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

28.

Im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm (RP7) (18) wird ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft. Das Gemeinsame Unternehmen hat Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte entwickelt. Diese Überwachung muss allerdings noch weiterentwickelt werden, damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt sind (19).

Interessenkonflikte

29.

Das Gemeinsame Unternehmen hat kein umfassendes schriftliches Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten.

30.

Benötigt werden eine klare Definition dessen, was als Interessenkonflikt anzusehen ist, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten, ein Verfahren für ihre Verwaltung und eine Regelung für die Handhabung von Verstößen gegen die Politik.

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission  (20)

31.

Die von der Kommission von September 2012 bis Februar 2013 durchgeführte zweite Zwischenbewertung galt der Bewertung der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten.

32.

Der im Mai 2013 herausgegebene Bericht enthielt mehrere Empfehlungen für das Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, insbesondere zur Effizienz der Projektüberprüfungen, zu den Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen europäischen Zielen und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs von ARTEMIS-Projekten.

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

33.

Der Disaster Recovery Plan (Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme) für die Gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf die gemeinsame IT-Infrastruktur wurde noch nicht gebilligt. In der Zwischenzeit hat das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS auf seiner Ebene Maßnahmen für den Umgang mit Notfallsituationen erlassen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2014 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52)

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21) errichtet und soll eine Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik definieren und umsetzen.

(5)  Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) errichtet.

(6)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(7)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(10)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(11)  Gemäß der allgemeinen Finanzierungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen nimmt der zuständige Rat des Gemeinsamen Unternehmens die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Ziel an, hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu bieten. Die Ex-post-Prüfungsstrategie stützt sich auf die Untersuchung von Verfahren und die Untersuchung einer Stichprobe von Vorgängen, die aus allen oder einer Stichprobe von Empfängern gezogen wird, wobei insbesondere den bestehenden Risiken angemessen Rechnung getragen wird.

(12)  Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 lautet: „Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“. Weiter heißt es in diesem Artikel: „Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ARTEMIS-Mitgliedstaat vornehmen. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS mit.“

(13)  Gemäß der vom ARTEMIS-Verwaltungsrat angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie bewertet das Gemeinsame Unternehmen mindestens einmal jährlich, ob die von den ARTEMIS-Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der ausgeführten Vorgänge bieten.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(15)  Artikel 214 der Verordnung Nr. 966/2012 mit den genannten Ausnahmen.

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(17)  Im Abschlussbericht vom 22. November 2013 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das IT-Sicherheitskonzept zu formalisieren und ausführliche Verfahren/Kontrollen in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern aufzunehmen.

(18)  Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) überwacht die Kommission ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.

(19)  Siehe die Bemerkung zur Einbeziehung der Ergebnisse von Forschungsprojekten in das Mitteilungs- und Verbreitungssystem der Kommission im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative (SWD(2013) 539 final).

(20)  Zweite Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen ARTEMIS und ENIAC von Mai 2013.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 187 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten.

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative.

Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates)

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms durch Definition und Umsetzung erheblicher Teile der Strategischen Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme, durch Schaffung einer nachhaltigen öffentlich-privaten Partnerschaft und durch Erschließung und Erhöhung privater und öffentlicher Investitionen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme in Europa.

Das Gemeinsame Unternehmen soll den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus der Industrie, dem Rahmenprogramm, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen.

Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), nationalen und regionalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.

Das Gemeinsame Unternehmen nimmt eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda an, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform ARTEMIS ausgearbeitet wurde. Ziel dieser Forschungsagenda ist die Ermittlung und regelmäßige Überprüfung von Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen.

Das Gemeinsame Unternehmen unterstützt FuE-Tätigkeiten, indem es jährlich offene und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um Angebote über die besten Forschungsideen und -kapazitäten auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme in Europa zu erhalten. Die aufgrund der Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS eingereichten Vorschläge durchlaufen eine technische Bewertung und ein Auswahlverfahren unter Mitwirkung von unabhängigen Experten. Dieses Verfahren gewährleistet, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.

Leitungsstruktur

Das Leitungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens ist der Verwaltungsrat. Die Mitarbeiter sind unter der Leitung eines Exekutivdirektors tätig, während die Unternehmen (darunter kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen) durch den Industrieverband ARTEMIS-IA vertreten sind. ARTEMIS-IA stellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses, der für das technische Arbeitsprogramm zuständig ist. Der öffentliche Sektor (die teilnehmenden ARTEMIS-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission) ist im Verwaltungsrat und im Rat der Öffentlichen Körperschaften vertreten, der für Finanzfragen zuständig ist.

Dem Gemeinsamen Unternehmen 2013 zur Verfügung stehende Mittel

Haushalt

3 0 3 43  708 Euro für Mittelbindungen,

3 0 0 00  000 Euro für (operative) Zahlungen.

Personalbestand am 31. Dezember 2013

15 im Stellenplan vorgesehene Stellen (8 Zeitbedienstete und 7 Vertragsbedienstete), von denen 13 besetzt waren. Von diesen Bediensteten waren 8 mit operativen Aufgaben, 5 mit administrativen Aufgaben und 0 mit sonstigen Aufgaben betraut.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2013

Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des Gemeinsamen Unternehmens unter http://www.ARTEMIS-ju.eu/reference_documents

Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

14., 15., 16.

ARTEMIS legt zusammen mit ENIAC einen gemeinsamen Aktionsplan vor, um dieses eingeschränkte Prüfungsurteil abzuschwächen:

1.

Besuch von nationalen Förderstellen: Besuche fanden bereits in Deutschland, Belgien und Frankreich statt, auf die zusätzliche Dokumentation folgte; die Bewertungsberichte werden derzeit erstellt. Bisher liegen folgende Ergebnisse vor:

Deutschland (15,9 % der EU-Finanzhilfen bei ARTEMIS): gut dokumentiertes System mit strikter Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Deutschland verschafft sich Gewissheit durch ein Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. 2013 wurde dieses Verfahren bei einer Stichprobe von 120 Vorgängen aus insgesamt 424 Vorgängen (28,3 %) angewandt; die Fehlerquote betrug unter 1 %. Laufende Tätigkeiten: Einige Aspekte des Verfahrens werden derzeit geklärt, bevor die Bewertung endgültig abgeschlossen wird. Wir erörterten den Austausch der Informationen zur Stichprobenerhebung, durch den die Ergebnisse mit ähnlichen Ergebnissen aus anderen Ländern konsolidiert werden könnten. Dies wird vor Ende 2014 abgeschlossen sein.

Belgien (3,25 % der EU-Finanzhilfen bei ARTEMIS): gut dokumentiertes Verfahren mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen. Belgien verschafft sich Gewissheit durch ein Verfahren der „eingehenden Überprüfung“, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird. Nach unserer Bewertung bietet dieses Verfahren eine Sicherheit, die den nach den allgemein geltenden internationalen Standards durchgeführten Prüfungen gleichwertig ist. Belgien unterzieht alle ARTEMIS- und ENIAC-Projekte (100 %) vor Ausführung der Abschlusszahlungen einer „eingehenden Ex-ante-Prüfung“. Belgien führt Ex-post-Prüfungen nur bei Verfahren durch, um das System zu verbessern. Demzufolge ergibt das System der Zuverlässigkeitsgewähr keine Restfehlerquote (oder es ist davon auszugehen, dass die Fehlerquote gleich null ist).

Frankreich (9,93 % der EU-Finanzhilfen bei ARTEMIS): Das System beruhte auf 100 %iger Überprüfung für alle vor 2011 angelaufenen Maßnahmen; damals führte Frankreich ein ressourceneffizienteres System mit klarer Trennung der Zuständigkeiten und mehreren Kontrollebenen auf der Basis statistischer Ex-post-Prüfungen ein. Nach unserer vorläufigen Bewertung entspricht das Ex-post-Verfahren der „eingehenden Überprüfung“ internationalen Standards. Frankreich wird sich durch ein Ex-post-Prüfungsverfahren, das am Ende der indirekten Maßnahme angewandt wird, Gewissheit verschaffen. Die ersten Maßnahmen, die nach dem neuen System anliefen, werden 2015 vor dem Abschluss stehen, deshalb konnte Frankreich noch keine statistischen Informationen vorlegen.

Ein weiterer Austausch ist mit den Niederlanden (13,86 % der EU-Finanzhilfen bei ARTEMIS) und Österreich (8,11 % der EU-Finanzhilfen bei ARTEMIS) geplant.

2.

Die geprüfte Stelle lud die Prüfbehörden in den ARTEMIS-/ENIAC-Mitgliedstaaten, die Prüfer der Europäischen Kommission und den Europäischen Rechnungshof zu einem Workshop ein, der am 1. Oktober 2014 stattfinden wird und auf dem sie in dem Bemühen, Konvergenz zu fördern und mit den nationalen Systemen kompatible Verfahren festzulegen, ihre Systeme der Zuverlässigkeitsgewähr vorstellen und bewährte Verfahren austauschen können.

29. und 30.

Wir danken dem Hof dafür, dass er diesen Punkt angesprochen hat, auf den im Rahmen der Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eingegangen wird.


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