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Document 52014TA1210(30)

    Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung

    ABl. C 442 vom 10.12.2014, p. 260–266 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 442/260


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung

    (2014/C 442/30)

    EINLEITUNG

    1.

    Die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „die Stiftung“, auch „ETF“) mit Sitz in Turin wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (1) (Neufassung Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)) errichtet. Aufgabe der Stiftung ist es, die Reform der Berufsbildung in den Partnerländern der Europäischen Union zu unterstützen. Dazu geht sie der Kommission bei der Durchführung verschiedener Programme (z. B. IPA, FRAME, GEMM) zur Hand (3).

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    2.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Stiftung. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    3.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung der Stiftung bestehend aus dem Jahresabschluss (4) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (5) für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    4.

    Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Stiftung sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (6):

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Stiftung umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (7) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Direktor genehmigt den Jahresabschluss der Stiftung, nachdem der Rechnungsführer der Stiftung ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Stiftung vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    5.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (8) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Stiftung frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    6.

    Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    7.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    8.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Stiftung ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    9.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Stiftung für das am 31. Dezember 2013 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    10.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    11.

    Ende 2013 verfügte die Stiftung über ein Guthaben von 7,5 Millionen Euro auf Konten einer einzigen Bank mit einer niedrigen Bonitätseinstufung (F3, BBB).

    WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN AUS DEM VORJAHR

    12.

    Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus dem Vorjahr ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2014 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

    (3)  Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Stiftung zusammenfassend dargestellt.

    (4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

    (6)  Artikel 39 und 50 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

    (7)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (8)  Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.


    ANHANG I

    Weiterverfolgung der Bemerkungen aus dem Vorjahr

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

    2012

    Im Jahr 2012 betrug die Mittelbindungsrate insgesamt 99,9 %. Dies deutet darauf hin, dass die Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen im Zeitplan lagen. Die Rate der auf das Jahr 2013 übertragenen Mittelbindungen war bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 0,6 Millionen Euro (36,8 %) allerdings hoch. Hauptgründe waren der späte Erhalt von Rechnungen für gebäudebezogene Dienstleistungen, die im Jahr 2012 erbracht wurden (0,3 Millionen Euro), sowie mehrere Ankäufe von IT-Hardware und -Software, die wie geplant in den letzten Monaten des Jahres 2012 in Auftrag gegeben wurden (0,3 Millionen Euro), für die es aber erst im Jahr 2013 zur Lieferung kam.

    n. z.


    ANHANG II

    Europäische Stiftung für Berufsbildung (Turin)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.

    Zuständigkeiten der Stiftung

    (Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates)

    Ziel

    Im Rahmen der Politik der EU im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung in den folgenden Ländern zu leisten: Länder, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 des Rates und Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können; andere Länder, die der Vorstand auf der Grundlage eines von zwei Dritteln seiner Mitglieder unterstützten Vorschlags und einer Stellungnahme der Kommission durch Beschluss benennt und für die ein Unionsinstrument oder eine internationale Übereinkunft gilt, das bzw. die eine Komponente der Humankapitalentwicklung beinhaltet, und soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen.

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Humankapitalentwicklung“ alle Beiträge zur lebenslangen Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen jedes Einzelnen durch Verbesserung der Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung.

    Aufgaben

    Zur Verwirklichung dieses Ziels hat die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Unionsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben:

    Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern;

    Förderung der Kenntnis und der Analyse der Qualifikationsanforderungen auf den nationalen und lokalen Arbeitsmärkten;

    Unterstützung relevanter Akteure in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humankapitalentwicklung aufzubauen;

    Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

    Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Union im Bereich der Humankapitalentwicklung für die Partnerländer;

    Verbreitung von Informationen über Fragen der Humankapitalentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der EU und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

    auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;

    Erfüllung sonstiger Aufgaben, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

    Leitungsstruktur

    Vorstand

    Ein Vertreter jedes Mitgliedstaats.

    Drei Vertreter der Kommission.

    Drei vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige ohne Stimmrecht.

    Zudem können drei Vertreter der Partnerländer als Beobachter an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

    Direktor

    Vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission ernannt.

    Externe Kontrolle

    Europäischer Rechnungshof.

    Interne Revision

    Interner Auditdienst (IAS) der Europäischen Kommission.

    Entlastungsbehörde

    Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Der Stiftung für 2013 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2012)

    Haushalt

    22,0(20,1) Millionen Euro für Mittelbindungen und 22,0(20,1) Millionen Euro für Zahlungen, davon Kommissionszuschuss: 19,9 Millionen Euro.

    Personalbestand am 31. Dezember 2013

    96 (96) im Stellenplan vorgesehene Stellen für Zeitbedienstete, davon besetzt: 92 (1) (93).

    40 (37) sonstige Planstellen (örtliche Bedienstete, Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige).

    Personalbestand insgesamt: 132 (130), davon entfallen auf

    operative Tätigkeiten: 76,5(73)

    administrative Tätigkeiten: 28 (28) + 2 je nach Bedarf im Ersatzpool der Stiftung

    Koordinierungs- und Kommunikationsaufgaben: 25,5(29)

    Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2013 (Angaben für 2012)

    Tätigkeiten

    Im Rahmen der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen leistet die Stiftung in den 30 Partnerländern, die in ihrer Gründungsverordnung und durch den Vorstand festgelegt sind, einen Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung. Zu ihren Haupttätigkeiten gehören die Unterstützung der Politiken und Projekte der EU, die Bereitstellung politischer Analysen, die Verbreitung und der Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Unterstützung der Partnerländer beim Ausbau von Kapazitäten.

    Der Mehrwert der Stiftung ergibt sich aus ihrer neutralen, nicht kommerziellen und einzigartigen Wissensgrundlage, die in ihrer Fachkompetenz in der Humankapitalentwicklung und ihren Beziehungen zu Arbeitgebern besteht. Dazu gehören Fachkenntnisse bezüglich der Anpassung der Ansätze bei der Humankapitalentwicklung in der Union und ihren Mitgliedstaaten an das Umfeld der Partnerländer.

    Der Turin-Prozess, der im Jahr 2013 in 27 Partnerländern der Stiftung umgesetzt wurde, ist eine partizipative, faktengestützte Analyse von Politiken und Systemen, die berufliche Bildung und Ausbildung betreffen. Er wurde im Mai im Rahmen einer Konferenz der Stiftung mit dem Titel „Torino Process: Moving Skills Forward“ (Der Turin-Prozess: Fähigkeiten vorwärtsbringen) validiert.

    Im Rahmen ihrer Hauptaufgaben führte die Stiftung, wie in der Verordnung des Rates festgelegt, zudem folgende Tätigkeiten durch:

     

    Output abgeschlossen im Jahr

    2013

    2012

    Unterstützung der EU-Politiken und des Projektzyklus bei den außenpolitischen Instrumenten der EU zugunsten der Partnerländer

    40

    36

    Ausbau von Kapazitäten in Partnerländern

    63

    66

    Politische Analysen

    20

    31

    Verbreitung und Vernetzung

    21

    28

    Insgesamt

    144

    161

    Mit den Outputs wird das Erreichen der Ergebnisse eines Projekts gemessen und eine Verknüpfung zwischen dem Haushalt einerseits und den Aufgaben und Ergebnissen der Stiftung andererseits hergestellt.

    Zusätzlich zu diesen im Rahmen ihres Arbeitsprogramms durchgeführten Tätigkeiten beantwortete die Stiftung über das gesamte Jahr hinweg auch direkte Ersuchen der Europäischen Kommission.

     

    2013

    2012

    Ersuchen der Kommission, die im Gange sind

    78

    107

    Südosteuropäische Staaten und die Türkei betreffende Ersuchen

    38 %

    42 %

    Staaten des südöstlichen Mittelmeerraums betreffende Ersuchen

    28 %

    32 %

    Osteuropäische Staaten betreffende Ersuchen

    18 %

    12 %

    Zentralasiatische Staaten betreffende Ersuchen

    15 %

    14 %


    (1)  Einschließlich eines angenommenen Stellenangebots (ab 1.3.2014).

    Quelle: Anhang von der Stiftung bereitgestellt.


    ANTWORT DER STIFTUNG

    11.

    Die ETF stimmt der Feststellung des Hofes zu und bestätigt ihre Absicht, 2014 an einem von der Kommission eingeleiteten gemeinsamen Beschaffungsverfahren für Bankdienstleistungen teilzunehmen. Falls dieses Beschaffungsverfahren zu keinen Ergebnissen führt, wird die ETF ein eigenes Verfahren einleiten, um einen Vertrag mit einer Bank abzuschließen, die über eine höhere Bonitätseinstufung verfügt.

    Der hohe Banksaldo vom 31. Dezember 2013 resultiert aus der vorab überwiesenen ersten Teilzahlung des Zuschusses für das Jahr 2014 und den Mitteln, die die ETF für die neuen GEMM- und FRAME-Projekte erhalten hat.


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