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Document 52014PC0741

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist

    /* COM/2014/0741 final - 2014/0353 (NLE) */

    52014PC0741

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist /* COM/2014/0741 final - 2014/0353 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1] (im Folgenden: „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

    Die EU hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und ihre Annahmeurkunde am 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU in Kraft. Die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[2] (im Folgenden „EWR-Abkommen“), Norwegen, Island und Liechtenstein, unterzeichneten das Übereinkommen jeweils am 15. Juni 2011, 30. Juni 2011 bzw. 15. Juni 2011 und hinterlegten ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer des Übereinkommens am 9. November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für Norwegen, Island und Liechtenstein jeweils am 1. Januar 2012, 1. Mai 2012 bzw. 1. Januar 2012 in Kraft.

    Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich sollte Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das so weit wie möglich auf das Übereinkommen Bezug nimmt. Gleichzeitig wird der Text des Protokolls 4 aktualisiert und unter anderem an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.

    Mit diesem Vorschlag wird Protokoll 4 vollständig durch ein neues Protokoll ersetzt, um seine Lesbarkeit für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltungen zu verbessern. Folgende Änderungen sind gegenüber dem geltenden Protokoll vorgesehen:

    1.           Artikel 3 wird geändert, um die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung auf alle Länder, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union[3] teilnehmen, auszuweiten, ein Hauptziel des Übereinkommens. In Artikel 3 Absatz 1 wird ein Verweis auf die Teilnehmerländer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU aufgenommen, um die obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED zu vermeiden. Aus demselben Grund wird der Verweis auf die Färöer Inseln von Artikel 3 Absatz 2 in Artikel 3 Absatz 1 verschoben.

    2.           Im Inhaltsverzeichnis wird in dem Verweis auf Artikel 32 das Wort „Amtshilfe“ durch die Worte „Zusammenarbeit der Verwaltungen“ ersetzt.

    3.           Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift der „Gemeinsamen Erklärungen“, sowie in Artikel 3 Absätze 1 und 5, in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 31 Absatz 1 und in den Gemeinsamen Erklärungen das Wort „Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäische Union“ ersetzt.

    4.           In Artikel 3 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 werden die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Kommission“ ersetzt.

    5.           In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte „nicht verwendet werden dürfen“ durch „nicht verwendet werden dürften“ ersetzt.

    6.           In Artikel 6 Absatz 1 wird nach Buchstabe m folgender Buchstabe eingefügt:           „n)     Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;“           Die Buchstaben n bis p werden zu den Buchstaben o bis q.

    7.           Die Überschrift des Artikels 32 erhält folgende Fassung:           „Zusammenarbeit der Verwaltungen“.

    Der Inhalt der Anhänge I bis IV b wird durch einen Verweis auf das Übereinkommen ersetzt.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai 2013 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates gehört. Die Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf der Sitzung der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 14. und 15. Mai 2013 gehört.

    Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser Bestimmung ist Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

    Dieser Vorschlag ersetzt den Vorschlag KOM(201)133 final vom 22. März 2012, der zurückgenommen wird.

    2014/0353 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[4] insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Protokoll 4 zu dem Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[5] (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Ursprungsregeln.

    (2)       Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[6] (im Folgenden „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

    (3)       Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet.

    (4)       Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden jeweils am 26. März 2012, 9. November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und Island und am 1. Januar 2012 für Norwegen und Liechtenstein in Kraft.

    (5)       Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich sollte Protokoll 4 zu dem EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist und so weit wie möglich darauf Bezug nimmt.

    (6)       Daher sollte die Europäische Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss den im beigefügten Entwurf des Beschlusses dargelegten Standpunkt vertreten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll, das an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichen ist und so weit wie möglich darauf Bezug nimmt, zu vertreten ist, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses dargelegt.

    Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    [2]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    [3]               Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

    [4]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    [5]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    [6]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

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