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Document 52014PC0741
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee established by the Agreement on the European Economic Area, as regards the replacement of Protocol 4 to that Agreement, on rules of origin, by a new Protocol which is aligned to the Regional Convention on pan-Euro-Mediterranean rules of origin
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist
/* COM/2014/0741 final - 2014/0353 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist /* COM/2014/0741 final - 2014/0353 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1]
(im Folgenden: „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von
Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011
unterzeichnet und ihre Annahmeurkunde am 26. März 2012 beim Verwahrer des
Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU in Kraft. Die
anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[2] (im Folgenden
„EWR-Abkommen“), Norwegen, Island und Liechtenstein, unterzeichneten das
Übereinkommen jeweils am 15. Juni 2011, 30. Juni 2011 bzw. 15. Juni 2011 und
hinterlegten ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer des Übereinkommens am 9.
November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011. Daher trat das
Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für Norwegen, Island
und Liechtenstein jeweils am 1. Januar 2012, 1. Mai 2012 bzw. 1. Januar
2012 in Kraft. Nach Artikel 6 des Übereinkommens
ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich sollte Protokoll 4 zum
EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden,
das so weit wie möglich auf das Übereinkommen Bezug nimmt. Gleichzeitig wird
der Text des Protokolls 4 aktualisiert und unter anderem an den Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst. Mit diesem Vorschlag wird Protokoll 4
vollständig durch ein neues Protokoll ersetzt, um seine Lesbarkeit für
Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltungen zu verbessern. Folgende Änderungen sind
gegenüber dem geltenden Protokoll vorgesehen: 1. Artikel 3 wird geändert,
um die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung auf alle Länder, die am
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union[3] teilnehmen,
auszuweiten, ein Hauptziel des Übereinkommens. In Artikel 3 Absatz 1
wird ein Verweis auf die Teilnehmerländer des Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozesses der EU aufgenommen, um die obligatorische Verwendung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED zu vermeiden. Aus demselben Grund wird der
Verweis auf die Färöer Inseln von Artikel 3 Absatz 2 in Artikel 3
Absatz 1 verschoben. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird in
dem Verweis auf Artikel 32 das Wort „Amtshilfe“ durch die Worte
„Zusammenarbeit der Verwaltungen“ ersetzt. 3. Im Inhaltsverzeichnis wird in
der Überschrift der „Gemeinsamen Erklärungen“, sowie in Artikel 3 Absätze 1 und
5, in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 31 Absatz 1 und in den Gemeinsamen
Erklärungen das Wort „Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäische Union“
ersetzt. 4. In Artikel 3 Absatz 5,
Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 werden die Worte „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Kommission“ ersetzt. 5. In Artikel 5
Absatz 2 werden die Worte „nicht verwendet werden dürfen“ durch „nicht
verwendet werden dürften“ ersetzt. 6. In Artikel 6 Absatz 1 wird
nach Buchstabe m folgender Buchstabe eingefügt:
„n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;“
Die Buchstaben n bis p werden zu den Buchstaben o bis q. 7. Die Überschrift des Artikels
32 erhält folgende Fassung:
„Zusammenarbeit der Verwaltungen“. Der Inhalt der Anhänge I bis IV b wird durch
einen Verweis auf das Übereinkommen ersetzt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der
Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Ursprungsfragen vom
13. Mai 2013 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates gehört. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf der Sitzung der Arbeitsgruppe
Pan-Europa-Mittelmeer vom 14. und 15. Mai 2013 gehört. Die Heranziehung externer Experten war nicht
erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die
vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden
Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser
Bestimmung ist Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. Dieser Vorschlag ersetzt den Vorschlag KOM(201)133
final vom 22. März 2012, der zurückgenommen wird. 2014/0353 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der
Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein
neues, an das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu
vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[4] insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll 4 zu dem
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[5]
(im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Ursprungsregeln. (2) Das Regionale Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[6] (im Folgenden „das
Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die
im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen
gehandelt werden. (3) Die EU, Norwegen und
Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island
hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet. (4) Die EU, Norwegen, Island und
Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden jeweils am 26. März 2012, 9. November
2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens
hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10
Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und Island und am 1. Januar
2012 für Norwegen und Liechtenstein in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des
Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich
sollte Protokoll 4 zu dem EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues
Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist und so weit
wie möglich darauf Bezug nimmt. (6) Daher sollte die Europäische
Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss den im beigefügten Entwurf des Beschlusses
dargelegten Standpunkt vertreten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der von der Europäischen Union
in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten
Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem
Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll, das an das Regionale
Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichen
ist und so weit wie möglich darauf Bezug nimmt, zu vertreten ist, ist in dem
beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses dargelegt. Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs
können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss ohne weiteren
Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [3] Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie Kosovo im Sinne
der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. [4] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [5] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [6] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.