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Document 52014PC0653
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION extending the application of Council Implementing Decision 2012/181/EU authorising Romania to apply a special measure derogating from Article 287 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
/* COM/2014/0653 final - 2014/0302 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen /* COM/2014/0653 final - 2014/0302 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser
Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu
vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Mit Schreiben, die am 28. April 2014 und 22. August
2014 bei der Kommission eingetragen wurden, beantragte Rumänien die
Ermächtigung, die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den
in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am
Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, beizubehalten. Gemäß
Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission
die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. September 2014 über den
rumänischen Antrag. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Kommission
Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen
Angaben verfügt. Allgemeiner Kontext Gemäß Titel XII Kapitel 1 der
MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für
Kleinunternehmen anwenden, wozu die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtigen,
deren Jahresumsatz einen bestimmten Höchstwert nicht überschreitet, eine
Steuerbefreiung zu gewähren. Im Rahmen dieser Steuerbefreiung muss der
Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und kann folglich
auch keine Vorsteuer abziehen. Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der
MwSt-Richtlinie kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in
Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am
Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung
gewähren. 2011 beantragte Rumänien eine
Ausnahmeregelung, um die MwSt-Verpflichtungen für Kleinunternehmen zu
vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung zu
erleichtern. Mit dem Beschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012
ermächtigte der Rat Rumänien, bis zum 31. Dezember 2014 Steuerpflichtigen,
deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR
zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine
MwSt-Befreiung zu gewähren. Die Anwendung dieser Maßnahme ist den
Steuerpflichtigen freigestellt. Rumänien hat nun eine Verlängerung dieser
Maßnahme beantragt. Aus den von Rumänien übermittelten
Informationen geht hervor, dass mehr als 10 000 Steuerpflichtige die im
Rahmen dieser Maßnahme vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen haben.
Außerdem ist die rumänische Wirtschaft so strukturiert, dass mehr als 84 %
aller Steuerpflichtigen einen Umsatz von weniger als 65 000 EUR
erzielen. Etwa 21 % dieser Steuerpflichtigen sind für MwSt-Zwecke
registriert, wobei auf sie nur 1,81 % der gesamten MwSt-Einnahmen und nur 0,54 %
der gesamten Staatseinnahmen entfallen. Rumänien ist der Auffassung, dass diese
Maßnahme sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung
eine Vereinfachung darstellt. Es wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung bis
zum 31. Dezember 2017 zu verlängern. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch
anderen Mitgliedstaaten gewährt. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Die Maßnahme steht mit den Zielen der
Europäischen Union für kleine Unternehmen in Einklang, die in der Mitteilung
der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für
Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) dargelegt wurden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation der interessierten Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss
des Rates sieht die Beibehaltung einer Vereinfachungsmaßnahme vor, mit der
zahlreiche MwSt-Pflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in
Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR nicht
übersteigt, aufgehoben werden, und hat daher potenziell positive Auswirkungen. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs und
der Befristung der Ausnahmeregelung werden ihre Auswirkungen ebenfalls begrenzt
sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Rumänien wird ermächtigt, eine von der
Richtlinie 2006/112/EG abweichende Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen,
deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR
zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt,
beizubehalten. Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. Subsidiaritätsprinzip Aus der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf
die sich der Vorschlag stützt, geht hervor, dass er in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Daher findet das
Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus nachstehenden
Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat
auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar. In Anbetracht des begrenzten
Anwendungsbereichs steht die Ausnahmeregelung in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Ziel. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente:
Durchführungsbeschluss des Rates. Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften
abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig
ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste
Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt, da Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird. 5. FAKULTATIVE ELEMENTE Befristung Der Vorschlag ist befristet. 2014/0302 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des
Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine
von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben, die am 28. April
2014 und 22. August 2014 bei der Kommission eingetragen wurden, beantragte
Rumänien die Ermächtigung, abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der
Richtlinie 2006/112/EG die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren
Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR
zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt,
beizubehalten. Die betreffenden Steuerpflichtigen wären damit weiter von
einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2
bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit. (2) Die Kommission unterrichtete
die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 1. September 2014 über den
Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die
Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags
erforderlichen Angaben verfügt. (3) Eine Sonderregelung für
Kleinunternehmen können die Mitgliedstaaten auch gemäß Titel XII der
Richtlinie 2006/112/EG anwenden. Nach Artikel 287 Nummer 18 der
Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den
in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am
Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine
Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. (4) Mit dem
Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur
Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen[2], wurde Rumänien
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen einer Ausnahmeregelung
Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten
Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden
Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Da
diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für
Kleinstunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß
Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale
Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Rumänien ermächtigt werden,
die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden. (5) Aus den von Rumänien
übermittelten Informationen ist ersichtlich, dass sich die Maßnahme nur
unerheblich auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobene Mehrwertsteuer
auswirken wird. (6) Die Ausnahmeregelung hat
keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Rumänien wird abweichend von Artikel 287
Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren
Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR
zu dem am Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs
nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2015
bis zum 31. Dezember 2017. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [2] ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26.