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Document 52014PC0653

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

/* COM/2014/0653 final - 2014/0302 (NLE) */

52014PC0653

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen /* COM/2014/0653 final - 2014/0302 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit Schreiben, die am 28. April 2014 und 22. August 2014 bei der Kommission eingetragen wurden, beantragte Rumänien die Ermächtigung, die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, beizubehalten. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. September 2014 über den rumänischen Antrag. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz einen bestimmten Höchstwert nicht überschreitet, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Im Rahmen dieser Steuerbefreiung muss der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und kann folglich auch keine Vorsteuer abziehen.

Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der MwSt-Richtlinie kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung gewähren.

2011 beantragte Rumänien eine Ausnahmeregelung, um die MwSt-Verpflichtungen für Kleinunternehmen zu vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung zu erleichtern. Mit dem Beschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 ermächtigte der Rat Rumänien, bis zum 31. Dezember 2014 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine MwSt-Befreiung zu gewähren. Die Anwendung dieser Maßnahme ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

Rumänien hat nun eine Verlängerung dieser Maßnahme beantragt.

Aus den von Rumänien übermittelten Informationen geht hervor, dass mehr als 10 000 Steuerpflichtige die im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen haben. Außerdem ist die rumänische Wirtschaft so strukturiert, dass mehr als 84 % aller Steuerpflichtigen einen Umsatz von weniger als 65 000 EUR erzielen. Etwa 21 % dieser Steuerpflichtigen sind für MwSt-Zwecke registriert, wobei auf sie nur 1,81 % der gesamten MwSt-Einnahmen und nur 0,54 % der gesamten Staatseinnahmen entfallen. Rumänien ist der Auffassung, dass diese Maßnahme sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung eine Vereinfachung darstellt. Es wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Maßnahme steht mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen in Einklang, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) dargelegt wurden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der interessierten Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates sieht die Beibehaltung einer Vereinfachungsmaßnahme vor, mit der zahlreiche MwSt-Pflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden, und hat daher potenziell positive Auswirkungen.

Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs und der Befristung der Ausnahmeregelung werden ihre Auswirkungen ebenfalls begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rumänien wird ermächtigt, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, beizubehalten.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiaritätsprinzip

Aus der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, geht hervor, dass er in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus nachstehenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs steht die Ausnahmeregelung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.           FAKULTATIVE ELEMENTE

Befristung

Der Vorschlag ist befristet.

2014/0302 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Schreiben, die am 28. April 2014 und 22. August 2014 bei der Kommission eingetragen wurden, beantragte Rumänien die Ermächtigung, abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, beizubehalten. Die betreffenden Steuerpflichtigen wären damit weiter von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)       Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 1. September 2014 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)       Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen können die Mitgliedstaaten auch gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG anwenden. Nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(4)       Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen[2], wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Rumänien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(5)       Aus den von Rumänien übermittelten Informationen ist ersichtlich, dass sich die Maßnahme nur unerheblich auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobene Mehrwertsteuer auswirken wird.

(6)       Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26.

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