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Document 52014PC0625

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU des Rates zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

/* COM/2014/0625 final - 2014/0289 (NLE) */

52014PC0625

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU des Rates zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2014/0625 final - 2014/0289 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 16. Mai 2014 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen eine Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin eine Steuerbefreiung zu gewähren. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Dieselbe Maßnahme wurde Litauen erstmals mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates[1] gewährt, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2014 enden wird. Die Regelung weicht von Titel XII der MwSt-Richtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen bisher gemäß Artikel 287 Nummer 11 der MwSt-Richtlinie zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

Litauen hat nun beantragt, dass diese Maßnahme, die den Steuerpflichtigen freigestellt ist, für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert wird.

Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sind. Die von Litauen vorgelegte Analyse zeigt jedoch, dass die Mehrheit der für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfassten Steuerpflichtigen (etwa 82 %) in den Jahren 2012-2013 von dieser Maßnahme Gebrauch machte.

Daher wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ähnliche Ausnahmen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Maßnahme steht mit den in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) gesetzten Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der interessierten Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Beschluss zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme weiterzuführen, um zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, aufzuheben.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung Litauens, weiterhin eine Ausnahmeregelung von der MwSt-Richtlinie im Hinblick auf die Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR anzuwenden.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiaritätsprinzip

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Durchführungsbeschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Nach Artikel 395 der MwSt-Richtlinie ist eine Abweichung von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften nur dann möglich, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission eine einstimmige Entscheidung fällt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2014/0289 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU des Rates zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([2]) (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem am 16. Mai 2014 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen eine Ermächtigung für eine von Artikel 287 Nummer 11 der MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme, um bestimmte Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der MwSt-Richtlinie befreit.

(2)       Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 über den Antrag Litauens. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)       Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der MwSt-Richtlinie zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Titel XII der MwSt-Richtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der MwSt-Richtlinie zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

(4)       Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011[3] wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Da diese Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale MwSt-Regelung entscheiden.

(5)       Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(6)       Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Beschlusses 2011/335/EU wird das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt durch den „31. Dezember 2017“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6.

[2]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[3]               ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6.

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