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Document 52014PC0605
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on protection against injurious pricing of vessels (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0605 final - 2014/0280 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text) /* COM/2014/0605 final - 2014/0280 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten
Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine
Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten
Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein,
die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der
Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine
materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren
für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz
gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund
der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der
Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen
konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 385/96
und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war
zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die
Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung
einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten
Verordnung gegenübergestellt. ê 385/96
(angepasst) 2014/0280 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Schutz gegen schädigende
Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) 385/96
des Rates[6]
ist in wesentlichen Punkten geändert worden[7].
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte
Verordnung zu kodifizieren. ê 385/96
Erwägungsgrund 1 (2) Nach multilateralen Verhandlungen
unter der Schirmherrschaft der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung wurde am 21. Dezember 1994 das „Übereinkommen über die
Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und
Schiffsreparatur-industrie“ (im folgenden „Schiffbau-Übereinkommen“ genannt)
geschlossen. ê 385/96
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3) In dem
Schiffbau-Übereinkommen wurde anerkannt, daß wegen der besonderen Merkmale der
Kaufgeschäfte bei Schiffen die Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die in Artikel
VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, in dem Übereinkommen über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und in dem Übereinkommen zur Durchführung
des Artikels VI des Ö Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens Õ 1994 Ö (nachstehend
„Antidumping-Übereinkommen 1994“ genannt) Õ im Anhang des
Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation vorgesehen sind, in
der Praxis nicht anwendbar sind. Angesichts der Notwendigkeit, einen wirksamen
Schutz gegen Verkäufe von Schiffen unter ihrem Normalwert, die eine Schädigung
verursachen, vorzusehen, wurde der Kodex gegen schädigende Preisgestaltung im
Schiffbau (im folgenden „IPI-Kodex“ genannt) vereinbart, der zusammen mit den
entsprechenden Grundsätzen Anhang III des Schiffbau-Übereinkommens bildet. ê 385/96
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4) Der IPI-Kodex stützt sich
hauptsächlich auf das Ö Antidumping-Übereinkommen 1994 Õ, weicht aber davon
ab, wenn dies durch die besondere Natur der Kaufgeschäfte bei Schiffen
gerechtfertigt ist. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen des IPI-Kodex in Ö Unionsrecht Õ umzusetzen, soweit
möglich auf der Grundlage des Wortlauts der [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
Rates[8]]. ê 385/96
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (5) Das Schiffbau-Übereinkommen
und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind für das Ö Unionsrecht Õ von wesentlicher
Bedeutung. ê 385/96
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (6) Zur Aufrechterhaltung des
durch das Schiffbau-Übereinkommen hergestellten Gleichgewichts der Rechte und
Pflichten sollte die Ö Union Õ Maßnahmen gegen jede
schädigende Preisgestaltung im Schiffbau ergreifen, da der Verkauf von Schiffen
unter ihrem Normalwert dem betreffenden Wirtschaftszweig der Ö Union Õ Schaden zufügt. ê 385/96
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (7) Was die Werften einer
Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens betrifft, so kann die Ö Union Õ nur dann eine
Untersuchung über den Verkauf eines Schiffes einleiten, wenn der Käufer ein Ö Unionskäufer Õ ist und sofern es
sich nicht um ein Kriegsschiff handelt. ê 385/96
Erwägungsgrund 7 (8) Es sollten klare und
ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwertes festgelegt werden;
insbesondere sollte sich die Ermittlung, soweit möglich, auf einen
repräsentativen Verkauf eines gleichartigen Schiffs im normalen Handelsverkehr
im Ausfuhrland stützen. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen
Umständen ein Inlandsverkauf als mit Verlust getätigt angesehen und nicht
berücksichtigt und der Verkauf eines gleichartigen Schiffs an ein Drittland
oder der rechnerisch ermittelte Normalwert zugrunde gelegt werden kann. Ferner
sollte eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen
der Produktionsaufnahme, vorgesehen werden. Bei der rechnerischen Ermittlung
des Normalwertes ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die
Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn
anzuwenden ist, der in diesem Normalwert enthalten sein muß. ê 385/96
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (9) Um das neue Instrument zur
Bekämpfung schädigender Preisgestaltung korrekt anwenden zu können, Ö sollte Õ die Kommission die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um in den großen Mischkonzernen bzw.
Holding-Gesellschaften der Drittländer die Rechtmäßigkeit der Verbuchung
kostenmindernder Faktoren bei der Beurteilung der Zusammensetzung der
Gestehungskosten zu überprüfen. ê 385/96
Erwägungsgrund 9 (10) Bei der Ermittlung des
Normalwertes für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln
für die Wahl des geeigneten Drittlandes mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu
diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, daß ein angemessenes
Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, daß der Normalwert auf
andere angemessene Weise bestimmt werden kann. ê 385/96
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (11) Es ist der Begriff
„Ausfuhrpreis“ zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen
Ö vorgenommen
werden sollten Õ, in denen dieser
Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden
muß. ê 385/96
Erwägungsgrund 11 (12) Um einen gerechten Vergleich
zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die
Faktoren einschließlich der Vertragsstrafen aufgelistet werden, die die Preise
und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können. ê 385/96
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (13) Es sind klare und ausführliche
Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung
ausschlaggebend sein können, ob der Verkauf, der Gegenstand der schädigenden
Preisgestaltung ist, eine bedeutende Schädigung verursacht hat oder eine
Schädigung zu verursachen droht. Bei dem Nachweis, daß der Preis des
betreffenden Verkaufs für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ verantwortlich ist,
sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen
Marktbedingungen in der Ö Union Õ berücksichtigt
werden. ê 385/96
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (14) Es empfiehlt sich, den Begriff
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ in bezug auf die Fähigkeit,
ein gleichartiges Schiff zu bauen, zu definieren und vorzusehen, daß die mit
Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden
können; der Begriff „verbunden“ ist zu definieren. ê 385/96
Erwägungsgrund 14 (angepasst) (15) Es ist festzulegen, welche
formellen und materiellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags wegen
schädigender Preisgestaltung zu erfüllen sind, inwieweit dieser von dem
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ unterstützt werden
sollte und welche Informationen dieser Antrag über den Käufer des Schiffes, die
schädigende Preisgestaltung, die Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang
enthalten sollte. Außerdem sind die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder
die Einleitung einer Untersuchung festzulegen. ê 385/96
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (16) Ist der Käufer eines Schiffes,
das Gegenstand einer schädigenden Preisbildung ist, im Gebiet einer anderen
Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens niedergelassen, so kann der Antrag
auch ein Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung durch die Behörden dieser
Vertragspartei enthalten. Dieses Ersuchen Ö sollte Õ den Behörden dieser
Vertragspartei übermittelt Ö werden Õ, soweit es
gerechtfertigt ist. ê 385/96
Erwägungsgrund 16 (17) Eine Untersuchung kann
gegebenenfalls auch auf schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei
des Schiffbau-Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung und unter den im
Schiffbau-Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen eingeleitet werden. ê 385/96
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (18) Es ist festzulegen, wie die
interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die
Behörden benötigen. Ö Interessierten
Parteien sollte Õ ausreichend
Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie
uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem
sind die Regeln und Verfahren klar festzulegen, die bei der Untersuchung
einzuhalten sind, insbesondere, daß interessierte Parteien innerhalb bestimmter
Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen
vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden
sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine
interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien
erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der
Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten. ê 385/96
Erwägungsgrund 18 (19) Es ist notwendig, vorzusehen,
daß die Verfahren unabhängig davon, ob eine Abgabe wegen schädigender
Preisgestaltung auferlegt wird oder nicht, binnen eines Jahres nach dem
Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung beziehungsweise dem Zeitpunkt der
Auslieferung des Schiffes, falls letzterer der spätere Zeitpunkt ist,
abgeschlossen werden. (20) Untersuchungen oder Verfahren
sollten eingestellt werden, wenn die Spanne der schädigenden Preisgestaltung
geringfügig ist. ê 385/96
Erwägungsgrund 19 (21) Die Untersuchung kann ohne
Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen
werden, wenn der Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden
Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig gemacht wird oder
eine alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme angenommen wird. Es ist jedoch
notwendig, besonders darauf zu achten, daß die Erreichung des mit dieser
Verordnung verfolgten Ziels nicht gefährdet wird. ê 385/96
Erwägungsgrund 20 (angepasst) (22) Sind alle in dieser Verordnung
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so Ö sollte Õ der Werft, die durch
den Verkauf eines Schiffes mit schädigender Preisgestaltung dem
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ Schaden zugefügt
hat, durch Beschluß eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt Ö werden Õ, deren Höhe der
Spanne der schädigenden Preisgestaltung entspricht. Es sollten klare und
ausführliche Regeln für die Durchführung dieses Beschlusses festgelegt werden
einschließlich aller zu dessen Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere der Verhängung von Gegenmaßnahmen, falls die Werft die Abgabe
wegen schädigender Preisgestaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist
zahlt. ê 385/96
Erwägungsgrund 21 (angepasst) (23) Es sind klare Regeln für den
Fall festzulegen, daß Schiffen, die von einer Werft gebaut wurden, für die
Gegenmaßnahmen verhängt wurden, die Rechte für das Laden und Löschen in Ö Unionshäfen Õ verweigert werden. ê 385/96
Erwägungsgrund 22 (24) Die Verpflichtung zur Zahlung
der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung erlischt erst dann, wenn diese
Abgabe vollständig gezahlt worden ist oder die Geltungsdauer der Gegenmaßnahmen
abgelaufen ist. ê 385/96
Erwägungsgrund 23 (angepasst) (25) Aufgrund dieser Verordnung
getroffene Maßnahmen sollten nicht im Widerspruch zum Interesse der Ö Union Õ stehen. ê 385/96
Erwägungsgrund 24 (angepasst) (26) Die Ö Union sollte Õ sich bei den
Maßnahmen, die sie nach dieser Verordnung trifft, der Notwendigkeit eines
raschen und wirksamen Handelns bewußt sein. ê 385/96
Erwägungsgrund 26 (27) Es sind Kontrollbesuche zur
Überprüfung der Informationen zu der schädigenden Preisgerstaltung und der
Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen
Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten. ê 385/96
Erwägungsgrund 27 (28) Es ist vorzusehen, daß für
Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung
mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden
können und daß derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein
können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. ê 385/96
Erwägungsgrund 28 (29) Eine vertrauliche Behandlung
von Informationen ist vorzusehen, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten. ê 385/96
Erwägungsgrund 29 (angepasst) (30) Es ist eine ordnungsgemäße
Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und
Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des
Entscheidungsprozesses in der Ö Union Õ innerhalb einer
Frist stattfinden muß, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen
ermöglicht ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 (angepasst) (31) Die Durchführung der in dieser
Verordnung vorgesehenen Verfahren Ö erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates[9]
— ê 385/96
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen (1) Der Werft, die ein Schiff gebaut hat, das
Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist und dessen Verkauf an einen
Käufer außerhalb des Ursprungslandes des Schiffes eine Schädigung verursacht,
kann eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt werden. (2) Ein Schiff ist Gegenstand einer
schädigenden Preisgestaltung, wenn der Ausfuhrpreis des verkauften Schiffes
niedriger ist als der vergleichbare Preis eines gleichartigen Schiffes beim
Verkauf an einen Käufer im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr. (3) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) „Schiff“ ein Seeschiff mit
Eigenantrieb und einem Raumgehalt vond 100 GT oder mehr, das für die
Beförderung von Gütern oder Personen oder für Sonderdienste (z. B.
Eisbrecher und Schwimmbagger) eingesetzt wird, und ein Schlepper mit einer
Leistung von 365 kW oder mehr; b) „gleichartiges Schiff“ ein Schiff
des gleichen Typs, mit der gleichen Zweckbestimmung und von ungefähr der
gleichen Größe wie das betreffende Schiff, das Merkmale aufweist, die denen des
betreffenden Schiffes sehr ähnlich sind; c) „Schiff der gleichen allgemeinen
Gruppe“ ein Schiff des gleichen Typs und mit der gleichen Zweckbestimmung, aber
von erheblich anderer Größe; d) „Verkauf“ die Schaffung oder die
Übertragung einer Beteiligung an einem Schiff, ausgenommen eine Beteiligung,
die nur als Sicherheit für einen normalen Handelskredit geschaffen oder
erworben wird; e) „Beteiligung“ jedes vertragliche
Recht oder Eigentumsrecht, das es dem oder den Berechtigten ermöglicht, auf
eine Weise einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes zu ziehen, die im
wesentlichen der Weise vergleichbar ist, auf die ein Eigentümer Nutzen aus dem
Betrieb des Schiffes ziehen kann. Bei der Feststellung, ob diese
Vergleichbarkeit gegeben ist, werden unter anderem folgende Fakten
berücksichtigt: i) die Bedingungen und die Umstände des
Geschäfts, ii) die Geschäftspraktiken des
Wirtschaftszweigs, iii) ob das Schiff, das Gegenstand des
Geschäfts ist, in den Geschäftsbetrieb des Berechtigten eingegliedert ist und iv) ob es in der Praxis wahrscheinlich ist,
daß der oder die Berechtigten während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer
des Schiffes einen Vorteil aus dem Betrieb des Schiffes ziehen und das
entsprechende Risiko übernehmen werden; f) „Käufer“ jede Person oder
Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwirbt,
einschließlich durch Schließen eines Mietvertrags oder eines langfristigen
Chartervertrags über den bloßen Schiffskörper anläßlich der ursprünglichen
Übertragung durch die Werft; der Begriff umfaßt auch eine Person oder
Gesellschaft, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Käufer steht
oder von denen er Weisungen erhält. Ein Käufer steht im Eigentum einer Person
oder Gesellschaft, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 50 v. H. am Käufer
besitzt. Ein Käufer wird von einer Person oder Gesellschaft kontrolliert, wenn
die Person oder Gesellschaft rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf
den Käufer Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen; dies wird bei einer
Beteiligung von 25 v. H. vermutet. Wird das Eigentum an einem Käufer
nachgewiesen, so wird vermutet, daß eine gesonderte Kontrolle dieses Käufers
nicht vorliegt, sofern nichts anderes festgestellt wird. Es kann mehr als einen
Käufer eines Schiffes geben; g) „Gesellschaften“ die Gesellschaften
des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
einschließlich derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; h) „Vertragspartei“ jedes Drittland,
das Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens ist. Artikel 2 Feststellung der schädigenden
Preisgestaltung A. Normalwert (1) Der Normalwert stützt sich normalerweise
auf den Preis, der im normalen Handelsverkehr von einem unabhängigen Käufer im
Ausfuhrland für ein gleichartiges Schiff gezahlt wurde oder zu zahlen ist. (2) Die Preise zwischen Parteien, zwischen
denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht,
können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung
des Normalwertes herangezogen werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch
diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden. (3) Werden gleichartige Schiffe im normalen
Handelsverkehr nicht verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen
Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert des
gleichartigen Schiffes anhand des Preises bestimmt, der bei der Ausfuhr eines
gleichartigen Schiffes in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr
gilt, sofern dieser Preis repräsentativ ist. Finden Verkäufe in ein geeignetes
Drittland nicht statt oder lassen sie keinen angemessenen Vergleich zu, so wird
der Normalwert des vergleichbaren Schiffes anhand der Herstellungskosten in dem
Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs-
und Gemeinkosten und für Gewinne bestimmt. (4) Die Verkäufe gleichartiger Schiffe auf dem
Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen,
die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen
als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung
des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn ferstgestellt wird, daß
diese Verkäufe zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen
Zeitraums von normalerweise fünf Jahren nicht die Deckung aller Kosten
ermöglichen. (5) Die Kosten werden normalerweise anhand der
Aufzeichnungen der betroffenen Werft berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den
allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes
entsprechen und nachgewiesen wird, daß diese Aufzeichnungen die mit der
Produktion und dem Verkauf des betreffenden Schiffs verbundenen Kosten in
angemessener Weise widerspiegeln. Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung
vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen
traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die
Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den
Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene
Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen
und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, oder für die Situationen
vorgenommen, in denen die Kosten durch die Produktionsaufnahme beeinflußt
werden. (6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs-
und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die
die Werft bei der Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe im normalen
Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die
Beträge festgesetzt werden: a) anhand des gewogenen Durchschnitts
der tatsächlichen Beträge, die für andere Werften des Ursprungslandes bei der
Produktion und dem Verkauf gleichartiger Schiffe auf dem Inlandsmarkt des
Ursprungslandes ermittelt wurden; b) anhand der Beträge, die die
betreffende Werft bei der Produktion und dem Verkauf von Schiffen der gleichen
allgemeinen Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich
verzeichnet; c) anhand jeder anderen angemessenen
Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der
Gewinn, den andere Werften bei Verkäufen von Schiffen der gleichen allgemeinen
Gruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen. Der dem rechnerisch ermittelten Wert
hinzugefügte Gewinn beruht in jedem Fall auf dem während eines angemessenen
Zeitraums von normalerweise sechs Monaten vor und nach dem untersuchten Verkauf
verzeichneten durchschnittlichen Gewinn und spiegelt einen angemessenen Gewinn
zum Zeitpunkt dieses Verkaufs wider. Bei dieser Berechnung wird jede Verzerrung
eliminiert, die nicht zu einem angemessenen Gewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs
führen würde. (7) In Anbetracht der langen Frist zwischen
Vertragsabschluß und Lieferung der Schiffe umfaßt der Normalwert nicht die
tatsächlichen Kosten, für die die Werft den Nachweis erbringt, daß sie durch
höhere Gewalt entstanden sind und erheblich über der Kostensteigerung liegen,
welche die Werft zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Verkaufsbedingungen
festgelegt wurden, in vertretbarer Weise voraussehen und berücksichtigen
konnte. (8) Im Fall von Verkäufen aus Ländern ohne
Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EG) Nr. Ö 625/2009 Õ des Rates[10] Anwendung findet, wird
der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch
ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu
dem das Schiff aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in
die Ö Union Õ verkauft wird, oder,
falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich
des für ein gleichartiges Schiff in der Ö Union Õ tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene
Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft
wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender
Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien
werden kurz nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlands mit
Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur
Stellungnahme. B. Ausfuhrpreis (9) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis des betreffenden Schiffes. (10) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt
sich heraus, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder
einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Werft und dem Käufer oder einem
Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des
Preises errechnet werden, zu dem das Schiff erstmals an einen unabhängigen
Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn das Schiff nicht an einen unabhängigen
Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem es erstmals
verkauft wurde, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. In diesen Fällen werden Berichtigungen für
alle zwischen dem Erstverkauf und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und
Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen
Ausfuhrpreis zu ermitteln. Die Beträge, für die Berichtigungen
vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Käufer
getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Ö Union Õ übernommen worden
sind, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine
Ausgleichsvereinbarung mit der Werft oder dem Käufer besteht. Dazu gehören
insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-
und Nebenkosten, Zölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund des
Kaufs des Schiffes zu entrichten sind, sowie eine angemessene Spanne für
Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne. C. Vergleich (11) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem
Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt
auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu
möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden,
d. h. in der Regel Verkäufe binnen drei Monaten vor oder nach dem
untersuchten Verkauf oder, in Ermangelung derartiger Verkäufe, während eines
zweckmäßig erscheinenden Zeitraums. Dabei werden jedesmal gebührende
Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, welche die Vergleichbarkeit der
Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen,
den Vertragsstrafen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den
materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die
Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist in den Fällen nach Absatz 10 die
Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so wird der Normalwert auf der
gleichen Handelsstufe wie die des rechnerisch ermittelten Exportpreises
bestimmt oder werden gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vorgenommen.
Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für
Preisnachlässe und Vertragsstrafen. Erfordert der Preisvergleich eine
Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen;
steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft
in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs
herangezogen. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Verkaufstag der Tag, an dem
die wesentlichen Verkaufsbedingungen festgelegt werden, in der Regel der Tag
des Vertragsabschlusses. Werden jedoch die wesentlichen Verkaufsbedingungen an
einem anderen Tag erheblich geändert, so wird der Wechselkurs vom Tag der
Änderung angewandt. In diesem Fall werden geeignete Anpassungen vorgenommen, um
unangemessene Auswirkungen auf die Spanne der schädigenden Preisgestaltung zu
berücksichtigen, die allein auf die Wechselkursschwankungen zwischen dem
ursprünglichen Verkaufstag und dem Tag der Änderung zurückzuführen sind. D. Spanne der schädigenden Preisgestaltung (12) Vorbehaltlich der einschlägigen
Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Spannen der schädigenden
Preisgestaltung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen
durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller
Verkäufe oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen
Ausfuhrpreise je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche
Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Verkäufe verglichen werden,
wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich
voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten
Methoden die schädigende Preisgestaltung nicht in vollem Umfang widerspiegeln
würden. (13) Die Spanne der schädigenden
Preisgestaltung entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis
übersteigt. Bei unterschiedlichen Spannen kann eine gewogene durchschnittliche
Spanne ermittelt werden. Artikel 3 Feststellung der Schädigung (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist,
bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieser Verordnung, daß ein
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ bedeutend geschädigt
wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs
der Ö Union Õ erheblich verzögert
wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt
sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) der Auswirkungen des Verkaufs unter
dem Normalwert auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt der Ö Union Õ und b) der Auswirkungen dieses Verkaufs auf
den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ. (3) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des
Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise ist zu berücksichtigen, ob im
Vergleich zu dem Preis gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ eine erhebliche
Preisunterbietung durch den Verkauf unter dem Normalwert stattgefunden hat oder
ob dieser Verkauf auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht
oder deutliche Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindert
hat. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise
ausschlaggebend. (4) Sind die Verkäufe von Schiffen aus mehr
als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Untersuchungen wegen schädigender
Preisgestaltung, so werden die Auswirkungen dieser Verkäufe nur dann kumulativ
beurteilt, wenn festgestellt wird, daß a) die ermittelte Spanne der
schädigenden Preisgestaltung für die Käufe aus jedem einzelnen Land den in
Artikel 7 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und b) eine kumulative Beurteilung der
Auswirkungen der Verkäufe angesichts des Wettbewerbs zwischen den von Werften
außerhalb der Ö Union Õ an den Käufer
verkauften Schiffen sowie des Wettbewerbs zwischen diesen Schiffen und
gleichartigen Schiffen der Ö Union Õ angemessen ist. (5) Die Prüfung der Auswirkungen des Verkaufs
unter dem Normalwert auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Ö Union Õ umfaßt eine
Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ beeinflussen,
einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den
Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken, schädigender Preisgestaltung oder
Subventionen erholen muß, der Höhe der tatsächlichen Spanne der schädigenden
Preisgestaltung, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz,
Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und
Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Ö Union Õ beeinflussen, der
tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow,
Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder
Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines
noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2
vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß der Verkauf unter dem Normalwert eine
Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursacht oder verursacht hat.
Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte
Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig
der Ö Union Õ verantwortlich ist
und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend
bezeichnet werden können. (7) Andere bekannte Faktoren als der Verkauf
unter dem Normalwert, die den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ zur gleichen Zeit
schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese
anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 dem Verkauf unter
dem Normalwert zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem
folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der Verkäufe von
Werften anderer Länder als des Ausfuhrlandes, die nicht unter dem Normalwert
getätigt wurden, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten,
handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Ö Union Õ shersteller sowie
Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung
und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ. (8) Die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert
werden an der Produktion gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ gemessen, wenn die
verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von
Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller
erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die
Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert an der Produktion der kleinsten
die gleichartigen Schiffe mit einschließenden Gruppe oder Palette von Schiffen
gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. (9) Die Feststellung, daß eine bedeutende
Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf
Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten
von Umständen, unter denen der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung
verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der
Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, werden Faktoren Ö wie die folgenden Õ berücksichtigt: a) genügend
frei verfügbare Kapazitäten der Werft oder eine unmittelbar bevorstehende,
erhebliche Ausweitung ihrer Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen
erheblichen Anstieg der Verkäufe unter dem Normalwert, wobei zu berücksichtigen
ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen
können; b) die Frage, ob die Schiffe zu Preisen
ausgeführt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden
oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die
Nachfrage nach weiteren Beschaffungen aus anderen Ländern voraussichtlich
steigern würden. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen
notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen
müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere Verkäufe unter dem Normalwert
unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine
bedeutende Schädigung verursacht würde. Artikel 4 Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig
der Ö Union Õ“ (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ die Ö Unionshersteller Õ insgesamt, die ein
gleichartiges Schiff mit ihren vorhandenen Anlagen bauen oder deren Anlagen
rechtzeitig für den Bau eines gleichartigen Schiffes umgestellt werden können,
oder diejenigen unter ihnen, deren Kapazität für den Bau gleichartiger Schiffe
insgesamt einen erheblichen Teil der Ö Unionskapazität Õ für den Bau
gleichartiger Schiffe nach Artikel 5 Absatz 6 ausmacht. Sind Hersteller jedoch
mit der Werft, mit Ausführern oder Käufern geschäftlich verbunden oder selbst
Käufer des Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden
Preisgestaltung ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig
der Ö Union Õ“ nur die übrigen
Hersteller zu verstehen. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
Hersteller nur dann als mit der Werft, mit einem Ausführer oder einem Käufer
geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt
den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt
von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt
einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht
besteht, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen
Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen
anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf
den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. (3) Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen
Artikel Anwendung. Artikel 5 Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine
Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen
einer angeblichen schädigenden Preisgestaltung auf schriftlichen Antrag
eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der
Ö Union Õ handelt, gestellt
wird. Der Antrag kann an die Kommission oder einen
Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die
Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die
ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als
Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung
durch die Kommission gestellt. Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag
gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer
schädigenden Preisgestaltung und für eine dadurch verursachte Schädigung eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ, so teilt er der
Kommission diese Beweise unverzüglich mit. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist einzureichen a) spätestens sechs Monate nach dem
Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte
oder haben mußte, wenn i) der Antragsteller im Rahmen einer
„allgemeinen Ausschreibung“ oder eines anderen Vergabeverfahrens zur Abgabe
eines Angebots aufgefordert wurde und ii) er sich tatsächlich um den Auftrag
beworben hat und iii) das Angebot des Antragstellers im
wesentlichen dem Lastenheft entsprach; b) spätestens neun Monate nach dem
Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller ohne Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben mußte, sofern spätestens
sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Erklärung über die Absicht der
Antragstellung mit den dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden
Informationen, welche die Identifizierung des betreffenden Geschäfts
ermöglichen, bei der Kommission oder einem Mitgliedstaat eingereicht wurde. In keinem Fall kann der Antrag später als
sechs Monate nach dem Datum der Auslieferung des Schiffes eingereicht werden. Es wird davon ausgegangen, daß der
Antragsteller zu dem Zeitpunkt Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder
haben mußte, zu dem der Vertragsabschluß zusammen mit allgemeinen Informationen
über das Schiff in der internationalen Fachpresse bekanntgemacht wurde. Im Sinne dieses Artikels ist eine „allgemeine
Ausschreibung“ eine Ausschreibung, in welcher der künftige Käufer mindestens
all diejenigen Werften zur Abgabe eines Angebots auffordert, von denen er weiß,
daß sie das betreffende Schiff bauen können. (3) Der Antrag nach Absatz 1 muß Beweise
enthalten a) für eine schädigende
Preisgestaltung; b) für eine Schädigung; c) für einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Verkauf mit schädigender Preisgestaltung und der angeblichen
Schädigung und d) i) dafür, daß, falls das
Schiff in einer allgemeinen Ausschreibung verkauft wurde, der Antragsteller zur
Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, daß er sich tatsächlich um den
Auftrag beworben hat und daß das Angebot des Antragstellers im wesentlichen dem
Lastenheft (Ö insbesondere Õ Liefertermin und
technische Anforderungen) entsprach, oder ii) dafür, daß, falls das Schiff in einem
anderen Vergabeverfahren verkauft und der Antragsteller zur Abgabe eines
Angebots aufgefordert wurde, er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat
und daß das Angebot des Antragstellers im wesentlichen dem Lastenheft
entsprach, oder iii) dafür, daß in Ermangelung einer
Aufforderung, ein Angebot in einem anderen Vergabeverfahren als einer
allgemeinen Ausschreibung abzugeben, der Antragsteller in der Lage war, das
betreffende Schiff zu bauen, und daß er, falls er Kenntnis von dem geplanten Kauf
hatte oder haben mußte, sich nachweislich darum bemüht hat, einen Kaufvertrag
mit dem Käufer zu schließen, der mit dem betreffenden Lastenheft vereinbar war.
Es wird davon ausgegangen, daß der Antragsteller Kenntnis von dem geplanten
Kauf hatte oder haben mußte, wenn nachgewiesen wird, daß die Mehrheit der
Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs sich darum bemüht hat, mit
diesem Käufer einen Kaufvertrag über das betreffende Schiff zu schließen, oder
daß bei Maklern, Finanzfachleuten, Klassifizierungsgesellschaften, Charterern,
Fachverbänden oder sonstigen Stellen, die normalerweise mit Schiffbaugeschäften
befaßt sind und mit denen die Werft regelmäßig in Kontakt oder in
Geschäftsbeziehungen stand, allgemeine Informationen über den geplanten Kauf zur
Verfügung standen. (4) Der Antrag enthält die folgenden dem
Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: a) Name des Antragstellers und
Beschreibung des Volumens und des Wertes der Ö Unionsproduktion Õ gleichartiger
Schiffe durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ gestellt, so ist zur
Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt
wird, eine Liste aller bekannten Ö Unionshersteller Õ, die gleichartige
Schiffe bauen können, und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und
des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Ö Unionsproduktion Õ gleichartiger
Schiffe vorzulegen; b) vollständige Beschreibung des
Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist,
Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten
Ausführer oder ausländischen Hersteller und Name des Käufers des betreffenden
Schiffes; c) Ö die Õ Preise, zu denen
derartige Schiffe auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer
verkauft werden (oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen derartige
Schiffe aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer
verkauft werden, oder über den rechnerisch ermittelten Wert des Schiffes),
sowie die Ausfuhrpreise oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen ein
derartiges Schiff erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird; d) Auswirkungen des Verkaufs mit
schädigender Preisgestaltung auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt
der Ö Union Õ und folglich auf den
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ, so wie sie sich
beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten
Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweiges der Ö Union Õ beeinflussen. (5) Die Kommission prüft, soweit möglich, die
Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um
festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer
Untersuchung zu rechtfertigen. (6) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur
dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Ö Unionsherstellern Õ, die gleichartige
Schiffe bauen können, unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin
festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem Namen
gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem
Namen“ gestellt, wenn er von Ö Unionsherstellern Õ unterstützt wird,
deren Produktionskapazität für den Bau gleichartiger Schiffe insgesamt mehr als
50 v. H. der Gesamtkapazität für den Bau gleichartiger Schiffe
darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ entfällt, der den
Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht
eingeleitet, wenn auf die Ö Unionshersteller Õ, die den Antrag
ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtkapazität
der Ö Unionshersteller Õ für den Bau
gleichartiger Schiffe entfallen. (7) Die Behörden geben den Antrag auf
Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über
die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Vor der Einleitung
einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes
unterrichtet. (8) Ö Beschliesst die
Kommission Õ unter besonderen
Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender
schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem Namen
gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für eine schädigende
Preisgestaltung, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen
und hinreichend bewiesen ist, daß ein Mitglied des angeblich geschädigten
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ die Kriterien des
Absatzes 3 Buchstabe d) erfüllt, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen. Gegebenenfalls kann eine Untersuchung auf
schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei eingeleitet werden. Bei
einem solchen Antrag müssen genügend Beweise dafür vorgelegt werden, daß ein
Schiff Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist oder war und daß der
angebliche Verkauf unter dem Normalwert an einen Käufer in der Ö Union Õ eine Schädigung des
inländischen Wirtschaftszweigs der betreffenden Vertragspartei verursacht oder
verursacht hat. (9) Die Beweise sowohl für die schädigende
Preisgestaltung als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die
Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird
zurückgewiesen, wenn die Beweise entweder für die schädigende Preisgestaltung
oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu
rechtfertigen. (10) Der Antrag kann vor der Einleitung der
Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 1) (angepasst) (11) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise
vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet Ö die Kommission Õ innerhalb von 45
Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß
Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des
Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, ein Verfahren und veröffentlicht
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die
Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist,
unterrichtet. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten,
wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss. ê 385/96
(angepasst) (12) Die Bekanntmachung über die Einleitung
des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, enthält den Namen
und das Land der Werft und des oder der Käufer, eine Beschreibung des
betroffenen Schiffes sowie eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen
und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu
übermitteln sind. Darin werden die Fristen festgesetzt,
innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt
schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche
Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden
sollen. Ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte
Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5
stellen können. (13) Die Kommission unterrichtet die
bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Käufer des Schiffs und repräsentativen
Verbände von Herstellern, Ausführern und Käufern derartiger Schiffe sowie die
Vertreter des Landes, dessen Schiff Gegenstand dieser Untersuchung ist, und die
Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter
gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen dem Ausführer sowie
den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags
nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen
interessierten Parteien zur Verfügung. Artikel 6 Untersuchung (1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet
die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, und, soweit
angebracht, mit den Behörden von Drittländern eine Untersuchung auf Ö Unionsebene Õ ein. Diese
Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die schädigende Preisgestaltung als auch
auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer
Untersuchung wegen schädigender Preisgestaltung Fragebogen zugesandt werden,
wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für
die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon
ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er
an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des
Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter
gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden,
sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung
angeben kann. (3) Die Kommission kann gegebenenfalls
Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu
erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um
den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen
Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder
Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem
Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so
übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei
denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung übermittelt. (4) Die Kommission kann gegebenenfalls
Behörden von Drittländern sowie die Mitgliedstaaten ersuchen, alle
erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere bei
Herstellern der Ö Union Õ, und Untersuchungen
in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre
Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden
Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag
der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Ebenso können im
Einvernehmen zwischen der Kommission und den betroffenen Behörden Bedienstete
der Kommission die Bediensteten der Behörden von Drittländern bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben unterstützen. (5) Die interessierten Parteien, die sich
gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie
innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ festgesetzten Frist
eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie eine
interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens
betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. (6) Auf Antrag erhalten die Werft, der oder
die Käufer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes, die Antragsteller
und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12 selbst
gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die
entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert
und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der
Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu
tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an
solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache
nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz
werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht
werden. (7) Die Antragsteller, die Werft, der oder die
Käufer und andere interessierte Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 12
selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen
Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung
gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Ö Union Õ oder ihrer
Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung
ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 13
sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen
Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend
begründet worden sind. (8) Außer unter den in Artikel 12 genannten
Umständen werden die von den interessierten Parteien gelieferten Informationen,
auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre
Richtigkeit geprüft. (9) Bei Verfahren mit einem Preisvergleich,
bei denen ein gleichartiges Schiff geliefert worden ist, muß die Untersuchung
spätestens ein Jahr nach Einleitung abgeschlossen sein. Bei Verfahren, bei denen ein gleichartiges
Schiff sich im Bau befindet, wird die Untersuchung spätestens ein Jahr nach
Lieferung dieses Schiffes abgeschlossen. Untersuchungen mit einem rechnerisch
ermittelten Wert werden binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung oder binnen
eines Jahres nach Lieferung des Schiffes abgeschlossen, sofern letzterer der
spätere Zeitpunkt ist. Im Fall der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2
werden diese Fristen aufgehoben. Artikel 7 Abschluß ohne Maßnahmen; Einführung
und Erhebung von Abgaben wegen schädigender Preisgestaltung (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann
das Verfahren abgeschlossen werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 2) (2) Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen
notwendig sind, so werden die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen.
Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Prüfverfahren ein. ê 385/96 (3) Das Verfahren wird unverzüglich
abgeschlossen, wenn festgestellt wird, daß die Spanne der schädigenden
Preisgestaltung, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2
v. H. beträgt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 2) (4) Ergibt sich aus der endgültigen
Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine
dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in
Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen
schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe
wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die
Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der
Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung. ê 385/96
(angepasst) (5) Die Werft muß die Abgabe wegen
schädigender Preisgestaltung binnen 180 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung
über die Einführung der Abgabe zahlen, wobei davon ausgegangen wird, daß diese
Mitteilung eine Woche nach dem Tag, an dem sie abgesandt wurde, bei der Werft eingegangen
ist. Die Kommission kann der Werft eine angemessene Verlängerung der
Zahlungsfrist gewähren, wenn die Werft nachweist, daß sie durch eine Zahlung
binnen 180 Tagen zahlungsunfähig werden würde oder eine solche Zahlung mit
einer gerichtlich überwachten Umstrukturierung unvereinbar wäre; in diesem Fall
fallen auf den nicht gezahlten Teil der Abgabe Zinsen zu einem Zinssatz an,
welcher der mittleren Umlaufrendite mittelfristiger Ö Euro Õ -Anleihen an der
Luxemburger Börse plus 50 Basispunkten entspricht. Artikel 8 Alternative Abhilfemaßnahmen ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 3) Die Untersuchung kann ohne Einführung einer
Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft
den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist,
definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission
genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt. ê 385/96 Ein Verkauf gilt erst dann als rückgängig
gemacht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den an dem betreffenden Verkauf
beteiligten Vertragsparteien beendet, der im Zusammenhang mit dem Verkauf
gezahlte Kaufpreis erstattet und alle Rechte an dem betreffenden Schiff oder an
Teilen davon an die Werft rückübertragen worden sind. Artikel 9 Gegenmaßnahmen — Verweigerung von
Rechten für das Laden und das Löschen ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 4) (1) Zahlt die betreffende Werft die ihr nach
Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der
betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der
Rechte für das Laden und das Löschen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten,
wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen. ê 385/96
(angepasst) (2) Der Beschluß über die Verhängung von
Gegenmaßnahmen tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Ö Union Õ in Kraft und wird
aufgehoben, sobald die Werft die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung
vollständig gezahlt hat. Die Gegenmaßnahmen betreffen alle Schiffe, die binnen
vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses bestellt
worden sind. Sie bleiben für jedes Schiff für einen Zeitraum von vier Jahren
nach dessen Lieferung in Kraft. Dieser Zeitraum kann nur nach Einleitung eines
internationalen Streitbeilegungsverfahrens über die verhängten Gegenmaßnahmen
und im Einklang mit den Ergebnissen dieses Verfahrens verkürzt werden. Welchen Schiffen die Rechte für das Laden und
das Löschen verweigert werden, wird durch Beschluß der Kommission festgelegt und
im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlicht. (3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
erteilen Schiffen, für die die Rechte für das Laden und das Löschen verweigert
werden, keine Genehmigung für das Laden und das Löschen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 5) Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der
durch die [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] eingesetzt wurde, unterstützt.
Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ê 385/96
(angepasst) Artikel 11 Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für
angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Ausführern,
Werften, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und
-organisationen einzusehen und die Informationen zu der schädigenden
Preisgestaltung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und
fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommission kann bei Bedarf
Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen
ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen
Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung
erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, Ö teilt Õ die Kommission den
Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die
besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit. (3) Die betreffenden Unternehmen werden über
die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die
während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies
schließt jedoch nicht aus, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen
Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können. (4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2
und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt,
die darum ersucht haben. Artikel 12 Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den
Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der
durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder
behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige
positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten
getroffen werden. Wird festgestellt, daß eine interessierte
Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese
Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können
zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die
Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. (2) Werden die Antworten nicht auf einen
elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde
Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, daß die
Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über
Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten
verbunden wäre. (3) Erweisen sich die von einer interessierten
Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so
bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht
derart sind, daß sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr
erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht
übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten
Kräften gehandelt hat. (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht
akzeptiert, so wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die
Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten
Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für
ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher
Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen
darzulegen. (5) Stützen sich die Feststellungen,
einschließlich der Ermittlung des Normalwertes, auf Absatz 1, einschließlich
der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender
Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus
anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten,
amtliche Verkaufsstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen
geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung
vorgelegt wurden. (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder
nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen
vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei
weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Artikel 13 Vertrauliche Informationen (1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach
vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten
erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber
oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil
wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung
zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den
Behörden vertraulich zu behandeln. (2) Die interessierten Parteien, die
vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine
nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese
Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, daß sie ein angemessenes
Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen.
Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, daß sich diese
Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen
Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung
nicht möglich ist. (3) Wird die Auffassung vertreten, daß ein
Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der
Antragsteller weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer
Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese
Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in
zufriedenstellender Weise nachgewiesen ist, daß die Informationen richtig sind.
Anträge auf vertrauliche Behandlung sollen nicht willkürlich abgelehnt werden. (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe
allgemeiner Informationen durch die Ö Unionsorgane Õ und insbesondere der
Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie
der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Ö Unionsorgane Õ gestützt haben,
nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse
der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung
tragen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 6) (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten,
einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie
gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom
Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses
Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder der
Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser
Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt. ê 385/96 (6) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen
Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt
wurden. Artikel 14 Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Werft, der
Ausführer, der oder die Käufer des Schiffes sowie ihre repräsentativen Verbände
und die Vertreter des Ausfuhrlandes können die Unterrichtung über Einzelheiten
der wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage
beabsichtigt wird, die Einführung einer Abgabe wegen schädigender
Preisgestaltung oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens
ohne die Einführung einer Abgabe zu empfehlen. (2) Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß
Absatz 1 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und innerhalb
der von ihr festgesetzten Frist eingehen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 7) (angepasst) (3) Die Ö endgültige Õ Unterrichtung
erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der
Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise
spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission
nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser
Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen
späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss
jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung
darüber so bald wie möglich. ê 385/96 (4) Nach der Unterrichtung vorgebrachte
Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der
Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage
beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen
wird. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 5 Nummer 8) Artikel 15 Bericht Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß [Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] dem Europäischen Parlament und dem Rat
vorlegt. ê 385/96
(angepasst) Artikel 16 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung berührt nicht die
Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen
der Ö Union Õ und Drittländern
geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind; b) besonderer Maßnahmen, sofern diesen
nicht die im Rahmen des Schiffbau-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen
entgegenstehen. (2) Es wird keine Untersuchung gemäß dieser
Verordnung eingeleitet und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn
diese Maßnahme den Verpflichtungen der Ö Union Õ aus dem
Schiffbau-Übereinkommen oder anderen einschlägigen internationalen
Übereinkommen zuwiderlaufen würde. Diese Verordnung hindert die Ö Union Õ nicht daran, ihren
Verpflichtungen aus dem Schiffbau-Übereinkommen hinsichtlich der
Streitbeilegung nachzukommen. ê Artikel 17 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 385/96
(angepasst) Artikel 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des
Schiffbau-Übereinkommens[11]. Sie gilt nicht für Schiffe, deren Kaufvertrag
vor dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens geschlossen wurde,
ausgenommen Schiffe, deren Kaufvertrag nach dem 21. Dezember 1994
geschlossen wurde und die mehr als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geliefert werden sollen. Diese Schiffe fallen unter diese
Verordnung, es sei denn, die Werft beweist, daß diese lange Lieferfrist auf
normale kaufmännische Gründe und nicht auf die Absicht zurückzuführen ist, die
Anwendung dieser Verordnung zu umgehen. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Siehe Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996
über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 56 vom
6.3.1996, S. 21). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [9] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13). [10] Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009
über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L
185 vom 17.7.2009, S. 1). [11] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Schiffbau-Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ, Reihe L,
veröffentlicht. é ANHANG I Aufgehobene
Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21) || || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 5 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 385/96 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 4 || Artikel 1 bis 4 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 || Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 Artikel 5 Absätze 3 bis 10 || Artikel 5 Absätze 3 bis 10 Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 1 || Artikel 5 Absatz 11 Sätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 2 || Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 || Artikel 5 Absatz 12 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 12 Sätze 2 und 3 || Artikel 5 Absatz 12 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absätze 1 und 2 || Artikel 6 Absätze 1 und 2 Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 4 Sätze 3 und 4 || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 5 || Artikel 6 Absatz 5 Artikel 6 Absatz 6 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 6 Satz 3 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 6 Satz 4 || Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 4 Artikel 6 Absatz 7 Satz 1 || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 7 Satz 2 || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absätze 8 und 9 || Artikel 6 Absätze 8 und 9 Artikel 7 bis 11 || Artikel 7 bis 11 Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absätze 2 bis 6 || Artikel 12 Absätze 2 bis 6 Artikel 13 || Artikel 13 Artikel 14 Absätze 1 und 2 || Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3 || Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 || Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 14 Absatz 4 Artikel 14a || Artikel 15 Artikel 15 || Artikel 16 - || Artikel 17 Artikel 16 || Artikel 18 - || Anhang I - || Anhang II _____________